Wie Behörden zur Vernichtung überzähliger Psychotherapeuten beitragen
Hier: das Bundesversicherungsamt
Ergänzung vom 20. März 2004:
Antwortschreiben des Präsidenten des BVA vom 25. Februar 2004
Z 1 - 6002 - 8 D/2003
Frau Carola Storm-Knirsch
Wilhelmshöher Str. 24
12161 Berlin
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13. Oktober 2003 gegen Mitarbeiter des BVA
Ihre Ergänzungen vom 21. November 2003, 13. Dezember 2003 und 9. Januar 2004
Bisheriger Schriftwechsel; zuletzt unser Schreiben vom 20. Oktober 2003
Sehr geehrte Frau Storm-Knirsch,
mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 erheben Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des BVA wegen der Bearbeitung Ihrer Eingaben vom 28. Mai 2001, 2. Juni 2001, 01. September 2001, 31. Oktober 2001, 6. Dezember 2001, 1. Febraur 2003, 9. Februar 2002 und 8. März 2002.
Sie beanstanden das Verfahren bezgülich Ihrer Eingaben, vor allem jedoch die rechtliche Würdigung der von Ihnen vorgetragenen Angelegenheit.
Ich habe mir den Vorgang vorlegen lassen und das Verhalten meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend gewürdigt.
Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde gebe ich insoweit statt, als bei der Bearbeitung vermeidbare Verzögerungen eingetreten sind und sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Nichtbeachtung des einschlägigen Urteils des BSG vom 08. November 2000 in dem Schreiben des Referats II 2 vom 10. September 2001 richtet. Dieses Urteil war für die zu entscheidende Rechtsfrage wesentlich und hätte der Beantwortung Ihrer Eingabe zu Grunde gelegt werden müssen.
Ich habe die betroffenen Mitarbeiter ermahnt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um in Zukunft eine umfassende Recherche der einschlägigen Rechtsprechung sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang bedauere ich sehr, dass sowohl Ihr Schreiben als auch Ihr Fax mit dem Hinweis auf dieses Urteil des BSG nicht zu den Akten gelangt sind, so dass dieses bei der Bearbeitung Ihrer Eingabe nicht sofort berücksichtigt werden konnte. Die fraglichen Schriftstücke sind hier nicht vorhanden. Sollte dies auf ein Versehen des Amtes zurückzuführen sein, kann ich Ihnen jedoch versichern, dass es sich hierbei um einen absoluten Einzelfall handelt.
Für die unzureichende Bearbeitung durch meine Mitarbeiter bitte ich um Entschuldigung.
Über diese dienstaufsichtsrechtliche Bewertung hinaus hat das Bundesversicherungsamt seine rechtliche Bewertung zum Umfang der Besitzstandswahrung noch einmal überprüft. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Rechtsfolgen der Übergangsregelung auf alle Kostenerstattungsfälle erstreckt werden müssen.
Das Bundesversicherungsamt vertritt nunmehr die Auffassung, dass Sie als bisherige Kostenerstattungstherapeutin während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens über Ihre Zulassung weiterhin im Kostenerstattungsverfahren abrechnen dürfen, ohne dass im Einzelfall die Voraussetzungen des § 13 III SGB V vorliegen müssen.
Dies ergibt sich daraus, dass die Übergangsvorschriften des Art. 10 EG PsychThG weigehend leer laufen würde, wenn in jedem Einzelfall zusätzlich die Voraussetzungen des § 13 III SGB V vorliegen müssten. Eine wirksame Besitzstandswahrung kann nur dadurch gewährleistet werden, dass die psychologischen Psychotherapeuten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens entsprechend der bisherigen Praxis ohne Rpüfüung der Voraussetzungen des § 13 III SGB V abrechnen können.
Die betroffenen Krankenkassen werden zeitgleich von uns entsprechend unterrichtet und aufgefordert, die von Ihnen geltend gemachten Honorare zu erstatten.
Allerdings muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dies nicht dazu führen muss, dass die Kassen die geltend gemachten Honorare umgehend erstatten.
Nach den bisherigen Weigerungen der Kassen ist damit zu rechnen, dass diese sich gegen ein aufsichtsrechtliches Vorgehen des Bundesversichersungsamtes gerichtlich zur Wehr setzen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte in keiner Weise an die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes gebunden sind und daher die Entscheidung der Gerichte nicht prognostiziert werden kann.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit der jetzigen Sichtweise des Amtes ein Bemühen um gerechte Lösungen im Rahmen der Gesetze aufgezeigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Daubenbüchel)
*****
Die nachfolgende Datei ist etwa 11 Seiten lang.
Bundesversicherungsamt
-
Der Präsident -
Herrn
Dr. Rainer Daubenbüchel
Villemombler
Str. 76
53123 Bonn
Fax
0228 - 619-1876 vorab
13.
Oktober 2003
Psychotherapeutengesetz
- Art. 10 EGPsychThG -
Verhalten
der Gesetzlichen Krankenkassen gegenüber psychologischen
Psychotherapeuten während der Übergangszeit des schwebenden
Zulassungsverfahrens bei den Kassenärztlichen Vereinigungen auf
bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung bei ehemaligen
Erstattungspsychotherapeuten - meine Beschwerden über die DAK und über
die BEK - Verhalten des Bundesversicherungsamts -
Dienstaufsichtsbeschwerde
Sehr
geehrter Herr Dr. Daubenbüchel,
eigentlich
wollte ich mich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
wenden, bin hiervon jedoch von einem Mitarbeiter Ihres Hauses, Herrn Dr.
Gebhardt, den ich hier in Berlin auf den von Herrn Professor SODAN
durchgeführten Berliner Gesprächen zum Gesundheitsrecht kennengelernt
habe, zunächst abgebracht worden. Er empfahl mir, zuvor Sie
anzuschreiben, da Sie in dieser Angelegenheit vielleicht Abhilfe
schaffen könnten.
Hiermit
reiche ich
D
i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e
gegen
Ihre Mitarbeiter Frau Rexroth, Herrn Groß, Herrn Reis und Herrn Jordan
und
Antrag auf aufsichtsrechtliche Veranlassung
gegenüber
den Ihrem Amt unterstehenden gesetzlichen Krankenkassen
ein.
Sachverhalt
Es
geht um die Umsetzung der Übergangsvorschriften des
Psychotherapeutengesetzes bei approbierten psychologischen
Psychotherapeuten, die sich noch im schwebenden Verfahren auf bedarfsunabhängige
Zulassung/Ermächtigung befinden bzw. die Finanzierung ihrer
Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung des
Zulassungsausschusses.
Am
01. Januar 1999 trat das PsychThG mit seinen Übergangsvorschriften
in Kraft. Ein Teil des PsychThG ist bereits am 16. Juni 1998 in
Kraft getreten (s. Art. 15), wonach bereits zu diesem Zeitpunkt an der
Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmende Psychotherapeuten
- sei es im sog. Delegationsverfahren oder im Kostenerstattungsverfahren
(wie ich) -, durch das PsychThG einen Rechtsanspruch darauf
erhielten, gem. den Übergangsbestimmungen des PsychThG approbiert bzw.
sozialrechtlich zugelassen zu werden.
Die
von den Zulassungsausschüssen bei den KVen zuzulassenden bzw. zu ermächtigenden
Antragsteller sollten - so verlangt es das PsychThG - bis zum 30.
April 1999 beschieden sein.
Die
Anträge mussten bis zum 31.12.1998 gestellt und die entsprechenden
Qualifikationen ebenfalls bis zu diesem Tag erworben worden seien.
Die
Unterlagen für die Approbationsbehörden mußten bis Ende Februar 1999
eingereicht sein, so dass die Behörde bis Ende März 1999 die
Approbation erteilen konnte. Die wiederum musste bis Ende März an den
Zulassungsausschuss eingereicht worden sein.
Aus
diesen knappen Zeiträumen ist bereits ersichtlich, dass der Gesetzgeber
den Zulassungsausschüssen nicht viel Zeit lassen wollte für ihre
Entscheidungen über bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung bei
bereits bis Ende 1998 an der Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten:
Innerhalb eines Monats sollten die Anträge bearbeitet sein.
Dieses
geschah jedoch nicht, weil die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
die mit ihren Vorgaben bei der Gesetzgebung wollte, dass die
bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung an die Ableistung einer
bestimmten von GKVen finanzierten Behandlungsstundenzahl im sog. „Zeitfenster"
(25. Juni 1994 - 24. Juni 1997) gebunden wird, womit sie jedoch zuvor im
Gesetzgebungsverfahren gescheitert war. Der Gesetzgeber quantifizierte
die Teilnahme des Psychotherapeuten, der eine bedarfsunabhängige
Zulassung/Ermächtigung begehrt, im „Zeitfenster" nicht.
Auf
Grund einer Empfehlung der KBV (Schirmer-Papier vom August 1998) gingen
die Zulassungsausschüsse - rechtswidrig - dazu über, bei der
Entscheidung über eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung eine
Mindestbehandlungsstundenzahl vom Antragsteller im
„Zeitfenster" zu verlangen. Die Rechtswidrigkeit und die Absurditäten,
zu denen es in der Judikatur einstweilen gekommen ist, sollen hier nicht
vertieft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige
gesetzes- und verfassungswidrige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
seit 08. November 2000 bislang abgesegnet und die bisher eingereichten
Verfassungsbeschwerden, die untypische Fälle betrafen, nicht zur
Entscheidung angenommen.
Mit
meiner Sache habe ich inzwischen bei dem Bundessozialgericht
Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, und ich gehe davon aus, dass ich
mich mit meinem Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung
durchsetzen werde. Bei Interesse überlasse ich Ihnen gerne eine Kopie
meiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Ich will hier lediglich äußern,
dass ich dem Berufungsausschuss bei der KV Berlin nunmehr 1.500 von
GKVen im „Zeitfenster" finanzierte Behandlungsstunden nachweisen
soll. Seinerzeit verlangte der ZA 250 Behandlungsstunden. Weil mir
hierzu fünf Stunden fehlten (2 %), erhielt ich keine bedarfsunabhängige
Zulassung/Ermächtigung.
Zum
Problem der Finanzierung unserer Leistungen in der Übergangszeit
Die
Finanzierung der Leistungen der Psychotherapeuten sollte ab dem 01.
Januar 1999 gem. Art. 10 EGPsychThG bis zur Entscheidung des ZA
erfolgen.
Artikel
10 - Überleitungsvorschrift - lautet:
„Die
Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt
bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung
oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung
oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben."
Aus
dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Leistungen der Psychotherapeuten
bis zur Entscheidung des ZA in jedem Falle zu finanzieren sind.
Nachdem
die Zulassungsausschüsse entschieden und Antragsteller eine Ablehnung
ihres Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung erhalten
hatten, gingen die KVen bzw. die GKVen dazu über, die Leistungen der
Antragsteller, die sich nunmehr im Widerspruchs- oder auch
Klageverfahren befanden, nicht mehr zu finanzieren und brachten
hierdurch viele Kollegen in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Das
Bundesverfassungsgericht entschied am 22. Dezember 1999 im
Falle eines Delegationspsychotherapeuten, dass unter der Entscheidung
des ZA die rechtskräftige Entscheidung zu verstehen ist, so dass
diese Kollegen wieder ihre Leistungen mit den KVen abrechnen konnten.
Nun
ergab sich die Frage, ob diese Entscheidung des BVerfG auch auf Kostenerstattungspsychotherapeuten,
die gem. § 13 III SGB V abgerechnet haben, anwendbar ist.
Dafür
spricht der Wortlaut des Art. 10 EGPsychThG, der sich auch auf
Psychotherapeuten bezieht, die einen Antrag auf Ermächtigung gestellt
haben.
Anträge
auf Ermächtigung stellten ausschließlich
Kostenerstattungspsychotherapeuten, weil
Delegationspsychotherapeuten grundsätzlich über die Fachkunde verfügen
und einer Ermächtigung nicht mehr bedürfen.
Dennoch
finanzierten die GKVen unsere Leistungen nicht bzw. nicht mehr nach der
(ersten) Entscheidung des Zulassungsausschusses und behaupteten
rechtswidrig, Kostenerstattungspsychotherapeuten hätten vor dem 31.
Dezember 1998 keinen schützenswerten Status erlangt, weshalb ihre
Leistungen erst wieder finanziert werden könnten, wenn sie definitiv
eine Zulassung oder Ermächtigung erhalten bzw. erstritten hätten. Ein
solches Unterfangen kann Jahre dauern, und ich denke, ich muss hier
nicht darlegen, was es für einen hauptberuflichen Psychotherapeuten
bedeutet, wenn seine Leistungen mehrere Jahre lang - wie vorliegend -
nicht bezahlt werden.
Die
Rolle des Bundesversicherungsamtes
Weil
die GKVen sich in der Korrespondenz dahin gehend äußerten, sie dürften
unsere Leistungen nicht finanzieren, andernfalls ihnen das Bundesversicherungsamt
Probleme bereiten würde, wandte ich mich am 17. Dezember 2000,
also vor drei Jahren, an Ihr Amt.
Ich
geriet nach vielfachem Weiterverbinden an einen Herrn Tillmann o.
ä., der leider keine Auskunft in dieser Sache erteilen konnte.
Inzwischen
hatte des Bundesgesundheitsministerium, Herr Hiddemann,
anläßlich einer Petition an den Deutschen Bundestag in
einer Stellungnahme vom 13. Februar 2001 dargelegt, dass
nach Ansicht des Ministeriums auch die Leistungen der
Kostenerstattungspsychotherapeuten in der Zeit des schwebenden
Zulassungsverfahrens zu finanzieren seien, nicht zuletzt aus
verfassungsrechtlichen Gründen, weil die Abrechnungsmöglichkeit mit
gesetzlichen Krankenkassen für Psychotherapeuten existentiell bedeutsam
ist.
Am
28. Mai 2001 sprach ich mit einem Herrn Groß, der die
Problematik ungefähr kannte und der mich aufforderte, den Vorgang
schriftlich darzulegen. Er äußerte, ich sei der erste
Psychotherapeut, der sich in dieser Sache an das BVA wandte. Das
Schreiben des Herrn Hiddemann vom BMG sei ihm nicht bekannt.
Dieses
äußert Herr Groß am 28. Mai 2001, obwohl er am 20. April 2001
an den Deutschen Bundestag - Petitionsausschuss - im Falle einer
Kollegin geschrieben hatte: „Da ... im Behandlungszeitraum die Frage
der Zulassung ungeklärt gewesen wäre, mit der Folge, dass die
Therapeutin für diese Übergangszeit bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Zulassung Behandlungen als Kassenleistungen hätte
abrechnen dürfen."
Dieser
Gedanke des Übergangsrechts und der Abrechnungsmöglichkeit vor der
Rechtskraft der Entscheidung des ZA war Herrn Groß bzw. dem Verfasser Herrn
Pfohl also durchaus geläufig.
Bitte
erklären Sie mir, wieso Herr Groß mich trotzdem aufforderte, ihm den
Sachverhalt noch einmal schriftlich darzulegen.
Herr
Groß äußerte, er würde sodann die Krankenkassen anschreiben,
die für eine Stellungnahme vier Wochen Zeit erhielten. Sodann könnte
ich in sechs Wochen mit einer Antwort des BVA rechnen. Das wäre Mitte Juli
2001 gewesen.
Unter
dem Datum des 28. Mai 2001 sandte ich mein Schreiben an Herrn Groß
mit diversen Anlagen, aus denen hervor ging, dass die GKVen seit dem 01.
Oktober 1999 keine Neuanträge für Psychotherapie mehr bewilligten. Ich
verwies hier auf das o. g. Schreiben des BMG vom 13.02.2001 an den
Petitionsausschuss, eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 02.08.2000 und auf den Aufsatz des Richters am
Sozialgericht München ADOLF in der NZS 6/00.
Unter
dem Datum des 02. Juni 2001 reichte ich ein Schreiben der BEK vom
28.05.2001 nach, in dem meine Patienten „auf den Rechtsweg"
verwiesen werden.
Am
20. Juli 2001 erkundigte ich mich bei Herrn Groß telefonisch
nach dem Sachstand. Er äußerte, ein Herr Kreischer habe bereits
ein Schreiben verfasst. Er war in Eile und wollte zurück rufen. Als
dieses nicht zeitnah geschah, rief ich abermals Herrn Groß an und hörte,
das Schreiben sei ein Entwurf und der Referent sei i. M. in
Urlaub. Auch sei das Verhalten der BEK aufsichtsrechtlich „nicht zu
beanstanden".
Am
11. August 2001 erinnerte ich schriftlich an die Erledigung
meines Begehrens und wies hier auf die inzwischen vorliegenden Urteile
des Bundessozialgerichts vom 08. November 2000 hin,
insbesondere das „Altersgrenzeurteil" (B 6 KA 55/00),
wonach das BSG die Tätigkeiten der Delegations- und der Kostenerstattungspsychotherapeuten
bis Ende 1998 „als Vertragsbehandlerzeiten" ansieht,
woraus folgt, dass derartige Teilnahmezeiten auch auf die
Vertragsbehandlerzeit anzurechnen sind, wenn die Altersgrenze erreicht
ist.
Nachdem
ich wieder nichts von Ihrem Amt gehört hatte erinnerte ich am 01.
September 2001 abermals an die Beantwortung meiner Schreiben seit
28. Mai 2001 und fügte ein Schreiben der DAK vom 28.08.2001
an eine Patientin bei.
Sodann
erhielt ich das Schreiben des Herrn Kreischer vom 10. September 2001,
in dem er sich auf meine bisherigen Schreiben bezog, mit Ausnahme meines
Schreibens vom 11. August 2001, in dem ich auf das Altersgrenzeurteil
des BSG hingewiesen hatte (s. o.).
In
diesem Schreiben des Herrn Kreischer wird dargelegt, dass das BVA -
entgegen der Äußerung des Herrn Groß vom 20. April 2001! - davon
ausgeht, dass „die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren ...
nicht als ‘Teilnahme am System der gesetzlichen Krankenversicherung’
sondern im Gegenteil am Systemversagen" gewertet würde.
Entgegen der Einschätzung des BSG und des BMG stellten Frau Rexroth
bzw. Herr Kreischer fest, dass daher „die Abrechnung im
Kostenerstattungsverfahren ... nicht unter die Bestandsschutzregelung
des Art. 10 EGPsychThG" falle.
Sodann
rief ich am 14. September 2001 Herrn Kreischer an und erkundigte
mich, warum er mein Schreiben vom 11. August 2001 mit meinen Hinweisen
auf die Urteile des BSG nicht berücksichtigt hatte. Er stellte fest,
dass es in den Unterlagen nicht vorhanden war. Hierüber wunderte
ich mich sehr, da ich alle meine Schreiben stets sowohl faxe als auch
mit normaler Post sende (Sendeberichte können vorgelegt werden).
Demnach
sind meine beiden Schreiben in Ihrem Amt verschwunden.
Ich
bitte um eine Erklärung, wie dieses geschehen kann.
Ich
faxte Herrn Kreischer an diesem Tag eine Kopie meines Schreibens vom 11.
August 2001.
Wenig
später rief Herr Kreischer zurück und äußerte, dass mein Schreiben
vom 11. August 2001 tatsächlich nicht auffindbar sei und dass er
sich inzwischen die Urteile des BSG vom 08. November 2000 angesehen
habe. Er würde mir ein neues Schreiben senden, in dem er die Auffassung
des BSG über den Teilnahmestatus der
Kostenerstattungspsychotherapeuten vor dem 31. Dezember 1998 berücksichtigen
wollte. Demnach würde er wohl zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 10
auch auf Erstattungspsychotherapeuten anzuwenden ist, unsere
Leistungen in der Übergangszeit also mit den GKVen abzurechnen seien.
Anläßlich
eines Anrufs am 26. September 2001 bei Herrn Kreischer hörte ich, sein
Schreiben sei im Moment „im Grundsatzreferat" bei Frau
Rexroth und würde dort überprüft.
Mein
Schreiben vom 11. August 2001 sei immer noch nicht aufgetaucht, es sei
wohl als Fax „in den Papierkorb gefallen, der direkt unter dem
Fax" stünde. Wo mein mit der Post gesandtes Originalschreiben
geblieben ist, konnte er sich nicht erklären.
Am
01. Oktober 2001 - inzwischen können wir seit zwei Jahren mit
GKVen keine Neuanträge für Psychotherapie mehr abrechnen, was sich
auch extrem rufschädigend auswirkt, - sprach ich mit Frau Rexroth,
die berichtete, die Sache sei „noch nicht abschließend"
bearbeitet; viele Kollegen seien „in Urlaub" u. ä.
Am
10. Oktober 2001 äußerte Frau Rexroth, sie habe sich das
Schreiben von Herrn Kreischer immer noch nicht durchgesehen, weil es „Änderungen
in der Abteilung" gegeben habe. Auch ginge sie demnächst in
Urlaub und habe deswegen so viel zu tun.
Am
16. Oktober 2001 erreichte ich Herrn Kreischer, der
berichtete, das Grundsatzreferat habe sein Schreiben bearbeitet, aber
nun müsse es noch Herr Dr. Markus abzeichnen. Herr Dr. Markus
schließlich äußerte in einem weiteren Telefonat, das BVA habe
seine Rechtsauffassung vom 11. September 2001 abgeändert in dem
Sinne, dass auch Kostenerstattungspsychotherapeuten unten den Schutz
des Art. 10 EGPsychThG fallen, so dass die GKVen unsere Leistungen
in der Übergangszeit zu finanzieren haben. Das Schreiben ginge mir in
den nächsten Tagen zu.
Ferner
äußerte er, das BVA würde die Spitzenverbände der GKVen nicht
informieren, dieses sollten wir Betroffenen tun. Hierüber wunderte ich
mich sehr.
Am
24. Oktober 2001 erinnerte ich Herrn Dr. Markus abermals an
die Erledigung der Sache.
Ich
denke, ich muss nicht im Einzelnen darlegen, dass es sich auf die
psychotherapeutische Behandlung extrem belastend auswirkt, wenn
die Finanzierung nicht sicher gestellt ist, und dass es für
Erstattungspsychotherapeuten wettbewerbsrechtlich eine große
Benachteiligung wenn nicht gar Existenzvernichtung darstellt,
wenn Patienten schließlich wegen derartiger Unsicherheiten zugelassene
oder ermächtigte Behandler aufsuchen, bei denen sie mit derartigen
Schwierigkeiten nicht behelligt werden.
Herr
Dr. Markus äußerte, das Schreiben von Herrn Kreischer sei seines
Erachtens längst aus dem Hause gegangen. Da ich noch nichts erhalten
hatte, sagte er zu, eine Kopie zu faxen, die ich jedoch nicht erhielt.
In
einem Telefonat am 31. Oktober 2001 mit Herrn Kreischer hörte
ich, es habe abermals einen Wechsel in der Abteilung gegeben,
weshalb sich die Sache hinzöge.
Am
05. November 2001 erhielt ich schließlich das Schreiben des
Herrn Kreischer vom 02. November 2001 (auf dieser Homepage), das
sich sehr umfänglich und sehr gründlich mit der Problematik des Art.
10 EGPsychThG bei Kostenerstattungspsychotherapeuten befasst und zu dem
Ergebnis gelangt, dass unsere Leistungen in der Übergangszeit zu
finanzieren sind, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zum Schutze
unserer bis Ende 1998 inne gehabten Existenz, die nicht von einem Tag
auf den anderen entzogen werden kann (II 2 - 1749/01)
Dieses
höchst sorgfältig und sehr ausführlich abgefasste Schreiben sandte
ich sodann an Kollegen, Krankenkassen und Sozialgerichte.
Die
Krankenkassen jedoch ignorier(t)en es völlig und lehnten nach wie vor
die Übernahme der Kosten ab.
Beispielhaft
sandte ich am 06. Dezember 2001 das Schreiben der DAK vom 04.12.2001
an Herrn Kreischer mit der Bitte um Veranlassung.
Hierauf
antwortete Herr Jordan am 27. Dezember 2001, er hätte den
Vorgang der DAK zur Kenntnis gebracht und dort um Stellungnahme gebeten.
Ferner erbat er eine Vollmacht von meiner Patientin, die ich am 16.
Januar 2002 an Ihr Amt sandte.
Inzwischen
ist das PsychThG seit drei Jahren in Kraft und die Überleitungsvorschrift
des Art. 10 seit vier Jahren bekannt!
Am
31. Januar 2002 erhielt ich ein Schreiben der BEK vom 17.01.2002
an das Sozialgericht Berlin, in dem die BEK es rundweg ablehnt, meine
Behandlungskosten zu übernehmen. Dieses faxte ich am selben Tag an
Herrn Jordan.
Inzwischen
hatte Herr Jordan unter dem Datum des 27. Dezember 2001 auch
an den VPP (Verband Psychologischer Psychotherapeuten) im
Berufsverband Deutscher Psychologen, Frau Rechtsanwältin Stahmann,
ein Schreiben gesandt, in dem er darlegte, dass die Finanzierung unserer
Leistungen in der Zeit des schwebenden Verfahrens bereits von den
Kassenärztlichen Vereinigungen vorzunehmen seien!
Anläßlich
meines Anrufs am 01. Februar 2002 bestätigte Herr Jordan diese
Rechtsauffassung und äußerte zu meinem Vortrag, dass sich die
Krankenkassen nach wie vor weigern, unsere Leistungen zu finanzieren,
„in Berlin" gäbe es „wegen der Überversorgung
Probleme".
Mit
Schreiben vom 01. Februar 2002 bat ich Herrn Jordan um aufsichtsrechtliche
Veranlassung und wies darauf hin, dass mir inzwischen mehrere
Zehntausend DM an Honoraren vorenthalten werden.
Die
Situation war inzwischen völlig unerträglich: Auf Grund des
Schreibens Ihres Amtes vom 02. November 2001 - Herrn Kreischer -, in dem
dargelegt wurde, dass unsere Leistungen in der Übergangszeit zu
finanzieren sind - wie auch das BMG feststellte -, vertrauten meine
Patienten und ich seit Mitte September 2001 fest darauf, dass meine
Behandlungen von den GKVen bezahlt werden.
Durch
das Schreiben des Herrn Jordan vom 27. Dezember 2001 jedoch, wonach
bereits die KVen unsere Leistungen zu finanzieren hätten, hatten die
GKVen einen Grund, nach wie vor unsere Leistungen nicht zu finanzieren
und auf die KVen zu verweisen. So konnte die Zuständigkeit hin und her
geschoben werden, mit dem Ergebnis, dass niemand unsere Leistungen
finanzierte.
Diese
Situation könnte man geradezu als pervers bezeichnen.
Mit
Schreiben vom 09. Februar 2002 wandte ich mich an Herrn Jordan
und bat um aufsichtsrechtliche Veranlassung, damit wir
Psychotherapeuten endlich unbehelligt arbeiten können.
Am
08. März 2002 fragte ich abermals nach dem Sachstand.
Mit
Schreiben vom 13. März 2002 äußerte Herr Jordan, „die
aufsichtsrechtliche Prüfung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen,
da die von Ihnen vorgetragene Problematik derzeit Gegenstand einer
umfassenden Prüfung ist".
Man
möchte es nicht glauben!
Bereits
im April 2001 hatte sich Herr Groß über die Problematik
- zutreffend - geäußert; Mitte September 2001 hatte sich Herr
Kreischer - zutreffend - geäußert, und im März 2002 ist
die Sache abermals - oder immer noch? - „Gegenstand einer umfassenden
Prüfung"?
Bitte
lassen Sie mich wissen, ob eine derartige Arbeitsweise in Ihrem Amt üblich
ist.
Am
26. März 2002 erinnerte ich abermals an die Erledigung obiger
Sache und sandte zusätzlich Unterlagen einer Korrespondenz mit der hkk,
die sich ebenfalls weigerte, meine Behandlung zu bezahlen, an Herrn
Jordan.
Auch
bat ich hier um eine Kopie einer Entscheidung des
Sozialgerichts Berlin, die dem BVA lt. Schreiben des Herrn Jordan an
eine Kollegin vorliegen soll, wonach „die Kostenerstattungstherapeuten
nicht von der Regelung des Art. 10 EGPsychThG erfasst werden" und
„danach eine Kostenerstattung rechtswidrig wäre".
Mit
Schreiben vom 05. April 2002 teilte Herr Jordan mit,
„dass die Entscheidung (des SG Berlin) nicht auf Art. 10 PsychThG
abstellt", so dass man sich fragen muss, warum sie dann vorher von
ihm zitiert wurde. Die erwähnte Entscheidung des SG Berlin liegt mir
bis zum heutigen Tage nicht vor.
Anläßlich
meines Anrufs am 16. April 2002 verweist mich Herr Jordan an
Herrn Reis, der nunmehr zuständig sei. Von ihm muss ich mir erklären
lassen, dass die GKVen vor dem 31.12.1998 „rechtswidrig gehandelt
haben", wenn sie Behandlungen gem. § 13 III SGB V bezahlten, ohne
zuvor den Nachweis der Unterversorgung zu überprüfen.
„Nicht rechtmäßige Leistungen" einer GKV könnten auch keinen
Teilnahmestatus begründen, der schützenswert und bis zur Rechtskraft
der Entscheidung des Zulassungsausschusses aufrecht zu erhalten sei -
also abermals eine völliges Außerachtlassen der
Auffassung des Teilnahmestatus des Gesetzgebers bzw. durch das
Inkrafttreten von Art. 15 PsychThG, des BMG und des BSG, wie oben
dargelegt.
Mit
Fax vom 16. April 2002 sende ich Herrn Reis Unterlagen der
KBV, des DPTV und insbesondere den
Kostenfestsetzungsbeschluss des BSG vom 27. August 1999 zu dem
Vergleich zwischen TK und KBV vom 21. Mai 1997, wonach der KBV
ein Drittel der Verfahrenskosten auferlegt worden war. Auch in diesem
Beschluss äußert sich das BSG bereits dahin gehend, die Tätigkeit
der Kostenerstattungstherapeuten als Teilnahmestatus zu
qualifizieren, was später in den Urteilen vom 08. November 2000 noch
vertieft wird.
Am
03. Mai 2002 gerate ich an einen Herrn Jess, der mitteilt,
Herr Reis sei in Urlaub. Er äußert, an mich sei ein Schreiben vom 02.
Mai 2002 unterwegs, aus dem ersichtlich sei, dass
weder
die GKVen noch die KVen unsere Leistungen zu finanzieren hätten.
In
einem Telefonat vom 16. Mai 2002 mit Herrn Kreischer höre
ich auf Nachfrage, dass ich mich über diesen ungeheuerlichen Vorgang bei
Ihnen oder beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
beschweren könnte.
Nun
bin ich wieder am Anfang meines Schreibens.
Am
24. Mai 2002 schreibe ich an Herrn Dr. Markus und bitte hier
um eine Kopie eines Schreibens der BEK an das BVA sowie noch einmal um
das Aktenzeichen des vom BVA zitierten Urteils des Sozialgerichts Berlin
(auch wenn dieses keinen Bezug zu Art. 10 EGPsychThG haben soll).
Nachdem
ich am 07. Juni 2002 wieder einmal Frau Rexroth spreche
und an die Beantwortung meines Schreibens vom 24. Mai 2002 bitte,
höre ich, dass im BVA „im Moment ein totaler personeller
Engpass" vorhanden sei und man deswegen nicht dazu käme, zeitnah
zu reagieren. Mein Schreiben vom 24. Mai 2002 faxe ich abermals an Ihr
Amt.
Am
14. Juni 2002 rufe ich wieder Herrn Reis an, der verspricht, das
Schreiben der BEK zu faxen.
Inzwischen
haben verschiedene Kammern des Sozialgerichts Berlin die Klagen
meiner Patienten auf Kostenübernahme abgewiesen und sich hierbei in der
Regel nicht mit Art. 10 EGPsychThG und seiner verfassungsrechtlichen
Bedeutung auseinander gesetzt. In allen Fällen wurde Berufung
eingelegt.
Es
ist für uns Betroffene klar erkennbar, dass ganz offensichtlich das
Ziel verfolgt wird, unsere Rechtsansprüche auf Honorierung unserer
Leistungen in der Übergangszeit aus finanziellen Gründen - die
Verschuldung der GKVen und deren Höhe wird jeden zweiten Abend in den
Nachrichten bekannt gegeben - zu vereiteln, und es wird billigend inkauf
genommen, dass wir unsere Existenz als approbierter
Psychotherapeut aufgeben müssen.
Ich
habe mich inzwischen arbeitslos gemeldet, zum Einen, weil ich inzwischen
weniger als 15 Stunden wöchentlich berufstätig bin, und zum Andern,
weil ich nicht mehr in der Lage bin, jeden Monat mehrere Hundert Euro
Krankenkassenbeiträge zu bezahlen, die ich auf der Grundlage eines
FIKTIVEN Nettoeinkommens von etwa 1.700 Euro zu entrichten habe.
Zwischenzeitlich bezog ist sogar Sozialhilfe.
Die
Appelle der Politiker an die (arbeitslosen) Bürger, sich in sog.
ICH-AGs selbständig zu machen, können nur als blanker Hohn bezeichnet
werden.
Was
hier geschieht, ist krasses Unrecht und mit Sicherheit vom
Gesetzgeber des PsychThG und von Verfassungs wegen nicht gewollt.
Obiter dictum des Bundessozialgerichts vom 05. Februar 2003
Inzwischen
hat das Bundessozialgericht in einem obiter dictum in einer
Entscheidung vom 05. Februar 2003 (B 6 KA 42/02) geäußert:
„Dem
Bedarf des Psychotherapeuten an vorläufigem Rechtsschutz hat der
Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er gestattet, bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Zulassungsrechtsstreits die bisherige
psychotherapeutische Tätigkeit einstweilen weiterzuführen (s Art
10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur
Änderung des SGB V und anderer Gesetze <PsychThG-EG>; vgl dazu
BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 22. Dezember 1999, NZS 2000, 295 =
MedR 2000, 192)."
Einschub aus meinem späteren Schreiben vom 21.11.2003:
Das
BSG schreibt auf S. 8 der Entscheidung über die Situation von
ehemaligen Erstattungs-psychotherapeuten nach dem 01. Januar 1999:
„Spätestens
seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten lässt
sich - außer in dem Fall vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Art 10
PsychThGEG - das in der Vergangenheit praktizierte
Kostenerstattungsverfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr
rechtfertigen."
Ende Einschub
Hieraus
ergibt sich zwangsläufig, was bereits seit der Verabschiedung des
Gesetzes im Bundestag am 16. Juni 1998 klar ist, dass
Kostenerstattungstherapeuten - wie Delegationstherapeuten - bis zur
Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses weiterhin an der
Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmen und zwar in ihrem
bisherigen Abrechnungsmodus, gem. § 13 III SGB V,
jedoch ohne den Nachweis der Unterversorgung erbringen zu müssen, quasi
„deklaratorisch".
Ich
bitte Sie somit dringend um Stellungnahme und dafür Sorge
zu tragen, dass in Ihrem Amt Klarheit dahin gehend geschaffen wird, dass
Art. 10 EGPsychThG auch bei Kostenerstattungspsychotherapeuten zur
Anwendung gelangt und die gesetzlichen Krankenkassen unverzüglich
unsere Leistungen, die seit (Herbst) 1999 nicht mehr honoriert werden,
bezahlen.
Ich
bitte Sie, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass unsere Leistungen
finanziert werden.
Der
AOK-Bundesverband weist bereits in einem Schreiben vom 23.11.2001
an das Bundesgesundheitsministerium darauf hin, „dass Art.
11 Abs. 3 PsychThG lediglich eine Anrechnung der geleisteten
Kostenerstattungen für psychotherapeutische Leistungen im Jahr 1999
vorgesehen hat. Sollte daher Artikel 10 PsychThG so ausgelegt
werden, dass Kostenerstattungstherapeuten weiterhin bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Kostenerstattungsverfahren tätig sein können, müssten
analog zur Vorschrift des Art. 11 PsychThG die rechtlichen
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die von den
Krankenkassen aufgebrachten Erstattungen auf die Gesamtvergütung
nach § 895 SGB V auch nach 1999 angerechnet werden können."
Mir
ist nicht bekannt, ob das BMG hier tätig geworden ist.
Ich
bitte um Veranlassung und darum, die gesetzlichen Krankenkassen
bzw. den VdAK aufzufordern, umgehend für die Finanzierung
unserer psychotherapeutischen Leistungen Sorge zu tragen.
Es
kann und darf nicht sein, dass die finanzielle Beengtheit der
gesetzlichen Krankenversicherungen und die personelle Beengtheit in
Ihrem Amt auf dem Rücken psychisch kranker Menschen, die sich
entschlossen haben, sich in eine Psychotherapie zu begeben, und von
approbierten psychologischen Psychotherapeuten ausgetragen werden,
wodurch deren Existenzen vernichtet werden, obwohl sie gerade durch das
PsychThG und die Verfassung geschützt werden sollen.
Ich
bitte um Stellungnahme und um Veranlassung.
Ihre
geschätzte Antwort erbitte ich bis zum 28. Oktober 2003.
Vielen herzlichen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen