Dipl.-Psych. C. Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin (Friedenau), Tel.: 030 - 851 37 88, Mobil 0173 - 93 42 560, Fax 852 07 72, storm-knirsch@t-online.de, www.storm-knirsch.de

"Zeitfenster"-Problematik des PsychThG

Drei Jahre Schreiben an Frau Ministerialrätin Erika BEHNSEN

und keine Antwort

Dienstaufsichtsbeschwerde vom 30.11.2002

* * *

Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 01888 441-4926 vorab

06. Dezember 2003

 PsychThG - Zeitfenster-Problematik - Nichtannahme-Beschluss des

Bundessozialgerichts vom 05. November 2003 - B 6 KA 66/03 B

Sehr geehrte Frau Behnsen,

anliegend finden Sie den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 05. November 2003, mit dem meine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2003 - liegt Ihnen bereits vor - zurückgewiesen wird sowie meine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 25.09.2003, die Erwiderung des BA bei der KV Berlin vom 20.10.2003, den Schriftsatz meiner Rechtsanwältin vom 03.11.2003 und meine Aufstellung vom 06.12.2003 über meine Existenzvernichtung als Psychotherapeutin.

Ohne auf die weiteren vom BSG in seinen Entscheidungen vom 08. November 2000 erarbeiteten Kriterien, die an eine Behandlungstätigkeit im „Zeitfenster" anzulegen wären, einzugehen, verlangt das BSG von mir den Nachweis von 11,6 von GKVen bezahlten Behandlungsstunden pro Woche.

Dieses entspricht bei einer Teilnahme im gesamten Zeitfenster-Zeitraum 1.500 Behandlungsstunden - noch dazu in Richtlinienverfahren, wie es das BSG verlangt -, also dem Dreifachen der „Sockelqualifikation" (500 h), die zudem bis Ende 1998 nachzuweisen war.

Legt man das damalige h-Honorar der Ersatzkassen zu Grunde - 123,25 DM -, so hat der Psychotherapeut lt. BSG nur dann an der Versorgung der GKVersicherten teilgenommen, wenn er monatliche Einnahmen erzielte i. H. v. mehr als 6.200 DM.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird hier nicht nur unter quantitativem Aspekt (630 DM) überschritten (§ 8 Abs 1 S 1 SGB IV); sie ist bereits allein dadurch überschritten, dass die Stunden-Honorare mehr als 20 DM betrugen und weil die Tätigkeit eine Berufstätigkeit darstellte.

Hiermit frage ich abermals an, ob diese Auslegung so vom Gesetzgeber gewollt war.

Woraus hätte ich im Jahr 1998 entnehmen können, dass ich niemals eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung werde erhalten können, weil das BSG - knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und eineinhalb Jahre, nachdem die Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen sein sollten - zu einer derartigen Auslegung des PsychThG gelangen wird, so dass ich beruflich hätte disponieren können?

Trifft es zu, dass Sie als am sozialrechtlichen Teils des PsychThG maßgeblich Beteiligte am 28. März 1998 in Köln auf einer Informationsveranstaltung des DPTV vor ca. 400 Teilnehmern und in Gegenwart des weiteren Referenten Herr Prof. Dr. Plagemann zum „Zeitfenster" geäußert haben:

"Für den Drei-Jahres-Zeitraum genügt meiner Ansicht nach ein Fall." ?

Kann es sein, dass Sie sich an dieses „Geschwätz von gestern" heute nicht mehr erinnern können oder wollen und mir und meinen Kollegen deswegen die lange erbetene Antwort schuldig bleiben, ob der Gesetzgeber die vom Bundessozialgericht am 08.11.2000 losgetretenen Auslegungsexzesse mit 1.500 von GKVen bezahlten Richtlinien-Behandlungsstunden im „Zeitfenster" GEWOLLT hat?

Ich bitte um unverzügliche Antwort, spätestens bis zum

15. Dezember 2003.

Auch bitte ich hiermit zum wiederholten Male um Bestätigung des Eingangs meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 30. November 2002 und um deren Erledigung.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

* * *

P E R S Ö N L I C H

Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Ulla Schmidt

Mohrenstr. 62

10117 Berlin

Fax 206 40 - 48 61 vorab

23. November 2003

TK-Zukunftskongresss am 22. Oktober d. J. in Berlin - Meine Fragen -

PsychThG - Problem des Art. 10 EGPsychThG - meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.10.2003 beim Bundesversicherungsamt -

Zeitfenster-Problematik des PsychThG - meine Dienstaufsichtsbeschwerde über Frau Behnsen vom 30.11.2002 -

Krankenkassenbeiträge von Selbständigen während finanzieller Beengtheit

 

Sehr geehrte Frau Ministerin,

anlässlich des TK-Zukunftskongresses hier in Berlin überließ ich Ihnen einige Papiere mit der Bitte um Stellungnahme und Veranlassung sowie einen persönlichen Termin.

Ich wollte Ihnen auf dem Kongress einige Fragen stellen, wozu es leider nicht kam, weil Ihre Zeit zu knapp war.

Leider haben Sie bzw. Ihr Büro mir bis heute nicht den Eingang meiner Ihnen persönlich am 22.10. d. J. übergebenen Papiere bestätigt.

Auch fehlt es an jeglicher Reaktion.

Hiermit möchte ich um die Erledigung meiner Anliegen bitten.

In Sachen Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Bundesversicherungsamts vom 13.10.2003 füge ich bei mein Erinnerungsschreiben vom 21. November d. J. an das BVA, in dem ich eine Beschwerde über die DAK und die BEK vorbringe.

Ich bitte um Stellungnahme und Veranlassung sowie um einen Termin.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

* * *

Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 01888 441-4926 vorab

26. Juli 2003

PsychThG - Zeitfenster-Problematik - „Teilnahme" - Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 04. Juli 2003 (L 7 KA 286/02) - Meine diversen Schreiben - Dienstaufsichtsbeschwerde

 

Sehr geehrte Frau Behnsen,

anliegend überlasse ich Ihnen in Kopie das Urteil des LSG Berlin vom 04. Juli 2003, wonach ich für eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung wegen zu weniger Behandlungsstunden am „Zeitfenster" scheitere.

Das LSG Berlin verlangt von mir eine Teilnahme im gesamten Zeitfenster und hier wiederum eine Teilnahme im Umfang von mindestens 11,6 h pro Woche, also insgesamt 1.500 h.

Ich kann weder das Eine, noch das Andere nachweisen.

Mit einem Taschenspielertrick verteilt das LSG meine von ZA und BA anerkannten 245 h zzgl. weiterer 8 plus etwa 150 von GKVen (noch) nicht bezahlten h, also insgesamt mehr als 400 h in 16 Monaten (Februar 1996 bis Juni 1997), auf den gesamten Dreijahreszeitraum und gelangt so auf eine „Teilnahme" im Umfang von unter zwei h, die das BSG bekanntlich nicht als Teilnahme anerkennt.

Zum Einen habe ich mich überhaupt erst am 15. März 1995 niedergelassen und mit der Behandlung von GKVersicherten erst im Februar 1996 begonnen.

Zum Andern kann ich als Anfänger nicht gleich aus dem Stand 11,6 h pro Woche nachweisen, zumal wir, wie Sie wissen, als Kostenerstattungstherapeuten stets Probleme mit den GKVen in Bezug auf die Finanzierung hatten.

Ich habe Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt.

Ich bitte um Beantwortung meiner Frage, ob der Gesetzgeber derartige Ergebnisse wie das vorliegende gewollt hat.

Ferner bitte ich hiermit abermals um Beantwortung meiner bisherigen Schreiben.

Auch möchte ich gerne wissen, was aus meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 30. November 2002 geworden ist.

Sodann bitte ich um Beantwortung der Frage, warum Sie in Ihrem Buch über das „Psychotherapeutengesetz - Erläuterte Testausgabe zur Neuordnung der psychotherapeutischen Versorgung", 1999, im Bundesanzeiger-Verlag, in den Anhängen zwar das „Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" von Herrn SCHIRMER auszugsweise abdrucken ließen, nicht aber die Bundestagsdrucksache zum Gesetz, die m. E. bedeutsamer sein dürfte, wenn es darum geht, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen.

Kann es sein, dass Sie die Auslegung des PsychThG durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die sich mit ihrer Quantifizierung des „Zeitfensters" während des Gesetzgebungsverfahrens gerade nicht durchsetzen konnte, im Januar 1999 bereits für „einschlägiger" hielten als das Gesetz selbst bzw. den Willen des Gesetzgebers, der in den „Materialien" zum Ausdruck kommt?

Ich bitte um Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage

* * *

Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 01888 441-4926 vorab

22. Januar 2003

PsychThG - Zeitfenster-Problematik - „Teilnahme" - Ermächtigung -

Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2002 (Az B 6 KA 55/02 B)

 

Sehr geehrte Frau Behnsen,

anliegend überlasse ich Ihnen in Kopie den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2002 (Az B 6 KA 55/02), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde einer Kollegin, die mit 40 h im „Zeitfenster" gescheitert war, zurück gewiesen wurde. Ihre vollzeitliche freiberufliche Niederlassung war im Januar 1997 erfolgt.

Sie hatte lediglich eine Ermächtigung beantragt, weil sie Ende 1998 nur über die Sockelqualifikation verfügte.

Da das Gesetz die bedarfs-abhängige Ermächtigung nicht kennt, verweist das BSG sie auf die Ausbildung, die sie nunmehr von vorne zu beginnen hat. Wenn sie diese überhaupt finanzieren kann, was derzeit nicht der Fall ist, weil die GKVen ihre Behandlungen nicht bezahlen (s. u.), darf sie sich dann irgendwo bedarfsabhängig niederlassen.

Und dieses bei einer seit vier Jahren approbierten Psychotherapeutin, die seit Januar 1997, also seit sechs Jahren, an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnimmt!

Spätestens jetzt müsste das BSG erkennen, dass seine Auslegung des „Zeitfensters" bzw. seine Quantifizierung rechtswidrig ist und zu völlig unerträglichen Ergebnissen führt, wenn z. B. nur eine Ermächtigung beantragt wurde.

Meine Kollegin, die ja nicht nur im „Zeitfenster" bis Ende Juni 1997, sondern bis Ende 1997, das ganze Jahr 1998 und ebenso 1999 an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnahm, ist jetzt ruiniert. Sie darf von vorne anfangen.

Glauben Sie, dass der Gesetzgeber dieses bei approbierten Kollegen gewollt hat?

Eine Eintragung in das Arztregister wird ihr ebenfalls verweigert, weil sie nur über die Sockelqualifikation verfüge. Also kann sich auch nicht mit privaten Krankenkassen abrechnen. Mit der Beihilfe kann sie somit ebenfalls nicht abrechnen.

Ist nicht spätestens jetzt klar, dass der Gesetzgeber, um genau diese Fälle zu vermeiden, das „Zeitfenster" seinerzeit gerade nicht quantifizierte und dass die von der KBV und dem BSG eingeführte Quantifizierung wohl lediglich dazu dienen soll(te), „handverlesen" eine gewisse Anzahl von Kollegen auf die „Futterplätze" zuzulassen und dann „den Laden dicht" zu machen?

Und das nennt sich dann „freie Marktwirtschaft" und „Berufsausübungsfreiheit"?

Ich bitte um Stellungnahme.

Auch bitte ich hiermit zum wiederholte Male um eine Reaktion auf meine Schreiben vom 03. Januar d. J., 18. Dezember und vom 30. November 2002.

Ich bitte um Erledigung bis zum                       31. Januar 2003.

Um Ihnen als Beamtin darzulegen, in welcher wirtschaftlichen Situation wir approbierten aber vom Zulassungsausschuss abgelehnten Kollegen uns befinden, die nach Ansicht der gesetzlichen Krankenversicherungen im Gegensatz zu den Delegationspsychotherapeuten in der Zeit des schwebenden Zulassungsverfahrens NICHT durch Art. 10 EGPsychThG geschützt werden und zur Zeit nicht abrechnen können, füge ich in Kopie das Schreiben des Obergerichtsvollziehers Groth vom 11. Januar 2003 bei, der am 28. Januar d. J. bei mir erscheinen wird, um für die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtpflege, bei der ich seit Gründung meiner vollzeitlichen freiberuflichen Existenz im März 1995 bis zum Juli 2002 gegen Unfall und Berufsunfähigkeit versichert war, die Beitragsrückstände einzutreiben. Diesen Versicherungsschutz habe ich inzwischen verloren. Mein Stundungsantrag wurde nicht bewilligt.

Meine Kollegin, deren Beschluss des BSG vom 11. Dezember 2002 ich beigefügt habe, hat inzwischen ihre Krankenversicherung verloren, weil sie nicht in der Lage ist, Krankenkassenbeiträge zu bezahlen, die bekanntlich bei Freiberuflern stets auf der Grundlage eines fiktiven Nettoeinkommens in nennenswerter Höhe festgesetzt werden.

Bitte lassen Sie uns wissen, ob der Gesetzgeber das gewollt hat, was sich jetzt hier in der Bundesrepublik in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen und auf den Sozialgerichten abspielt und warum er das seinerzeit nicht im Gesetz verankert hat, damit wir hätten disponieren und uns nicht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes von derartigen „Auslegungen" überraschen und ruinieren lassen müssen.

Ich empfinde es als einen Skandal, mich als vollzeitlich niedergelassene approbierte Psychotherapeutin mit meinen 55 Jahren vom Gesetzgeber, von den Behörden und den Sozialgerichten derartig verhöhnen lassen zu müssen. Von einem sozialen Rechtsstaat kann hier keine Rede mehr sein.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

* * *

Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 01888 441-4926 vorab

03. Januar 2003

Psychotherapie - Kostenerstattung im "Zeitfenster" - "Teilnahme" -

Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 06. November 2002 (Az L 9 KR 78/00)

 

Sehr geehrte Frau Behnsen,

anliegend überlasse ich Ihnen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 06. November 2002 (Az L 9 KR 78/00).

Hier ging es um die Klage meiner Patientin K. P. gegen ihre gesetzliche Krankenkasse, die BKK des Landes Berlin, auf Erstattung meiner Behandlungskosten seit Februar 1997, also auch im sog. „Zeitfenster", in dem ich allein 15 Behandlungsstunden getätigt habe, die mir aber vom Zulassungsausschuss nicht anerkannt worden waren. Wie ich mitteilte war ich am „Zeitfenster" wegen fehlender fünf Stunden gescheitert.

Es handelt sich hier also um den Zeitraum nach dem TK-Urteil (23. Oktober 1996) und vor dem TK-Vergleich (21. Mai 1997) bzw. dem Ende des „Zeitfensters".

Dem Urteil entnehmen Sie bitte, dass eine Kostenerstattung nach Ansicht des LSG ausscheidet, weil ich als Behandlerin

1.        nicht als approbierte Ärztin zugelassen war und

2.        nicht im Delegationsverfahren tätig war.

Die Kostenerstattung gem. § 13 III SGB V kennt das LSG Berlin nicht.

Es kennt sie nur, wenn die Krankenkasse tatsächlich erstattet hat, also im Nachhinein.

Hierbei habe es auch der Krankenkasse oblegen, meine Qualifikation zu überprüfen, was nicht zutrifft nicht zu, denn die Krankenkassen waren nicht befugt die Rechtmäßigkeit meiner HPG-Zulassung zu überprüfen.

Das Vorhandensein der HPG-Zulassung wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird meine Behandlungstätigkeit bei gesetzlich Versicherten als nicht rechtmäßig bezeichnet (S. 5)!

Wohl ist damit auch gemeint, dass sogar meine Tätigkeit bei gesetzlich versicherten Selbstzahlern „nicht rechtmäßig" gewesen sein soll.

Hier wird außer Acht gelassen, dass nur drei Krankenkassen am geregelten, also tatsächlich rechtswidrigen, Kostenerstattungsverfahren teilgenommen haben, wie TK, IKK und BKK.

Der Gesetzgeber wird im PsychThG im „Zeitfenster" wohl kaum bei dem Begriff der „Teilnahme" nur die von TK und IKK/BKK finanzierten Behandlungen gemeint haben.

Ich habe Sie bereits in früheren Schreiben darüber informiert, dass viele Krankenkassen in Berlin und insbesondere die Berliner Sozialgerichte die Behandlungstätigkeit im „Zeitfenster" als nicht rechtmäßig bezeichnen und daher keinem einzigen meiner Patienten einen Anspruch auf Erstattung seiner Behandlungskosten zusprachen, selbst bei Suizidpatienten, also echten Notfällen, nicht; ggf. wäre ein stationärer Aufenthalt geboten gewesen (wobei man sich hier fragen muss, inwieweit diese völlig an der psychischen Verfassung der Patienten vorbeigehende Auffassung noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehorcht).

Bitte lassen Sie mich wissen, wie ich bereits mehrfach anfragte, wie es sein kann, dass dasselbe Landessozialgericht, das in meinem Eilverfahren auf KV-Zulassung von mir im „Zeitfenster" den Nachweis von mehr als 1.400 Behandlungsstunden zu Lasten von gesetzlichen Krankenkassen verlangt (NZS, H. 7, S. 389), andererseits aber feststellt, diese Tätigkeit sei nicht rechtmäßig gewesen.

Diesen Widerspruch finde ich unerträglich.

Ich wiederhole hier meine Frage an Sie: Hat der Gesetzgeber im „Zeitfenster" den Nachweis von einer bestimmten Stundenzahl gewollt, und wenn ja, warum hat er dieses dann nicht im Gesetz verankert?

Auf welcher Rechtsgrundlage verlangen die Berliner Sozialgerichte von uns den Nachweis von bis zu 15 h pro Woche zu Lasten von GKVen im „Zeitfenster"?

In Ihrem Artikel „Die Neuordnung der psychotherapeutischen Versorgung" (SGb 12/1998) schreiben Sie auf S. 571:

„Unstreitig ist, dass diejenigen Psychotherapeuten, die in dem Dreijahreszeitraum (in dem ausreichenden Umfang) als Delegationspsychotherapeut oder im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V psychotherapeutischen Leistungen erbracht haben, im Sinne des Gesetzes an der ambulanten Versorgung der Versicherten teilgenommen haben, da sie als Partner des Behandlungsvertrages mit dem Patienten eigenverantwortlich und selbständig psychotherapeutischen Leistungen erbracht und damit typischerweise ihren Lebensunterhalt verdient haben."

Sie führen hier ohne Herleitung in Klammern „in dem ausreichenden Umfang" ein, ohne sich darüber zu äußern, von welchem Punkt an Sie den Umfang der Behandlungstätigkeit im „Zeitfenster" als „ausreichend" ansehen.

Bitte lassen Sie mich wissen, welchen Umfang genau Sie hier gemeint haben und lassen Sie mich bitte ferner wissen, warum dieser Umfang dann vom Gesetzgeber nicht beziffert wurde.

Die einzige Stelle in Ihrem Artikel, an der Sie sich über einen Behandlungsumfang äußern, betrifft den Umfang der Berufstätigkeit, also nicht der Teilnahme an der Versorgung nur der gesetzlich Versicherten.

Hier sprechen Sie auf S. 568 davon, dass 4.000 h Berufstätigkeit auf sieben Jahre verteilt etwa einen Wochenumfang i. H. v. 13,6 h ergeben, wobei hier natürlich neben den gesetzlich Versicherten auch die privat versicherten, die Beihilfe-Patienten und die (gesetzlich versicherten) Selbstzahler enthalten sind.

Zu Ihrer Zahl i. H. v. 13,6 h pro Woche Berufstätigkeit gelangen Sie, weil Sie nur 42 Arbeitswochen pro Jahr zu Grunde legen, d. h. dem freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten einen Jahresurlaub von 9 Wochen, also von mehr als zwei Monaten, zugestehen.

Bitte lassen Sie mich wissen, welche Anhaltspunkte Ihnen dafür vorlagen, dass freiberuflich niedergelassene Psychotherapeuten, die in der Kostenerstattung tätig waren und stets um die Finanzierung ihrer Behandlung zu kämpfen hatten, jährlich mehr als zwei Monate Urlaub machten.

Verteilt man die 4.000 h nämlich auf mehr als 42 Wochen Behandlungstätigkeit, so gelangt man zu einem niedrigeren Wochenstundendurchschnitt als 13,6 Behandlungsstunden.

Auch sei erwähnt, dass der angestellte Psychotherapeut, der gerade nicht im Kostenerstattungsverfahren tätig war, bezahlten Urlaub erhält, und dieses auch nur im Umfang von sechs Wochen, sich um die Finanzierung seines Lebensunterhalts während seiner Untätigkeit nicht zu kümmern braucht.

Der freiberufliche Psychotherapeut hingegen muss für die Finanzierung seines Urlaubs, in dem er über keinerlei Einkünfte verfügt, praktisch „vorausarbeiten", um überleben zu können.

Und der gesetzliche Urlaub beträgt in der Bundesrepublik überhaupt nur 18 Werktage, also nicht einmal vier Wochen.

Es erscheint mir fraglich, ob das BSG in seinen „Zeitfenster"-Urteilen von mehr als zwei Monaten Urlaub p. a., also von 45 Tagen, also dem 2,5-Fachen des gesetzlichen Urlaubs, ausgehen durfte. Üblicherweise machen Freiberufler aus Gründen der Existenzsicherung eher weniger Urlaub als Angestellte.

Ich bitte um Stellungnahme bis zum 20. Januar 2003.

Auch bitte ich hiermit abermals darum, mir den Eingang meines Schreibens vom

30. November 2002 zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

                    Anlage

* * *

 Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 01888 441-4926 vorab

18. Dezember 2002

AZ 224-44715

PsychThG - Zeitfenster-Problematik - bedarfsunabhängige Zulassung -

Mein Schreiben vom 30. November d. J.

 

Sehr geehrte Frau Behnsen,

unter dem Datum des 30. November d. J. hatte ich Ihnen i. S. Zeitfenster-Problematik des PsychThG und die Entwicklung seiner Auslegung durch Zulassungs- und Berufungsausschüsse und durch die Sozialgerichte geschrieben und um Stellungnahme bzw. Veranlassung gebeten.

Hier hatte ich auch darum gebeten, mir den Eingang meines Schreibens zu bestätigen, weil bereits zwei Schreiben von mir in Ihrer Registratur „nicht auffindbar" sind oder waren, wie Sie in Ihrem Schreiben vom 27. November d. J. mitteilten.

Leider habe ich bis zum heutigen Tag noch nichts von Ihnen gehört.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Schreibens vom 27. November d. J.

Mit freundlichen Grüßen

* * *

Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 01888 441-4926 vorab

30. November 2002

AZ 224-44715

PsychThG - Zeitfenster-Problematik - bedarfsunabhängige Zulassung -

meine Schreiben vom 14. Juni, 13. Juli, 26. September und 31. Oktober d. J. -

Ihr Schreiben vom 27. d. M.

 

Sehr geehrte Frau Behnsen,

Ihr Schreiben vom 27. d. M. habe ich dankend erhalten.

Hier äußern Sie zunächst, dass meine Schreiben vom 14. Juni und vom 13. Juli d. J., in denen ich dargelegt habe, wie mir bzw. vielen Psychotherapeuten-Kollegen durch die „Zeitfenster"-Interpretationen der Berufungsausschüsse und der Sozialgerichte die Existenzgrundlage entzogen wird, in Ihrer Registratur „nicht auffindbar" seien.

Dieses ist völlig unglaublich!

Anliegend überlasse ich Ihnen diese Schreiben nebst Anlagen noch einmal in Kopie. Ferner füge ich auch eine Kopie der jeweiligen Sendeberichte bei, aus denen Sie bitte entnehmen können, dass ich Ihnen diese Dokumente sowohl per Fax als auch mit normaler Post gesandt habe.

Es ist mir nicht vorstellbar, dass somit vier Schreiben von mir in Ihrem Ministerium „nicht auffindbar" sein sollen. Allerdings habe ich durchaus schon gehört, dass es im Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung „drunter und drüber gehen" soll.

Hier möchte ich nicht noch einmal meine Darlegungen in den o. g. Schreiben wiederholen, sondern mich auf die Ihnen gestellten Fragen konzentrieren:

Ist es vom Gesetzgeber gewollt, dass Psychotherapeuten, die eine bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung begehren, im „Zeitfenster" grundsätzlich den Nachweis von 11,6 bis 15 Behandlungsstunden pro Woche zu Lasten von gesetzlichen Krankenkassen zu führen haben?

Wenn ja: Warum hat der Gesetzgeber dieses ganz erhebliche Quantum seinerzeit nicht in das Gesetz aufgenommen?

Wenn ja: Wird hierbei berücksichtigt, dass Kostenerstattungen im Jahr 1996-1997 wegen der LSG NW-TK- und IKK/BKK-Urteile vom 23. Oktober 1996 stark rückläufig waren?

Wenn ja: Wird hierbei berücksichtigt, dass Psychotherapeuten, die am Zeitfenster und - für eine Eintragung ins Arztregister - an der Fachkunde scheitern, keine bedarfs-abhängige Ermächtigung erhalten können, weil sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist?

Besteht zwischen uns Einigkeit, dass von keinem Arzt für eine Teilnahme an der Versorgung Mindestleistungen im Sinne von durchgeführten und bezahlten Behandlungen verlangt werden bzw. werden können, sondern nur ein „Zur-Verfügung-Stehen im Umfang von 15 h Sprechzeit pro Woche" (AOK-Gesamtvertrag)?

Aus der Tatsache, dass das BSG in seinen Urteilen vom 08. November 2000 den Begriff der Teilnahme für auslegungsbedürftig gehalten hat, schlussfolgern Sie, dass er auslegungsbedürftig sei. Dieses bestreite ich.

Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Stichtagsregelung handeln sollte.

Aber selbst wenn das BSG und Sie Recht hätten, dass der Begriff auslegungsbedürftig sei, steht umso mehr die Frage im Raum, ob diese derzeitig praktizierte Auslegung, über die ich berichtete, wonach die Sozialgerichte in vermeintlicher Auslegung des BSG-Urteils und des PsychThG 15 h pro Woche verlangen, vom Gesetzgeber so gewollt ist.

Der Beantwortung dieser Frage weichen Sie aus.

Sie weisen auf den "Ermessensspielraum" hin, über den die Zulassungsausschüsse verfügten.

Darauf, dass dieser Ermessensspielraum seinerzeit auch tatsächlich zeitweilig und bei bestimmten Kollegen "genutzt" wurde, habe ich hingewiesen. Ich habe geschildert, dass auch Kollegen mit nur 100 h im gesamten Zeitfenster zugelassen wurden und andere mit „nur" 245 h nicht. Ein derartiges Vorgehen habe ich als willkürlich und als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bezeichnet.

Die Zeiten, in denen die Zulassungsausschüsse "Ermessensspielräume" wahrnahmen, sind inzwischen vorbei, denn seit dem 01. Oktober 1999 sind die Zulassungsausschüsse nicht mehr mit der Angelegenheit befasst, sondern die Berufungsausschüsse. Und hier wird durchgängig in Abstimmung mit den Sozialgerichten eine Mindeststundenzahl im Umfang von 11,6 bis 15 h pro Woche verlangt, also 1.935 h im Falle des Kollegen, der im gesamten Dreijahreszeitraum an der Versorgung teilnahm, wie in meinem Bericht vom 18. Oktober d. J. geschildert.

Dass hierdurch die Sockelqualifikation für eine Ermächtigung i. H. v. 500 h in Richtlinienverfahren um das Vierfache überschritten wird, wird tunlichst von den Entscheidungsträgern "übersehen".

Verlangt also der Gesetzgeber tatsächlich vom Antragsteller den Nachweis von 500 h in Richtlinienverfahren für die Sockelqualifikation und verankert dieses im Gesetz, aber die erforderlichen h für das ZF i. H. v. 1.935 h verlangt er auch, legt dieses aber nicht im Gesetz nieder?

Was wäre von so einem Gesetz zu halten?

Aus der Tatsache der schematischen Anwendung der 11,6-15-h-Regelung im Zeitfenster durch Berufungsausschüsse und Sozialgerichte geht hervor, dass keinerlei Besonderheiten des Einzelfalls mehr berücksichtigt werden. Stereotyp werden Kollegen ausschließlich an ihrer h-Zahl im „Zeitfenster" "gemessen" und sogar Ermächtigungen wieder in Frage gestellt werden, wie berichtet.

Auch darauf, dass wir Kollegen uns inzwischen bereits alle in den Sozialgerichtsverfahren befinden, habe ich dargelegt. Insofern empfinde ich Ihren Hinweis auf „den Rechtsweg" überflüssig.

Das ist ja gerade die Frage: Ist diese Rechtsprechung, wonach eine stereotype Ablehnung unserer Anträge durch Berufungsausschüsse und Sozialgerichte unter Hinweis auf „zu wenige h im „Zeitfenster"" praktiziert wird, vom Gesetzgeber so gewollt?

Und die nächste Frage wäre: Denken Sie, dass das BSG das gewollt hat, obwohl es davon spricht, dass die stereotype Forderung einer Mindeststundenzahl rechtswidrig wäre, (abgesehen davon, dass 250 h im gesamten Dreijahreszeitraum „zu wenig" seien)?

Sie fügen Ihr Schreiben vom 03. September 1999 bei, das mir bereits vorliegt, aber bei der Beantwortung meiner Fragen nicht viel weiter hilft, insbesondere deswegen, weil die einschlägigen BSG-Urteile erst am 08. November 2000 ergangen sind und hierdurch eine neue Situation entstanden ist.

Hier schrieben Sie auf S. 2, dass „das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1996 (L 11 Ka 51/96) ... in der Folge zu einem erheblichen Rückgang der Kostenerstattung durch die Krankenkassen" führte, was vorliegend ganz erheblich ist, wie bereits dargelegt.

Sodann schrieben Sie, dass „das Gesetz (nicht unterscheidet) danach, ob der Antragsteller zuvor im Kostenerstattungsverfahren oder aber im Rahmen einer Delegation durch einen Vertragsarzt ambulant psychotherapeutisch tätig gewesen ist".

Diese Unterscheidung ist aber ganz erheblich, wenn man denn vom Antragsteller einen Mindestumfang an Teilnahme im "Zeitfenster" verlangt, denn der Delegationspsychotherapeut hatte keinerlei Schwierigkeiten mit der Abrechnung seiner Leistungen mit den Krankenkassen bzw. der KV, wohingegen der Erstattungstherapeut mit der restriktiven Kostenerstattungspraxis der Krankenkassen zu kämpfen hatte (s. o.)!

Weiter heißt es in Ihrem Schreiben: „Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller im sog. „Zeitfenster" in einem Umfang an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen hat, der ein Abweichen vom Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung erforderlich macht."

Exakt hierauf zielt meine Frage:

Um welchen Umfang handelt es sich hier? Was genau hat der Gesetzgeber gewollt?

Sodann schrieben Sie am 03. September 1999, dass „eine gesetzliche Festlegung von Kriterien für den erforderlichen Umfang der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung nicht sachgerecht war ..."

Bitte erläutern Sie uns, wieso dieses seinerzeit „nicht sachgerecht" gewesen sein soll.

Wollte man seinerzeit bewusst das Risiko eingehen, dass es bundesweit zu völlig konträren Auslegungen, wie geschehen, kommen könnte? Das würde dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwider laufen.

Oder wollte man dieses vielleicht sogar, um, je nach örtlicher Anzahl der Antragsteller, hierdurch ein Instrument zu schaffen, mit dessen Hilfe eine höchst unterschiedliche Auslegung bzw. Rechtsprechung möglich war bzw. ist?

Rückblickend stellt es sich so dar.

Oder könnte es sein, dass die bekannten Umstände, wonach Erstattungstherapeuten gerade im „Zeitfenster" große Probleme hatten, Kostenerstattungen durch gesetzliche Krankenkassen zu erhalten, der Grund hierfür waren?

Der Beantwortung auch dieser Frage weichen Sie aus.

Zutreffend schrieben Sie am 03.09.1999: „Eine vom jeweiligen Einzelfall losgelöste Antragsprüfung durch die Zulassungsausschüsse, die für die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung ohne Rücksicht auf spezifische Umstände die Erbringung einer bestimmten Zahl von Behandlungsstunden fordert, ist jedoch keinesfalls mit dem Vertrauensschutzgedanken vereinbar, den die gesetzliche Regelung beinhaltet."

Ich habe dargelegt, dass es aber heute genau so durch die Sozialgerichte gehandhabt wird. Hierauf gehen Sie nicht ein, und hierzu hatte ich um Ihre Stellungnahme bzw. Veranlassung gebeten.

Halten Sie Ihre diesbezügliche Auffassung von 1999 auch heute noch aufrecht?

Warum veranlassen Sie nichts, wenn Ihnen bekannt wird, dass genau gegen diesen Vertrauensschutzgedanken von Seiten der Berufungsausschüsse und der Sozialgerichte unentwegt verstoßen wird und unsere Existenzen, weil auch noch obendrein Art. 10 EGPsychThG außer Acht gelassen wird, ruiniert werden?

Wir Kollegen im schwebenden Zulassungsverfahren empfinden es als Zynismus, auf den Rechtsweg verwiesen zu werden, in dem wir uns bereits seit Jahren befinden.

Ihren Hinweis, in den Zulassungs- oder Berufungsausschüssen wären Vorsitzende tätig, die „zum Richteramt befähigt" seien, empfinden wir als Verhöhnung, zumal insbesondere in Berlin ein Greis - der ehemalige Justiziar und Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Wilfried Krapf, der 34 Jahre lang höchst parteilich die Interessen der KV Berlin vertreten hat, und der auch nicht davor zurück schreckte, Urteile zu fälschen, die es gar nicht geben kann, um seine schematische und rechtswidrige Vorgehensweise zu bemänteln (s. hierzu „Behördenwillkür" auf meiner Homepage), - unsere Anträge auf BUZ pauschal zurückwies, wenn auch nur 2 % der seinerzeit geforderten h-Zahl fehlten. So geschah es z. B. in meinem Fall, weil ich statt der (seinerzeit) geforderten 250 h „nur" 245 h nachweisen konnte, ganz unabhängig davon, dass ich noch weitere 150 bislang unbezahlte h nachweisen konnte.

Ich bitte also auch um Beantwortung der von mir in meinem Schreiben vom 14. Juni d. J. gestellten Fragen.

Die Frage der vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen „bedarfs-abhängigen Ermächtigung" habe ich bereits in meinem Schreiben vom 26. September d. J. aufgeworfen.

Auch hierzu bitte ich um Stellungnahme.

Ferner bitte ich hiermit abermals um eine Stellungnahme zu meiner Beschwerde über Herrn Dr. med. Richter-Reichhelm, den Vorsitzenden der KV Berlin und der KÄBV, bzw. die KV Berlin.

Ich bitte dafür Sorge zu tragen, dass unsere Rechte aus dem PsychThG und dem Grundgesetz unseres Landes Wirklichkeit werden und dieses durch einen Erlass o. ä. sicher zu stellen.

Ihre abschließende Äußerung in Ihrem Schreiben vom 27. d. M., Sie hielten „die Korrespondenz in dieser Angelegenheit damit für erledigt", halte ich gleichermaßen für pflichtwidrig, für ein Bekenntnis der Hilflosigkeit und für einen Ausdruck der Arroganz. Sie passt zu der Tatsache, dass meine Schreiben vom 14. Juni und vom 13. Juli d. J. in Ihrer Registratur „nicht auffindbar" sind: die Beschwerden der Bürger über krasses Unrecht und die Vernichtung ihrer Existenzen sind in den Augen der Mitarbeitern des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (!) wohl eine völlig zu vernachlässigende Größe.

Ich bitte um Erledigung bis zum

16. Dezember d. J.

Sodann fassen Sie bitte dieses Schreiben als

D i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e   g e g e n    S i e

auf, das Sie bitte an die zuständige Stelle weiterleiten wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

P.S.: Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.

 

* * *

Bundesministerium für Gesundheit

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 0228-941-4900

31. Oktober 2002

PsychThG - Zeitfenster-Problematik -bedarfsunabhängige Zulassung - Meine Schreiben vom 14. Juni, vom 13. Juli und vom 26. September d. J. - Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Verfahren auf bedarfsunabhängige Zulassung am bisherigen Praxissitz - Meine Beschwerde vom 14.10. bei der Senatsverwaltung - Verhandlung auf dem Sozialgericht Berlin am 16.10. d. J.

Sehr geehrte Frau Behnsen

mit Schreiben vom 14. Juni d. J. hatte ich um Ihre Äußerung zu meiner Frage gebeten, ob der Gesetzgeber im PsychThG gewollt hat, dass wir Antragsteller auf eine bedarfsunabhängige Zulassung am bisherigen Praxissitz im „Zeitfenster" 15 bezahlte Behandlungsstunden pro Woche nachzuweisen haben.

Mit Schreiben vom 13. Juli d. J. hatte ich an die Beantwortung meiner Anfrage erinnert, ferner am 26. September d. J. und um Antwort bis zum 10.10. d. J. gebeten.

Leider habe ich in dieser Angelegenheit bis heute noch nichts von Ihnen gehört.

Inzwischen habe ich am 14. Oktober d. J. Beschwerde bei der zuständigen Senatsverwaltung eingereicht, wovon ich Ihnen anliegend eine Kopie überlasse.

Anliegend füge ich bei meinen eMail-Bericht über die Verhandlung eines Kollegen am 16. Oktober d. J. auf dem Sozialgericht Berlin, der seinerzeit mit 996 h im Zeitfenster eine bedarfsunabhängige Ermächtigung erhielt, dem aber nunmehr im Klageverfahren auf Zulassung sogar die Ermächtigung wieder entzogen werden soll, weil er im Zeitfenster nicht 15 h pro Woche, also 1.935 Behandlungsstunden nachweisen kann. Hier bestand einhellige Meinung zwischen Sozialgericht und Berufungsausschuss bei der KV Berlin.

Auch füge ich bei den Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt Südwest, vom 16. Juli d. J. und den Widerspruchsbescheid vom 25. September d. J., wonach mir kein Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, weil ich in den letzten drei Jahren keine Beiträge entrichtet habe.

Ich habe mich am 16. Juli d. J. arbeitslos gemeldet, weil ich nunmehr, auch weil die gesetzlichen Krankenkassen unter Außerachtlassen des Art. 10 meine Behandlungen nicht bezahlten, deutlich weniger als 15 Wochenstunden psychotherapeutisch tätig bin.

Ich bitte hiermit abermals um Stellungnahme und um Veranlassung eines Erlasses oder Ähnlichem, in dem von Seiten des BMG klar gestellt wird, wie viele Behandlungsstunden beim Antragsteller auf bedarfsunabhängige Zulassung am bisherigen Praxissitz erforderlich sind, und um eine Äußerung darüber, was der Gesetzgeber für den Fall vorgesehen hat, dass der Antragsteller mit „zu wenigen" h sowohl am Zeitfenster als auch an der Fachkunde scheitert, weil es keine bedarfsabhängige Ermächtigung gibt.

Ich kann Ihre Auffassung nicht teilen, es sei „Sache der Zulassungsausschüsse", die jeweilige h-Zahl festzulegen, weil hier, wie dargelegt, der Willkür Tor und Tür geöffnet werden.

Ich teilte bereits mit, dass in Berlin auch Kollegen mit nur 100 h im ZF zugelassen oder ermächtigt wurden.

Hier ist das Gleichbehandlungsgebot unserer Verfassung verletzt.

Ich denke, es gehört zu Ihren Amtspflichten, sich diesbezüglich zu äußern. Meine Korrespondenz mit Ihnen in dieser Angelegenheit währt inzwischen lange genug, oder sind auch Sie an der gezielten Vernichtung sog. „überzähliger" Psychotherapeuten interessiert?

Zumindest erweckt das diesbezügliche Verhalten Ihrer Behörde im Moment den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber diesem krassen Unrecht.

Warum hat der Gesetzgeber nicht seinerzeit kundgetan, dass ich 15 h pro Woche nachweisen muss, denn dann hätte ich mich rechtzeitig arbeitslos gemeldet, weil mir klar gewesen wäre, dass ich nie eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung erhalten werde, und hätte Arbeitslosengeld bekommen?

Ich bitte um Stellungnahme bis zum 14. November d. J.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

* * *

Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 01888 441-4926 vorab

26. September 2002

 

PsychThG - Zeitfenster-Problematik - bedarfsunabhängige Zulassung - Meine Schreiben vom 14. Juni und vom 13. Juli d. J. - Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Verfahren auf bedarfsunabhängige Zulassung am bisherigen Praxissitz - Meine Korrespondenz mit Herrn Dr. med. Richter-Reichhelm (KV Berlin bzw. KBV)

 

Sehr geehrte Frau Behnsen

mit Schreiben vom 14. Juni d. J. hatte ich um Ihre Äußerung zu meiner Frage gebeten, ob der Gesetzgeber im PsychThG gewollt hat, dass wir Antragsteller auf eine bedarfsunabhängige Zulassung am bisherigen Praxissitz im „Zeitfenster" 15 bezahlte Behandlungsstunden pro Woche nachzuweisen haben, in meinem Fall, die ich mehr als 16 Monate an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilgenommen habe, also mehr als 1.400 h.

Mit Schreiben vom 13. Juli d. J. hatte ich an die Beantwortung meiner Anfrage erinnert.

Leider habe ich in dieser Angelegenheit bis heute noch nichts von Ihnen gehört.

Das Landessozialgericht Berlin hat seine Entscheidung vom 13. März d. J. in meiner Eilsache inzwischen in Heft 7/2002 der NZS, S. 389 f, veröffentlicht (15 h pro Woche). Es glaubt, hier die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 08. November 2000 entsprechend auszulegen und sich auf der Grundlage des PsychThG und unserer Verfassung zu bewegen.

Hiermit möchte ich heute abermals um Beantwortung meiner o. g. Schreiben bitten und noch einmal die Frage stellen:

Trifft es zu, dass der Gesetzgeber im „Zeitfenster" den Nachweis von 15 bezahlten Behandlungsstunden pro Woche verlangt, und wenn ja: warum hat er dieses nicht 1997 bzw. 1998 im Gesetz niedergelegt?

Halten Sie diese Judikatur für gesetzeskonform und für verfassungsgemäß?

Berücksichtigen Sie bitte bei Ihrer Einschätzung, dass der Gesetzgeber KEINE bedarfsabhängige Ermächtigung vorgesehen hat.

Mir und meinen betroffenen Kollegen bleibt also im Falle der nicht erteilten bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung nur noch die Eintragung ins Arztregister und auf deren Grundlage die bedarfsabhängige Zulassung.

Liegt aber die Fachkunde nicht vollständig vor - was bekanntlich im Falle der bedarfsunabhängigen Ermächtigung unschädlich ist -, so kann auch keine Eintragung in das Arztregister erfolgen und somit auch keine bedarfsabhängige Zulassung erteilt werden.

Allein aus diesen rechtlichen Sachverhalten ergibt sich meines Erachtens, dass das PsychThG im Regelfall die bedarfsunabhängige Zulassung am bisherigen Praxissitz vorsah, und zwar unabhängig vom Umfang der geleisteten Behandlungsstunden, also eine Stichtagsregelung.

Diejenigen Kollegen, bei denen die Fachkunde nur unvollständig vorliegt, können ihre Praxen nunmehr schließen, weil sie keine Arztregistereintragung bekommen.

Ich möchte gerne wissen, ob der Gesetzgeber dieses gewollt hat.

Einzelheiten des Berliner Zulassungsverfahrens entnehmen Sie bitte meiner Beschwerde an Herrn Dr. med. Richter-Reichhelm.

Auch hierzu bitte ich um Ihre Stellungnahme.

Ich bitte nunmehr um Erledigung bis zum

11. Oktober d. J.

Vielen herzlichen Dank im voraus und

mit freundlichen Grüßen

Anlagen

 *  *  *

 

Bundesministerium für Gesundheit

Frau Erika Behnsen

Am Probsthof 78a

53121 Bonn

Fax 0228-941-4900

14. Juni 2002

PsychThG - Zeitfenster-Problematik - bedarfsunabhängige Zulassung -

Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 13. März 2002

 

Sehr geehrte Frau Behnsen,

in Sachen Auslegung des Teilnahmebegriffs des PsychThG, an dessen Ausformulierung Ihr Ministerium seinerzeit maßgeblich beteiligt war, überlasse ich Ihnen anliegend den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 13. März 2002 (Az. L 7 B 59/KA ER), womit mein Antrag auf vorläufige Zulassung/Ermächtigung zurück gewiesen wird, mit der Begründung, ich hätte im sog. „Zeitfenster" nicht in ausreichendem Maß an der Versorgung der Versicherten teilgenommen. Ich war seinerzeit bzw. bin im sog. Kostenerstattungsverfahren als Verhaltenstherapeutin tätig.

Der Zulassungsausschuss der KV Berlin verlangte seinerzeit von uns Antragstellern den Nachweis von 250 Behandlungsstunden im Zeitraum 25.06.1994 bis 24.06.1997. Mir waren hier 245 h anerkannt worden, also immerhin 98 %. Trotzdem wurde mein Antrag abgewiesen.

Bereits im Anhörungstermin im ZA im Juni 1999 hatte ich noch zusätzlich eine Aufstellung vorgelegt, in der ich noch weitere etwa 150 Behandlungsstunden im ZF nachwies, die jedoch von den GKVen mit der Begründung, derartige Erstattungen seien „grundsätzlich rechtswidrig", (noch) nicht bezahlt worden waren. Auch die Berliner Sozialgerichte haben die Klageanträge meiner Patienten auf Kostenerstattung mit dieser Argumentation abgewiesen. Hierüber hatte ich Ihrem Ministerium bereits mit Schreiben vom 04. Juni 1999 berichtet und um eine Stellungnahme gebeten, wie es sein kann, dass von uns Antragstellern rechtswidrige Leistungen in nennenswertem Umfang zur Erlangung einer bedarfsunabhängigen Zulassung verlangt werden.

Wie Sie zutreffend auf S. 97 Ihres Kommentars zum Psychotherapeutengesetz schreiben, hatten „die Krankenkassen aufgrund der Urteile des LSG NRW (vom 23. Oktober 1996, Az. 11 KA 19/95) ihre Kostenerstattungspraxis erheblich eingeschränkt".

M. E. ergibt sich hieraus zwangsläufig, dass deswegen der Nachweis einer bestimmten Mindeststundenzahl vom Gesetzgeber bewusst nicht gewollt war, da dieses im unauflöslichen Widerspruch zu den Realitäten im ZF stehen würde.

Weitere acht h wies ich im Jahr 2001 im Klageverfahren gegen den Berufungsausschuss nach, nachdem das Altersgrenze-Urteil des Bundessozialgerichts am 08. November 2000 ergangen war - wonach die Tätigkeiten von uns Erstattungspsychotherapeuten vor dem 31.12.1998 als Vertragsbehandlertätigkeiten eingestuft und auf den Vertragsbehandlerzeitraum angerechnet werden - und einige GKVen nacherstattet hatten. Somit verfügte ich nunmehr über 253 vom ZA bzw. BA anzuerkennenden Behandlungsstunden.

Aus dem LSG-Beschluss entnehmen Sie bitte, dass ich nunmehr über 1.400 Behandlungsstunden im Zeitfenster nachzuweisen habe. Und zwar soll ich als Existenzgründer von der ersten Woche meiner Existenzgründung an bis zum Ende des ZF wöchentlich 15 Behandlungsstunden nachweisen, um an meinem bisherigen Praxissitz bedarfsunabhängig bleiben zu können .

Ich habe mich am 15. März 1995 in freier Praxis niedergelassen, nachdem ich am 20. Januar 1995 beim Finanzamt die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit angezeigt und das Finanzamt mir mit Schreiben vom 23. Februar 1995 die steuerliche Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit bestätigt hatte.

Am 28. April 1995 erhielt ich die HPG-Zulassung, übte keinerlei Beschäftigungsverhältnis aus und begann wegen einer mehrfach verschobenen Kur im wesentlichen erst Ende Februar 1996 mit der Behandlung von GKVersicherten.

Am 05. d. M. hatte ich Termin auf dem Sozialgericht Berlin in meiner Hauptsache. Auch hier wurde mein Klageantrag zurückgewiesen mit beinahe derselben Begründung wie der des LSG im Eilverfahren, wonach ich immer noch etwa 1.000 Behandlungsstunden im Zeitfenster nachzuweisen habe, um den Tatbestand der Teilnahme zu erfüllen.

Dieses ist mir völlig unmöglich.

Die weiteren etwa 150 Behandlungsstunden, die von gesetzlichen Krankenkassen im Zeitfenster seinerzeit nicht bezahlt worden sind und zu denen z. T. noch Gerichtsverfahren anhängig sind, rechneten mir der ZA bzw. BA nicht an; auch mir die Berliner Sozialgerichte anerkennen diese Behandlungsstunden nicht, mit der Begründung, derartige Behandlungen dürften gar nicht bezahlt werden (s. LSG-Beschluss, S. 5).

Und selbst, wenn sie angerechnet würden, käme ich damit nicht auf die geforderten 1.000 Behandlungsstunden.

Nun habe ich folgende Fragen:

1. Wie kann es sein, dass der Gesetzgeber bzw. ZA, BA und Sozialgerichte von uns Antragstellern den Nachweis von GKV-bezahlten Behandlungsstunden in einem Mindestumfang verlangen, wenn diese Behandlungen (seinerzeit) gar nicht durch GKVen bezahlt werden durften bzw. dürfen?

2. War nicht dieses seinerzeit der Grund dafür, warum der Gesetzgeber die Teilnahme im ZF nicht quantifizierte, weil die Kostenerstattung sich „im grauen Bereich" bewegte bzw. die GKVen ihre Kostenerstattungspraxis ab Herbst 1996 erheblich einschränkten?

3. Hat der Gesetzgeber gewollt, dass wir Antragsteller mindestens 11,6 Behandlungsstunden pro Woche vom Beginn unserer freiberuflichen Tätigkeit an zu Lasten von GKVen nachweisen müssen - so jedenfalls werden in Berlin die BSG-Urteile vom 08. November 2000 ausgelegt -?

           Wäre hier nicht auch der Bereitschaftsdienst im Sinne des den Versicherten in freier Praxis Zur-Verfügung-Stehens, wie in meinem Fall, mit einzubeziehen?

4. Warum wurde dieser heute verlangte Mindestumfang an Behandlungsstunden seinerzeit nicht in das Gesetz aufgenommen?

5. Deutet nicht die Tatsache, dass der Gesetzgeber wollte, dass die Zulassungsverfahren bis Ende April 1999 abgeschlossen sein sollten, darauf hin, dass hier unkompliziert zu verfahren war und jeder Antragsteller, der im Wortsinne an der Versorgung im ZF teilnahm, auch eine BUZ an seinem bisherigen Praxisort erhalten sollte?

           Was hatte der Gesetzgeber für Vorstellungen über die Existenzsicherung der Psychotherapeuten für die Zeit der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des ZA, die sich, wie z. B. in meinem Fall, nunmehr seit drei Jahren hinzieht?

6. Verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Hunderte von meinen Kollegen in Berlin mit 250 Behandlungsstunden in drei Jahren zugelassen worden sind, wir „Nachzügler" nunmehr aber das Vierfache davon nachzuweisen haben?

Wie bewerten Sie es, dass der BA bei der KV Berlin auch Antragsteller mit nur 100 h im ZF zuließ?

Ich sehe mich mit meinen 54 Jahren fünf Jahre nach Einbringung des Gesetzes in den Bundestag damit konfrontiert, über meine Chancen bzw. meinen Rechtsanspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung an meinem bisherigen Praxissitz seinerzeit offensichtlich getäuscht worden zu sein.

Oder ist die jetzige Rechtsanwendung ist eine ergebnisorientierte bewusste nachträgliche Erhöhung der Konditionen durch die Gerichte in Absprache mit ZA und BA der KV, um keine weiteren Behandler - sog. „überzählige Psychotherapeuten" - mehr in das System zu lassen? Das wäre Rechtsbeugung.

Ich vertraute in den letzten fünf Jahren darauf, dass der Gesetzgeber keine näher quantifizierte Teilnahme im ZF verlangte - wohl auch, weil es für uns Erstattungstherapeuten stets und insbesondere ab Herbst 1996 schwierig war, Finanzierungen durchzusetzen. Mein Vertrauen beruhte bislang insbesondere auf dem Wortlaut des Gesetzes, den Gutachten von Herrn Prof. Redeker und Prof. Plagemann, die wegen der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitfenster einen geringfügigen Umfang von nachgewiesenen GKV-finanzierten h als vom Gesetzgeber gewollt annahmen, ferner später auf der Rechtsprechung des Berliner Landessozialgerichts vom 22. September 1999 (Az. L 7 B 16/99 KA ER), wonach der Gesetzgeber keine Quantifizierung der Teilnahme im Zeitfenster vorgesehen habe und daher die 250-h-Forderung der KV Berlin unzulässig sei.

Inzwischen hat derselbe Senat des LSG Berlin noch zweimal seine Meinung geändert: am 09. Mai 2000 (Az. L 7 B 19/00 KA ER ) verlangte er vom Antragsteller, der im gesamten Dreijahreszeitraum an der Versorgung teilnahm, den Nachweis von 750 h; zuletzt den im beigefügten Beschluss im Umfang von 1.400 h.

Und derselbe Senat wies und weist stets die Klagen meiner Patienten gegen ihre GKVen auf Erstattung meiner Behandlungskosten im ZF zurück mit der o. g. Begründung ihrer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit.

Mit meinen 54 Jahren bin ich zu einem Neuanfang an einem anderen Ort nicht mehr in der Lage. Meine gesamte familiäre Lebensplanung in meiner Eigentumswohnung ist seit 1995 darauf ausgerichtet, an diesem Ort berufstätig zu sein. Im Sommer 1995 habe ich meine heute 81-jährige Mutter aus Bayern nach Berlin geholt und für sie Anfang Juni 1995 eine Eigentumswohnung in meiner unmittelbaren Nähe erworben, so dass ich mich ggf. ohne Umstände um sie kümmern kann, falls sie pflegebedürftig werden sollte.

Mit der heutigen Forderung des Nachweises von 1.000 Behandlungsstunden im Zeitfenster durch die Berliner Sozialgerichte werde ich überrascht. Derartig überraschende Auslegungen des Gesetzes verstoßen m. E. gegen den Grundsatz der Berechenbarkeit rechtsstaatlichen Handelns. Ich hätte mir nicht träumen lassen, dass derselbe Senat des LSG Berlin drei verschiedene Rechtsansichten zu ein- und demselben Gesetz „entwickeln" könnte, wobei zu beobachten ist, dass die Forderungen an die Teilnahme kontinuierlich steigen, so dass kein Kollege mehr, der bereits an der vormaligen 250-h-Regelung der KV Berlin scheiterte, an seinem bisherigen Praxissitz bedarfsunabhängig zugelassen werden kann.

Meines Erachtens verstößt eine derartig hohe Forderung an die Teilnahme, wie sie auch die KBV in ihrem von Ihnen im „Psychotherapeutengesetz" auf S. 85 zitierten Rundschreiben („250 h in sechs bis 12 Monaten") nicht verlangte, auch gegen das Rückwirkungsverbot.

Diese Forderung verstößt auch gegen die Wesentlichkeitstheorie, wonach der Gesetzgeber selbst die entscheidenden Punkte eines Gesetzes auszuformulieren hat, damit der Betroffene weiss, was ihn nach dem Inkrafttreten erwartet und er seine Berufstätigkeit ggf. darauf ausrichten oder abändern kann.

Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt diese heutige Forderung nach 1.000 h im ZF auch, weil vom Berliner Berufungsausschuss bei der KV auch Kollegen mit nur 100 h im Zeitfenster bedarfsunabhängig zugelassen wurden.

Ich sehe mich also heute damit konfrontiert, mich nunmehr beim Arbeitsamt arbeitslos melden zu müssen, denn meine seit 1996 hauptsächlich auf Psychotherapie ausgerichtete Praxis, in der ich seit dem 01. Oktober 1999 die 90 % GKVersicherten der Patienten nicht mehr behandeln kann, weil ich keine Kassenzulassung bzw. Ermächtigung erhalten habe, kann ich so nicht mehr aufrecht erhalten.

Die GKVen weigern sich mit der Begründung, ich sei „kein Vertragsbehandler", Neuanträge zu bewilligen. Art. 10 EGPsychThG wird von ihnen nur auf Delegationspsychotherapeuten anwendbar gehalten.

Höchstwahrscheinlich werde ich jedoch kein Arbeitslosengeld erhalten, weil inzwischen mehr als vier Jahre seit dem letzten Erhalt von Arbeitslosengeld - vor meiner Niederlassung - verstrichen sind. Ich hätte mich spätestens am 14. März 1999 arbeitslos melden müssen.

Zu diesem Zeitpunkt vertraute ich darauf, die bedarfsunabhängige Zulassung zu erhalten. Dieses Vertrauen wurde - s. o. - am 22.09.1999 noch durch das LSG Berlin bestärkt. Und heute sehe ich mich im selben Gericht mit der Forderung des Nachweises von 1.000 h konfrontiert. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz vor.

Wenn ich am 14. März 1999 gewusst hätte, dass der Gesetzgeber unter der Teilnahme im Zeitfenster einen derartig hohen Umfang von Behandlungsstunden versteht, hätte ich bereits spätestens am 14. März 1999 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weil mir klar gewesen wäre, dass ich unter diesen Bedingungen nie an meinem Praxisort eine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten werde.

Durch die von mir heute als Antragstellerin auf BUZ geforderte Behandlungsstundenzahl im Umfang von 1.000 h als Teilnahme im ZF fühle ich mich über die vom Gesetzgeber im Jahr 1997 scheinbar gewollten Voraussetzungen getäuscht!

Bitte lassen Sie mich wissen, ob es im Sinne des Gesetzgebers war bzw. ist, freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten, die keinerlei Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen sind bzw. nachgehen, die ihre Krankenkassenbeiträge zumindest auf der Grundlage eines fiktiven Nettoeinkommens von mindestens 3.200 DM p. m. zu entrichten haben, die Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichten und die Infrastruktur einer freiberuflichen Tätigkeit mit allen Risiken aufgebaut haben, eine derartig umfängliche Teilnahme i. H. v. 1.000 Behandlungsstunden im ZF nachweisen müssen, obwohl m. W. derartige Anforderung an die Teilnahme von Ärzten, die im Übrigen völlig unproblematisch abrechnen konnten bzw. können, nicht gestellt werden und auch noch nie wurden.

Ich bitte darum, dass von Seiten Ihres Ministeriums klar gestellt wird, was genau der Gesetzgeber wollte und was genau er unter der „Teilnahme" im Zeitfenster versteht. M. E. wollte der Gesetzgeber aus den o. g. Gründen bewusst keine Quantifizierung.

Somit bitte ich auch darum, ggf. einen Erlass o. ä. heraus zu geben, aus dem ersichtlich ist, dass derartige Auslegungsexzesse wie in meinem Fall vom Gesetzgeber nicht gewollt waren und dass auch die BSG-Urteile vom 08. November 2000 und der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 03. April 2001, bei dem es um den Fall eines angestellten Psychotherapeuten ging, dahin gehend auszulegen sind, dass Erstattungstherapeuten wie in meinem Fall an der Versorgung der Versicherten im Sinne des Gesetzes teilgenommen haben.

Ich empfinde es als eine Zumutung, ggf. den Weg bis zum Europäischen Gerichtshof beschreiten zu müssen.

Vor allem auch deswegen, weil die Krankenkassen seit dem 01. Oktober 1999 keine Neuanträge für Psychotherapien mehr bewilligen. Auch das Sozialgericht Berlin hat die Klageansprüche meiner Patienten auf Kostenerstattung gem. Art. 10 EGPsychThG abgewiesen, ohne sich auch nur im geringsten mit der Übergangsproblematik vor der Rechtskraft der Entscheidung des ZA auseinander zu setzen.

Hierdurch bluten wir wirtschaftlich aus - was anscheinend gewollt ist. Das glaube ich auch aus der Äußerung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin Frau Adelheid Harthun-Kindl einer Kollegin gegenüber entnehmen zu können, der sie auf die Frage, wie es an den Berliner Sozialgerichten zu derartigen Auslegungsexzessen wie in meinem Fall kommen kann, geäußert haben soll, dass es leider nicht anders ging, weil es „in Berlin zu viele Psychotherapeuten" gäbe.

Anliegend füge ich auch mein Paper „’Zeitfenster’-Problematik des PsychThG - Lasset uns rechnen" vom 03. Mai d. J. bei, in dem ich die "Entwicklung" der Auslegung des Teilnahmebegriffs des PsychThG durch Behörden und Gerichte in Berlin nachverfolge. M. E. ist dieses ein Dokument, das belegt, dass die Willkür im Zulassungsverfahren in Berlin nicht krasser sein könnte und hier nur das eine Ziel verfolgt wird, nur eine begrenzte Zahl von Psychotherapeuten zuzulassen und die "überzähligen" gnadenlos zu vernichten.

Vielen herzlichen Dank im voraus und

mit freundlichen Grüßen

Anlage

*

.