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Warum Frau Ministerialrätin Erika B e h n s e n (BMGS)
nicht antwortet
07. Juni 2005
"Watt kümmert mich mein Jeschwätz von jestern!"Wie dargelegt antwortet Frau Ministerialrätin im Bundesgesundheitsministerium Erika BEHNSEN nicht auf die entscheidende Frage von approbierten Psychotherapeuten, die keine (bedarfsunabhängige) Kassenzulassung bzw. Ermächtigung erhielten und ihren Beruf als Psychotherapeuten nun nicht mehr wirtschaftlich ausüben können, da sie als mit gesetzlichen Krankenkassen nicht Abrechnungsbefugte auf dem Mark nicht mehr konkurrenzfähig sind.
Diese Frage lautet: Hat DER GESETZGEBER seinerzeit bei der Verabschiedung des PsychThG gewollt, dass der im sog. "Zeitfenster" (25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997) mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnende freiberuflich niedergelassene Psychotherapeut wöchentlich 11,6 zu Lasten von gesetzlichen Krankenkassen abgerechnete und bezahlte Behandlungsstunden nachweisen muss?Frau BEHNSEN müsste wahrheitsgemäß antworten, dass der Gesetzgeber dieses nicht gewollt hat.Dieses vermeidet sie tunlichst. Es wäre gefährlich für alle Personen, die am status quo partizipieren und von ihm profitieren.
Zwar verlangte die Kassenärztliche Bundesvereinigung während des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme einer Quantifizierung in das sog. "Zeitfenster", setzte sich hier jedoch im Bundestag, der die Interessen der gesamten Gesellschaft zu berücksichtigen hat, nicht durch.
Was der Kassenärztlichen Bundesvereinigunge nicht im Gesetzgebungsverfahren gelang, setzte sie sodann auf der Grundlage des im August 1998 veröffentlichen sog. "Schirmer-Papiers" im Verwaltungsverfahren und letzten Endes im Zusammenwirken mit der Rechtsprechung durch, nämlich die Forderung von "250 Behandlungsstunden im Zeitfenster in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten", die vom Bundessozialgericht am 08. November 2000 zu "250 Behandlungsstunden in sechs Monaten" verschärft wurde, was einem wöchentlichen Behandlungsdurchschnitt zu Lasten von gesetzlichen Krankenkassen von 11,6 Stunden entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht nahm keine Verfassungsbeschwerde an und verschloss vor den nun bestehenden de-facto-Berufsverboten für viele Psychotherapeuten die Augen; Richterin Renate JAEGER wollte wohl als ehemalige Richterin am Bundessozialgericht nicht ihren Kollegen in die Suppe spucken.
So vermied das Bundesverfassungsgericht eine Sachentscheidung und überließ die ihrer Existenzgrundlage beraubten Psychotherapeuten sich selbst.
Was für ein Rechtsstaat!
Des Wartens auf eine Antwort der Frau BEHNSEN überdrüssig wollen wir nun selber die Frage beantworten, nämlich dass DER GESETZGEBER dieses NICHT gewollt hat, worüber uns Frau BEHNSEN noch "gestern", nämlich 1998 anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag, informierte.
Schrieb sie doch noch im Jahr 1998 in der Zeitschrift „die ersatzkasse" in Heft 4 unter dem Titel „Die neuen psychotherapeutischen Leistungserbringer" über die tatsächlichen Gegebenheiten für Kostenerstattungstherapeuten im "Zeitfenster" Folgendes:
"Im Herbst 1996 wurden die entsprechenden Vereinbarungen (in der sog. geregelten Kostenerstattungspsychotherapie zwischen BDP und TK sowie DPTV und IKK/BKK, csk) ... durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt. Daraufhin hielten sich die Krankenkassen zeitweilig mit der Genehmigung von Kostenerstattungsanträgen zurück ..." (S. 174)
Auch auf S. 176 wiederholt Frau BEHNSEN diese immens wichtige Tatsache, dass "die Krankenkassen 1996 ... aufgrund der Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen ihre Kostenerstattungspraxis eingeschränkt haben".
Hieraus ist ersichtlich, dass Kostenerstattungspsychotherapeuten Schwierigkeiten hatten, etwa eine bestimmte Mindeststundenzahl an Behandlungen bei den gesetzlichen Krankenkassen finanziert zu bekommen.
Diese Frau BEHNSEN bekannte Tatsache der restriktiven Kostenerstattungspraxis der Krankenkassen war der ausschlaggebende Grund dafür, warum der Gesetzgeber das "Zeitfenster" gerade nicht quantifizierte, weil dieses bedeutet hätte, dass Hunderte von zu dieser Zeit praktizierenden Psychotherapeuten keine bedarfsunabhängige Zulassung und überhaupt keine Ermächtigung, die an das "Zeitfenster" gebunden ist, erhalten hätten.
Es hätte ferner bedeutet, dass die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung nicht sichergestellt gewesen wäre, wie es heute tatsächlich der Fall ist, da die Anzahl der erfolgten bedarfsunabhängigen Zulassungen gleichzeitig den "Bedarf" administrativ festlegte und so über Zulassungssperren, die auch bedarfs-abhängige Zulassungen verhinderten, entschied.
Weiter schreibt sie über die Übergangsbestimmungen, es wäre für die bislang an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Psychotherapeuten "eine unbillige soziale Härte, wenn sie diese berufliche Tätigkeit zukünftig gar nicht mehr oder nicht mehr an dem bisherigen Ort ausüben dürften." (S. 174)
Frau BEHNSEN war also die Problematik der möglichen Existenzvernichtung seit Jahren praktizierender Psychotherapeuten - je nachdem, wie die Übergangsbestimmungen des Gesetzgebers ausfallen würden - geläufig.
Der Gesetzgeber war jedoch gewillt, derartige Existenzvernichtungen gerade zu vermeiden, wie sie darlegt.Er wollte also keine unbilligen sozialen Härten und keine Existenzvernichtungen.
Auch wollte er bisherige die Kostenerstattungspraxis ein für allemal beenden, indem eine ausreichend hohe Anzahl praktizierender Psychotherapeuten in das kassenärztlichen System integriert werden sollte.
Frau BEHNSEN schreibt 1998 weiter: "Nach seriösen Schätzungen wird der Anteil der Psychotherapeuten im Bundesdurchschnitt nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl aller zugelassenen Leistungserbringer betragen" (S. 175).
Dieses scheint der Eckpunkt zu sein, auf den es den am System Beteiligten angekommen sein dürfte: Nicht mehr als 10 % der Leistungserbringer dürfen Psychotherapeuten sein - und wenn durch die Zulassungspraktiken der Verwaltung und die Sozialgerichtsbarkeit dafür gesorgt werden muss, wie geschehen.
Auf S. 175 spricht Frau BEHNSEN davon, dass "ein großes Gefälle zwischen besonders überversorgten Gebieten, wie z. B. Freiburg und Berlin, und vielen untersorgten ländlichen Gebieten beklagt" werde.
Dieser Tatbestand war also bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes bekannt. Dem hat der Gesetzgeber ins Auge gesehen und "deshalb für die bedarfsunabhängige Teilnahme an der ambulanten Versorgung der Versicherten" die zuvorige Teilnahme im sog. "Zeitfenster" verlangt, um hierdurch die Anzahl der bedarfsunabhängig zuzulassenden bzw. zu ermächtigenden Psychotherapeuten zu reduzieren.
Diese Art der Reduzierung durch die Einführung des "Zeitfensters", sollte dem Gesetzgeber denn auch ausreichen. Von einer Quantifizierung des "Zeitfensters", die die bedarfsunabhängigen Zulassungen bzw. die Ermächtigungen abermals reduziert hätte, war von Seiten des Gesetzgebers nie die Rede.
Ferner: Diejenigen Psychotherapeuten, die ihre Approbation in anderen als in sog. Richtlinien-Verfahren erlangten, konnten, sofern sie im „Zeitfenster" teilgenommen hatten, eine (ausschließlich bedarfsunabhängige!) Ermächtigung erhalten, wozu sie bis Ende 1998 eine sog. "Sockelqualifikation" in "Richtlinienverfahren" zu erfüllen hatten.
Die so im Laufe des Zulassungsverfahrens
zur kassenärztlichen Versorgung ermächtigen Psychotherapeuten "nehmen bereits", schreibt Frau BEHNSEN weiter, "während der Zeit ihrer Nachqualifikation in vollem Umfang an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teil (jede abgerechnete Stunde in Richtlinienverfahren zählt gleichzeitig für den Nachweis der Nachqualifikation) und können dadurch die Kosten ihrer Nachqualifikation finanzieren." (S. 176)Frau BEHNSEN war also bekannt und es war vom Gesetzgeber ganz offensichtlich so gewollt, dass für Psychotherapeuten, die bis Ende 1998 nicht die vollständige Qualifikation für die Fachkunde zur Eintragung in das Arztregister erfüllten, aber im sog. "Zeitfenster" an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in irgend einem Umfang teilgenommen hatten, nur über diese Ermächtigung die existentielle bzw. finanzielle Möglichkeit bestand, an der Versorgung der Versicherten weiterhin teilzunehmen UND ihre Nachqualifikation zu finanzieren, um nach Ablauf von fünf Jahren ihre Ermächtigung in eine Zulassung umwandeln zu können. Auch ging es darum, hierdurch die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Ihr war somit ebenfalls bekannt und vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt, dass ein Psychotherapeut, der zu ermächtigen war, jedoch am sog. "Zeitfenster" scheitern würde - indem er nach den Vorstellungen der KBV bzw. des BSG "nicht" oder "nicht in einem erforderlichen Mindestumfang teilgenommen" hätte -, allein deswegen keine Ermächtigung erhalten konnte, weil ihm der Nachweis einer bestimmten Zahl abgerechneter Behandlungsstunden fehlte, er also allein wegen Fehlens einer bestimmten Stundenzahl im "Zeitfenster" seine Existenz verlieren würde.
Auch den nun auf das System zukommenden finanziellen Problemen hat der Gesetzgeber ins Auge geblickt und sie für lösbar gehalten, so dass es bei Frau BEHNSEN auf S. 176 weiter heißt, es "erhalten die Gesamtvertragsparteien die Möglichkeit, das Ausgabenvolumen aufzustocken, wenn z. B. wegen einer unerwartet großen Anzahl psychotherapeutischer Leistungserbringer eine unverhältnismäßig hohe Mengenausweitung stattfindet."
Datt war jestern - 1998!
Daran kann und will sich Frau BEHNSEN heute nicht mehr erinnern.
Denn dann tobte, nicht wegen einer unverhältnismäßig hohen Mengenausweitung, sondern wegen eines viel zu gering eingestellten Budgets, das Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen aushandelten, der Krieg um die Honorare, und von den maßgeblichen Stellen an den Machthebeln wurden die Probleme dahin gehend "gelöst", dass man Hunderten von Psychotherapeuten die berufliche Existenz entzog über den Trick mit der Quantifizierung des "Zeitfensters" - entworfen vom Justiziar der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Rechtsanwalt Horst Dieter SCHIRMER und abgesegnet und verschärft durch die Richter am Bundessozialgericht, insbesondere Herrn Dr. Klaus ENGELMANN.
Die tatsächliche Unterversorgung selbst in rechnerisch weit "überversorgten" Gebieten - in denen mitunter fiktiv Sitze von ärztlichen Psychotherapeuten mitgerechnet und für sie frei gehalten werden, die also (noch) gar nicht praktizieren (in Berlin sind dieses derzeit 189 Sitze für ärztliche Psychotherapeuten!) - mit Wartezeiten von mehr als sechs Monten ist die Folge dieser Geldpolitik.
Das hat der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollt!Wohl aber wollten es die Kassenärztliche Bundesvereinigung, das Bundessozialgericht als Hüter des "Systems", viele Ärzte-Organisationen und letzten Endes auch viele Psychotherapeuten selbst, die wissen, dass sie davon profitieren, wenn die Konkurrenz gering ist und Geld bei nicht praktizieren könnenden Kollegen sowie bei Patienten, die auf langen psychisch die Vertragsbehandler beruhigenden Wartelisten stehen, "gespart" werden kann.
Selber fressen macht fett.
So, Frau Ministerialrätin BEHNSEN, Sie haben es nicht fertig gebracht, diesen eklatanten Widerspruch zwischen dem, was der Gesetzgeber gewollt hat, und was Zulassungs- und Berufungsausschüsse bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Sozialgerichtsbarkeit daraus gemacht haben, darzulegen.
Das verstehen wir.
Als Psychotherapeuten lehren wir unsere Klienten Wahrhaftigkeit und Stimmigkeit als Lebensgrundlage.
Das ist wohl nichts für Ministerialrätinnen im BMGS ...
Wenn Sie im Jahr 1998 auf Seite 174 geschrieben haben, dass durch das Psychotherapeutengesetz der Versicherte nun ein Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten habe, wodurch dessen (des Psychotherapeuten) "Selbstwertgefühl" gehoben würde, so ist dieses aus heutiger Sicht nur als blanker Zynismus zu bezeichnen.
Mit freundlichen Grüßen
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