Dipl.-Psych. C. Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin (Friedenau),
Tel.: 030 - 851 37 88, Mobil 0173 - 93 42 560, Fax 852 07 72, storm-knirsch@t-online.de, www.storm-knirsch.de
An die Mitglieder der
Schutzgemeinschaft
für Bankkunden und
alle andern Bürger, die
sich von Geldinstituten
nicht alles gefallen
lassen wollen
20. September 2004
akt. 04.12.2004
Mit der Deutschen Bank kann man sein blaues Wunder erleben!
wegen
fiktiven Leistungsrückstands
Berliner Diplom-Psychologin & Psychotherapeutin legt sich mit der Deutschen Bank an
Als Kreditnehmer wissen wir, dass uns stets mit der sofortigen Fälligstellung des Kredits und mit Zwangsmaßnahmen gedroht wird, wenn wir einmal - warum auch immer - eine Rate nicht bezahlen (können). Im Falle eines Hypothekenkredits (genauer: einer Grundschuld) droht die Bank in der zweiten Mahnung sogar mit der Zwangsversteigerung.
Wie aber verhält sich die Bank, wenn der Kunde den Kredit nach Ablauf der Zinsbindung ablösen will und ihm an diesem Tag das Geld noch nicht zur Verfügung steht?
Dann entlässt sie ihn nicht aus dem Kreditengagement und zwingt ihn in eine neue jahrelange Zinsbindung. Jedenfalls so die Deutsche Bank.
Warum: Weil sie andernfalls eine Einnahmequelle verlieren würde, denn Banken leben nun einmal überwiegend vom Kreditgeschäft, d. h. davon, dass sie Geld ausleihen.
Die Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin Carola Storm-Knirsch aus Berlin hat sich im Jahr 1995 freiberuflich niedergelassen und wollte sich durch Ablösung ihres Privaten Hypotheken-Darlehns (PHD) die hohen monatlichen Ratenverpflichtungen vom Halse schaffen, also eine erhebliche finanzielle Belastung bei ihrer Existenzgründung beseitigen. Geschehen sollte dieses durch Ablösung des PHD nach dem Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994. Das Geld sollte sie von ihrer Mutter erhalten, die aus Bayern nach Berlin ziehen, dort ihre Eigentumswohnungen verkaufen, sich von dem Erlös eine kleinere ETW kaufen und vom Restbetrag das PHD ihrer Tochter ablösen wollte.
Der Verkauf der ETW erbrachte den erhofften Erlös, das Geld stand zur Verfügung. Allerdings erst Monate nach dem Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994, nämlich am 06.11.1995.
Wie verhielt sich nun die Deutsche Bank im Sommer 1994, als Frau Storm-Knirsch der Bank mitteilte, sie wolle das PHD ablösen, wisse aber noch nicht, wann genau in den nächsten Monaten ihr der Ablösebetrag zur Verfügung stehen würde?
Die Deutsche Bank teilte sich ganz einfach in zwei Deutsche Banken (Zweigstelle und Baufinanzierung in der Zentrale), von denen die eine - angeblich - nicht wusste, was die andere tat, mit der Absicht, die Kundin nicht aus dem Kreditengagement zu entlassen, und ignorierte die schriftliche Kündigung. Sie sandte ihr einfach neue Konditionen für eine weitere vierjährige Festschreibung ohne Tilgung (!) zu und behauptet heute kühn, sie habe das Recht gehabt, den bisherigen vierjährigen Zinsbindungsvertrag ohne Einwilligung der Kundin um weitere vier Jahre zu "prolongieren", also zu verlängern, da das Darlehn auf einen Berechnungszeitraum von 25 Jahren angelegt sei.
Die Kundin kann der Deutschen Bank also dankbar sein, dass sie die Zinsbindung ihres PHD nicht für 10 Jahre oder noch mehr verlängert hat.
Die Deutsche Bank unterließ es, der Kundin, die irrtümlich annahm, bei PHDs gäbe es nur Zinsfestschreibungen über mehrere Jahre, mitzuteilen, dass es auch die Möglichkeit der variablen Verzinsung gibt, also ein Kunde mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ein Kreditengagement beenden kann.
Für die Kundin wäre also eine Kombination aus einer einjährigen und einer variablen Verzinsung angemessen gewesen. Zwar hatte die Deutsche Bank der Kundin, als sie sofort gegen das Angebot der vierjährigen Zinsbindung protestierte, noch zwei Angebote über eine einjährige und eine zweijährige Zinsbindung (incl. Tilgung) vorgelegt, ihr jedoch die Möglichkeit der variablen Verzinsung verschwiegen.
Hierin
sieht die Kundin einen Beratungsfehler der Bank.
Bei Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994 hatte die Deutsche Bank Schwierigkeiten, die Restschuldhöhe zu beziffern. Hierzu war sie erst eineinhalb Jahre später in der Lage, nachdem die Kundin das Bundesaufsichtsamt für das Bankwesen eingeschaltet hatte.
Ab 01.10.1994 hatte die Kundin unter Vorbehalt die Abbuchung der Raten für die 4-jährige Zinsbindung geduldet, ohne dass jedoch ein Vertrag zustand gekommen war.
Als die Kundin Anfang 1996 das PHD tilgen wollte, weigerte sich die DB, den Ablösebetrag anzunehmen und erlaubte der Kundin lediglich eine Teiltilgung per 30.09.1996.
Über das weitere unglaubliche und höchst abenteuerliche Geschäftsgebaren der Deutschen Bank (kein Hinweis auf öffentliche Fördermittel, Falschberechnung einer Stundung u. a.) gibt die Zwangsvollstreckungsabwehrklage von Carola Storm-Knirsch Auskunft, die auf ihrer Homepage www.storm-knirsch.de zu lesen ist. Frau Storm-Knirsch und ihre außergerichtlich tätige Rechtsanwältin Frau Susanne Hahn, Kanzlei WEHRT & HAHN, Hamburg, freuen sich über Ihr Interesse und Ihren Kommentar.