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O f f e n e r B r i e f
Bundessozialgericht
- Der Präsident -
Herrn Matthias von Wulffen
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel
Fax 0561-3107-474 vorab
17. Juni 2004
B 6 KA 52/00
Kassenarzt- bzw. Vertragsrecht - Teilnahmerecht PsychThG -
Urteile des BSG vom 08. November 2000 zum sog. "Zeitfenster" -
Presse-Mitteilung des BSG vom 09.11.2000 Nr. 71/00 -
Tätigkeitsbericht des BSG für das Jahr 2000 -
Mein Schreiben vom 04. September 2001 sowie weitere Korrespondenz
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit erlaube ich mir, Ihnen einen offenen Brief zu senden, nachdem die Ende 2001 mit Ihnen bzw. der Pressestelle des Bundessozialgerichts geführte Korrespondenz i. S. Auslegung des "Zeitfensters" durch die Rechtsprechung des BSG in den sog. "Zeitfenster-Urteilen" für uns betroffene ehemaligen Kostenerstattungspsychotherapeuten, die ihren Beruf als Psychotherapeuten inzwischen nicht mehr ausüben können, unbefriedigend ausgefallen ist.
Die berufliche Situation derjenigen Psychotherapeuten, die, wie ich, die "Zeitfenster-Vorgaben" des BSG "11,6 Behandlungsstunden pro Woche zu Lasten von gesetzlichen Krankenkassen in einem Zeitraum von sechs Monaten = 250 h)" nicht erfüllen konnten, sieht so aus, dass wir mit gesetzlichen Krankenkassen überhaupt nicht mehr abrechen können, weil wir nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung "zugelassen" bzw. ermächtigt sind.
Wir können in vielen Fällen auch nicht mit Privaten Krankenassen und der Beihilfe abrechnen, weil wir nicht in das Arztregister eingetragen sind.
Eine bedarfs-abhängige Ermächtigung sehen die Übergangsbestimmungen des PsychThG nicht vor, so dass für zu ermächtigende Kollegen auch überhaupt keine Möglichkeit bestand, sie etwa bedarfs-abhängig zu ermächtigen.
Diese Tatsache dürfte das BSG in seinen Urteilen übersehen haben.
Hierdurch sind wir betroffenen Kollege de facto mit einem Berufsverbot belegt.
In meinem Schreiben vom 04. September 2001 frage ich an, ob nicht die Pressemitteilung des BSG vom 08. November 2000, in der es heißt, dass "bei 250 Behandlungsstunden während sechs bis 12 Monaten innerhalb des Zeitfensters im Regelfall die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung erfüllt sind" (hier ist im Übrigen bereits der Fall der Ermächtigung weggelassen worden!) und die ausführliche Pressemitteilung des BSG vom 09. November 2000, wo abermals von "einem Behandlungsumfang von 250 Stunden in einem halben bis einem Jahr während des Zeitfensters" die Rede ist, nicht im Widerspruch stehen zu dem Text der ausgearbeiteten Urteile des BSG vom 08. November 2000, die im Februar des Jahres 2001 bekannt gegeben worden waren.
Ich wies auch darauf hin, dass es im Tätigkeitsbericht des BSG für das Jahr 2000 in der NZS Nr. 3/2001 auf S. 138 heißt:
"Eine bedarfsunabhängige Zulassung ... setzt voraus, dass der Betroffene in dem vorgesehenen 'Zeitfenster' (25.06.1994 bis 24.06.1997) in einem bestimmten Mindestumfang (250 Behandlungsstunden in einem halben bis einem Jahr) in niedergelassener Praxis eigenverantwortlich Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandelt hat."
Die weiteren Urteile des BSG zu dieser Problematik vom 11. September 2002 u. a. präzisieren die Vorstellungen des BSG dahingehend, dass das BSG tatsächlich die Rechtsauffassung vertritt, dass die vom Antragsteller auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung nachzuweisenden 250 Behandlungsstunden im "Zeitfenster" in einem Zeitraum von nur sechs Monaten zu führen sind, also (statt 5,8 Stunden pro Woche in 12 Monaten) 11,6 Stunden pro Woche.
Diese Verdopplung der Stundenzahl um 100 % wirkte sich für viele Kollegen dahingehend aus, dass sie keine bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung erhielten und - im Falle der Ermächtigung - wie oben geschildert von ihrer Berufsausübung völlig ausgeschlossen sind, weil ein Psychotherapeut ohne Abrechnungsmöglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen - wie ein Arzt - seinen Beruf nicht ausüben kann.
Hiermit bitte ich Sie heute
abermals darum, dafür Sorge zu tragen, dass das BSG bzw. die Pressestelle des
BSG an die (Fach-)Öffentlichkeit eine Korrektur der Pressemitteilung vom
09. November 2000 bzw. des Tätigkeitsberichts für 2000 herausgeben, aus der ersichtlich ist, wie genau die Rechtsprechung des BSG bei der Interpretation des "Zeitfensters" im PsychThG vorgenommen wurde.
Der derzeitige Zustand stellt eine Desinformation der Öffentlichkeit dar.
Es ist bzw. war im Zulassungsverfahren existentiell relevant für Kollegen, wie viele Behandlungsstunden genau sie im „Zeitfenster“ nachweisen können: es geht buchstäblich um Minuten, was bereits aus den Zahlen 5,8 h (= fünf Stunden und 48 Minuten pro Woche) und 11,6 (= 11 Stunden und 36 Minuten pro Woche) ersichtlich ist.
Meine Wenigkeit konnte im Jahr 1999 keine bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung erlangen, weil mir fünf Stunden im"Zeitfenster" fehlten, also 300 Minuten.
Auch bereitet es dem interessierten Leser und betroffenen Kollegen Kopfschmerzen, dass es im "Handbuch des Vertragsarztrechts - Das gesamte Kassenarztrecht", Beck-Verlag, 2002, im Kapitel "Die Rechtsstellung des psychologischen Psychotherapeuten nach dem PsychThG" von Herrn Dr. SPELLBRINK auf S. 321 heißt:
"Die Orientierung der Zulassungsgremien an einem Behandlungsumfang im sog. Zeitfenster von 250 Stunden in einem halben bis einem Jahr während des Zeitfensters hält sich innerhalb der vom BSG vorgenommenen Konkretisierung des Begriffs der Teilnahme,"
und weiter heißt es:
"wobei das BSG allerdings davon ausgeht, dass die 250 Behandlungsstunden in einem Halbjahreszeitraum erbracht worden sein müssen."
Dieser Satz ist in sich völlig widersprüchlich.
Entweder müssen die Antragsteller 250 Stunden in sechs oder in 12 Monaten nachweisen.
Entweder müssen sie 5,8 Stunden pro Woche oder 11,6 Stunden pro Woche nachweisen.
Wenn Kollegen "nur" neun Stunden pro Woche im Zeitfenster nachwiesen, konnten sie z. B. in Berlin keine bedarfsunabhängige Zulassung oder Ermächtigung erhalten.
Es ist also für uns Betroffene extrem wichtig, ob wir 5,8 oder 11,6 Behandlungsstunden pro Woche zu Lasten von GKVen nachzuweisen haben.
Es macht auch einen Unterschied, ob ich für ein pauschales Honorar sechs Monate lang einen Menschen betreuen muss oder 12 Monate, nicht wahr?
Dass wir seinerzeit im "Zeitfenster" vollzeitlich niedergelassenen Psychotherapeuten, die öffentlich erkennbar zur Ausübung der Psychotherapie bereit standen und an der Versorgung der gesetzliche Versicherten auch teilnahmen - aber wohl nicht im erforderlichen Umfang ? - durch die angeblich "großzügige" Übergangsregelung (so Dr. R. HESS von der KBV) nunmehr gänzlich der Möglichkeit der Ausübung unseres Berufes beraubt sind, Herr SPELLBRING jedoch an oben zitierter Stelle auf S. 322 schreibt:
"Durch seine Auslegung des Merkmals 'teilgenommen haben' in § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V hat das BSG die wirtschaftliche Eigeninitiative bzw. den Mut der Therapeuten prämiert, die sich früher in eigener Praxis niedergelassen haben, ohne sicher sein zu können, jemals einen vertragsärztlichen Status zu erhalten",
können wir Betroffenen nur als Hohn
empfinden.
Die weiteren Fraglichkeiten der BSG-Zeitfenster-Interpretation, wonach das BSG von Anfängern im Zeitfenster sogleich von Beginn an sogar den Nachweis von 15 Stunden pro Woche verlangt und hierdurch lebensfremd die Startschwierigkeiten einer Anfängerpraxis, von der üblicherweise drei Jahre lang gesprochen wird, ignoriert und den erkennbaren Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der Versorgung völlig außer Acht lässt, und die Tatsache, dass es die Anwesenheitszeiten in eigener psychotherapeutischer Praxis, in denen wir Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung standen und in Anspruch genommen wurden - auch von selbstzahlenden GKVersicherten! - , nicht als Arbeitszeiten, die beim abhängig beschäftigten Arzt neuerdings ebenfalls anzurechnen sind - so der Europäische Gerichtshof -, und die Tatsache, dass der Sozialgesetzgeber bereits dann von einer "geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit" von dem Moment an nicht mehr spricht, wenn eine Berufstätigkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird oder das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM übersteigt" (§ 8 SGB IV), sollen hier nicht diskutiert werden.
Es lag also bereits dann keine geringfügige selbständige Tätigkeit mehr vor und der selbständig freiberufliche Psychotherapeut musste sich zum vollen Satz eines Selbständigen freiwillig gesetzlich krankenversichern lassen, wenn er im "Zeitfenster" ein höheres Arbeitsentgelt erzielte als 630 DM im Monat.
Hierbei wurde ihm für seinen Krankenkassenbeitrag ein FIKTIVES Nettoeinkommen von mehr als 3.300 DM angerechnet, über das er möglicherweise gar nicht verfügte.
In diese Richtung der Mitgliedsgebühren für gesetzliche Krankenkassen wird also eine selbständige Berufstätigkeit - und wohl auch Teilnahme an der Vorsorgung - hypostasiert.
Dadurch, dass nicht zugelassene bzw. nicht ermächtigte Kollegen nun nicht mehr an der Versorgung der Versicherten teilnehmen können und den entscheidenden Teil ihres Einkommens verloren haben, haben die Kollegen inzwischen auch ihre Krankenversicherung verloren.
Zum Thema "Ermächtigung" ist noch hinzuzufügen, dass durch die Rechtsprechung des BSG, wonach die im "Zeitfenster" mit GKVen abgerechneten Behandlungsstunden ausschließlich in sog. "Richtlinien-Psychotherapien" geleistet sein mussten - worüber sich nichts im Gesetz finden lässt -, hier insbesondere die Kostenerstattungspsychotherapeuten getroffen wurden, jene Therapeuten also, die nicht am sog. "Delegationsverfahren" teilnahmen und oft nur einen Anspruch auf Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten konnten. Hierauf kam es wohl auch an.
Es kann also überhaupt keine Rede von "großzügigen" Übergangsregelungen sein, sondern nur von durchaus zahlreichen Existenzvernichtungen wohl "überzähliger" Psychotherapeuten, die die zugelassenen bzw. ermächtigen Kollegen anscheinend nicht als Konkurrenten "im System" neben sich haben wollen.
Hier ist der Eindruck entstanden, dass es wohl auch dem BSG als "Anwalt" des "Systems" durch seine Zeitfenster-Urteile im November 2000 - also knapp zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des PsychThG und eindreiviertel Jahre, nachdem die Zulassungsverfahren im April 1999 abgeschlossen sein sollten - darauf ankam, keine weiteren Psychotherapeuten in das "System" hinein zu lassen, wohl aus finanziellen Gründen, weil "Recht"auch eine Sache der "Finanzen" ist.
Alle Kollegen, deren Zulassung bzw. Ermächtigung noch nicht rechtskräftig waren, sollten offensichtlich aus finanziellen Gründen ganz "draußen" bleiben. Dass hierdurch gleichzeitig gegen die Interessen der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die nun wieder in der Regel mindestens sechs Monate auf einen Therapieplatz waren müssen, entschieden wurde, ist ein weiteres trauriges Kapitel der Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes.
Unseres Erachtens haben diese Vorgänge mit "Sozialem Rechtsstaat" und "Sozial-Gerichtsbarkeit" nichts mehr gemein.
Mit freundlichen Grüßen