C. Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin (Friedenau), Tel.: 030 - 851 37 88, Mobil 0173 - 93 42 560, Fax 030 - 852 07 72, storm-knirsch@t-online.de, www.storm-knirsch.de

 

Wie Behörden zur Vernichtung überzähliger Psychotherapeuten beitragen

Hier: das Bundesversicherungsamt

 

Ergänzung vom 20. März 2004:

 

Antwortschreiben des Präsidenten des BVA vom 25. Februar 2004

Z 1 - 6002 - 8 D/2003

Frau Carola Storm-Knirsch

Wilhelmshöher Str. 24

12161 Berlin

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13. Oktober 2003 gegen Mitarbeiter des BVA

Ihre Ergänzungen vom 21. November 2003, 13. Dezember 2003 und 9. Januar 2004

Bisheriger Schriftwechsel; zuletzt unser Schreiben vom 20. Oktober 2003

Sehr geehrte Frau Storm-Knirsch,

mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 erheben Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des BVA wegen der Bearbeitung Ihrer Eingaben vom 28. Mai 2001, 2. Juni 2001, 01. September 2001, 31. Oktober 2001, 6. Dezember 2001, 1. Febraur 2003, 9. Februar 2002 und 8. März 2002.

Sie beanstanden das Verfahren bezgülich Ihrer Eingaben, vor allem jedoch die rechtliche Würdigung der von Ihnen vorgetragenen Angelegenheit.

Ich habe mir den Vorgang vorlegen lassen und das Verhalten meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend gewürdigt.

Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde gebe ich insoweit statt, als bei der Bearbeitung vermeidbare Verzögerungen eingetreten sind und sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Nichtbeachtung des einschlägigen Urteils des BSG vom 08. November 2000 in dem Schreiben des Referats II 2 vom 10. September 2001 richtet. Dieses Urteil war für die zu entscheidende Rechtsfrage wesentlich und hätte der Beantwortung Ihrer Eingabe zu Grunde gelegt werden müssen.

Ich habe die betroffenen Mitarbeiter ermahnt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um in Zukunft eine umfassende Recherche der einschlägigen Rechtsprechung sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang bedauere ich sehr, dass sowohl Ihr Schreiben als auch Ihr Fax mit dem Hinweis auf dieses Urteil des BSG nicht zu den Akten gelangt sind, so dass dieses bei der Bearbeitung Ihrer Eingabe nicht sofort berücksichtigt werden konnte. Die fraglichen Schriftstücke sind hier nicht vorhanden. Sollte dies auf ein Versehen des Amtes zurückzuführen sein, kann ich Ihnen jedoch versichern, dass es sich hierbei um einen absoluten Einzelfall handelt.

Für die unzureichende Bearbeitung durch meine Mitarbeiter bitte ich um Entschuldigung.

Über diese dienstaufsichtsrechtliche Bewertung hinaus hat das Bundesversicherungsamt seine rechtliche Bewertung zum Umfang der Besitzstandswahrung noch einmal überprüft. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Rechtsfolgen der Übergangsregelung auf alle Kostenerstattungsfälle erstreckt werden müssen.

Das Bundesversicherungsamt vertritt nunmehr die Auffassung, dass Sie als bisherige Kostenerstattungstherapeutin während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens über Ihre Zulassung weiterhin im Kostenerstattungsverfahren abrechnen dürfen, ohne dass im Einzelfall die Voraussetzungen des § 13 III SGB V vorliegen müssen.

Dies ergibt sich daraus, dass die Übergangsvorschriften des Art. 10 EG PsychThG weigehend leer laufen würde, wenn in jedem Einzelfall zusätzlich die Voraussetzungen des § 13 III SGB V vorliegen müssten. Eine wirksame Besitzstandswahrung kann nur dadurch gewährleistet werden, dass die psychologischen Psychotherapeuten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens entsprechend der bisherigen Praxis ohne Rpüfüung der Voraussetzungen des § 13 III SGB V abrechnen können.

Die betroffenen Krankenkassen werden zeitgleich von uns entsprechend unterrichtet und aufgefordert, die von Ihnen geltend gemachten Honorare zu erstatten.

Allerdings muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dies nicht dazu führen muss, dass die Kassen die geltend gemachten Honorare umgehend erstatten.

Nach den bisherigen Weigerungen der Kassen ist damit zu rechnen, dass diese sich gegen ein aufsichtsrechtliches Vorgehen des Bundesversichersungsamtes gerichtlich zur Wehr setzen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte in keiner Weise an die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes gebunden sind und daher die Entscheidung der Gerichte nicht prognostiziert werden kann.

Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit der jetzigen Sichtweise des Amtes ein Bemühen um gerechte Lösungen im Rahmen der Gesetze aufgezeigt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

(Dr. Daubenbüchel)

*****

 

Die nachfolgende Datei ist etwa 11 Seiten lang.

 Bundesversicherungsamt

- Der Präsident -

Herrn Dr. Rainer Daubenbüchel

Villemombler Str. 76

53123 Bonn

Fax 0228 - 619-1876 vorab

13. Oktober 2003

Psychotherapeutengesetz - Art. 10 EGPsychThG -

Verhalten der Gesetzlichen Krankenkassen gegenüber psychologischen Psychotherapeuten während der Übergangszeit des schwebenden Zulassungsverfahrens bei den Kassenärztlichen Vereinigungen auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung bei ehemaligen Erstattungspsychotherapeuten - meine Beschwerden über die DAK und über die BEK - Verhalten des Bundesversicherungsamts - Dienstaufsichtsbeschwerde


Sehr geehrter Herr Dr. Daubenbüchel,

eigentlich wollte ich mich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden, bin hiervon jedoch von einem Mitarbeiter Ihres Hauses, Herrn Dr. Gebhardt, den ich hier in Berlin auf den von Herrn Professor SODAN durchgeführten Berliner Gesprächen zum Gesundheitsrecht kennengelernt habe, zunächst abgebracht worden. Er empfahl mir, zuvor Sie anzuschreiben, da Sie in dieser Angelegenheit vielleicht Abhilfe schaffen könnten.

Hiermit reiche ich

D i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e

gegen Ihre Mitarbeiter Frau Rexroth, Herrn Groß, Herrn Reis und Herrn Jordan

und Antrag auf aufsichtsrechtliche Veranlassung

gegenüber den Ihrem Amt unterstehenden gesetzlichen Krankenkassen

ein.


Sachverhalt

Es geht um die Umsetzung der Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes bei approbierten psychologischen Psychotherapeuten, die sich noch im schwebenden Verfahren auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung befinden bzw. die Finanzierung ihrer Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses.

Am 01. Januar 1999 trat das PsychThG mit seinen Übergangsvorschriften in Kraft. Ein Teil des PsychThG ist bereits am 16. Juni 1998 in Kraft getreten (s. Art. 15), wonach bereits zu diesem Zeitpunkt an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmende Psychotherapeuten - sei es im sog. Delegationsverfahren oder im Kostenerstattungsverfahren (wie ich) -, durch das PsychThG einen Rechtsanspruch darauf erhielten, gem. den Übergangsbestimmungen des PsychThG approbiert bzw. sozialrechtlich zugelassen zu werden.

Die von den Zulassungsausschüssen bei den KVen zuzulassenden bzw. zu ermächtigenden Antragsteller sollten - so verlangt es das PsychThG - bis zum 30. April 1999 beschieden sein.

Die Anträge mussten bis zum 31.12.1998 gestellt und die entsprechenden Qualifikationen ebenfalls bis zu diesem Tag erworben worden seien.

Die Unterlagen für die Approbationsbehörden mußten bis Ende Februar 1999 eingereicht sein, so dass die Behörde bis Ende März 1999 die Approbation erteilen konnte. Die wiederum musste bis Ende März an den Zulassungsausschuss eingereicht worden sein.

Aus diesen knappen Zeiträumen ist bereits ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Zulassungsausschüssen nicht viel Zeit lassen wollte für ihre Entscheidungen über bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung bei bereits bis Ende 1998 an der Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten: Innerhalb eines Monats sollten die Anträge bearbeitet sein.

Dieses geschah jedoch nicht, weil die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die mit ihren Vorgaben bei der Gesetzgebung wollte, dass die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung an die Ableistung einer bestimmten von GKVen finanzierten Behandlungsstundenzahl im sog. „Zeitfenster" (25. Juni 1994 - 24. Juni 1997) gebunden wird, womit sie jedoch zuvor im Gesetzgebungsverfahren gescheitert war. Der Gesetzgeber quantifizierte die Teilnahme des Psychotherapeuten, der eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung begehrt, im „Zeitfenster" nicht.

Auf Grund einer Empfehlung der KBV (Schirmer-Papier vom August 1998) gingen die Zulassungsausschüsse - rechtswidrig - dazu über, bei der Entscheidung über eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung eine Mindestbehandlungsstundenzahl vom Antragsteller im „Zeitfenster" zu verlangen. Die Rechtswidrigkeit und die Absurditäten, zu denen es in der Judikatur einstweilen gekommen ist, sollen hier nicht vertieft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige gesetzes- und verfassungswidrige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit 08. November 2000 bislang abgesegnet und die bisher eingereichten Verfassungsbeschwerden, die untypische Fälle betrafen, nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit meiner Sache habe ich inzwischen bei dem Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, und ich gehe davon aus, dass ich mich mit meinem Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung durchsetzen werde. Bei Interesse überlasse ich Ihnen gerne eine Kopie meiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Ich will hier lediglich äußern, dass ich dem Berufungsausschuss bei der KV Berlin nunmehr 1.500 von GKVen im „Zeitfenster" finanzierte Behandlungsstunden nachweisen soll. Seinerzeit verlangte der ZA 250 Behandlungsstunden. Weil mir hierzu fünf Stunden fehlten (2 %), erhielt ich keine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung.

 

Zum Problem der Finanzierung unserer Leistungen in der Übergangszeit

Die Finanzierung der Leistungen der Psychotherapeuten sollte ab dem 01. Januar 1999 gem. Art. 10 EGPsychThG bis zur Entscheidung des ZA erfolgen.

Artikel 10 - Überleitungsvorschrift - lautet:

„Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben."

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Leistungen der Psychotherapeuten bis zur Entscheidung des ZA in jedem Falle zu finanzieren sind.

Nachdem die Zulassungsausschüsse entschieden und Antragsteller eine Ablehnung ihres Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung erhalten hatten, gingen die KVen bzw. die GKVen dazu über, die Leistungen der Antragsteller, die sich nunmehr im Widerspruchs- oder auch Klageverfahren befanden, nicht mehr zu finanzieren und brachten hierdurch viele Kollegen in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 22. Dezember 1999 im Falle eines Delegationspsychotherapeuten, dass unter der Entscheidung des ZA die rechtskräftige Entscheidung zu verstehen ist, so dass diese Kollegen wieder ihre Leistungen mit den KVen abrechnen konnten.

Nun ergab sich die Frage, ob diese Entscheidung des BVerfG auch auf Kostenerstattungspsychotherapeuten, die gem. § 13 III SGB V abgerechnet haben, anwendbar ist.

Dafür spricht der Wortlaut des Art. 10 EGPsychThG, der sich auch auf Psychotherapeuten bezieht, die einen Antrag auf Ermächtigung gestellt haben.

Anträge auf Ermächtigung stellten ausschließlich Kostenerstattungspsychotherapeuten, weil Delegationspsychotherapeuten grundsätzlich über die Fachkunde verfügen und einer Ermächtigung nicht mehr bedürfen.

Dennoch finanzierten die GKVen unsere Leistungen nicht bzw. nicht mehr nach der (ersten) Entscheidung des Zulassungsausschusses und behaupteten rechtswidrig, Kostenerstattungspsychotherapeuten hätten vor dem 31. Dezember 1998 keinen schützenswerten Status erlangt, weshalb ihre Leistungen erst wieder finanziert werden könnten, wenn sie definitiv eine Zulassung oder Ermächtigung erhalten bzw. erstritten hätten. Ein solches Unterfangen kann Jahre dauern, und ich denke, ich muss hier nicht darlegen, was es für einen hauptberuflichen Psychotherapeuten bedeutet, wenn seine Leistungen mehrere Jahre lang - wie vorliegend - nicht bezahlt werden.

 

Die Rolle des Bundesversicherungsamtes

Weil die GKVen sich in der Korrespondenz dahin gehend äußerten, sie dürften unsere Leistungen nicht finanzieren, andernfalls ihnen das Bundesversicherungsamt Probleme bereiten würde, wandte ich mich am 17. Dezember 2000, also vor drei Jahren, an Ihr Amt.

Ich geriet nach vielfachem Weiterverbinden an einen Herrn Tillmann o. ä., der leider keine Auskunft in dieser Sache erteilen konnte.

Inzwischen hatte des Bundesgesundheitsministerium, Herr Hiddemann, anläßlich einer Petition an den Deutschen Bundestag in einer Stellungnahme vom 13. Februar 2001 dargelegt, dass nach Ansicht des Ministeriums auch die Leistungen der Kostenerstattungspsychotherapeuten in der Zeit des schwebenden Zulassungsverfahrens zu finanzieren seien, nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen, weil die Abrechnungsmöglichkeit mit gesetzlichen Krankenkassen für Psychotherapeuten existentiell bedeutsam ist.

Am 28. Mai 2001 sprach ich mit einem Herrn Groß, der die Problematik ungefähr kannte und der mich aufforderte, den Vorgang schriftlich darzulegen. Er äußerte, ich sei der erste Psychotherapeut, der sich in dieser Sache an das BVA wandte. Das Schreiben des Herrn Hiddemann vom BMG sei ihm nicht bekannt.

Dieses äußert Herr Groß am 28. Mai 2001, obwohl er am 20. April 2001 an den Deutschen Bundestag - Petitionsausschuss - im Falle einer Kollegin geschrieben hatte: „Da ... im Behandlungszeitraum die Frage der Zulassung ungeklärt gewesen wäre, mit der Folge, dass die Therapeutin für diese Übergangszeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung Behandlungen als Kassenleistungen hätte abrechnen dürfen."

Dieser Gedanke des Übergangsrechts und der Abrechnungsmöglichkeit vor der Rechtskraft der Entscheidung des ZA war Herrn Groß bzw. dem Verfasser Herrn Pfohl also durchaus geläufig.

Bitte erklären Sie mir, wieso Herr Groß mich trotzdem aufforderte, ihm den Sachverhalt noch einmal schriftlich darzulegen.

Herr Groß äußerte, er würde sodann die Krankenkassen anschreiben, die für eine Stellungnahme vier Wochen Zeit erhielten. Sodann könnte ich in sechs Wochen mit einer Antwort des BVA rechnen. Das wäre Mitte Juli 2001 gewesen.

Unter dem Datum des 28. Mai 2001 sandte ich mein Schreiben an Herrn Groß mit diversen Anlagen, aus denen hervor ging, dass die GKVen seit dem 01. Oktober 1999 keine Neuanträge für Psychotherapie mehr bewilligten. Ich verwies hier auf das o. g. Schreiben des BMG vom 13.02.2001 an den Petitionsausschuss, eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 02.08.2000 und auf den Aufsatz des Richters am Sozialgericht München ADOLF in der NZS 6/00.

Unter dem Datum des 02. Juni 2001 reichte ich ein Schreiben der BEK vom 28.05.2001 nach, in dem meine Patienten „auf den Rechtsweg" verwiesen werden.

Am 20. Juli 2001 erkundigte ich mich bei Herrn Groß telefonisch nach dem Sachstand. Er äußerte, ein Herr Kreischer habe bereits ein Schreiben verfasst. Er war in Eile und wollte zurück rufen. Als dieses nicht zeitnah geschah, rief ich abermals Herrn Groß an und hörte, das Schreiben sei ein Entwurf und der Referent sei i. M. in Urlaub. Auch sei das Verhalten der BEK aufsichtsrechtlich „nicht zu beanstanden".

Am 11. August 2001 erinnerte ich schriftlich an die Erledigung meines Begehrens und wies hier auf die inzwischen vorliegenden Urteile des Bundessozialgerichts vom 08. November 2000 hin, insbesondere das „Altersgrenzeurteil" (B 6 KA 55/00), wonach das BSG die Tätigkeiten der Delegations- und der Kostenerstattungspsychotherapeuten bis Ende 1998 „als Vertragsbehandlerzeiten" ansieht, woraus folgt, dass derartige Teilnahmezeiten auch auf die Vertragsbehandlerzeit anzurechnen sind, wenn die Altersgrenze erreicht ist.

Nachdem ich wieder nichts von Ihrem Amt gehört hatte erinnerte ich am 01. September 2001 abermals an die Beantwortung meiner Schreiben seit 28. Mai 2001 und fügte ein Schreiben der DAK vom 28.08.2001 an eine Patientin bei.

Sodann erhielt ich das Schreiben des Herrn Kreischer vom 10. September 2001, in dem er sich auf meine bisherigen Schreiben bezog, mit Ausnahme meines Schreibens vom 11. August 2001, in dem ich auf das Altersgrenzeurteil des BSG hingewiesen hatte (s. o.).

In diesem Schreiben des Herrn Kreischer wird dargelegt, dass das BVA - entgegen der Äußerung des Herrn Groß vom 20. April 2001! - davon ausgeht, dass „die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren ... nicht als ‘Teilnahme am System der gesetzlichen Krankenversicherung’ sondern im Gegenteil am Systemversagen" gewertet würde. Entgegen der Einschätzung des BSG und des BMG stellten Frau Rexroth bzw. Herr Kreischer fest, dass daher „die Abrechnung im Kostenerstattungsverfahren ... nicht unter die Bestandsschutzregelung des Art. 10 EGPsychThG" falle.

Sodann rief ich am 14. September 2001 Herrn Kreischer an und erkundigte mich, warum er mein Schreiben vom 11. August 2001 mit meinen Hinweisen auf die Urteile des BSG nicht berücksichtigt hatte. Er stellte fest, dass es in den Unterlagen nicht vorhanden war. Hierüber wunderte ich mich sehr, da ich alle meine Schreiben stets sowohl faxe als auch mit normaler Post sende (Sendeberichte können vorgelegt werden).

Demnach sind meine beiden Schreiben in Ihrem Amt verschwunden.

Ich bitte um eine Erklärung, wie dieses geschehen kann.

Ich faxte Herrn Kreischer an diesem Tag eine Kopie meines Schreibens vom 11. August 2001.

Wenig später rief Herr Kreischer zurück und äußerte, dass mein Schreiben vom 11. August 2001 tatsächlich nicht auffindbar sei und dass er sich inzwischen die Urteile des BSG vom 08. November 2000 angesehen habe. Er würde mir ein neues Schreiben senden, in dem er die Auffassung des BSG über den Teilnahmestatus der Kostenerstattungspsychotherapeuten vor dem 31. Dezember 1998 berücksichtigen wollte. Demnach würde er wohl zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 10 auch auf Erstattungspsychotherapeuten anzuwenden ist, unsere Leistungen in der Übergangszeit also mit den GKVen abzurechnen seien.

Anläßlich eines Anrufs am 26. September 2001 bei Herrn Kreischer hörte ich, sein Schreiben sei im Moment „im Grundsatzreferat" bei Frau Rexroth und würde dort überprüft.

Mein Schreiben vom 11. August 2001 sei immer noch nicht aufgetaucht, es sei wohl als Fax „in den Papierkorb gefallen, der direkt unter dem Fax" stünde. Wo mein mit der Post gesandtes Originalschreiben geblieben ist, konnte er sich nicht erklären.

Am 01. Oktober 2001 - inzwischen können wir seit zwei Jahren mit GKVen keine Neuanträge für Psychotherapie mehr abrechnen, was sich auch extrem rufschädigend auswirkt, - sprach ich mit Frau Rexroth, die berichtete, die Sache sei „noch nicht abschließend" bearbeitet; viele Kollegen seien „in Urlaub" u. ä.

Am 10. Oktober 2001 äußerte Frau Rexroth, sie habe sich das Schreiben von Herrn Kreischer immer noch nicht durchgesehen, weil es „Änderungen in der Abteilung" gegeben habe. Auch ginge sie demnächst in Urlaub und habe deswegen so viel zu tun.

Am 16. Oktober 2001 erreichte ich Herrn Kreischer, der berichtete, das Grundsatzreferat habe sein Schreiben bearbeitet, aber nun müsse es noch Herr Dr. Markus abzeichnen. Herr Dr. Markus schließlich äußerte in einem weiteren Telefonat, das BVA habe seine Rechtsauffassung vom 11. September 2001 abgeändert in dem Sinne, dass auch Kostenerstattungspsychotherapeuten unten den Schutz des Art. 10 EGPsychThG fallen, so dass die GKVen unsere Leistungen in der Übergangszeit zu finanzieren haben. Das Schreiben ginge mir in den nächsten Tagen zu.

Ferner äußerte er, das BVA würde die Spitzenverbände der GKVen nicht informieren, dieses sollten wir Betroffenen tun. Hierüber wunderte ich mich sehr.

Am 24. Oktober 2001 erinnerte ich Herrn Dr. Markus abermals an die Erledigung der Sache.

Ich denke, ich muss nicht im Einzelnen darlegen, dass es sich auf die psychotherapeutische Behandlung extrem belastend auswirkt, wenn die Finanzierung nicht sicher gestellt ist, und dass es für Erstattungspsychotherapeuten wettbewerbsrechtlich eine große Benachteiligung wenn nicht gar Existenzvernichtung darstellt, wenn Patienten schließlich wegen derartiger Unsicherheiten zugelassene oder ermächtigte Behandler aufsuchen, bei denen sie mit derartigen Schwierigkeiten nicht behelligt werden.

Herr Dr. Markus äußerte, das Schreiben von Herrn Kreischer sei seines Erachtens längst aus dem Hause gegangen. Da ich noch nichts erhalten hatte, sagte er zu, eine Kopie zu faxen, die ich jedoch nicht erhielt.

In einem Telefonat am 31. Oktober 2001 mit Herrn Kreischer hörte ich, es habe abermals einen Wechsel in der Abteilung gegeben, weshalb sich die Sache hinzöge.

Am 05. November 2001 erhielt ich schließlich das Schreiben des Herrn Kreischer vom 02. November 2001 (auf dieser Homepage), das sich sehr umfänglich und sehr gründlich mit der Problematik des Art. 10 EGPsychThG bei Kostenerstattungspsychotherapeuten befasst und zu dem Ergebnis gelangt, dass unsere Leistungen in der Übergangszeit zu finanzieren sind, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zum Schutze unserer bis Ende 1998 inne gehabten Existenz, die nicht von einem Tag auf den anderen entzogen werden kann (II 2 - 1749/01)

Dieses höchst sorgfältig und sehr ausführlich abgefasste Schreiben sandte ich sodann an Kollegen, Krankenkassen und Sozialgerichte.

Die Krankenkassen jedoch ignorier(t)en es völlig und lehnten nach wie vor die Übernahme der Kosten ab.

Beispielhaft sandte ich am 06. Dezember 2001 das Schreiben der DAK vom 04.12.2001 an Herrn Kreischer mit der Bitte um Veranlassung.

Hierauf antwortete Herr Jordan am 27. Dezember 2001, er hätte den Vorgang der DAK zur Kenntnis gebracht und dort um Stellungnahme gebeten. Ferner erbat er eine Vollmacht von meiner Patientin, die ich am 16. Januar 2002 an Ihr Amt sandte.

Inzwischen ist das PsychThG seit drei Jahren in Kraft und die Überleitungsvorschrift des Art. 10 seit vier Jahren bekannt!

Am 31. Januar 2002 erhielt ich ein Schreiben der BEK vom 17.01.2002 an das Sozialgericht Berlin, in dem die BEK es rundweg ablehnt, meine Behandlungskosten zu übernehmen. Dieses faxte ich am selben Tag an Herrn Jordan.

Inzwischen hatte Herr Jordan unter dem Datum des 27. Dezember 2001 auch an den VPP (Verband Psychologischer Psychotherapeuten) im Berufsverband Deutscher Psychologen, Frau Rechtsanwältin Stahmann, ein Schreiben gesandt, in dem er darlegte, dass die Finanzierung unserer Leistungen in der Zeit des schwebenden Verfahrens bereits von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorzunehmen seien!

Anläßlich meines Anrufs am 01. Februar 2002 bestätigte Herr Jordan diese Rechtsauffassung und äußerte zu meinem Vortrag, dass sich die Krankenkassen nach wie vor weigern, unsere Leistungen zu finanzieren, „in Berlin" gäbe es „wegen der Überversorgung Probleme".

Mit Schreiben vom 01. Februar 2002 bat ich Herrn Jordan um aufsichtsrechtliche Veranlassung und wies darauf hin, dass mir inzwischen mehrere Zehntausend DM an Honoraren vorenthalten werden.

Die Situation war inzwischen völlig unerträglich: Auf Grund des Schreibens Ihres Amtes vom 02. November 2001 - Herrn Kreischer -, in dem dargelegt wurde, dass unsere Leistungen in der Übergangszeit zu finanzieren sind - wie auch das BMG feststellte -, vertrauten meine Patienten und ich seit Mitte September 2001 fest darauf, dass meine Behandlungen von den GKVen bezahlt werden.

Durch das Schreiben des Herrn Jordan vom 27. Dezember 2001 jedoch, wonach bereits die KVen unsere Leistungen zu finanzieren hätten, hatten die GKVen einen Grund, nach wie vor unsere Leistungen nicht zu finanzieren und auf die KVen zu verweisen. So konnte die Zuständigkeit hin und her geschoben werden, mit dem Ergebnis, dass niemand unsere Leistungen finanzierte.

Diese Situation könnte man geradezu als pervers bezeichnen.

Mit Schreiben vom 09. Februar 2002 wandte ich mich an Herrn Jordan und bat um aufsichtsrechtliche Veranlassung, damit wir Psychotherapeuten endlich unbehelligt arbeiten können.

Am 08. März 2002 fragte ich abermals nach dem Sachstand.

Mit Schreiben vom 13. März 2002 äußerte Herr Jordan, „die aufsichtsrechtliche Prüfung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da die von Ihnen vorgetragene Problematik derzeit Gegenstand einer umfassenden Prüfung ist".

Man möchte es nicht glauben!

Bereits im April 2001 hatte sich Herr Groß über die Problematik - zutreffend - geäußert; Mitte September 2001 hatte sich Herr Kreischer - zutreffend - geäußert, und im März 2002 ist die Sache abermals - oder immer noch? - „Gegenstand einer umfassenden Prüfung"?

Bitte lassen Sie mich wissen, ob eine derartige Arbeitsweise in Ihrem Amt üblich ist.

Am 26. März 2002 erinnerte ich abermals an die Erledigung obiger Sache und sandte zusätzlich Unterlagen einer Korrespondenz mit der hkk, die sich ebenfalls weigerte, meine Behandlung zu bezahlen, an Herrn Jordan.

Auch bat ich hier um eine Kopie einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, die dem BVA lt. Schreiben des Herrn Jordan an eine Kollegin vorliegen soll, wonach „die Kostenerstattungstherapeuten nicht von der Regelung des Art. 10 EGPsychThG erfasst werden" und „danach eine Kostenerstattung rechtswidrig wäre".

Mit Schreiben vom 05. April 2002 teilte Herr Jordan mit, „dass die Entscheidung (des SG Berlin) nicht auf Art. 10 PsychThG abstellt", so dass man sich fragen muss, warum sie dann vorher von ihm zitiert wurde. Die erwähnte Entscheidung des SG Berlin liegt mir bis zum heutigen Tage nicht vor.

Anläßlich meines Anrufs am 16. April 2002 verweist mich Herr Jordan an Herrn Reis, der nunmehr zuständig sei. Von ihm muss ich mir erklären lassen, dass die GKVen vor dem 31.12.1998 „rechtswidrig gehandelt haben", wenn sie Behandlungen gem. § 13 III SGB V bezahlten, ohne zuvor den Nachweis der Unterversorgung zu überprüfen. „Nicht rechtmäßige Leistungen" einer GKV könnten auch keinen Teilnahmestatus begründen, der schützenswert und bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses aufrecht zu erhalten sei - also abermals eine völliges Außerachtlassen der Auffassung des Teilnahmestatus des Gesetzgebers bzw. durch das Inkrafttreten von Art. 15 PsychThG, des BMG und des BSG, wie oben dargelegt.

Mit Fax vom 16. April 2002 sende ich Herrn Reis Unterlagen der KBV, des DPTV und insbesondere den Kostenfestsetzungsbeschluss des BSG vom 27. August 1999 zu dem Vergleich zwischen TK und KBV vom 21. Mai 1997, wonach der KBV ein Drittel der Verfahrenskosten auferlegt worden war. Auch in diesem Beschluss äußert sich das BSG bereits dahin gehend, die Tätigkeit der Kostenerstattungstherapeuten als Teilnahmestatus zu qualifizieren, was später in den Urteilen vom 08. November 2000 noch vertieft wird.

Am 03. Mai 2002 gerate ich an einen Herrn Jess, der mitteilt, Herr Reis sei in Urlaub. Er äußert, an mich sei ein Schreiben vom 02. Mai 2002 unterwegs, aus dem ersichtlich sei, dass

weder die GKVen noch die KVen unsere Leistungen zu finanzieren hätten.

In einem Telefonat vom 16. Mai 2002 mit Herrn Kreischer höre ich auf Nachfrage, dass ich mich über diesen ungeheuerlichen Vorgang bei Ihnen oder beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschweren könnte.

Nun bin ich wieder am Anfang meines Schreibens.

Am 24. Mai 2002 schreibe ich an Herrn Dr. Markus und bitte hier um eine Kopie eines Schreibens der BEK an das BVA sowie noch einmal um das Aktenzeichen des vom BVA zitierten Urteils des Sozialgerichts Berlin (auch wenn dieses keinen Bezug zu Art. 10 EGPsychThG haben soll).

Nachdem ich am 07. Juni 2002 wieder einmal Frau Rexroth spreche und an die Beantwortung meines Schreibens vom 24. Mai 2002 bitte, höre ich, dass im BVA „im Moment ein totaler personeller Engpass" vorhanden sei und man deswegen nicht dazu käme, zeitnah zu reagieren. Mein Schreiben vom 24. Mai 2002 faxe ich abermals an Ihr Amt.

Am 14. Juni 2002 rufe ich wieder Herrn Reis an, der verspricht, das Schreiben der BEK zu faxen.

Inzwischen haben verschiedene Kammern des Sozialgerichts Berlin die Klagen meiner Patienten auf Kostenübernahme abgewiesen und sich hierbei in der Regel nicht mit Art. 10 EGPsychThG und seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung auseinander gesetzt. In allen Fällen wurde Berufung eingelegt.

Es ist für uns Betroffene klar erkennbar, dass ganz offensichtlich das Ziel verfolgt wird, unsere Rechtsansprüche auf Honorierung unserer Leistungen in der Übergangszeit aus finanziellen Gründen - die Verschuldung der GKVen und deren Höhe wird jeden zweiten Abend in den Nachrichten bekannt gegeben - zu vereiteln, und es wird billigend inkauf genommen, dass wir unsere Existenz als approbierter Psychotherapeut aufgeben müssen.

Ich habe mich inzwischen arbeitslos gemeldet, zum Einen, weil ich inzwischen weniger als 15 Stunden wöchentlich berufstätig bin, und zum Andern, weil ich nicht mehr in der Lage bin, jeden Monat mehrere Hundert Euro Krankenkassenbeiträge zu bezahlen, die ich auf der Grundlage eines FIKTIVEN Nettoeinkommens von etwa 1.700 Euro zu entrichten habe. Zwischenzeitlich bezog ist sogar Sozialhilfe.

Die Appelle der Politiker an die (arbeitslosen) Bürger, sich in sog. ICH-AGs selbständig zu machen, können nur als blanker Hohn bezeichnet werden.

Was hier geschieht, ist krasses Unrecht und mit Sicherheit vom Gesetzgeber des PsychThG und von Verfassungs wegen nicht gewollt.


Obiter dictum des Bundessozialgerichts vom 05. Februar 2003

Inzwischen hat das Bundessozialgericht in einem obiter dictum in einer Entscheidung vom 05. Februar 2003 (B 6 KA 42/02) geäußert:

„Dem Bedarf des Psychotherapeuten an vorläufigem Rechtsschutz hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er gestattet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zulassungsrechtsstreits die bisherige psychotherapeutische Tätigkeit einstweilen weiterzuführen (s Art 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze <PsychThG-EG>; vgl dazu BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 22. Dezember 1999, NZS 2000, 295 = MedR 2000, 192)."

Einschub aus meinem späteren Schreiben vom 21.11.2003:

Das BSG schreibt auf S. 8 der Entscheidung über die Situation von ehemaligen Erstattungs-psychotherapeuten nach dem 01. Januar 1999:

„Spätestens seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten lässt sich - außer in dem Fall vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Art 10 PsychThGEG - das in der Vergangenheit praktizierte Kostenerstattungsverfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr rechtfertigen."

Ende Einschub

 

Hieraus ergibt sich zwangsläufig, was bereits seit der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag am 16. Juni 1998 klar ist, dass Kostenerstattungstherapeuten - wie Delegationstherapeuten - bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses weiterhin an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmen und zwar in ihrem bisherigen Abrechnungsmodus, gem. § 13 III SGB V, jedoch ohne den Nachweis der Unterversorgung erbringen zu müssen, quasi „deklaratorisch".

Ich bitte Sie somit dringend um Stellungnahme und dafür Sorge zu tragen, dass in Ihrem Amt Klarheit dahin gehend geschaffen wird, dass Art. 10 EGPsychThG auch bei Kostenerstattungspsychotherapeuten zur Anwendung gelangt und die gesetzlichen Krankenkassen unverzüglich unsere Leistungen, die seit (Herbst) 1999 nicht mehr honoriert werden, bezahlen.

Ich bitte Sie, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass unsere Leistungen finanziert werden.

Der AOK-Bundesverband weist bereits in einem Schreiben vom 23.11.2001 an das Bundesgesundheitsministerium darauf hin, „dass Art. 11 Abs. 3 PsychThG lediglich eine Anrechnung der geleisteten Kostenerstattungen für psychotherapeutische Leistungen im Jahr 1999 vorgesehen hat. Sollte daher Artikel 10 PsychThG so ausgelegt werden, dass Kostenerstattungstherapeuten weiterhin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kostenerstattungsverfahren tätig sein können, müssten analog zur Vorschrift des Art. 11 PsychThG die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die von den Krankenkassen aufgebrachten Erstattungen auf die Gesamtvergütung nach § 895 SGB V auch nach 1999 angerechnet werden können."

Mir ist nicht bekannt, ob das BMG hier tätig geworden ist.

Ich bitte um Veranlassung und darum, die gesetzlichen Krankenkassen bzw. den VdAK aufzufordern, umgehend für die Finanzierung unserer psychotherapeutischen Leistungen Sorge zu tragen.

Es kann und darf nicht sein, dass die finanzielle Beengtheit der gesetzlichen Krankenversicherungen und die personelle Beengtheit in Ihrem Amt auf dem Rücken psychisch kranker Menschen, die sich entschlossen haben, sich in eine Psychotherapie zu begeben, und von approbierten psychologischen Psychotherapeuten ausgetragen werden, wodurch deren Existenzen vernichtet werden, obwohl sie gerade durch das PsychThG und die Verfassung geschützt werden sollen.

Ich bitte um Stellungnahme und um Veranlassung.

Ihre geschätzte Antwort erbitte ich bis zum 28. Oktober 2003.

Vielen herzlichen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen