C. Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin (Friedenau), Tel.: 030 - 851 37 88, Mobil 0173 - 93 42 560, Fax 030 - 852 07 72, storm-knirsch@t-online.de, www.storm-knirsch.de

Diese Datei ist etwa 80 Seiten lang

versehen mit einem Anhang am 20. März 2004: Strafantrag gegen die Deutsche Bank vom 08. November 2002

How to make Money

Wie Dr. Rolf-E. Breuer jährlich 12,2 Millionen Dollar verdient

Mit der Deutschen Bank kann man sein blaues Wunder erleben!

Zwangsversteigerung

wegen

fiktiven Leistungsrückstands


20. September 2004


Berliner Diplom-Psychologin & Psychotherapeutin legt sich mit der Deutschen Bank an

Als Kreditnehmer wissen wir, dass uns stets mit der sofortigen Fälligstellung des Kredits und mit Zwangsmaßnahmen gedroht wird, wenn wir einmal – warum auch immer – eine Rate nicht be-zahlen (können). Im Falle eines Hypothekenkredits (genauer: einer Grundschuld) droht die Bank in der zweiten Mahnung sogar mit der Zwangsversteigerung.

Wie aber verhält sich die Bank, wenn der Kunde den Kredit nach Ablauf der Zinsbindung ablö-sen will und ihm an diesem Tag das Geld noch nicht zur Verfügung steht?

Dann entlässt sie ihn nicht aus dem Kreditengagement und zwingt ihn in eine neue jahrelange Zinsbindung. Jedenfalls so die Deutsche Bank.

Warum: Weil sie andernfalls eine Einnahmequelle verlieren würde, denn Banken leben nun ein-mal überwiegend vom Kreditgeschäft, d. h. davon, dass sie Geld ausleihen.

Die Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin Carola Storm-Knirsch aus Berlin hat sich im Jahr 1995 freiberuflich niedergelassen und wollte sich durch Ablösung ihres „Privaten Hypothe-ken-Darlehns“ (PHD) die hohen monatlichen Ratenverpflichtungen vom Halse schaffen, also ei-ne erhebliche finanzielle Belastung bei ihrer Existenzgründung beseitigen. Geschehen sollte die-ses durch Ablösung des PHD nach dem Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994. Das Geld sollte sie von ihrer Mutter erhalten, die aus Bayern nach Berlin ziehen, dort ihre Eigentumswohnungen verkaufen, sich von dem Erlös eine kleinere ETW kaufen und vom Restbetrag das PHD ihrer Tochter ablösen wollte.

Der Verkauf der ETW erbrachte den erhofften Erlös, das Geld stand zur Verfügung. Allerdings erst Monate nach dem Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994, nämlich am 06.11.1995.

Wie verhielt sich nun die Deutsche Bank im Sommer 1994, als Frau Storm-Knirsch der Bank mitteilte, sie wolle das PHD ablösen, wisse aber noch nicht, wann genau in den nächsten Mona-ten ihr der Ablösebetrag zur Verfügung stehen würde?

Die Deutsche Bank teilte sich ganz einfach in zwei Deutsche Banken (Zweigstelle und Baufinan-zierung in der Zentrale), von denen die eine – angeblich - nicht wusste, was die andere tat, mit der Absicht, die Kundin nicht aus dem Kreditengagement zu entlassen, und ignorierte die schrift-liche Kündigung. Sie sandte ihr einfach neue Konditionen für eine weitere vierjährige Festschrei-bung ohne Tilgung (!) zu und behauptet heute kühn, sie habe das Recht gehabt, den bisherigen vierjährigen Zinsbindungsvertrag ohne Einwilligung der Kundin um weitere vier Jahre zu „prolongieren“, also zu verlängern, da das Darlehn auf einen Berechnungszeitraum von 25 Jahren angelegt sei.

Die Kundin kann der Deutschen Bank also dankbar sein, dass sie die Zinsbindung ihres PHD nicht für 10 Jahre oder noch mehr verlängert hat.

Die Deutsche Bank unterließ es, der Kundin, die irrtümlich annahm, bei PHDs gäbe es nur Zins-festschreibungen über mehrere Jahre, mitzuteilen, dass es auch die Möglichkeit der variablen Verzinsung gibt, also ein Kunde mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ein Kreditenga-gement beenden kann.

Für die Kundin wäre also eine Kombination aus einer einjährigen und einer variablen Verzinsung angemessen gewesen. Zwar hatte die Deutsche Bank der Kundin, als sie sofort gegen das Ange-bot der vierjährigen Zinsbindung protestierte, noch zwei Angebote über eine einjährige und eine zweijährige Zinsbindung (incl. Tilgung) vorgelegt, ihr jedoch die Möglichkeit der variablen Ver-zinsung verschwiegen.

Hierin sieht die Kundin einen Beratungsfehler der Bank.

Bei Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994 hatte die Deutsche Bank Schwierigkeiten, die Rest-schuldhöhe zu beziffern. Hierzu war sie erst eineinhalb Jahre später in der Lage, nachdem die Kundin das Bundesaufsichtsamt für das Bankwesen eingeschaltet hatte.

Ab 01.10.1994 hatte die Kundin unter Vorbehalt die Abbuchung der Raten für die 4-jährige Zinsbindung geduldet, ohne dass jedoch ein Vertrag zustand gekommen war.

Als die Kundin Anfang 1996 das PHD tilgen wollte, weigerte sich die DB, den Ablösebetrag an-zunehmen und erlaubte der Kundin lediglich eine Teiltilgung per 30.09.1996.

Über das weitere unglaubliche und höchst abenteuerliche Geschäftsgebaren der Deutschen Bank (kein Hinweis auf öffentliche Fördermittel, Falschberechnung einer Stundung u. a.) gibt die Zwangsvollstreckungsabwehrklage von Carola Storm-Knirsch Auskunft, die auf ihrer Homepage www.storm-knirsch.de zu lesen ist. Frau Storm-Knirsch und ihre außergerichtlich tätige Rechtsanwältin Frau Susanne Hahn, Kanzlei WEHRT & HAHN, Hamburg, freuen sich über Ihr Interesse und Ihren Kommentar.

*******

E i l t s e h r !

Termin zur Zwangsversteigerung

am 04. Februar 2004

Landgericht
Tegeler Weg 17 - 20

10589 Berlin

26. Januar 2004


106 C 567/02 - AG Schöneberg


Klage gemäß § 767 ZPO sowie Antrag gem. § 769 ZPO


der Frau Carola Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin

gegen

die Deutsche Bank 24, Otto-Suhr-Allee 18-20, 10585 Berlin


wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.


Streitwert: 164.000,00 DM


Es wird Klage erhoben und beantragt zu erkennen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung Grundschuld vom 14. April 1986 des Notars Dietrich Wicke in Berlin, Urkundenrolle Nr. 647 aus 1986 wird für unzulässig erklärt.

Zugleich wird beantragt, vorab im Wege der einstweiligen Einstellung zu beschließen:

2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung der Instanz ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt und der Termin zur ZV am 04. Februar 2004 aufgehoben.

Ferner wird beantragt:

3. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für den Einstellungsantrag und das Klageverfahren im ersten Rechtszug bewilligt und ihr ein auf Verbraucherkreditrecht bzw. Bankrecht spezialisierter Rechtsanwalt beigeordnet.


Begründung:

I.

Die Beklagte betreibt das Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Klägerin zu Unrecht.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Zahlungsanspruch mehr zu, auf dessen Grundlage sie die Zwangsmaßnahmen betreiben dürfte.

Vielmehr ist der Zahlungsanspruch der Beklagten längst ausgeglichen bzw. durch die Klägerin übererfüllt, wie dargelegt werden wird.

Die Klägerin hat der Beklagten die Aufrechnung erklärt, doch die Beklagte hat diesen Vortrag nicht anerkannt.


Der Hergang war folgernder:

Der Zeitraum der Ausreichung und Absicherung des Privaten Hypothekendarlehns

Am 05.08.1985 erwarb die Klägerin in der Wilhelmshöher Str. 24 in Berlin-Friedenau im linken Seitenflügel eine Zweizimmerwohnung von 50 qm und den darüber liegenden Dachboden. Die Kaufpreise betrugen 55.000 bzw. 15.000 DM.

Beweis: Kaufverträge vom 05.08.1985

Am 01.10.1985 beantragte sie bei der Beklagten ein Privates Hypothekendarlehn bzw. auf Anraten des Mitarbeiters der Beklagten ein Bankvorausdarlehn (BVD) für den Kaufgesamtpreis i. H. v. 70.000 DM und für Ausbau- und Nebenkosten i. H. v. 87.000 DM.

Beweis: Darlehnsanträge vom 01.10.1985

Die Beklagte bezeichnete das Darlehn als „DB-Sparplan mit Versicherungsschutz.

Der Auszahlungskurs betrug 93 %, der Zinssatz p. a. 5,5 % bei einer vierjährigen Zinsfestschreibung und einem anfänglichen effektiven Jahreszins i. H. v. 8,16 %.

Die Beklagte wollte der Klägerin trotz einzutragender Grundschuld das Darlehn jedoch nur unter der Bedingung ausreichen, dass sie einen Bürgen benennen würde.

Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. W. H.

Ein guter Freund der Klägerin, Herr W. H., stellte sich als Mitantragsteller zur Verfügung.

Die Darlehnsanträge wurden von der Klägerin sowie dem Mitantragsteller erst am 19. sowie 26.01.1986 unterzeichnet, weil das Projekt zeitweilig wegen der fehlerhaften Planung des - unnötig - beauftragten Architekten vorübergehend ins Stocken geraten war.

Am 25. Oktober 1985 veranlasste die Beklagte die Klägerin und ihren Mitantragsteller, bei der Berlinischen Lebensversicherung eine Risikolebensversicherung i. H. v. 61.740 DM über eine Laufzeit von 25 Jahren abzuschließen.

Beweis: Zusatzerklärung der Klägerin zum Antrag für Baufinanzierung mit Familien-/Vermögensschutz vom 25.10.1985

Ferner verlangte die Beklagte von der Klägerin und ihrem Bürgen am 26.01.1986 eine Zusatzerklärung zum Antrag für Baufinanzierung mit Familien-/Vermögensschautz über den Abschluss eine Risikoversicherung über 87.000 DM.

Beweis: Zusatzerklärung der Klägerin und ihres Mitantragstellers vom 26.01.1986

In je einer Zusatzerklärung vom 25.10.1985 und 26.01.1986 unterzeichneten die Klägerin und ihr Mitantragsteller zwei Sparpläne der Beklagten über monatliche Zahlungen i. H. v. 117 und 210 DM.

Beweis: Zusatzerklärungen der Klägerin und ihres Mitantragstellers vom 25.10.1885 und vom 26.01.1986

Um die Unterzeichnung hatte der Kundenbetreuer der Beklagten, Herr Sokol, mit Schreiben vom 25.10.1986 die Klägerin gebeten.

Beweis: Schreiben des Herrn Sokol vom 25.10.1985

Unter demselben Datum überließ die Beklagte der Klägerin die „Allgemeinen Bedingungen für das BauKreditSystem".

Beweis: Deutsche Bank Berlin: Allgemeine Bedingungen für das BauKreditSystem

Das Funktionieren des Sparplans mit Versicherungsschutz hatte Herr Sokol der Klägerin mit Schreiben vom 24.01.1986 dargelegt.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 24.01.1986

Hier ist ersichtlich, dass monatliche Raten i. H. v. 117 DM in 24 Jahren und 6 Monaten zzgl. Bonus und Zinsen einen Gesamtbetrag i. H. v. 89.138 DM ergeben würden.

Am 19.01. und am 26.01.1986 unterzeichnete die Klägerin zwei Sparpläne mit Versicherungsschutz über je 105 und 117 DM.

Beweis: DB Sparpläne mit Versicherungsschutz vom 19.01. und 26.01.1986

Im Laufe des März 1986 verlangte die Beklagte von der Klägerin und ihrem Mitantragsteller die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung für Grundschulden i. H. einer Gesamtgrundschuld von 164.000 DM.

Beweis: Sicherungszweckerklärung (Original bei der Beklagten)

Am 10.03.1986 erteilte die Beklagte der Klägerin ihre Darlehnszusage über insgesamt 164.000,- DM.

Beweis: Darlehsvorauszusage vom 10.03.1986

Als Konto für die Abbuchungen war das Konto der Klägerin bei der Bank für Gemeinwirtschaft vorgesehen.

Beweis: Kreditvertrag letzte Zeile

Die Beklagte verlangte jedoch von der Klägerin, ein Girokonto bei ihr einzurichten.

Dieses geschah am 14.02.1986. Hier wurde ihr Konto Nr. 5324165 bei der Beklagten eröffnet.

Beweis: Erster Kontoauszug der Klägerin vom 14.02.1986

Dieser Kontoeröffnung hätte es nicht bedurft, denn die Klägerin hatte bereits zwei Girokonten. Neben ihrem Girokonto bei der Bank für Gemeinwirtschaft verfügte sie auch noch über ein Postscheckkonto. Die hierdurch entstehenden Kontoführungsgebühren waren unnötig.

Am 14.04.1986 unterzeichneten die Klägerin und ihr Mitantragsteller die notarielle Grundschuld bei dem Notar Kurtze.

Über die Möglichkeit und die Vorteile einer Hypothek informierte der Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin nicht.

Am 02. Mai 1986 benachrichtigte die Beklagte die Klägerin über die Teilauszahlung Nr. 1 in Höhe von 56.500 DM.

Beweis: Darlehnsauszahlung vom 02.05.1986

Am 26. 05.1986 erfolgten die Teilauszahlungen i. H. v. 20.500 DM sowie 87.000 DM abzgl. 7 % Disagio, Bearbeitungskosten und Bereitstellungsprovision.

Vertragsbeginn für die Sparpläne mit Versicherungsschutz war der 16.05.1986.

Beweis: Sparpläne der Beklagten zum 16.05.1986

Die Klägerin war seinerzeit alleinerziehende Mutter eines 11-jährigen Kindes; ihr damaliges Netto-Einkommen betrug im Oktober 1985 etwa 3.000,- DM. Wegen der insgesamt unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin jedoch hatte die Beklagte von der Klägerin die Beibringung eines Bürgen verlangt, wie oben dargelegt. Somit unterzeichnete seinerzeit Herr H. den Kreditantrag als "Mitantragsteller", obwohl er das Objekt nicht nutzte.

Die Klägerin hatte im Jahr 1985 über Einkünfte i. H. v. etwa 18.000 DM verfügt.

Beweis: Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 1985, S. 2

Und im Jahr 1986 erzielte sie Einkünfte i. H. v. 27.536 DM.

Beweis: Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 1986, S. 3

Einen Hinweis darauf, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestand, für ihr Objekt öffentliche Fördermittel erhalten zu können, gab die Beklagte nicht.

Die Klägerin sieht hierin einen Beratungsfehler der Beklagten.

Wie später ein Gutachten der Wohnungsbaukreditanstalt vom 24.10.1988 ergab, hätte die Klägerin einen Förderbetrag i. H. v. 32.860,80 DM erhalten können, sofern sie VOR Baubeginn, der im Februar 1986 erfolgte, einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätte.

Beweis: Gutachten der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin vom 24.10.1988

Hierbei wären ihr über einen Zeitraum von 15 Jahren 9.292,32 DM als Darlehn und 18.584,64 DM als Zuschuß zugeflossen.

Beweis: Aufstellung der Klägerin

Die Beklagte hatte der Klägerin einen Darlehnsantrag mit einer Zinsbindung für vier Jahre vorgelegt. Auf die Möglichkeit, derartige Kreditverträge auch für mehr als vier Jahre abschließen zu können, wies sie die Klägerin nicht hin.

Es war eine vierjährige Zinsbindung bis zum 31.03.1990 vereinbart worden.

Zuvor hatte die Beklagte am 27.03.1986 von der Klägerin - neben der Bürgschaft des Mitantragstellers und der erstrangigen Grundschuld die unwiderrufliche Abtretung ihrer am 01.09.1979 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die einen Teil ihrer Altersversorgung darstellte, mit einer damaligen Versicherungssumme i. H. v. 43.279,- DM verlangt.

Beweis: Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen durch die Klägerin am 27.03.1986 zum Versicherungsschein T 5674970 sowie Anzeige an den Versicherer

Am 17.04.1989 verlangte die Beklagte noch zusätzlich zur Grundschuld, Bürgschaft und Kapitallebensversicherung von der Klägerin den Abschluss einer und die Abtretung der von der Klägerin auf Betreiben der Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung über eine Versicherungssumme i. H. v. 120.000,- DM. Dieses war der Differenzbetrag zwischen Grundschuld i. H. v. 164.000 DM und bereits abgetretener Kapitallebensversicherung.

Beweis: Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen vom 17.04.1989 zum Versicherungsschein T 6347906.3

Die Klägerin betrachtet den von der Beklagten ausgereichten Kredit als völlig übersichert.


Der Zeitraum 1990 bis 1994 - Ablauf der zweiten Zinsfestschreibung

Zwei Wochen vor Ablauf der vierjährigen Zinsbindung am 31.03.1990 schickte die Beklagte am 15. März 1990 der Klägerin ein Angebot über eine weitere vier-jährige Zinsbindung ab 01.04.90 zu.

Beweis: Zwei Schreiben der Beklagten vom 15.03.1990 an die Klägerin

Die Beklagte unterbreitete der Klägerin ein Angebot für weitere vier Jahre mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins i. H. v. 9,97 bzw. 9,99 %.

Die Beklagte bat die Klägerin, „auf der beigefügten Durchschrift ... bis zum 31.03.1990", also innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen, ob sie „an einer erneuten Festschreibung interessiert" ist „und welche Konditionen" sie „gegebenenfalls" wünscht. „An die angegebenen Festkonditionen", heißt es weiter in dem Schreiben der Beklagten, „halten wir uns bis zum Ablauf des vorerwähnten Termins gebunden."

Hierdurch sollte sich die monatliche Rate für die Klägerin auf 657,71 DM plus 743,13 DM, also zusammen 1.400,84 DM erhöhen.

Zugleich überließ die Beklagten der Klägerin die „Allgemeinen Bedingungen für das BauKredit-System".

Beweis: Allgemeine Bedingungen für das BauKreditSystem der Beklagten

In den der Klägerin von der Beklagten vorgelegten Verträgen heißt es auf S. 2:

„Sollten wir innerhalb der genannten Frist keine Nachricht von Ihnen erhalten, werden wir für Ihr Darlehen entsprechend den vereinbarten Darlehnsbedingungen ab 01.04.90 bis auf weiteres einen Zinssatz von 10,25 % p. a. in Rechnung stellen."

Da zu dieser Zeit einerseits das Zinsniveau ganz erheblich gestiegen war - das höchste seit knapp zehn Jahren - und andererseits völlig überraschend die Unterhaltsklage des inzwischen knapp 16-jährigen Sohnes der Klägerin in Höhe von etwa 25.000 DM durch einen sehr nachteiligen Vergleich i. H. v. 3.600 DM abgeschlossen worden war, konnte sich die Klägerin zunächst nicht entschließen, das Angebot der Beklagten zu unterzeichnen.

Ihr stark überzogener Dispokredit i. H. v. 17.700 DM, für dessen Überziehung ebenfalls der Mitantragsteller der Klägerin mit einer Bürgschaft i. H. v. 15.000 DM kurzfristig gebürgt hatte, wurde durch die Auflösung der Sparverträge zurückgeführt.

Beweis: Auflösung der Sparpläne vom 27.09.1990

Aus der am 18.07.1990 für die Klägerin unterzeichnete "Unbegrenzte Bürgschaft" wurde Herr H. am 08.10.1990, nachdem der neue Ratenkreditvertrag für das Objekt unterzeichnet und der Restbetrag des Dispositionskredits in das Private Hypothekendarlehn umgeschuldet worden war, wieder entlassen.

Beweis: Höchstbetragsbürgschaft über 15.000 DM sowie Schreiben der Beklagten vom 08.10.1990 an Herrn H. nebst Entwertung

Am 01. September 1990 unterzeichneten die Klägerin und ihr Mitantragsteller die von der Beklagten vorgelegten Verträge für eine weitere vierjährige Zinsbindung bis zum 30.09.1994 bei 1 % Tilgung und einem anfänglichen effektiven Jahreszins i. H. v. 10,07 % und einer Laufzeit von 25 Jahren.

Die monatliche Rate betrug 1.453,00 DM.

Beweis: BKS Anschlussfinanzierung der Beklagten

Anfang Oktober unterzeichneten die Klägerin und ihr Mitantragsteller die Sicherungszweckerklärung der Beklagten für Grundschulden.

Beweis: Sicherungszweckerklärung für Grundschulden

Unter dem Datum des 04.10.1990 erteilte die Beklagte die Darlehnszusage über einen Darlehnsbetrag i. H. v. 164.000 DM mit einer 1 %-igen Tilgung.

Beweis: Darlehnszusage der Beklagten vom 04.10.1990

Hier wird auch der Zusatz gemacht, das Girokonto der Klägerin sei „künftig ausschließlich auf Guthabenbasis zu führen". ‘(S. 2)

Ferner erteilte die Beklagte der Klägerin Darlehnsauszahlungsmitteilungen vom 04.10.1990 über 77.000 DM und über 87.000 DM.

Beweis: Auszahlungsmitteilungen der Beklagten vom 01.10.1990

Als die Klägerin am 01. April 1991 arbeitslos wurde (bis 31.08.1992) und ein monatliches Arbeitslosengeld i. H. v. 1.435,20 DM bezog, stellte sie am 21.05.1991 einen Stundungsantrag für ihre Ratenzahlungen für drei Monate, dessen Verlängerung sie am 10.09.1991 für drei weitere Monate beantragte.

Beweis: Antrag auf Stundung der Klägerin vom 21.05.1991

Unter dem Datum des 18.06.1991 sowie dem Datum des 16.10.1991 bewilligte die Beklagte die von der Klägerin gewünschten Stundungen.

Beweis: Zwei Schreiben der Beklagten vom 18.06.1991 sowie vom 16.10.1991

Der Mitarbeiter der Beklagten Herr Dresske hatte bei Antragstellung am 21.05.1991 die Klägerin dahingehend informiert, die Ratenzahlung würde "für drei Monate ausgesetzt", und "die Laufzeit des Darlehns" verlängere sich "hierdurch um die drei Monate", die ausgesetzten Raten würden „an das Ende der Laufzeit angehängt".

Beweis: Zeugnis des Herrn Dresske, zu laden über die Beklagte

Dieses geht so auch aus den Schreiben der Beklagten hervor, wo es heißt:

„Wir erklären uns damit einverstanden, dass Sie die Zahlung Ihrer nächsten 3 Raten aussetzen."

Die von der Beklagten diesbezüglich bei der Klägerin erzeugten Vorstellungen gingen dahin, dass hier - ähnlich wie bei Kapitallebensversicherungen - der Ablauftermin um die Stundungszeit hinausgeschoben werden kann, wodurch sich der Darlehnsbetrag geringfügig erhöht.

Über eine etwaige Umschuldung des gesamten Kreditengagements der Klägerin und somit eine über mehrere Jahre hinaus gehende Verlängerung des Kredits informierte die Beklagte die Klägerin nicht.

Nach den Vorstellungen der Klägerin, die vom Mitarbeiter der Beklagten bei ihr erzeugt worden waren, ging sie also davon aus, dass sich die Laufzeit des Darlehns um etwa sechs Monate verlängern würde.

Die Beklagte jedoch verlängerte einseitig die Laufzeit des Darlehns wegen der Stundungen um mehr als 10 Jahre, wie weiter unten aufgezeigt werden wird. Dieses hinzunehmen wäre die Klägerin niemals bereit gewesen und sie hätte eine anderweitige Lösung gefunden.

Nach Ablauf von sechs Monaten nahm die Klägerin die Zahlungen ihrer PHD-Raten wieder auf.

Am 01. April 1994 wurde die Klägerin abermals arbeitslos. Sie ließ sich jedoch kein Arbeitslosengeld auszahlen, weil sie zu dieser Zeit für Rechtswissenschaft an der Freien Universität immatrikuliert war und offen war, ob sie dieses Zweitstudium beenden oder sich als Diplom-Psychologin freiberuflich niederlassen würde.

Unter dem Datum des 16.06.1994 bat die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Meix die Klägerin um Rückruf. Anläßlich des erwünschten Rückrufs bat Frau Meix um Einreichung einer aktuellen Selbstauskunft insbesondere auch des Bürgen der Klägerin.

Mit Datum vom 20.06.1994 füllte die Klägerin das Selbstauskunftformular aus und trug hier ein, dass sie zu diesem Zweitpunkt über lediglich 283,00 DM Einnahmen monatlich aus selbständiger Nebentätigkeit verfügte.

Diesen Einnahmen standen incl. der PHD-Rate etwa 2.000 DM an monatlichen Ausgaben gegenüber.

Beweis: Selbstauskunft der Klägerin und ihres Bürgen vom 20.06.1994

Unter dem Datum des 28.06.1994 sandte sie dieses mit einem Anschreiben an ihren Bürgen, von ihr „O." genannt. Hier heißt es:

„anbei die Selbstauskunft, die Du bitte in Deiner Eigenschaft als mein Bürge noch einmal ausfüllen mußt." Und weiter unten: „Du weißt, dass ich in Berlin für meine Mutter eine Wohnung suche. Durch den Verkauf ihrer Wohnungen in Bayern soll mein PHD abgelöst werden, wodurch Du aus der Bürgschaft entlassen werden sollst."

Beweis: Schreiben der Klägerin an ihren Mitantragsteller Herrn Dr. W. H. sowie Zeugnis des Herrn Dr. W. H.

Die Klägerin hatte mit ihrer Mutter, die in Oberbayern in der Nähe des Chiemsees in Bad E. zwei lastenfreie Eigentumswohnungen besaß, vereinbart, daß sie zu ihrer Tochter und zu ihrem Enkel nach Berlin ziehen, ihre Wohnungen in Bayern verkaufen und in Berlin ein neues kleineres Objekt erwerben und von dem Differenzbetrag das Private Hypothekendarlehn der Klägerin nach Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994 bzw. nach Erhalt des Kaufpreises für die beiden Eigentumswohnungen ablösen werde.

Dieses geht auch so aus den späteren Erklärungen der Mutter der Klägerin sowie ihres Sohnes vom 05.09.2000 hervor.

Beweis: Erklärungen der Frau K. und des S. vom 05.09.2000

Am 05.07.1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten bzw. beim stellvertretenden Zweigstellenleiter, Herrn Aust, abermals eine Stundung ihrer Ratenzahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994.

Auf dem Antragsformular für die Stundung teilte die Klägerin der Beklagten auch mit, daß das Darlehn nach Ablauf der Zinsbindung (am 30.09.1994) abgelöst werden soll.

Beweis: Auftrag der Klägerin an die Beklagte vom 05.07.1994, entgegengenommen von Herrn Aust

In dieser Unterredung taxierte Herr Aust der Wert der Immobilie der Klägerin auf 3.900 DM/qm bzw. insgesamt 342.000 DM. Er sagte eine Erhöhung des Dispokredits bis auf 7.000 DM zu sowie eine Stundung der letzten PHD-Raten bis zum Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994.

Beweis: Zeugnis des damaligen stellvertretenden Zweigstellenleiters in der Zweigstelle der Beklagten in Tegel, zu laden über die Beklagte

Sodann sagte Herr Aust der Klägerin in einem Telefonat am 08.07.1994 Gutschriften i. H. v. je 15,00 DM für sieben nicht eingelöste Lastschriften zu.

Beweis: Zeugnis des Herrn Aust sowie eidesstattliche Versicherung der Klägerin

Auch sagte Herr Aust der Klägerin die Ausreichung neuer Euroschecks zu.

Nachdem sich für die Klägerin im Sommer 1994 abzeichnete, dass der Verkauf der Objekte in Bayern und der Erwerb einer geeigneten Wohnung für die 73-jährige Mutter der Klägerin in deren Nähe noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, rief die Klägerin am 25.07.1994 in der Zentrale der Beklagten an, um sich über die Handhabung der Kreditabwicklung bis zum Tag der Ablösung beraten zu lassen.

Hier wurde ihr durch die Mitarbeiterin Frau Tonke mitgeteilt, dass der bisherige Mitantragsteller Dr. W. H. für eine etwa notwendige weitere Fortsetzung des Kredits über den 30.09.94 hinaus wegen eigener finanzieller Probleme nicht mehr in Frage käme (er wurde gerade aus einer anderweitigen Bürgschaft in Anspruch genommen). Es wurde der Klägerin geraten, ggf. möge sich ihre Mutter als Bürge zur Verfügung stellen. Auch wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Ablösung frühestens zum 30.09.1994 möglich sei.

Dieses bestätigte die Zentrale der Beklagten mit Schreiben vom 25.07.1994 an die Klägerin.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 25.07.1994

Im Schreiben der Beklagten heißt es: „Die beabsichtigte Ablösung des Darlehns haben wir zur Kenntnis genommen. Eine Ablösung ist gemäß den Darlehnsbedingungen frühestens am 30.09.1994 möglich", also nach Ablauf von gut zwei Monaten.

Darüber, dass die Beklagte, sollte der Kreditbetrag von der Klägerin nicht (bereits) am 30.09.1994 gezahlt werden können, den Kredit über weitere vier Jahre festschreiben würde, ließ die Beklagte nichts verlautbaren.

Zwar war die Zentrale der Beklagten in ihrem Schreiben mit der abermaligen Stundung für vier Monate einverstanden und bewilligte „letztmalig eine Stundung der Raten per 15.06., 15.07., 15.08. und 15.09.94". Jedoch eine Erhöhung des Dispokreditlimits auf 7.000,- DM lehnte sie ab und stellte den überzogenen Betrag i. H. v. 5.225,29 DM - für die Klägerin völlig unverständlich - "sofort fällig".

Beweis: wie vor

Die Klägerin empfand dieses Verhalten der Zentrale bzw. der Baufinanzierungsabteilung der Beklagten als nicht nachvollziehbar. Weil sie den Saldo nicht zurückführen konnte löste die Beklagten von nun an keine Lastschriften mehr ein und löschte sämtliche Daueraufträge, wodurch die Klägerin bei Geschäftspartnern in Misskredit geriet.

Im Übrigen heißt es weiter in dem Schreiben der Beklagten, als hätte die Klägerin den Kredit nicht gekündigt oder wollte die Beklagten die Kündigung nicht zur Kenntnis nehmen:

Die nächste Rate ist fällig am 15.10.94."

Am 04. August 1994 rief die Klägerin Frau Bodog in der Baufinanzierungsabteilung der Beklagten in der Kurstraße in 10711 Berlin an und wollte dort über die Führung ihres Kontos verhandeln, verfasste im Anschluss an dieses Gespräch ein Schreiben und suchte Frau Bodog dort persönlich auf.

Im Schreiben der Klägerin heißt es, sie sei seit 01.04.1994 arbeitslos und im Begriff, sich selbständig zu machen. Sie weist hier auch darauf hin, dass sie sich bis 30.09.1994 rückwirkend ihr Arbeitslosengeld i. H. v. 1.800 DM monatlich auszahlen lassen könnte, sofern sie sich exmatrikulieren würde.

Unter 2. berichtet sie, dass Unterhaltszahlungen durch ein Klageverfahren gegen den ehelichen Vater des Sohnes der Klägerin i. H. v. etwa 3.000 DM zu erwarten seien.

Sodann schreibt sie unter 3.: "Meine Mutter beabsichtigt, zu mir und zu meinem Sohn nach Berlin zu ziehen und ihre beiden Wohnungen in Bad E. am Chiemsee zu verkaufen. Seit Juni suchen wir hier in Berlin nach einem geeigneten Objekt für meine 73-jährige Mutter, was nicht einfach ist, zumal das Angebot dürftig ist und häufig nicht mehr dem Alter meiner Mutter gerecht wird."

Und weiter: „Wir beabsichtigen, durch den Erlös ihrer Wohnungen - nach dem Erwerb eines geeigneten Objektes in Berlin - meinen PHD-Kredit bei Ihnen abzulösen, da wir glauben, dass sie für ihre beiden unbelasteten Wohnungen in Bayern einen derartigen Betrag erzielen wird, der uns sowohl den Erwerb eines neuen Objektes als auch die Ablösung meines Kreditengagements ermöglicht."

Und sie fügt hinzu: „Diese Punkte habe ich am 05. Juli in einem ausführlichen Gespräch mit Herrn Aust erörtert, und meine Darstellung überzeugte ihn, so dass er mir einen bis zum 30. September d. J. befristeten Dispokredit i. H. v. 7.000,- DM zusagte."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 04.08.1994 an die Beklagte

Weiter heißt es bei der Klägerin: „Völlig überrascht bin ich nun von Ihrer Aufforderung vom 25.07.94, mein Konto auf 4.000 DM zurückführen zu müssen. Auch bin ich entsetzt, dass Ihrerseits Lastschriften nicht eingelöst werden und ich darüber hinaus mit zusätzlichen Gebühren belastet werde. Ich bitte darum, meinen Anträgen stattzugeben und mir die von Ihnen seit 05.07. in Rechnung gestellten Gebühren von jeweils 15 DM pro nicht eingelöster Lastschrift wieder gutzuschreiben."

Das persönliche Gespräch mit Frau Bodog und die Übergabe des Schreibens der Klägerin fand im Foyer des Gebäudes in Gegenwart des Kollegen der Frau Bodog, Herrn Kamann, o. ä. statt.

Die Zentrale der Beklagten ihrerseits verfaßte im Anschluß an den Besuch der Klägerin am 04.08.1994 ein Schreiben an die Klägerin. Hier heißt es im Schreiben der Damen M. Schmidt und Tonke, man freue sich, dass die Klägerin „beruflich wieder eine Zukunftsperspektive" sehe, obwohl es ihr hieran nie mangelte.

Zum Bedauern der Beklagten jedoch sei ein finanzielles Entgegenkommen nicht möglich, „schon allein die Stundung ... stellt ein großes Entgegenkommen" dar.

Ihre von der Klägerin geschilderte derzeitig berufliche Umbruchsituation wird völlig außer Acht gelassen und festgestellt, man ginge davon aus, „dass auch künftig Zahlungsrückstände entstehen könnten." Und weiter heißt es:

„Um hier für Sie unerfreuliche Zwangsmaßnahmen in der Zukunft abwenden zu können, empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit ihrer Frau Mutter in Verbindung zu setzen, vielleicht wäre sie bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 04.08.1994

Als die Klägerin am 08.08.1994 den stellvertretenden Zweigstellenleiter Herrn Aust sprechen und um Rat fragen wollte, hieß es, der sei „bis 15.08." in Urlaub.

Sodann stornierte die Beklagte ohne Ankündigung sämtliche Daueraufträge der Klägerin und löste fortan keine Lastschriften mehr ein.

Andererseits aber beteiligte sich die Zentrale der Beklagten zu dieser Zeit an der Immobiliensuche für die Mutter der Klägerin und schickte ihr Angebote zu. Beispielhaft sei der Grundriss des Objektes Hortensienstr. 14 in Berlin-Lichterfelde vorgelegt.

Beweis: Dachraumgrundriss Hortensienstr. 14, Berlin-Lichterfelde, der Wilckens Bauträger GmbH, Krottnauerst. 57, 14129 Berlin, Tel. 832 96 61

Unter dem Datum des 19.08.1994 sodann schickte die Zentrale der Beklagten - die Mitarbeiterinnen M. Schmidt und Tonke - an die Klägerin unter dem Absender der Zweigstelle ein Angebot für eine vierjährige Zinsbindung ab 01.10.94 mit einer monatlichen Rate i. H. v. 1.218,91 DM.

In diesem Angebot ist keine Tilgung vorgesehen.

Beweis: Schreiben der Deutschen Bank Filiale Berlin, Geschäftsstelle Tegel, vom 19.08.1994

Im Schreiben heißt es: „Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer db-Baufinanzierung oder unserem Serviceangebot haben, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit uns in Verbindung (Tel. 030 / 433 20 22). Wir beraten Sie gern."

Die genannte Telefonnummer ist die der Zweigstelle in Tegel.

Dieses tat die Klägerin sogleich am 22.08.1994 und teilte hier mit, daß sie "auf gar keinen Fall an einer vierjährigen Zinsbindung interessiert" sei.

Der stellvertretende Zweigstellenleiter der Beklagten, Herr Aust, wunderte sich über das Angebot vom 19.08.1994 aus der Zentrale, von dem er nichts wußte.

Auf Wunsch des stellvertretenden Zweigstellenleiters teilte ihm die Klägerin an diesem Tage ihre derzeitige finanzielle Situation schriftlich mit. Sie betonte hier abermals, dass eine Ablösung des PHD geplant ist.

In ihrem Widerspruch vom 22.08.1994 zu dem Angebot der Beklagten vom 19.08.1994 schrieb die Klägerin an den stellvertretenden Zweigstellenleiter Herrn Aust:

„Mit der Deutschen Bank - Filiale Berlin - Baufinanzierung - habe ich große Probleme." Sodann beschwert sie sich über die Fälligstellung des Dispokredits, die Löschung der Daueraufträge und das Nichteinlösen von Lastschriften.

Auf S. 2 schreibt sie abermals, dass sie „seit Juni damit beschäftigt (ist), für (ihre Mutter in Berlin und Umgebung eine geeignete Wohnung zu finden, was viel Zeit kostet, und was (ihr) erlauben soll, (ihr) PHD Ende September abzulösen."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 22.08.1994 an die Beklagte

Als möglichen Ausweg aus der Überziehung ihres Kontos gab die Klägerin an, sie könne sich jederzeit exmatrikulieren und sich ihr „Arbeitslosengeld i. H. v. 10.000,- DM auszahlen lassen." (S. 3)

Da sie sich das ihr schikanös erscheinende Verhalten der Beklagten nicht erklären konnte fragte sie: „Kann es sein, dass ich die Deutsche Bank durch die geplante Ablösung des PHD per 30.09. verstimmt habe?"

Im Anschluss an ein Telefonat mit den Damen Tonke und Bodog am 24.08.1994 überließ die Zentrale der Beklagten am 25.08.94 der Klägerin für den Zeitraum zwischen Ablauf der Zinsbindung und Ablösung des Darlehns ein "Höchstbetragsbürgschaftsformular" i. H. v. 171.000,- DM sowie ein Formular für eine "Selbstauskunft".

Die Mitarbeiter der Beklagten Tonke und Winter baten hier darum, „diese vervollständigt und unterschriftlich vollzogen bis spätestens zum Umschuldungstermin" - das wäre der 30.09.1994 - „ an uns zurück" zu senden.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 25.08.1994 nebst Formular für eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft und eine Selbstauskunft

Beide Formulare wurden von der Klägerin sowie ihrer Mutter ausgefüllt bzw. die Höchstbetragsbürgschaft von der Mutter am 29.09.1994 in der Filiale der Deutschen Bank in Rosenheim unterzeichnet.

Beweis: Selbstschuldernische Höchstbetragsbürgschaft der E. K., unterzeichnet in der Deutschen Bank in Rosenheim

Die Selbstauskunft und die Höchstbetragsbürgschaft hat die Beklagte bis zum heutigen Tag nicht von der Klägerin herausverlangt, und dieses bei einem seinerzeitigen Monatseinkommen der Klägerin i. H. v. weniger als 500,00 DM.

Da inzwischen der 30.09.1994, das Ende der Zinsbindung, nahte, und noch kein geeignetes Objekt für die Mutter der Klägerin gefunden worden war, so dass die Ablösung zum 30.09.1994 unwahrscheinlich wurde, rief die Klägerin am 13.09.1994 in der Zweigstelle an und fragte den stellvertretenden Zweigstellenleiter Herrn Aust um Rat, wie die Klägerin sich am geschicktesten verhalten könnte, bis ihr der Ablösebetrag zur Verfügung stehen würde.

Sie äußerte, sie schätze, der Erwerb einer neuen und der Verkauf der bayerischen Immobilien könnten vielleicht noch ein Jahr, maximal zwei Jahre dauern.

Der stellvertretende Zweigstellenleiter der Beklagten äußerte in diesem Telefonat, dass es "auch ein- bzw. zweijährige Zinsbindungen gibt" und wollte der Klägerin derartige Angebote überlassen.

Auf die Möglichkeit der variablen Fortsetzung des Darlehns mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, wovon die Klägerin im Juli 1998 Kenntnis erhielt, wies er die Klägerin nicht hin.

Dieses hätte die Beklagte zwingend tun müssen.

Am 16.09.1994 unterbreitete die Zweigstelle der Beklagten Angebote für eine ein- bzw. zweijährige Zinsbindung mit folgendem Text:

„wie bereits besprochen, besteht die Möglichkeit, für Hypothekendarlehn Festzinsvereinbarungen mit ein- bzw. zweijähriger Laufzeit zu treffen ...

Für ein Darlehn in Höhe von DM 170.000,- ergäben sich bei einer Tilgung von 1 % p. a. folgende monatliche Belastungen:

bei einjähriger Festschreibung: DM 1.083,75

bei zweijähriger Festschreibung: DM 1.190,00."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 16.09.1994

Sodann stellte die Klägerin am 21.09.1994 fest, dass seit 1991 auf den „Kontostandsmitteilungen" der Beklagten keine Tilgung mehr ausgewiesen war, so dass der Kreditbetrag am Jahresende stets annähernd derselbe blieb.

Beweis: Kontostandsmitteilungen der Beklagten vom 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993

Am 21.09.1994 rief die Klägerin den stellvertretenden Zweigstellenleiter Herrn Aust an und erkundigte sich nach dem Grund hierfür.

Auch wollte sie gerne die genaue Höhe der Restschuld per 30.09.1994 wissen.

Über die Tatsache, dass keine Tilgung mehr auf den Kontostandsmitteilungen ausgewiesen war, wunderte sich auch der stellvertretende Zweigstellenleiter sehr und konnte sich diesen Sachverhalt nicht erklären.

Beweis: Zeugnis des Herrn Aust, zu laden über die Beklagte

Die Klägerin rief am 21.09.1994 abermals den stellvertretenden Zweigstellenleiters an, um sich erklären zu lassen, wieso auf ihren Kontostandsmitteilungen keine Tilgung ausgewiesen war, doch die Frage konnte ihr immer noch nicht beantwortet werden. Der stellvertretende Zweigstellenleiter riet ihr, sich an die Zentrale der Beklagten zu wenden.

In einem Telefonat am 29.09.1994 mit der Zentrale der Beklagten, sagte ihr die Mitarbeiterin Frau Tonke, "durch die Stundung" sei "die Tilgung 'rausgefallen", "seit der Stundung 1991" würden keine Tilgungsbeträge auf das Darlehen der Klägerin angerechnet.

Dieses erschien der Klägerin höchst abenteuerlich.

Sodann rief die Klägerin wieder den stellvertretenden Zweigstellenleiter an und berichtete ihm über die Erklärung der Zentrale. Auch ihm erschien diese Äußerung unverständlich.

Am 29.09.1994 unterzeichnete die Mutter der Klägerin in der Filiale der Beklagten in Rosenheim vorsorglich die "Höchstbetragsbürgschaft" über 171.000,- DM. (s. o.)

Ebenfalls hatten sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter das "Selbstauskunft"formular ausgefüllt und unterzeichnet. Hier hatte die Mutter der Klägerin als Wert für ihre lastenfreien Eigentumswohnungen in Oberbayern einen Betrag i. H. v. "etwa 700.000,- DM" eingesetzt.

Beweis: s. o.


Der Zeitraum ab 01.10.1994 nach Ablauf der zweiten Zinsbindung bis zum 06.11.1995

Nachdem am 30.09.1994 die Zinsbindung abgelaufen war und man der Klägerin von Seiten der Beklagten immer noch nicht erklären konnte, wieso seit 1991 keine Tilgung mehr auf den Kontostandsmitteilungen ausgewiesen wurde und keine Angaben über die genaue Restschuldhöhe von der Beklagten gemacht werden konnten, rief die Klägerin abermals am 06.10.1994 in der Zentrale an. Hier sagte ihr Frau Bodog, die Klägerin sei „im Verzug" und tilge deswegen nicht mehr. Sie sagte der Klägerin zu, ihr dieses in einem Schreiben genauer darzulegen.

Beweis: Zeugnis der Mitarbeiterin der Beklagten Frau Bodog, zu laden über die Beklagte

Am 12.10.1994 rief die Klägerin wieder in der Zweigstelle an und erkundigte sich nach dem Grund dafür, dass keine Tilgung in ihren Abrechnungen verzeichnet sei.

Die Klägerin stellte hier auch fest, dass es „noch keinen Vertrag" über das derzeitige Darlehn gebe.

Der stellvertretenden Zweigstellenleiters Herr Aust bat die Klägerin, ein Schreiben an ihn zu richten und ihm die Sachverhalte darzulegen, damit er in der Zentrale der Beklagten für Aufklärung sorgen könnte. Also schrieb die Klägerin am 12.10.1994 an den stellvertretenden Zweigstellenleiter.

Hier moniert sie das Angebot der Beklagten vom 19.08.1984 und stellt fest, dass hier keine Tilgung enthalten ist und bittet den stellvertretenden Zweigstellenleiter um Überprüfung.

Sodann erlaubt sie der Beklagten, am 15.10.1994 die von der Beklagten genannte „erste einmalige Rate" abzubuchen.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 12.10.1994 an die Beklagte

Am 17.10.1994 buchte die Beklagte vom Girokonto der Klägerin 1.335,95 DM ab.

Beweis: Kontoauszug der Klägerin v. 20.10.1994

Hierbei handelte es sich um die erste Rate aus dem Angebot vom 19.08.1994 für eine 4-jährige Zinsbindung, die von der Klägerin jedoch ausdrücklich nicht gewollt war und die keine Tilgung enthielt.

Am 15.11.1994 buchte die Beklagte die Rate für die vierjährige Zinsbindung i. H. v. 1.218,91 DM monatlich ab.

Nachdem die Klägerin bis zum 02.12.1994 noch keinerlei Antwort von der Beklagten zur den Fragen der Tilgung und der Restschuldhöhe erhalten hatte, teilte sie an diesem Tag der Beklagten mit, dass sie die PHD-Rate "noch einmal und unter Vorbehalt" abbuchen möge, da sie davon ausging, dass sie monatliche Zahlungen ohnehin etwa im Bereich dieses Betrages zu leisten hatte, bis die Beklagte geklärt haben würde, was es mit der nicht vorgenommenen Tilgung auf sich habe und wie hoch genau die Restschuld per 30.09.1994 war.

Auf eine Antwort der Beklagten hierzu, die noch dazu unbefriedigend war, sollte die Klägerin bis zum 21.02.1996, also etwa eineinhalb Jahre warten müssen.

Am 15.03.1995 ließ sich die Klägerin in ihrer zweigeschossigen Eigentumswohnung freiberuflich als Diplom-Psychologin nieder.

Die Mutter der Klägerin erwarb am 08.06.1995 eine Eigentumswohnung in der Nähe ihrer Tochter für einen Kaufpreis i. H. v. 400.000,- DM und zog hier am 16. Oktober 1995 ein.

Beweis: Kaufvertrag des Notars W. B. vom 08. Juni 1995

Die beiden Eigentumswohnungen in Bad E., die in einem Fünffamilienhaus gelegen und miteinander verbunden waren, verkaufte ihre Mutter am 28.09.1995 erwartungsgemäß für 700.000,- DM an zwei verwandte Ehepaare.

Beweis: Kaufverträge des Notars G. H.


Die Zahlungseingänge an die Mutter der Klägerin ergeben sich aus der Aufstellung „Zahlungen an Oma".

Hieraus ist ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin die letzte Rate i. H. v. 260.000 DM am 06.11.1995 erhielt.

Beweis: Kontoauszug der Mutter der Klägerin vom 06.11.1995

Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin den Kredit bei der Beklagten ablösen können.

Die Einschätzungen der Klägerin im Jahr 1994 über ihren finanziellen Hintergrund waren also zutreffend. Durch den Verkauf der Immobilien der Mutter und den Kauf einer neuen Eigentumswohnung in Berlin verblieb ein Differenzbetrag i. H. v. 300.000 DM, aus dem die Ablösung des PHD der Klägerin problemlos möglich war.

Die Beklagte hat auf die diesbezüglichen Mitteilungen der Klägerin nie reagiert. Die Beklagte hat die beabsichtigte Ablösung des PHD offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Die Tatsache, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Möglichkeiten und der realen Entwicklung zu beraten und sie in eine weitere vierjährige zu drängen, stellt einen schweren Beratungsfehler dar.

Als die Klägerin am 29.09.1995 in der Zweigstelle angerufen hatte, um über die Ablösung des PHD zu verhandeln, da mit den Käufern der Immobilien der Mutter der Klägerin klare Zahlungsvereinbarungen getroffen worden waren, sagte ihr der stellvertretende Zweigstellenleiter, ihre "Kontoführung" sei dort "ausgelagert" worden, sie möge sich an die Zentrale wenden.

Beweis: Zeugnis des stellvertretenden Zweigstellenleiters Aust, zu laden über die Beklagte

Bis zum 06.11.1994 hatte die Beklagte vom Girokonto der Klägerin die in der Kontostandsmitteilung vom 31.12.1994 aufgeführten Raten abgebucht.

Beweis: Kontostandsmitteilungen der Beklagten vom 30.12.1994, liegt bereits vor


Der Zeitraum nach dem 06.11.1995

Zum Zeitpunkt des 06.11.1995 ging die Klägerin davon aus, dass nach einer etwaigen bereits am 30.09.1995 abgelaufenen einjährigen Zinsbindung nunmehr eine zweijährige gelten würde, deren Ende am 30.09.1996 sie abzuwarten habe, bevor sie die Ablösung ihres PHD i. H. v. etwa 168.000,- DM vornehmen könnte, andernfalls sie wohl eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten habe.

Die Klägerin ging deswegen hiervon aus, weil ihr dieses durch die Beratung der Beklagten, die die Klägerin allein über die Möglichkeiten von 4-, 2- und 1-jähriger Zinsbindung informiert hatte, nicht aber darüber, dass es auch variabel verzinste PHDs gibt, bei denen die Kündigungsfrist nur drei Monate beträgt, so suggeriert worden war.

Die angemessene Beratung der Klägerin bei Ablauf der Zinsbindung am 30.09.1994 hätte darin bestanden, sie auch über die Möglichkeit der variablen Verzinsung zu informieren. Sodann hätte es im Ermessen der Klägerin gestanden, eine Entscheidung über die Einschätzung der Dauer der Immobiliengeschäfte vorzunehmen und evtl. eine Zinsfestschreibung für ein Jahr vorzunehmen, und dann, nachdem sich Verkaufs- und Kaufverhandlungen abgezeichnet hätten, ggf. eine weitere Zinsbindung für ein Jahr oder eine variable Verzinsung.

Eine derartige flexible Lösung konnte die Klägerin durch die mangelhafte Beratung der Beklagten jedoch nicht finden.

Somit will die Klägerin gegenüber der Beklagten so gestellt werden, als wenn sie von der Beklagten zutreffend auf ihre rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten hingewiesen worden wäre und den Kredit am 07.11.1995 abgelöst hätte.

Als Zeuge dafür, dass die Mutter der Klägerin bereit war, der Klägerin aus dem Erlös ihrer beiden ETW den Ablösebetrag für ihr PHS zur Verfügung zu stellen, steht Herr H. W. zur Verfügung, der in Rosenheim die Festgeldgeschäfte der Mutter der Klägerin bei der H.bank betreut hatte, und zu dem die Mutter der Klägerin nach Erhalt der letzten Teilzahlungen von den Käufern ihrer Immobilien äußerte, sie könne diese Gelder nicht für einen längeren Zeitraum festlegen, weil das PHD der Klägerin abgelöst werden sollte, hier aber Unsicherheiten bestanden über die Restschuldhöhe und eine etwaige Zinsbindung.

Beweis: Zeugnis des Herrn H. W.

Unter dem Datum des 18.12.1995 erinnerte die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt irrtümlich davon ausging, sich in einer 2-jährigen Zinsbindung zu befinden, die Beklagte an die Beantwortung ihrer Schreiben vom 12.10.1994 und vom 02.12.94 i. S. Tilgung bzw. Restschuldhöhe und stellte fest, dass sie die seit 15.10.1994 eingezogenen Raten nur unter Vorbehalt bezahlte.

Auch stellt sie hier fest, „dass der DM-Saldo des U-Kontos steigt, und zwar beispielsweise von

-170.804,91 DM am 24.04.1995 und -171.088,30 DM am 15.06.1995, obwohl von meinem Konto regelmäßig eine PHD-Rate i. H. v. 1.218,91 DM abgebucht wird."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 18.12.1995

Nachdem hierauf von Seiten der Beklagten abermals keine Reaktion erfolgte erinnerte die Klägerin am 12.01.1996 die Beklagte an die Beantwortung ihrer Fragen i. S. Tilgung bzw. Restschuldhöhe und stellte wiederum fest, dass sie die abgebuchten Raten unter Vorbehalt zahlte.

Auch geht sie hier davon aus, „dass die bislang eingezogenen Beträge überhöht sind".

Beweis: Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 12.01.1996

Nachdem sie bis zum 02.02.1996 von der Beklagten abermals keine Antwort erhalten hatte, schrieb die Klägerin an diesem Tag an die Revisionsabteilung der Beklagten, legte Einspruch gegen die Kontostandsmitteilung vom 31.12.1995 ein und setzte eine Frist für eine Antwort bis zum 16.02.1996.

Beweis: Kontostandsmitteilung 1995 sowie Schreiben der Klägerin vom 02.02.1996

Hier stellt sie auch fest, dass sie seinerzeit bei Beantragung „der Stundung nicht darauf hingewiesen worden" ist, dass - wie die Beklagte behauptet, „die Tilgung ‘grundsätzlich’ dauerhaft ausgesetzt" würde.

Sodann droht sie damit, sich nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu wenden.

Abermals betont sie, den Abbuchungen von ihrem Konto unter Vorbehalt zuzustimmen.

Beweis: Schreiben der Klägerin an die Revisionsabteilung der Beklagten vom 02.02.1996

In einem Telefonat mit der Baufinanzierungsabteilung der Beklagten bzw. der Mitarbeiterin Frau M. Schmidt, hieß es, „das Konditionsschreiben" der Beklagten vom 19.08.1994 für eine vierjährige Zinsbindung enthielte „wahrscheinlich keine Tilgung".

Beweis: Zeugnis der Mitarbeiterin der Beklagten M. Schmidt zu laden über die Beklagte

Also hat die Beklagte der Klägerin am 19.08.1994 ein Zinsbindungsangebot für vier Jahre ohne Tilgung unterbreitet.

Etwas Vorteilhafteres und die Beklagte nur Benachteiligendes konnte die Beklagte sich nicht „antun".

Am selben Tag antwortete die Revisionsabteilung der Beklagten, die Mitarbeiter Zotzmann und M. Schmidt, und bat wegen der Kompliziertheit der Angelegenheit um Geduld.

In dem Schreiben heißt es: „Leider können wir zu dem geschilderten Sachverhalt noch keine Stellung nehmen, da diesbezüglich eine sehr umfangreiche und manuelle Überarbeitung ihrer Kontoabschlüsse ab 31.12.1991 notwendig ist. Wir hoffen, Ihnen innerhalb der nächsten Woche eine Antwort zukommen lassen zu können."

Der Klägerin konnte also keine Restschuldhöhe ihres PHD genannt werden.

In einem Telefonat mit dem stellvertretenden Zweigstellenleiter war ihr zuvor mitgeteilt worden, man habe die Angelegenheit nach Frankfurt an den Vorstand geschickt, weil man sich in Berlin nicht schlüssig sei, wie man das Konto der Klägerin genau abzurechnen habe.

Beweis: Zeugnis des stellvertretenden Zweigstellenleiters der Beklagten Herrn Aust, zu laden über die Beklagte

Unter dem Datum des 21.02.1996 korrigierte die Beklagte das PHD-Konto zu Gunsten der Klägerin für die Jahre 1991 bis 1995 und bot ihr zur Lösung des vorhandenen Problems u. a. ein "zinsloses Darlehn i. H. d. rückständigen Zinsen" an.

Die Laufzeit des PHD der Klägerin hatte sich nämlich durch die Abrechnungsmethode der Beklagten anläßlich der Stundungen in den Jahren 1991 bzw. 1994 um etwa 10 Jahre verlängert. Doch dieses war von der Klägerin, als sie die Stundungsanträge stellte, keinesfalls gewollt und hierauf ist sie nie hingewiesen worden.

In dem Schreiben der Beklagten heißt es, dass die „Tilgungsaussetzung bis zur Begleichung der durch die Stundungen aufgelaufenen Zinsen" andauere.

Dieses bedeutet, dass erst die durch die Stundung entstandenen aufgelaufene Zinsen i. H. v. 7.070,52 DM in monatlichen Raten i. H. d. Tilgungsanteils abgezahlt werden - das wären im Falle der Klägerin bei 1 % Tilgung 12 DM pro Monat -, bevor die Tilgung des Grunddarlehns wieder fortgesetzt würde.

Mit einer derartigen Abrechnung wäre die Klägerin nie einverstanden gewesen, wenn die Beklagte sie bei der Beantragung der Stundung hierauf hingewiesen hätten.

Darüber, daß sich ihr Kreditengagement durch eine Stundung über drei bis sechs Monate um mehr als 10 Jahre verlängern würde, war sie von der Beklagten nicht informiert worden. Der Beklagten selbst war dieses wohl nicht bekannt bzw. bewußt, weshalb sie eineinhalb Jahre benötigte, um der Klägerin ihre diesbezüglichen Fragen beantworten zu können und schließlich deren Konto korrigieren zu müssen.

Um den der Klägerin entstandenen und entstehenden Schaden zu beseitigen stellte die Beklagte der Klägerin „ein zinsloses Darlehn in Höhe der rückständigen Zinsen zur Verfügung, welches von (der Klägerin) mit mindestens DM 50,- monatlich getilgt wird."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 21.02.1996 nebst sieben Seiten Abrechnung

Auch diese Abrechnung der Beklagten ist fehlerhaft.

Eine derartige Abrechnung und Verlängerung des Kredits stellt eine Umschuldung dar, die der Zustimmung des Kreditnehmers bedarf. Da die Klägerin mit einer derartigen Umschuldung jedoch nicht einverstanden war kommt dieses Verhalten der Beklagten einer Kündigung des Kredits gleich, mit der Folge, dass seither alle von ihr geleisteten Zahlungen als Nettokreditzahlungen zu verrechnen sind.

Beweis: Sachverständigengutachten

Sodann schrieb die Klägerin am 26.03.1996 an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und bat dort um Stellungnahme. Am 17.04.1996 erhielt sie von dort einen Zwischenbescheid.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 26.03.1996 an das BAKred und Schreiben des BAKred vom 17.04.1996

Unter dem Datum des 15.04.1996 schrieb die Klägerin an die Beklagte, dass sich ihr PHD durch die Abrechnung der Beklagten i. S. Stundung nicht, wie seinerzeit mitgeteilt, um drei plus drei plus vier Monate, sondern um etwa 10 Jahre verlängert hat und sah hierin einen Beratungsfehler der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Stundungsanträge. (S. 2)

Ferner erklärte sie, dass sie mit einer vierjährigen Zinsbindung nie einverstanden gewesen war und daß sie "maximal eine zweijährige Zinsbindung wollte" (S. 4) und dass sie ihre bisherigen Zahlungen unter Vorbehalt geleistet habe.

Sodann bat sie die Beklagte, in dem irrtümlichen Glauben, sich nunmehr in einer zweijährigen Zinsbindung zu befinden, darum, per 31.03.1996 eine eineinhalbjährige Zinsfestschreibung seit 01.10.1994 gelten zu lassen bzw. eine Sondertilgung vornehmen zu dürfen.

Ferner bittet sie die Beklagte um „Wiedereinsetzung in den Stand vor Aussetzung der Tilgung" und um „ein Angebot", „zu welchen Konditionen ich den von mir im Moment" durch Nichtannahme der Beklagten noch nicht ablösbaren Teil für vier Jahre, also ab 01.04.1996 bei Ihnen als PHD weiterführen könnte."

Auch bat sie „um Angebote i. S. Festgeld", für die sich ihre Mutter interessierte.

Beweis: Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 15.04.1996

Unter dem Datum des 26.04.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es gäbe keine eineinhalbjährige Zinsfestschreibungen; ihr Schreiben vom 19.08.94 habe "rechtliche Wirkung" erlangt, weil die Klägerin von den beiden ein- bzw. zweijährigen Zinsbindungsangeboten keines angenommen habe, schreiben die Mitarbeiter Winter und Tonke. Die Beklagte wollte aber eine "außerplanmäßige" Tilgung zum 30.09.1996 zulassen, was in den Augen der Klägerin der vermuteten zweijährigen Zinsbindung entsprach.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 26.04.1996

Auch schreibt die Beklagte hier, sie würde der Klägerin wegen der „vorzeitigen Rückführung" eines Teils des Darlehns den entstehenden „Zinsschaden" in Rechnung stellen.

Einen derartigen „Zinsschaden" hat die Beklagte der Klägerin jedoch bis zum heutigen Tage nicht berechnet.

Die Klägerin, die mit dem Aufbau ihrer Existenz befasst war und ein großes Interesse daran hatte, sich die monatlichen Belastungen durch die PHD-Rate so niedrig wie möglich zu halten, hatte zu dieser Zeit noch keine derartig hohen Einnahmen, dass ihr die Bedienung des PHD leicht gefallen wäre. Also befand sich ihr Girokonto nach wie vor im Soll, so dass die Beklagte, die inzwischen aus dem Schreiben der Klägerin vom 26.03.1996 von der Möglichkeit für die Klägerin wußte, das PHD ablösen zu können, dennoch drohte, ihr das Darlehn zu „kündigen und in voller Höhe fällig zu stellen", wie aus der Zweiten Zahlungserinnerung der Beklagten vom 03.05.1996 ersichtlich.

Beweis: Zweite Zahlungserinnerung der Beklagten vom 03.05.1996

Nichts wäre der Klägerin lieber gewesen, als das PHD bei der Beklagten sofort zu tilgen.

Am 21.05.1996 rief die Klägerin abermals den stellvertretenden Zweigstellenleiters Herrn Aust an. Hier sagte er, er könnte das Problem „mit der Tilgung technisch nicht verstehen", das Ganze habe „grundsätzliche Bedeutung", die Beklagte würde sich der Klägerin gegenüber „fair verhalten". Auch wollte er der Klägerin Informationen über Angebote für Festgeld i. H. v. 150.000 DM zukommen lassen.

Beweis: Zeugnis des stellvertretenden Zweigstellenleiters Herrn Aust sowie der Klägerin

Mit Schreiben vom 19.06.1996 schrieb die Kundenbeschwerdestelle der Beklagten, Herr Kiebel, an die Klägerin und entschuldigte sich für ihre fehlerhaften Kontostandsmitteilungen für die Jahre 1991 bis 1995 und überließ ihr zu ihren Gunsten "Korrigierte Kontostandsmitteilungen", in denen Tilgung ausgewiesen wurde, die die Klägerin aber dennoch nicht überzeugen.

Die Beklagte teilte der Klägerin hier auch mit, aus den von ihr aufgeworfenen Problemen „die für eine Verbesserung (ihres) Service notwendigen Schlußfolgerungen gezogen (zu) haben."

Beweis: Schreiben des Herrn Kiebel an die Klägerin vom 19.06.1996 nebst korrigierte Kontostandsmitteilungen per 31.12.1991, 31.12.1992, 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995

Am 02.07.1996 rief die Klägerin abermals den stellvertretenden Zweigstellenleiters Herrn Aust an und fragte nach der Höhe der „Vorfälligkeitsentschädigung". Er sagte zu, diese zu ermitteln.

Auch äußerte er hier, Frau Tonke aus der Baufinanzierung habe „sich mit Frankfurt in Verbindung gesetzt und technische Fragen geklärt." Sodann fällt hier die Äußerung, die erfolgte „vierjährige Zinsfestschreibung" sei „auch in Ihrem Interesse gewesen, denn sonst hätten Sie 1 % mehr variablen Zins zahlen müssen.", was die Klägerin nicht verstand, wohl aber notierte.

Beweis: Zeugnis des Herrn Aust, zu laden über die Beklagte

Die Klägerin ging zu dieser Zeit nach wie vor von einer bestehenden zweijährigen Zinsfestschreibung bis zum 30.09.1996 aus und wünschte nach einer noch zu erfolgenden Teiltilgung am 30.09.1996 ggf. eine neue Festschreibung ab 01.10.1996 über den Restbetrag.

Angesichts der Tatsache, dass sie die Ausgaben für ein PHD inzwischen zum Teil wegen ihres in ihrer Eigentumswohnung ausgeübten Berufes steuerlich geltend machen konnte und ohnehin noch - nach den Informationen der Beklagten - zwei weitere Jahre in einer (vierjährigen) Zinsfestschreibung gebunden sei, erwog die Klägerin, den Restbetrag ggf. für einen längeren Zeitraum festzulegen.

Sie schrieb an die Beklagte: „Nun möchte ich gerne die Zinsfestschreibung meines PHD zum 30. September 1996 beenden."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 02.06.1996

Weiter schreibt sie, das Ankündigungsschreiben der Beklagten „vom 19.08.1994 für eine vierjährige Zinsbindung" habe nicht ihre Zustimmung gefunden.

Sodann moniert sie, dass die Beklagte ihr bis zum heutigen Tage „keine neuen Verträge" vorgelegt habe, wie dieses noch am 25.03.1990 geschehen sei. Sie schreibt weiter: Ich gehe davon aus, dass wegen des Mangels meiner und der Unterschrift meiner Mutter als Mitantragstellerin unter diese von Ihnen noch nicht vorgelegten Verträge dem derzeitigen Kreditengagement ein schwebend unwirksamer Vertrag zugrunde liegt."

Weiter schreibt sie: „Auch befindet sich noch das Original meiner Selbstauskunft und der meiner Mutter als Mitantragstellerin in meinen Händen. Ferner bin ich immer noch im Besitz des Originals der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 171.000 DM, die meine Mutter am 29.09.1994 in Rosenheim unterzeichnet hat. Auch diese für die Kreditsicherung unerläßlichen Unterlagen haben Sie bis heute nicht angefordert."

Und weiter heißt es: „Ich denke, dass alle diese Tatsachen belegen, dass die Vertragsverhandlungen über den neuen Zeitraum und über die tatsächliche Höhe der monatlichen Raten per 30.09.1994 nicht wirksam abgeschlossen waren." (S. 3)

Auch weist sie abermals darauf hin, ihre bisherigen Zahlungen unter Vorbehalt geleistet zu haben.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 02.06.1996

Mit Schreiben vom 08.07.1996 teilte das Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen der Klägerin mit, daß es davon ausgehe, daß die Beklagte die erforderlichen Korrekturen an ihren Kontoständen vorgenommen habe.

Beweis: Schreiben des BAKred vom 08.07.1996

Unter dem Datum des 09.07.1996 stimmte die Beklagte bzw. die Mitarbeiter Winter Tonke einer „entgegenkommenderweise" teilweisen Tilgung zum 30.09.1996 zu und wollte ebenfalls "ab 01.10.1996 eine neue Kreditvereinbarung treffen".

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 09.07.1996

Auch behauptet die Beklagte hier, das Darlehnskonto der Klägerin weise einen Rückstand i. H. v. 6.024,55 DM auf.

Als die Klägerin sich am 11.09.1996 bei dem Zweigstellenmitarbeiter Herrn Deckert - Herr Aust war zu diesem Zeitpunkt gerade in Urlaub - in einem Telefonat nach der derzeitigen Restschuldhöhe erkundigte, erhält sie die Auskunft, die Höhe betrage 169.000 DM.

Zu der Frage, welche Zinsen genau die Beklagte der Klägerin nun seit 01.10.1994 berechnen wollte äußerte Herr Decktert, hierzu könne er nichts sagen, weil über den Zeitraum „ab 01.10.1994 keine Angaben im Computer" seien.

Beweis: Zeugnis des Herrn Deckert, zu laden über die Beklagte

In einem Telefonat mit der Zweigstellenmitarbeiterin Frau Neumann, in dem die Klägerin sich nach den Modalitäten der neuen Kreditvereinbarung erkundigte, äußerte Frau Neumann, die Vorlage der Bürgschaft sei nicht erforderlich.

Beweis: Zeugnis des Mitarbeiterin der Beklagten Frau Neumann

Unter dem Datum des 27.09.1996 sandte die Beklagte der Klägerin Angebote für Zinsfestschreibungen bei einer etwaigen Restschuldhöhe von 90.000,- DM (bei einer Sondertilgung i. H. v. 75.000,- DM) für vier, fünf und 10 Jahre bei monatlichen Raten i. H. v. 558,76 DM, 588,76 DM und 663,76 DM sowie ein Formular für eine Selbstauskunft zu.

Beweis: Fax des Mitarbeiters Herrn Deckert vom 27.09.1996 an die Klägerin

Die „Selbstauskunft" hat die Klägerin bis zum heutigen Tage nicht ausgefüllt.

Am 30.09.1986 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter eine à-conto-Zahlung i. H. v. 75.000,- DM, die von der Beklagten ihrem PHD gutgeschrieben wurde.

Beweis: Kontoauszüge der Klägerin vom 27.09.1996 und vom 05.10.1996


Der Zeitraum nach dem 01.10.1996

Sodann fand an diesem Tag in der Zweigstelle der Beklagten am 30.09.1996 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr ein persönliches Beratungsgespräch der Klägerin mit dem Mitarbeiter der Zweigstelle Herrn Deckert statt.

Hier stellte Herr Deckert einen Verkehrswert der Immobilie der Klägerin i. H. v. 3.900 DM pro qm bzw. 280.000 DM fest.

Die genaue Restschuldhöhe bezifferte er auf 168.252,81 DM.

Sodann äußerte er beiläufig: „Eigentlich hätte variabel verzinst werden müssen", nachdem die Klägerin ihn gebeten hatte, ihr die Differenz zwischen der berechneten vierjährigen (7,9 %) und zweijähriger Zinsbindung (7,4 %) gutzuschreiben.

Herr Deckert sagte der Klägerin zu, die Mitarbeiterin Frau Tonke in der Baufinanzierungsabteilung zu bitten, diese Differenzgutschrift vorzunehmen.

Sodann sagte Herr Deckert der Klägerin einen Dispokredit i. H. v. 2.000 DM zu.

Auch wollte er für die mehrfach von Herrn Aust zugesagten Gutschriften für Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften sorgen; dieses waren sechs mal 15 DM aus 1994 und 15 mal 15 DM aus 1996.

Beweis: Handschriftliche Notizen der Klägerin über das Gespräch am 30.09.1996 mit Herrn Deckert, deren Richtigkeit die Klägerin hiermit an Eides Statt versichert, sowie Zeugnis des Herrn Deckert

Sodann unterzeichnete die Klägerin an diesem 30.09.1996 in Gegenwart von Herrn Deckert einen neuen PHD-Vertrag über 10 Jahre, 7,85 % Zinsen, 100 % Auszahlung, allerdings unter Vorbehalt, da die Restschuldhöhe (168.252,81 DM ./. 75.000,- DM) wiederum nicht bekannt war wegen der begehrten Gutschrift über die Differenz zwischen den von ihr gezahlten Ratenbeträgen für die vierjährige Zinsbindung (7,9 %) und den von ihr ihrer Ansicht nach zu entrichtenden Raten auf der Grundlage einer zwei-jährigen Zinsbindung (7,4 %).

Somit wurde im Vertrag unter "Ablösung" kein Betrag eingetragen.

Beweis: Darlehnsvertrag vom 30.09.1996, Ausfertigung für die Bank

Eine Ausfertigung für den Kreditnehmer hat die Klägerin bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Die hier vorgelegte Kopie erhielt die Klägerin erst am 23. April 1998 vom neuen Zweigstellenleiter Herrn Massi.

Da die Restschuldhöhe unklar war hieß es folglich auch im "Ergänzungsblatt" der Beklagten unter „Verbindlichkeiten" der Klägerin: "Bestehende Baufinanz bei uns ca. 93 TDM" und für die Höhe des Kredits hatte die Klägerin ein Fragezeichen eingetragen.

Beweis: Ergänzungsblatt der Beklagten vom 30.09.1996

Der Verkehrswert der Immobilie der Klägerin wurde von der Beklagten auf "3.900,- DM / qm 280 TDM" (richtig 320 TDM bei 80 qm) angesetzt. Später stellte der Sachverständige einen Verkehrswert i. H. v. 330.000 DM fest (s. u.).

Auch von diesem Dokument erhielt die Klägerin kein für den Darlehnsnehmer bestimmtes Exemplar, sondern erst am 05. März 1998 per Fax und am 23. April 1998 eine Kopie (s. o.).

Sodann sollte ab 15.10.1996 eine neue Rate i. H. v. "ca. 665,- DM" abgebucht werden, wie aus dem „Ergänzungsblatt" der Beklagten unter „Finanzierungskosten" ersichtlich.

Von den von ihr unterzeichneten Unterlagen erhielt die Klägerin keine Kopie. Diese sollte sie erhalten nach Unterzeichnung des endgültigen Vertrages, wenn die Restschuldhöhe korrigiert worden sein würde. Ein Kopie erhielt die Klägerin erst nach Klageandrohung am 05.03.1998.

Das der Klägerin abermals ausgereichte Formular für eine Selbstauskunft wurde, wie bereits 1994, bis zum heutigen Tage von der Beklagten nicht zurückverlangt. Auch wurde von ihr die Bürgschaft ihrer Mutter nicht eingefordert.

Zu dieser Zeit betrug also die Höhe des Dispositionskreditlimits der Klägerin 2.000,- DM.

Der Mitarbeiter der Beklagten ließ während dieser Verhandlungen beiläufig, wie bereits zuvor der stellvertretende Zweigstellenleiter Herr Aust, die Bemerkung fallen, daß das Konto der Klägerin „seit dem 01.10.94 eigentlich variabel hätte verzinst werden müssen", was sich die Klägerin wieder notierte aber nicht verstand. Für eine diesbezügliche Frage der Klägerin ließ der geschäftige Mitarbeiter der Beklagten keinen Raum und keine Zeit.

Sodann bat die Klägerin unter dem Datum des 10.10.1996 die Beklagte um eine Kopie des von ihr am 30.09.1996 unter Vorbehalt unterzeichneten Kreditvertrages und erinnerte an die Gutschrift für die Zinsdifferenz. Die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Conrad sagte ihr die Übersendung per Fax zu.

Beweis: Zeugnis der Frau Conrad, zu laden über die Beklagte

Obwohl am 15.10.1996 die erste Rate für den neuen Kreditvertrag fällig gewesen wäre, buchte die Beklagte vom Girokonto der Klägerin keine Rate ab.

Der Girokontostand der Klägerin betrug an diesem Tag minus 503,71 DM, also etwa noch 1.500,- DM "Spielraum" bei einem Dispolimit i. H. v. 2.000,- DM.

Beweis: Kontoauszug der Klägerin vom 16.10.1996

Die Beklagte begründete später die Tatsache, dass sie keine Rate vom Konto der Klägerin abgebucht hatte, mit Schreiben vom 04.11.1997 damit, Raten für private Hypothekendarlehn würden üblicherweise aus dem Haben und nicht aus dem Soll eines Girokontos von ihr abgebucht. (s. u.)

Mit dieser Äußerung widersprach sie evident ihrer bisherigen langjährigen Praxis bei der Klägerin, wonach sie immer wieder PHD-Raten auch im Soll abgebucht hatte.

Sodann buchte die Beklagte weiterhin vom Girokonto der Klägerin keine Raten ab bis zum „15." August 1997, also zehn Monate lang, und mahnte die Klägerin auch nicht ab.

Zwischenzeitlich rief die Klägerin immer wieder in der Zweigstelle der Beklagten an und bat um eine Kopie des von ihr am 30.09.1996 unterzeichneten Vertrages bzw. über die Differenzgutschrift. Zunächst wurde ihr beides immer wieder zugesagt.

Als sich der Kontostand der Klägerin am 05.08.1997 gerade auf etwa plus 8.000,- DM belief, erhielt sie an diesem Tag den Anruf eines ihr unbekannten Mitarbeiters der Zweigstelle, Herrn Bleul, der sie als ihr neuer Kontoführer "gerne persönlich kennenlernen" wollte. Der Klägerin kam dieses wunderlich vor.

Wunschgemäß begab sie sich am 18.08.1997 in die Zweigstelle, nicht zuletzt um die eigenartige Kreditabwicklung zu besprechen bzw. zu klären.

In der Zweigstelle ging es dem Mitarbeiter jedoch gar nicht um ihre Kontoführung oder ihr PHD, sondern er bot ihr lediglich eine "Herold-Ansparrente" mit 1,5 % Zinsen p. a. an, an der die Klägerin aber kein Interesse hatte.

Hier frage die Klägerin Herrn Bleul, warum seit Oktober 1996 keine PHD-Raten von ihrem Girokonto abgebucht werden, worauf der völlig überraschte Mitarbeiter äußerte, er wisse nichts von einem PHD der Klägerin, im Computer seien hierüber „keine Daten".

Beweis: Zeugnis des Mitarbeiters der Beklagten Herrn Bleul

Sodann erfolgte am 20.08.1997 rückwirkend zum 15.08.1997 auf dem Girokontoausdruck der Klägerin eine Abbuchung mit dem Text "db-Baufinanzierung" i. H. v. 1.218,91 DM - die erste seit September 1996, aber in Höhe der alten Rate für eine vierjährige Zinsbindung seit 01.10.1994, nämlich 1.218,91 DM.

Beweis: Kontoauszug der Klägerin vom 20.08.1997

Fünf Tage später, also am 25.08.1997, erhielt die Klägerin mit acht Monaten Verspätung die Kontostandsmitteilung zum 31.12.1996, die üblicherweise in den ersten Januartagen des Folgejahres versandt wird, und die den handschriftlichen Vermerk "vers. 21.8. Hg" o. ä. trug.

Beweis: liegt bereits vor

Hieraus ist ersichtlich, dass die Beklagte die Zahlung der Klägerin vom 30.09.1996 i. H. v. 75.000 DM nicht vollständig als Tilgung verrechnet hatte, wie dieses von der Klägerin gewollt war, sondern 13.357,66 DM als Zinsen verrechnet hatte.

Demnach hätte die Klägerin im Jahr 1996 DM 22.594,25 an Zinsen gezahlt.

Aus diesem Kontoauszug der Klägerin geht auch hervor, dass die Beklagte im Zeitraum Januar bis Juli 1996 keinerlei Tilgung vorgenommen hat.

Am 29.08.1997 rief die Klägerin in der Zweigstelle der Beklagten an und wollte die rechtliche Grundlage erfahren, auf der die Rate i. H. v. 1.218,91 DM per 15.08.1997 abgebucht worden war. Ihres Erachtens hätte maximal eine Rate im Bereich von etwa 665,- DM und auch erst nach vorheriger Feststellung der Restschuldhöhe bzw. Abschluss eines wirksamen Vertrages abgebucht werden dürfen. Diese Frage konnte man ihr nicht beantworten.

Am selben Tag erhob die Klägerin bei der Revisionsabteilung der Beklagten Einwände gegen die Kontostandsmitteilung zum 31.12.1996. Auch erinnerte sie hier noch einmal an die zugesagte Zinsgutschrift.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 29.08.1997 an die Revisionsabteilung der Beklagten

Ebenfalls mit Schreiben vom 29.08.1997 wandte sich die Klägerin an den stellvertretenden Zweigstellenleiters Herrn Aust und bat um Angabe der Grundlage, auf der die Abbuchung i. H. v. 1.218,91 DM am 15.08.1997 vorgenommen worden war. Sodann bat sie wieder um die zugesagte Gutschrift und um eine Kopie der von ihr am 30.09.1996 unterzeichneten Unterlagen.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 29.08.1997 an den stellvertretenden Zweigstellenleiters Herrn Aust

In einem Telefonat mit Herrn Deckert am 12.09.1997 - Herr Aust war gerade in Urlaub - sagte er ihr eine Kopie der Unterlagen vom 30.09.1996 zu. Er äußerte auch, die Unterlagen der Klägerin befänden sich „jetzt in der Zentrale".

Beweis: Zeugnis des Herrn Decktert, zu laden über die Beklagte

Mit Schreiben vom 09.10.1997 wandte sich die Klägerin abermals an die Revisionsabteilung der Beklagten, erinnerte an die Erledigung ihres Schreibens vom 29.08.1997 und bat um eine Kopie des „PHD-Kreditvertrages i. H. v. 90 TDM".

Beweis: Schreiben der Klägerin an die Revisionsabteilung der Beklagten vom 09.10.1997

Mit Schreiben vom 04.11.1997 bezog sich der Mitarbeiter der Kundenbeschwerdestelle Herr Kiebel auf das Schreiben der Beklagten vom 19.08.1994 über die „derzeit gültige Ratenhöhe" und behauptete, es sei am 15.10.96 keine Rate abgebucht worden, weil das Konto der Klägerin "keine Deckung" aufgewiesen habe. (S. 2)

Beweis: Schreiben der Beklagten v. 04.11.1997

Als die Klägerin abermals am 02.12.1997 in einem Telefonat den Zweigstellenmitarbeiter Herrn Deckert, bei dem sie am 30.09.1996 den neuen Kreditvertrag u. V. unterzeichnet hatte, an die Überlassung der Kopie und die Zinsdifferenzgutschrift erinnerte, sagte er, der am 30.09.1996 abgeschlossene Vertrag sei "unwirksam" und deswegen könne sie hiervon keine Kopie erhalten; auch hätten "sich inzwischen die Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank geändert".

Sodann äußert er, „die Baufinanzierung" bestimme nunmehr über das Konto der Klägerin und in der Zweigstelle könne sich die Klägerin „im Moment an niemanden wenden". Mehr wolle er zum Fall der Klägerin nicht sagen.

Beweis: Zeugnis des Zweigstellenmitarbeiters Herr Deckert, bereits benannt

Mit Schreiben vom 09.01.1998 informierte die Beklagte die Klägerin über einen "Leistungsrückstand" der Raten 15.10.96 bis 15.07.97 und buchte an diesem Tag vom Girokonto der Klägerin 1.218,91 DM für "Okt./97" ab, also abermals die Rate für eine vierjährige Zinsbindung seit 01.10.1994.

Beweis: Schreiben der Beklagten bzw. der Mitarbeiter Zotzmann und Bodog vom 09.01.1998 sowie Kontoauszug der Klägerin vom 10.01.1998

Unter dem Datum des 23.01.1998 bat die Klägerin die Beklagte bzw. Herrn Aust abermals um eine Kopie des Vertrages vom 30.09.1996 und drohte mit Klage gem. § 810 BGB, falls dieses nicht bis zum 06.02.1998 erledigt würde.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 23.01.1998 an die Beklagte

Bis zum 06. Februar 1998 geschah jedoch nichts.


Der Beginn der Zwangsmassnahmen gegen die Klägerin

Am 04.03.1998 rief der neue Zweigstellenleiter, Herr Massi, auf dem Anrufbeantworter der Klägerin an und bat um Rückruf.

Beweis: Zeugnis des Zweigstellenleiters Herr Massi, zu laden über die Beklagte

Im Rückruf der Klägerin teilte ihr Herr Deckert mit, der Vertrag vom 30.09.1996 sei „nicht rechtskräftig" geworden, weil die Beklagte ihn nicht unterzeichnet habe. Auch sei es „nicht üblich, Kopien von nicht wirksam gewordenen Verträgen auszureichen". Zur Zinsgutschrift und zur Restschuldhöhe konnte er nichts sagen.

Beweis: Zeugnis des Herrn Deckert, bereits benannt

Sodann rief Herr Massi die Klägerin am selben Tage (05.03.1998) wieder an und äußerte, er wolle gerne "das totale Chaos in (ihrem) Kreditengagement beseitigen".

Beweis: Zeugnis des Herrn Massi, bereits benannt

Das war auch im Interesse der Klägerin; allerdings wollte sie zunächst gerne eine Kopie des von ihr am 30.09.1996, nicht aber von der Beklagten unterzeichneten Vertrages erhalten. Dies geschah - nach nunmehr eineinhalb Jahren - per Fax am selben Tag (s. o.).

Mit Schreiben vom 05.03.1998 bat die Klägerin Herrn Massi um eine Erhöhung ihres Dispolimits auf 3.000 DM und legte dar, dass sie über Außenstände in nennenswerte Höhe verfügte. Hier erwähnt sie auch, dass ihr Konto lt. Auskunft des Herrn Aust seit ewigen Zeiten nicht mehr in Tegel, sondern in der Zentrale geführt" werden soll.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 05.03.1998

Am 09.04.1998 rief Herr Aust die Klägerin im Auftrag von Herrn Massi an und vereinbarte mit ihr für den 22.04.1998 ein persönliches Gespräch zu dritt in der Zweigstelle.

Beweis: Zeugnis der Herren Aust und Massi, bereits benannt

Bereits am 08.04.1998 hatte die Zentrale, Frau Bodog, ein Schreiben an die Klägerin gesandt, wohl um sie auf das persönliche Gespräch in der Zweigstelle „einzustimmen". Hier wurde der Klägerin mit der „Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen einschließlich der Zwangsversteigerung Ihres an uns verpfändeten Grundbesitzes" gedroht.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 08.04.1998

Anläßlich des Gesprächs der Klägerin in der Zweigstelle der Beklagten in Tegel mit den Herren Massi und Aust am 22.04.1998 konnte Herr Massi nicht die Restschuldhöhe am 30.09.1994 benennen, jedoch stellte er fest, die Restschuld per 30.09.1996 habe 93.297,29 DM betragen.

Sodann äußerte er, der Zustimmung der Klägerin zu der - angeblich - derzeit gültigen vierjährigen Zinsbindung habe es 1994 nicht bedurft, da die Bank "lt. Vertrag die Zinsfestschreibung nach eigenem Ermessen durchführen" dürfe; es sei "der Vertrag von 1990 prolongiert worden", auch wenn von der Klägerin keine Unterschrift, keine Selbstauskunft und keine Bürgschaft der Mutter vorgelegt worden seien und ihr Einkommen seinerzeit weniger als 500,- DM pro Monat betragen habe.

Der Bürgschaft der Mutter habe es 1994 auch nicht bedurft, "weil es heutzutage keine Kredite mehr mit Bürgen" gäbe; "Beratungsfehler" (i. S. Stundung/Tilgung) lägen "nicht vor, weil es Vertrauensschäden und Beratungsfehler nur im Anlagengeschäft" gäbe. Auch sei der Vertrag von 1996 "unwirksam".

Sodann stellte er fest, es sei inzwischen ein "Rückstand i. H. v. etwa 11.000,- DM aufgelaufen".

Auch schlug der Zweigstellenleiter am 22.04.1998, also fünfeinhalb Monate vor Ablauf der von der Beklagten behaupteten vierjährigen Zinsbindung am 30.09.1998, vor, einen neuen Vertrag über eine 10-jährige Zinsbindung für ein PHD i. H. v. 100.000,- DM, 6,25 % Zinsen, mit einer Rate i. H. v. 854,17 DM ab 15.05.98 abzuschließen und erbat sich von der Klägerin eine kurzfristige Entscheidung.

Beweis: Zeugnis des Herrn Massi, bereits benannt

Als die Klägerin sich mit ihrer Äußerung, sie bezweifle, das die Beklagte berechtigt gewesen sei, gegen ihren Willen eine vierjährige Zinsbindung festzuschreiben, nicht erwartungsgemäß verhielt, öffnete Herr Massi seinen Füller und schrieb auf ein leeres Blatt Papier für die Klägerin deutlich lesbar „Kündigen!". Die Klägerin fühlte sich durch derartige Verhaltensweisen genötigt oder eingeschüchtert.

Dennoch gab die Beklagte der Klägerin zwei Zinsbindungsangebote über 100.000 DM mit und äußerte, die Klägerin könne „die Konditionen bestimmen", der Beklagten käme „es vor allem auf eine Unterschrift für den Zeitraum ab 01.10.1994 an".

Hier wurde die Klägerin hellhörig.

Auch sagte Herr Massi der Klägerin eine Gutschrift für die nicht eingelösten Lastschriften zu.

Den derzeitigen Rückstand von Zahlungen der Klägerin bezifferte Herr Massi auf „11.000,- DM", und er behauptete, die Klägerin sei mehrfach von der Beklagten seit Oktober 1996 gemahnt worden. Der Klägerin waren jedoch keine Mahnungen bekannt und sie bat um Kopien. Herr Massi sagte die Kopien zu.

Beweis: Zeugnis der Herren Massi und Aust, bereits benannt

Da die Klägerin beruflich außerordentlich eingespannt war, ihr die Kreditabwicklung durch die Beklagte höchst abenteuerlich vorkam und sie sich ihr Kreditengagement erst einmal genauer ansehen und Erkundigungen bei einem Rechtsanwalt einholen wollte, konnte sie sich nicht kurzfristig zu einer Unterschrift unter einen derartigen Vertrag entschließen.

Mit Schreiben vom 22.04.1998 bat sie die Beklagte um ein Angebot für eine fünfjährige Zinsbindung.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 28.04.1998

Hierauf sandten die Herren Massi und Aust der Klägerin am 29.04.1998 ein Angebot über eine 5-jährige Zinsbindung sowie Kopien der „Mahnungen".

Beweis: Schreiben der Herren Massi und Aust vom 29.04.1998

Die hier beigefügten „Mahnungen" waren das Schreiben vom 09.01.1998 und die Mahnung vom 03.03.1996 - also vor der Zahlung i. H. v. 75.000 DM - sowie die „Prolongation" vom 19.08.1994.

Mahnungen seit Oktober 1996 existierten somit nicht.

Mit Schreiben vom 03.06.1998 mahnten die Herren Massi und Aust eine Entscheidung der Klägerin an.

Beweis: Schreiben der Herren Massi und Aust an die Klägerin

Unter dem Datum des 22.06.1998 teilte die Zentrale der Beklagten, Frau Bodog, der Klägerin teilt mit, ihr derzeitiger "Rückstand" betrüge 20.719,96 DM., also nahezu das Doppelte von dem, was ihr Herr Massi am 22.04.1998 genannt hatte.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 22.06.1998

Sodann schickte die Zentrale der Beklagten am 03.07.1998 eine "zweite Zahlungserinnerung" an die Klägerin und drohte mit der "Zwangsversteigerung" sowie der Verwertung der anderen dienenden Sicherheiten.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 03.07.1998

Mit Schreiben vom 13.07.1998 bat die Klägerin die Beklagte um die Kontostandsmitteilung zum 31.12.1997 und um eine Erklärung der Differenz i. S. "Rückstand" i. H. v. etwa 10.000,- DM zwischen den Angaben der Zweigstelle („etwa 11.000 DM")und denen der Zentrale der Beklagten („20.719,96 DM").

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 13.07.1998

Hierauf antwortete die Zentrale der Beklagten mit Schreiben vom 16.07.1998, es handele sich hier um einen

"fiktiven Leistungsrückstand",

und sie setzte eine Frist für den Vertragsabschluß über die Weiterführung des Kreditvertrages und ggf. „rückwirkend" bis zum 27.07.1998.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 16.07.1998 an die Klägerin

Auch heißt es hier, die Beklagte könne eine Kontostandsmitteilung per 31.12.1997 nicht erstellen, „da die darin ausgewiesenen Daten u. U. falsch gewesen wären"!

Das spricht für sich.

Am 16.07.1998 erhielt die Klägerin einen Anruf ihres seinerzeitigen Mitantragstellers Dr. W. H. aus Südostasien, der dort für einige Jahre beruflich tätig war und, wie die Klägerin, Kunde bei der Beklagten war. Er hatte dort im Vertrauen auf seine gute Beziehung zur Beklagten eine Immobilie erworben, die er durch einen Kredit der Beklagten finanzieren wollte. Doch die Beklagte wollte ihm den Kredit erst gewähren und ihn „erst dann aus der Bürgschaft (für die Klägerin) entlassen", wenn deren PHD geregelt worden sei.

Die Zentrale der Beklagten bestätigte ihre Absicht mit Schreiben vom selben Tag an die Klägerin.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 16.07.1998

Die Klägerin und ihr ehemaliger Mitantragsteller empfanden dieses als Nötigung.

Als sich die Klägerin am selben Tag in der Zweigstelle über diese Nötigung beschwerte, äußerte der stellvertretende Zweigstellenleiter, Herr Aust, er wisse „von keinem Bürgen", was durchaus zutraf, denn der Vertrag mit dem Mitantragsteller war bereits am 30.09.1994 ausgelaufen.

Beweis: Zeugnis des Herrn Aust, bereits benannt

Um die Angelegenheit mit der behaupteten Bürgschaft zu klären, bat die Klägerin unter dem Datum des 16.07.1998 um Entlassung der Herrn Dr. H. aus der - behaupteten - Bürgschaft sowie am 20.07.1998 die Beklagte um eine Sicherheitenaufstellung.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 16.07. und 20.07.1998 an die Beklagte

In der Sicherheitenaufstellung der Beklagten vom 22.07.1998 wurde in Bezug auf den ehemaligen Mitantragsteller der Klägerin jedoch lediglich die längst erledigte Bürgschaft i. H. v. 15.000,- DM für ihr Girokonto aus dem Jahr 1990 aufgeführt. (s. o.)

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 22.07.1998

Hieraus wird ersichtlich, daß die Beklagte den ehemaligen Mitantragsteller der Klägerin in Südostasien unter Druck setzte, damit der wiederum die Klägerin veranlassen sollte, mit der Beklagten den von ihr begehrten Vertrag abzuschließen.

In ihrem Schreiben vom 22.07.1998, das bei der Klägerin erst am 03.08.1998 einging (Datumstempel vom 01.08.1998), hatten die Beklagte bzw. die Mitarbeiter Ringel und Tonke der Klägerin eine Frist bis zum 27.07.1998 i. S. Weiterführung des PHD gesetzt. Diese Frist war also bereits bei Absendung des Schreibens überschritten.

Beweis: wie vor

Am 24.07.1998 erfuhr die Klägerin, die stets Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortführung ihres PHD durch die Beklagte auf der Grundlage der von ihr festgesetzten vierjährigen Zinsbindung hatte, von einen kompetenten Bankkaufmann, dass die Beklagte keinesfalls berechtigt war, am 01.10.1994 gegen ihren expliziten Willen ihr PHD noch einmal für vier Jahre festzulegen; die Beklagte hätte das Kreditengagement, wie die Herren Aust und Deckert jeweils bereits beiläufig geäußert hatten, variabel verzinst fortsetzen müssen, weil es nicht zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gekommen ist.

Nachdem die von der Beklagte gesetzte Frist am 27.07.1998 natürlich bereits verstrichen war, kündigte die Zweigstelle der Beklagte mit Schreiben vom 30.07.1998 das Girokonto der Klägerin wegen Zerrüttung des "Vertrauensverhältnisses".

Hier heißt es, es sei „ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis Grundlage einer erfolgreichen Zusammenarbeit" und „Basis dafür, dass ggf. auftretende Probleme einvernehmlich gelöst werden können," was die Klägerin als Hohn empfand.

Sodann kündigt die Beklagte die Kontoverbindung zum 30.08.1998 und sah „für eine Alternative keine Möglichkeit."

Beweis: Schreiben der Beklagten bzw. der Herren Aust und Massi vom 30.07.1998

Unter dem Datum desselben Tages, jedoch bei der Klägerin erst am 08.08.1998 eingegangen, kündigte die Zentrale der Beklagten bzw. die Mitarbeiter Zotzmann und Bodog das PHD wegen "Leistungsrückstandes" und - sich selbst widersprechend - "fehlender Absprache über die Weiterführung" fristlos.

Sie verlangte bis zum 17.08.1998 eine Zahlung i. H. v. 102.305,06 DM zzgl. "eines noch zu berechnenden Aufhebungsentgeltes" und drohte die Zwangsversteigerung an. Auch bot sie der Klägerin Ratenzahlungen an.

Beweis: Schreiben der Beklagten bzw. der Mitarbeiter Zotzmann und Bodog vom 30.07.1998

Unter dem Datum des 17.08.1998 nahm die Klägerin die Kündigungen und das Ratenzahlungsangebot der Beklagten an, hatte aber zuvor noch diverse Fragen.

Sie bat darum, „folgende Sicherheiten freizugeben: a) Meine Kapitallebensversicherung" mit einer Werthaltigkeit i. H. v. 17.000 DM; b) die Risikolebensversicherung i. H. v. 120.000 DM und die „nicht mehr benötigten 60.000 DM aus der Grundschuld".

Sie bezeichnete das Kreditengagement als „weit übersichert".

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 17.08.1998

Sodann beschwert sie sich darüber, dass ihr seinerzeitiger Mitantragsteller Herr Dr. H. wegen einer Bürgschaft i. H. v. 15.000 DM unter Druck gesetzt wurde, die bereits am 08.10.1990 von der Beklagten als erledigt entwertet worden war, und die Klägerin hierdurch zum Kreditabschluss genötigt werden sollte.

Herr Dr. H. hat durch dieses Verhalten der Beklagten, ihm keinen Kredit zur Verfügung zu stellen, mehrere Monate Überziehungszinsen i. H. mehrerer zehntausend DM bezahlen müssen.

Beweis: Zeugnis des Dr. W. H., bereits benannt

Auch bittet sie abermals um eine Kontostandsmitteilung per 31.12.1997, die ihr bereits seit acht Monaten vorliegen müsste.

Sodann möchte sie unter Punkt 7. wissen, was der Mitarbeiter der Beklagten Herr Deckert am 30.09.1996 damit, ihr PHD „hätte seit dem 01.10.1994 eigentlich variabel verzinst fortgesetzt werden müssen", gemeint haben könnte.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 17.08.1998

Die Beklagte, die sehr wohl wußte, dass die Klägerin die rechtswidrige Kreditabwicklung durch die Beklagte inzwischen durchschaute, ignorierte die Fragen der Klägerin und antwortete mit Schreiben vom 25.08.1998, die Kündigung sei aufgrund des Leistungsrückstandes erfolgt und „der Termin 30.09.98 bedeutet lediglich das Ende der Zinsfestschreibung und die Vereinbarung neuer Konditionen für die Weiterführung des Darlehns und zieht nicht das Fälligstellen der gesamten Kreditvaluta nach sich."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 25.08.1998 nebst Anlage

Der Freigabe der Lebensversicherung stimmte die Beklagte nicht zu, sandte der Klägerin jedoch ein Formular zur Erstellung einer Grundbucherklärung für die Freigabe von 60.000 DM. (Anlage)

Auf die Fragen der Klägerin, insbesondere die der variablen Verzinsung ihres PHD und die damit mögliche kurze Kündigungsfrist, ging die Beklagte nicht ein und ist sie bis zum heutigen Tage nicht eingegangen.

Sodann erhielt die Klägerin am 04.09.1998 die Kontostandsmitteilung zum 31.12.1997, abermals mit einer Verspätung von acht Monaten.

Beweis: Kontostandsmitteilung zum 31.12.1997

Am 30.09.1998 löste die Klägerin ihr Girokonto bei der Beklagten durch Löschung des Saldos i. H. v. 152,57 DM auf.

Beweis: Kontoauszug der Klägerin vom 02.10.1998

Ohne Vorwarnung kündigte die Beklagte am 04.12.1998 die ihr von der Klägerin ihr abgetretene Kapitallebensversicherung, die ein Teil der Altersversorgung der Klägerin darstellte. Hierdurch entstand der Klägerin ein Vermögensschaden i. H. v. 27.623,95 DM, berechnet auf den Tag der Auszahlung im Jahr 2009.

Beweis: Schreiben der Beklagten an die Victoria Versicherung vom 04.12.1998

Für die Höhe des Schadens: Sachverständigengutachten

Am 18.01.1999 wurde der Beklagten der Rükkaufswert der Lebensversicherung der Klägerin i. H. v. 12.896,27 DM, der in keinem Verhältnis steht zum von der Beklagten angerichteten Vermögensschaden, gutgeschrieben.

Beweis: Titelabrechnung der Beklagten vom 24.07.2003

Am 24.02.1999 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Schöneberg die Anordnung der Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des ausschließlich selbstgenutzten Wohneigentums der Klägerin, die hier ihre berufliche und existentielle Grundlage hat, und machte dingliche Ansprüche aus fälligem Grundschuldkapital i. H. v. 164.000,- DM zzgl. 15 % Jahreszinsen seit dem 14.04.1986, zzgl. 5 % einmalig fälliger Nebenleistung, zzgl. Kosten der gegenwärtigen und künftigen Rechtsverfolgung geltend.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, 15 % Jahreszinsen zu verlangen.

Unter dem Datum des 24.03.1999 beschloß das Amtsgericht Schöneberg die Anordnung der Zwangsversteigerung und die Beschlagnahme des Wohneigentums der Klägerin und bestellte auf Antrag der Beklagten einen Zwangsverwalter.

Die Klägerin empfand die völlig sinnlose Zwangsverwaltung als pure Schikanemaßnahme.

Durch die Bestellung des Zwangsverwalters wurden der Klägerin in Bezug auf ihre Wohnungseigentümergemeinschaft die Hände gebunden bezüglich ihrer Auseinandersetzungen wegen zahlreicher in der Wohnungseigentumsanlage vorhandener ganz erheblicher Mängel. Weder die Hausverwaltung noch der Zwangsverwalter fühlten sich für irgend etwas zuständig, so daß die Klägerin wegen der teilweise völlig unzumutbaren Lebens- und Arbeitsbedingungen an ihrer Gesundheit und an ihrem Ansehen Schaden genommen hat.

Durch ihre verschiedenen Anträge bei dem Amtsgericht Schöneberg und verschiedene Schreiben an die Deutsche Bank gelang es der Klägerin nicht, die vorläufige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bis zur endgültigen Klärung der Abwicklung ihres Privaten Hypothekendarlehns, das leider gar kein Hypothekendarlehn - denn mit einer Hypothek wäre sie besser gestellt gewesen als mit der Grundschuld - ist, zu erreichen.

Lediglich die Zwangsverwaltung wurde auf Drängen der Klägerin am 16.10.2000 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 21.05.1999 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und kam hier auf ihr Schreiben vom 17.08.1998 an die Beklagte zurück.

Sie moniert hier, dass sich die Beklagte zu den von ihr hier gestellten Fragen mit Schreiben vom 25.08.1998 nur zum Teil geäußert habe.

Unter Punkt 5) stellt sie fest, dass die Persönliche Höchstbetragsbürgschaft des Herrn H. i. H. v. 164.000 DM in der Sicherheitenaufstellung vom 22.07.1998 keine Erwähnung findet, obwohl die Beklagte bis zu diesem Tag von der Bürgschaft Gebrauch machte insofern, als sie Herrn H. die Ausreichung eines eigenen Kredits verweigerte und ihn unter Druck setzte, die Klägerin zu einer Unterschrift unter einen Kreditvertrag zu nötigen.

Unter Punkt 7) moniert sie, dass ihre Frage noch nicht beantwortet ist, was die Herren Deckert am 30.09.1996 und Aust am 02.07.1996 damit gemeint haben könnten, ihr PHD „hätte eigentlich variabel verzinst werden müssen."

Sie stellt hier fest, dass sie durch die Festschreibung für vier Jahre nichts erspart habe, da die Zinsen seit 1994 nur gefallen sind.

Sodann moniert sie, dass ihr die Beklagte die Restschuldhöhe ihres Darlehns per 30.09.1994 nicht nennen konnte und dieses erst am 28.02.1996 geschah und dass sie sämtliche bislang geleisteten Zahlungen unter Vorbehalt leistete.

Sie stellt fest, dass ihr inzwischen bekannt geworden sei, dass es neben 4- bzw. ein- und zweijährigen Zinsbindungen auch variable Kredite gibt und dass es die Beklagte „seinerzeit unterlassen hat, (sie) hierauf hinzuweisen".

Beweis: Schreiben der Klägerin v. 21.05.1999

Weiter schreibt sie: „Die von Ihnen vorgenommene vierjährige Zinsbindung ist gegen meinen ausdrücklichen Willen erfolgt und somit nichtig; darüber hinaus ist sie sittenwidrig." (S. 3)

Und weiter: „Der stellvertretende Zweigstellenleiter in Tegel, Herr Aust, der mich beriet, hätte mich nach meinem heutigen Kenntnisstand im August 1994 darauf hinweisen müssen, dass es auch die Möglichkeit einer variablen Verzinsung gibt, für mich also seinerzeit überhaupt keine Notwendigkeit bestand, mich zwischen einer vier-, zwei- oder einjährigen Zinsbindung entscheiden zu müssen.

Das Verschweigen der Information, dass es für mich in Bezug auf meinen in Kürze abzulösenden Kredit das Beste gewesen wäre, ihn bis dahin variabel zu verzinsen, stellt einen Beratungsfehler dar, durch den mir erheblicher Schaden entstanden ist, den Sie mir zu ersetzen haben.

Somit wünsche ich, daß Sie mein PHD-Konto seit dem 01. Oktober 1994 variabel

verzinst neu abrechnen bzw. rückabwickeln." (S. 3)

Unter Punkt 8) schreibt sie:

„Dadurch, dass mich Ihre Bank nicht auf die Möglichkeit einer variablen Verzinsung hingewiesen und mir nur Mitteilung über Zinsbindungszeiträume gemacht hat, haben Sie bei mir den Irrtum erzeugt, mich von Ihrer Bank zu irgendeiner Zinsbindung - welcher auch immer - verpflichten lassen zu müssen. Somit ging ich seinerzeit fälschlich davon aus, mich im November 1995, als mir die Ablösesumme zur Verfügung stand, nach Ablauf einer etwaigen einjährigen Zinsbindung nunmehr vielleicht in einer zweijährigen Zinsbindung zu befinden. Dieses teilte ich Ihnen mit Schreiben vom 15.04.96 mit, und ich bat darum, mein Darlehn zum 30.03.1996, also nach einer eineinhalbjährigen Zinsbindung rückwirkend ablösen zu dürfen.

Dem widersprachen Sie mit Schreiben vom 26.04.96 und behaupteten, die vierjährige Zinsbindung sei wirksam zustande gekommen; Sie "erlaubten" mir mit Schreiben vom 09.07.96 lediglich per 30.09.1996 eine Teiltilgung und drohten mit einem Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, sollte ich das PHD ganz ablösen wollen.

Wäre ich von Ihrer Bank im August 1994 darauf hingewiesen worden, dass es die Möglichkeit der variablen Verzinsung gibt, und dass man ein derartiges Darlehn mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, hätte ich mein variabel verzinstes PHD am 31. Juli 1995 gekündigt, nachdem meine Mutter in Berlin am 08. Juni 1995 einen Kaufvertrag für eine ETW in Berlin i. H. v. 400,000,- DM unterzeichnet hatte und am 28.09.95 ihre beiden ETW für zus. 700.000,- DM, wie erwartet, verkauft hatte. Den letzten Zahlbetrag erhielt sie am 06. November 1995, so dass ich spätestens an diesem Tag mein PHD hätte ablösen können.

Dadurch, daß Sie mich nicht aus dem Kredit entlassen haben, ist mir ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.

Ich wünsche, daß meine sämtlichen Zahlungen an Ihre Bank seit dem 15. November 1995 als Netto-Kreditzahlungen abgerechnet werden und mein Konto somit korrigiert wird.

Bei dieser Neuberechnung meines PHD sind die von Ihnen berechneten Zinsen gutzuschreiben, ebenso Gebühren und Mahnkosten. Ich hätte per 30. November 1995 mit der Ablösung meines PHD ebenfalls mein Girokonto bei Ihnen gelöscht und somit auch hier sämtliche seither entstandenen Kosten und Gebühren gespart."

Beweis: wie vor

Unter 9.) heißt es weiter: „Nachdem Sie mir "erlaubten", eine "Teiltilgung" meines PHD am 30.09.1996 vorzunehmen und an diesem Tag mit mir einen Vertrag über eine 10-jährige Zinsbindung abschlossen, vereinbarte ich an diesem Tag mit Herrn Deckert in der Zweigstelle in Tegel, dass mir eine Differenzgutschrift von Ihnen ausgestellt wird über den Betrag zwischen einer vier- und einer zweijährigen Zinsbindung, von der ich nun (irrtümlich) ausging. Herr Deckert sagte dieses zu; in diesem Zusammenhang fiel auch seine beiläufige Bemerkung über die "eigentlich variable" Verzinsung. Da sich hierdurch wieder einmal die Restschuldhöhe ändern würde, trug er für den Rest einen "Circa-Betrag" ein.

Allerdings erhielt ich bislang weder diese Differenzgutschrift, noch wurde - obwohl vereinbart - am 15. Oktober 1996 die erste Rate für den neuen Kredit i. H. v. ca. 665,- DM abgebucht."

Und unter 10.): „Ihre Bank behauptete später in Ihrem Schreiben vom 04.11.97, die Abbuchung der neuen Rate sei nicht möglich gewesen, da das Konto "keine Deckung" gehabt habe.

Dieses trifft nicht zu. Am 15.10.1996 befand sich mein Konto mit DM 503,71 im Soll; mein Dispo-Limit betrug seinerzeit 2.000,- DM. Es war also Kreditrahmen ausreichend vorhanden, um die im Bereich von etwa 665 DM liegende neue monatliche Rate abzubuchen.

Die Differenz auf 2.000,- DM Dispositionskredit betrug somit 1.497,29 DM, also genug "Spielraum", um sogar eine Abbuchung i. H. v. 1.218,91 DM für eine etwa noch bestehende vierjährige Zinsbindung vorzunehmen!

Die Behauptung, das Konto hätte keine Deckung gehabt, war also vorgeschoben: offensichtlich bestanden in Ihrem Hause Unklarheiten darüber, wie mein PHD genau abzurechnen und/oder fortzusetzen sei: vierjährige Zinsbindung, zweijährige Zinsbindung oder variabel ... ?

Ich bitte um Antwort auf meine Frage: Warum wurde am 15. Oktober 1996 nicht die erste Rate für die neue 10-jährige Zinsbindung abgebucht, obwohl mein Konto Deckung aufwies?

Ihr Argument, mein Konto habe keine ausreichende Deckung aufgewiesen, ist vor allem auch insbesondere deswegen nicht überzeugend, weil Sie Abbuchungen bei bedeutend höheren Sollsalden vorgenommen haben, als dem am 15.10.1996. So z. B. haben Sie 1.218,91 DM abgebucht am 15.01.1998, obwohl der Kontostand hier zuvor minus 1.423,07 DM betragen hatte.

Auch hatten Sie im Juli 1997 eine Überziehung bis 7.000,- DM zugelassen!"

Weiter heißt es unter 11.) „In einem Gespräch am 22. April 1998 in der Tegeler Zweigstelle äußerte der neue Zweigstellenleiter Herr Massi, im Oktober 1996 sei keine Abbuchung für die neue Rate von meinem Konto vorgenommen worden, weil es in Ihrer Bank "Geschäftsgepflogenheit" sei, nach zwei erfolgten Mahnungen im Fall von Rückständen die Abbuchungen einzustellen.

Ich sagte Herrn Massi, mich an keinerlei "Mahnungen" nach dem 30.09.1996 - an diesem Tag hatte ich 75.000,- DM auf mein PHD-Konto überwiesen - erinnern zu können und bat ihn, mir Kopien dieser Mahnungen zu überlassen. Als ich sie am 28.04.1998 immer noch nicht erhalten hatte, bat ich ihn mit Schreiben dieses Tages abermals um Kopien. Sodann erhielt ich von ihm mit Schreiben vom 29.04.98 je eine Kopie der Schreiben der DB vom 09.01.1998, vom 09.07.1996, vom 03.05.96 und vom 25.07.94.

Aus keinem dieser Schreiben geht hervor, dass ich mich per 15.10.1996 in einem "Rückstand" befand, der Sie dazu hätte veranlassen können, keine Abbuchung von meinem Girokonto für die erste PHD-Rate der neuen 10-jährigen Zinsbindung vorzunehmen, denn am 30.09.1996 hatte ich durch die Zahlung i. H. v. 75.000,- DM mit Sicherheit sämtliche etwaigen Rückstände ausgeglichen.

Im übrigen heißt es auch in dem Schreiben des Herrn Kiebel vom 04.11.1997 auf S. 2 zu meiner Überweisung vom 30.09.1996 i. H. v. 75.000,- DM: "Zu diesem Zeitpunkt wies Ihre db-Baufinanzierung keinerlei Rückstände mehr auf."

Im Schreiben des Herrn Bauernfeind vom 09.07.1996, also noch vor meiner Zahlung i. H. v. 75.000,- DM, hatte es geheißen: "Wir werden nach vollständiger Begleichung des Rückstandes unseren Lastschrifteinzug wieder einsetzen."

Ich stelle fest, daß Ihre Erklärung dafür, dass Sie im Oktober 1996 überhaupt keine PHD-Rate von meinem Girokonto abgebucht haben, also auch nicht auf "Rückstände" meinerseits zurückgeführt werden kann, dieses ebenso vorgeschoben ist."

Unter Punkt 12.) bittet sie um Beantwortung der „Frage, warum Sie am 15.08.1997, als mein Konto sich mit 7.249,01 DM im Plus befand, nicht mehr als nur eine Rate abgebucht haben, um etwaige "Rückstände" aufzuholen?"

Ihr Verhalten mir gegenüber ist völlig chaotisch und widersprüchlich.

Unter Punkt 13.) bittet sie um eine Erklärung dafür, „warum Sie mir die Kontostandsmitteilung zum 31.12.1996 erst am 21.08.1997 zugeschickt haben, obwohl Sie doch sonst diese Mitteilung stets im Januar des Folgejahres machten."

Sodann heißt es in weiteren Punkten:

„14. Bitte teilen Sie mir mit, was es zu bedeuten hat, dass Herr Deckert in der Zweigstelle in Tegel mir gegenüber in einem Telephonat am 11.09.1996 äußerte, "seit dem 01.10.1994" seien "keine Angaben mehr über (mein) PHD im Computer".

Auch Ihr Mitarbeiter Herr Telemann (o. ä.) hatte bereits am 29.09.95 in einem Telefonat geäußert, in der Zweigstelle in Tegel seien keine Daten über mein PHD-Engagement im Computer.

Ebenso hatte sich ihr Mitarbeiter Herr Bleul, der sich mir als mein "neuer Kontoführer" vorgestellt hatte und mir einen Herold Sparplan verkaufen wollte, in einem persönlichen Gespräch am 18.08.97 in der Zweigstelle in Tegel gewundert, als ich ihn fragte, warum seit Monaten keinerlei PHD-Raten von meinem Girokonto abgebucht werden, dass ich ein Hypothekendarlehn in Ihrem Hause habe.

15. Hiermit bitte ich um Überlassung von Kopien der Abtretungsverträge zu meiner Kapitallebensversicherung und zu meiner Risikolebensversicherung vom 27.03.1986 bzw. vom 17.04.1989. Bis zum heutigen Tage liegen mir keine von Ihnen unterzeichneten Verträge vor. Auch habe ich Zweifel daran, dass ich Ihnen die Versicherungen seinerzeit unwiderruflich abgetreten habe; aus den mir vorliegenden Schriftstücken geht dieses nicht hervor.

16. Bitte beantworten Sie mir die Frage, warum mich Ihre Bank seinerzeit im Oktober 1985, als ich als alleinerziehende Mutter mit einem 11-jährigen Kind den Kredit für mein Objekt beantragte, nicht darauf hingewiesen hat, daß ich öffentliche Mittel von der WBK Berlin hätte erhalten können (i. H. v. 32.860,80 DM), wobei 2/3 als Zuschuß und 1/3 als Darlehn ausgereicht worden wären, hätte ich nur seinerzeit vor Baubeginn einen Antrag gestellt.

Auch hier liegt ein Beratungsfehler vor, durch den mir ein Schaden entstanden ist, den Sie mir zu ersetzen haben. Über diesen Betrag zzgl. Zinsen erkläre ich Ihnen hiermit die Aufrechnung.

17. Ferner wünsche ich eine Gutbuchung des nicht von mir verbrauchten Disagios zum 06.11.95, als ich das Darlehn hätte ablösen können, zzgl. Zinsen.

18. Darüber hinaus bitte ich um Gutschriften für sämtliche Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften im Zeitraum 25.04.90 bis 20.08.98 i. H. v. 711,- DM zzgl. Zinsen.

Diese Gutschriften wurden mir bereits mehrere Male durch Herrn Aust zugesagt.

Für die vielen von Ihnen nicht eingelösten Lastschriften, unter denen sich Beträge finden im Bereich von 6,40 DM (09.02.96), 11,00 DM (14.05.96), 14,18 DM (01.12.97) usw., wodurch Sie meine Geschäftsehre verletzt haben, wünsche ich eine Gutschrift i. H. v. 3.000,- DM als Schmerzensgeld für die Jahre 1990 bis 1998.

19. Am 31.03.98 lösten Sie bei einem Kontostand i. H. v. minus 3.201,70 DM drei Lastschriften nicht ein: über 25,90 DM, 78,33 DM und 556,62 DM. Hierfür berechneten Sie mir jeweils 15,- DM Gebühren, also 45,- DM.

Mit Wertstellung zum 30.03.98, also einen Tag vorher, schrieben Sie meinem Konto eine Überweisung i. H. v. 3.314,- DM gut, so dass sich mein Konto im Plus befand.

Bitte erklären Sie mir, warum Sie am 31.03.98 die vorgenannten Lastschriften nicht eingelöst haben, obwohl das Konto ausreichend Deckung aufwies.

20. Als ich von Ihnen im August 1994 wissen wollte, wie hoch genau meine Restschuld per 30.09.1994 sein würde, konnten Sie mir diese Frage nicht beantworten. Da Sie mir im Jahr 1991 meine Ratenzahlungen sechs Monate gestundet hatten, behauptete Ihre Baufinanzabteilung in der Zentrale, "durch die Stundung sei die Tilgung aufgehoben worden" und seitdem tilgte ich nicht mehr. Somit war in den jährlichen Kontostandsmitteilungen keine Tilgung mehr ausgewiesen, und der Kreditbetrag war an jedem Jahresende derselbe geblieben. Wäre Ihre Handhabung korrekt gewesen, hätte ich bis zum Sanktnimmerleinstag jedes Jahr nur Zinsen bezahlt und mein PHD nie getilgt.

Ihre Bank benötigte Zeit bis zum Juli 1996, also mehr als 1 1/2 Jahre, um die Fehlerhaftigkeit Ihrer Berechnung meines Kontos einzusehen; diese Sache war "bis nach Frankfurt" gegangen, weil weder "Baufinanz" noch Zweigstellenleiter in Tegel die Angelegenheit klären konnten.

Auch hatte ich mich in dieser Angelegenheit an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gewandt.

Dadurch, dass mir Ihre fehlerhafte Berechnung aufgefallen ist - wofür Sie sich schließlich mit Schreiben vom 19.06.96 entschuldigten - habe ich dazu beigetragen, Unklarheiten bzw. Unwissen Ihrer Mitarbeiter aufzudecken und Ihren Service (hoffentlich) zu verbessern.

Für die Arbeit, die mir die Aufdeckung dieses Mangels in Ihrem Service bereitet hat, wünsche ich die Gutschrift einer Entschädigung i. H. v. 5.000,- DM, analog einer Prämie, wie sie üblicherweise im betrieblichen Vorschlagswesen fortschrittlicher Firmen gezahlt wird.

21. I. S. Stundung meiner PHD-Rate für sechs Monate haben Sie mich am 21.05.1991 falsch belehrt, wie sich nach Einschaltung Ihrer Frankfurter Zentrale herausstellte.

M. E. haben Sie durch Ihre Art der Abrechnung meines Kontos nicht die Laufzeit meines Darlehns um die Stundungsmonate verlängert, wie Sie mir seinerzeit sagten, sondern um etwa zehn Jahre, womit ich, sofern Sie es mir seinerzeit mitgeteilt hätten, niemals einverstanden gewesen wäre.

Sie haben auf diese Weise - ohne meine Zustimmung - mein Darlehn stillschweigend umgeschuldet, mit der Rechtsfolge, dass zwischen uns bereits seit 1991 kein wirksamer Vertrag mehr besteht und ich Ihnen nur noch die Netto-Kreditsumme seit dieser Zeit schulde.

Somit sind alle meine Zahlungen an Sie incl. Gebühren und Zinsen seit dem Sommer 1991 als Nettokreditzahlungen meinem PHD-Konto gutzuschreiben.

22. Für die unglaubliche "Maßnahme" Ihrerseits, meinen ehemaligen, seit 1994 nicht mehr im Kreditengagement befindlichen Bürgen, Herrn Dr. H., im Juli vergangenen Jahres in D. zu belästigen und ihn zu nötigen, mich aufzufordern, mit Ihnen einen (neuen) 10-Jahresvertrag abzuschließen, andernfalls Sie ihm keinen Kredit bewilligen wollten, wünsche ich von Ihnen eine Gutschrift für Zeitaufwand, Telefonkosten mit Indonesien und Schmerzensgeld wegen Belästigung in meinem Urlaub i. H. v. 2.000,- DM.

23. Für den Verlust an Lebensqualität, den Sie mir zugefügt haben, dadurch, daß Sie mich nicht aus dem Kredit entlassen haben, sondern mir nur Kosten verursachten und meinem Lebensunterhalt Geld entzogen, wünsche ich die Gutbuchung einer Pauschale i. H. v. 1.000,- DM p. a. = 3.000,- DM.

24. Da es Ihrem Institut nicht möglich war, mich am Freitag, den 11.07.97 über eine Überweisung an die Freie Universität Berlin zutreffend zu informieren und mir gesagt wurde, die Überweisung sei nicht ausgeführt worden, mußte ich, um die Rückmeldung an der FU fristgerecht vorzunehmen, die Rückmeldegebühren i. H. v. 213,- DM bar auf der Post einzahlen. Hierfür hatte ich 10,- DM Kosten zu entrichten, die Sie mir bereits seinerzeit gutbuchen wollten zzgl. Zinsen. Die Gutschrift dieses Betrages hat mir Herr Deckert bereits einige Male zugesagt. Ich bitte um Gutbuchung zzgl. Zinsen.

Bis zum 31.07.97 mußte ich warten, bis ich diesen Betrag, den ich somit doppelt bezahlt hatte, von der Freien Universität zurückerstattet erhielt. Ich bitte hiermit um Gutschrift der Zinsen.

25. Ferner bitte ich hiermit um eine Kopie meines Kontoauszuges Nr. 22 von 1994.

26. Auch bitte ich um Kontoauszüge für meine Sparverträge "DB-Sparplan mit Versicherungsschutz" Konto Nr. 5324165 00 und 5324165 01 für den Zeitraum Januar bis September 1990, die mir bis heute nicht zugegangen sind.

27. Bitte beantworten Sie mir die Frage, wie Sie mein Darlehn im Zeitraum April bis September 1990 verzinst haben.

28. Dadurch, dass Sie meine Kapitallebensversicherung gekündigt haben, ist mir ein Schaden entstanden i. H. v. 27.623,95 DM, berechnet auf das Jahr 2009, in dem mir die Versicherung ausbezahlt worden wäre. Über diesen Betrag erkläre ich hiermit die Aufrechnung.

Sie waren nicht berechtigt, meine Lebensversicherung zu kündigen, denn ich befand mich nicht im Verzug.

Trotz meiner Zahlung i. H. v. 75.000,- DM am 30.09.1996 wollen Sie mit mir an diesem Tage im nachhinein ja gerade keinen neuen Zinsfestschreibungsvertrag (für 10 Jahre) abgeschlossen haben, sondern Sie wollten nach wie vor an der vierjährigen Zinsbindung vom 01.10.1994 festhalten und taten dieses auch noch mit Schreiben vom 30.07.1998, als Sie von mir ein "Aufhebungsentgelt" verlangten für Ihre vorfristige Kündigung vor Ablauf des 30.09.98.

Im Falle einer Sondertilgung von mehr als 10 % des Darlehnsbetrages (10 % von 164.000,- DM = 16.400,- DM !) sind Sie verpflichtet, das Darlehn neu zu gestalten und eine neue Rate anzupassen. Dieses haben Sie aber vorliegend unterlassen und den von mir am 30.09.96 unterzeichneten 10-Jahres-Vertrag für "unwirksam" erklärt.

Statt dessen sagten Sie mir in einem Telefonat, "die Laufzeit" meines PHD sei von Ihnen "verkürzt" worden.

Als Existenzgründerin (seit März 1995) hatte ich aber ein starkes Interesse daran, meine monatliche Belastung für mein PHD so niedrig wie möglich zu halten; zumindest sollte dieses spätestens am 30.09.1996 das Ergebnis der Teiltilgung sein.

Wie könnte ich angesichts meiner Zahlung i. H. v. 75.000,- DM am 30.09.1996 "in Verzug" geraten sein? Angesichts der Tatsache, dass Sie mich am 30.09.1996 nach wie vor nicht aus der vierjährigen Zinsbindung entlassen wollten, könnte man die Sache auch so sehen, dass ich mit der Zahlung i. H. v. 75.000 DM 61,5 Raten i. H. v. 1.218,91 DM "im voraus" bezahlt habe, also für etwa fünf Jahre. Somit kann ich nach Ihrer eigenen Logik bis zum Juli 1998, als Sie das PHD kündigten, bzw. bis zum heutigen Tage überhaupt nicht im Verzug gewesen sein!

29. Durch die Kündigung meiner Kapitallebensversicherung hat Ihnen die Victoria Versicherung einen Betrag i. H. v. 12.896,27 DM zu meinen Gunsten gutgeschrieben. Ich bitte hiermit um Überlassung einer aktuellen Kontostandsmitteilung, in der dieser Betrag berücksichtigt ist.

30. Auch die Prämien für die Risikolebensversicherung, zu deren Abschluß Sie mich am 01.02.1988 genötigt haben, und wodurch eine Übersicherung entstanden war, - wie bereits durch die an Sie abgetretene Kapitallebensversicherung -, sind ein Bestandteil meiner an Sie geleisteten Zahlungen, über die ich hiermit die Aufrechnung erkläre. Der Betrag beläuft sich auf 7.704,- DM zzgl. Zinsen.

31. Wiederholt hatte ich um Kopien der Überweisungsbelege zu den Gutschriften vom 10.09.1992 und vom 27.10.1992 über jeweils 8,20 DM gebeten und tue es hiermit abermals. Ich bitte um Erledigung.

32. Am 06.06.97 haben Sie mein Girokonto mit 50,- DM Gebühren belastet für eine Pfändung vom Finanzamt i. H. v. 330,34 DM. Ich bitte um Gutschrift der Gebühr zzgl. Zinsen seit diesem Tag, da Sie zu deren Erhebung nicht berechtigt waren.

33. Bis zum heutigen Tage ist mir noch keine "Kontostandsmitteilung" zum 31.12.1998 zugegangen. Ich bitte um Erledigung.

34. Ferner bitte ich um eine aktuelle "Kontostandsmitteilung" aus Ihrer Sicht.

Ich bitte um Stellungnahme.

Hiermit fordere ich Sie auf,

1. sofort die gegen mich eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung meines Wohneigentums - einzustellen und

2. zu diesem Schreiben bis zum 04. Juni d. J. Stellung zu nehmen.

Inzwischen habe ich am 22. April einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung für sechs Monate gestellt und Vollstreckungsabwehrklage eingereicht. (Anlage)

Ich hoffe, daß es auch in Ihrem Interesse liegt, diese völlig chaotische und stets zu meinen Ungunsten vorgenommene Kreditabwicklung außergerichtlich zu bereinigen.

Eine Kopie dieses Schreibens nebst Anlagen schicke ich an den Vorstand Ihres Hauses nach Frankfurt.

Ich behalte mir vor, mich mit diesen (hoffentlich) beispiellosen Vorgängen an die Öffentlichkeit zu wenden."

Beweis: wie vor

Ein Schreiben der Klägerin vom 25.05.1999 an den Vorstand der DB nach Frankfurt mit der Bitte um Stellungnahme wurde dahin gehend beantwortet, dass man dort mit Schreiben vom 10.01.2000 die Korrespondenz als beendet ansah.

Beweis: Schreiben der Deutschen Bank Frankfurt vom 10.01.2000

Unter dem Datum des 22.06.1999 sandte die Beklagte der Klägerin „eine aktuelle Forderungsaufstellung", der sie „auch die Verrechnung des Lebensversicherungserlöses entnehmen" konnte.

Diese Forderungsaufstellung beginnt mit dem 30.07.1998, dem Tag der Kündigung des Kredits durch die Beklagte.

Bis zum heutigen Tage ist für die Klägerin nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage von der Beklagten ein Betrag i. H. v. 102.305,06 DM gefordert wird.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 22.06.199 nebst Titelabrechnung per 22.06.1999

Am 09.07.1999 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie ihr durch das Zwangsversteigerungsverfahren und die Zwangsverwaltung Schaden zufügt und sie in der Ausübung ihrer Rechte als Miteigentümerin beschneidet. Sie drohte damit, sich in dieser Sache an die Medien und an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu wenden.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 09.07.1999

Unter dem Datum des 13. Juli 1999 antwortete die Beklagte auf die Beschwerde der Klägerin vom 21.05.1999.

Hier heißt es zu den Punkten 5 bzw. 5a, dass Herr Dr. H. am 21.07.1998 aus der persönlichen Haftung entlassen worden sei, also einen Tag vor der Sicherheitenaufstellung vom 22.07.1998.

Die Beklagte hätte aber die Sicherheitenaufstellung nach dem Wunsch der Klägerin zu dem Tag erstellen sollen bzw. müssen, an dem die Klägerin die Anfrage an die Beklagten gerichtet hatte, also am 21.07.1998.

Angesichts der Differenzen, die aus der Sicht der Beklagten in Bezug auf den „notleidenden" Kredit der Klägerin vorgelegen haben sollen, ist völlig unverständlich, wieso die Beklagte den Bürgen aus der Haftung entlässt, wenn sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits abzeichnete, dass das Kreditengagement zwei Wochen später am 30.07.1998 gekündigt und fällig gestellt würde, wie geschehen.

Die Erklärung hierfür kann nur lauten, dass Herr Dr. H. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Bürge war, weil es an einer vertraglichen Vereinbarung für die neue Zinsbindung seit 1994 mangelte und somit auch kein wirksamer Bürgschaftsvertrag vorlag.

Zur Frage der 4-jährigen Zinsbindung heißt es bei der Beklagten:

„Sie wurden mit Schreiben vom 19. August 1994 auf die erneute 4-jährige Zinsbindung hingewiesen. Sie baten daraufhin um ein Angebot für eine 1- bzw. 2-jährige Festschreibung. Diese Angebote wurden Ihnen mit Schreiben vom 16. September 1994 unterbreitet. Eine Rückäußerung blieb jedoch aus, so dass die 4-jährige Zinsbindung als vereinbart galt."

Die Klägerin hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Wenn das Vorgehen der Beklagten rechtens wäre, wonach der erklärte Wille des Darlehnsnehmers, keine vierjährige Zinsbindung zu wollen, unbeachtlich sein soll, muss die Klägerin der Beklagten wohl auch noch dafür dankbar sein, dass sie sie nicht sogar für fünf oder 10 Jahre festgelegt hat.

Zudem ist in dem Angebot der Beklagten vom 19.08.1994 keine Tilgung vorgesehen, so dass bereits aus diesem Grund das Angebot für die Klägerin völlig inakzeptabel war.

Die Beklagte schreibt weiter, mit Schreiben vom 16.07.1998 hätte sie der Klägerin „entgegen-kommenderweise auch ggf. rückwirkend die Möglichkeit einer Änderung der Konditionen angeboten. Eine Reaktion Ihrerseits erfolgte jedoch nicht innerhalb der von uns genannten Frist bis zum 27.07.1998."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 13.07.1999

Hierzu ist zu sagen, dass die Beklagte ganz offensichtlich von der Klägerin rückwirkend eine Unterschrift unter einen seit 01.10.1994 datierenden Vertrag erlangen wollte, weil es an diesem seither fehlte, so dass die Forderungen der Beklagten ohne vertragliche Grundlage erhoben werden.

Unter Punkt 8 geht die Beklagte mit keinem Wort auf die Tatsache der variablen Verzinsung und die Forderung der Klägerin nach einer Rückabwicklung ihres Kontos per 15.11.1995 ein.

Sie schreibt lediglich: „Wir möchten darauf hinweisen, dass wir Ihnen mitteilten, u. a. mit Schreiben vom 16. April 1996, dass ein Teil Ihres Darlehns vorzeitig zurückgeführt werden kann, wir Ihnen allerdings den uns entstehenden Zinsschaden in Rechnung stellen würden." (S. 2)

Die Beklagte vermeidet es, sich dahin gehend auszudrücken, dass sie ja nun - aus ihrer Sicht - der Klägerin einen Zinsschaden in Rechnung stellen muss, sofern die Klägerin aus einem bestehenden Vertrag ausgestiegen sein sollte. Da es an diesem mangelt, hat sie bis zum heutigen Tage an die Klägerin eine Forderung für den Ausgleich eines Zinsschadens nicht an die Klägerin gerichtet.

Unter Punkt 11) heißt es bei der Beklagten: „Die Zahlung von 75.000 DM erfolgte als Sondertilgung innerhalb der 4-jährigen Zinsbindungsfrist und wurde daher nicht auf rückständige Raten verrechnet. Wir waren nicht verpflichtet, diese Sonderzahlung anzunehmen. Entgegenkommenderweise haben wir auf die Berechnung eines sonst in derartigen Fällen zu erhebenden Aufhebungsentgeltes verzichtet." (S. 2)

Die Klägerin hat mehrfach bei der Beklagten angefragt, wie hoch denn dieses Aufhebungsentgelt, das die Beklagten der Klägerin „kulanzhalber" erlassen haben will und auf welcher Rechtsgrundlage es erhoben worden wäre. Trotz mehrerer Schreiben der Klägerin blieb diese Anfrage unbeantwortet, weil es an einer rechtlichen Grundlage hierfür fehlt.

Zu Punkt 13 heißt es bei der Beklagten, die verspätete Versendung der Kontostandsmitteilung per 31.12.1996 sei aufgrund „einer längeren Bearbeitungszeit" erfolgt. Dieses ist in den Augen der Klägerin keine Erklärung, sondern eine Tautologie. Die längere Bearbeitungszeit resultiert daher, dass es im Hause der Beklagten ganz offensichtlich Differenzen zwischen der Zweigstelle und der Baufinanzierung in der Zentrale dahin gehend gab, wie mit dem Kreditengagement der Klägerin, die es ablösen wollte, gegen ihren Willen weiterhin am für die Beklagte vorteilhaftesten zu verfahren sei

Zu Punkt 16 der Klägerin - kein Hinweis durch die Beklagte auf die Möglichkeit öffentlicher Fördermittel - schrieb die Beklagte: „Zunächst bestreiten wir, dass Ihnen im Hinblick auf die Wohnungsgröße und die anteilige gewerbliche Nutzung des Objektes WBK-Mittel gewährt worden wären." (S. 3)

Die Beklagten übersieht hier bewußt, dass die Klägerin sich überhaupt erst 1995 freiberuflich in ihrer ETW niedergelassen hat, die Kreditanbahnung und Beratung jedoch im Jahr 1985 erfolgte, als das 11-jährige Kind noch bei ihr lebte und eine öffentliche Förderung möglich war, sofern sie vor Baubeginn von der Klägerin beantragt worden wäre.

„Sodann schreibt die Beklagte: „Im übrigen besteht seitens eines Kreditinstituts keine Verpflichtung, einen an dieses heran getragenen Wunsch nach Kreditgewährung unter Hinweis auf eine evtl. mögliche Forderung durch öffentliche Stellen abzulehnen" - hierauf kam es der Klägerin nicht an - „bzw. auf Finanzierungsmöglichkeiten durch die öffentliche Hand hinzuweisen." (S. 3)

Die Klägerin bestreitet dieses und geht davon aus, dass die Beklagte als Finanzierungsberaterin und Finanzexpertin, die auch eine Überprüfung der finanziellen Belastbarkeit der Darlehnsnehmers und seiner finanziellen Möglichkeiten bewertet, verpflichtet war, die Klägerin bei Antragstellung auf die Möglichkeit, mit ihrem Einkommen und einem 11-jährigen Kind öffentliche Fördermittel erhalten zu können, hinzuweisen.

Unter Punkt 20 heißt es: „Die Stundungsvereinbarung beinhaltete die Tilgungsaussetzung." (S. 4) Der Klägerin ist eine derartige Vereinbarung nicht bekannt.

Sie wollte drei bzw. mehrere Monate lang keine Raten bezahlen, also keine Zinsen und keine 1 % Tilgung.

Insofern hat sie einer Tilgungsaussetzung für diese Monate zugestimmt.

Darüber, dass „nach einer Stundung", wie die Beklagte schreibt, „die Tilgung, die in den dann regulär folgenden Raten enthalten ist, zunächst auf die im Stundungszeitraum anfallenden Zinsen angerechnet wird", wodurch sich die Laufzeit des Kredits um viele Jahre verlängert, ist die Klägerin nie informiert worden, so dass auch in diesem Punkt in dem Verhalten der Beklagten ein Beratungsfehler und ein kreditaufhebender Abrechnungsfehler zu sehen ist.

Die Äußerung der Beklagten in Punkt 21, sie gehe „davon aus, dass (die Klägerin) ... auf die negativen Konsequenzen hingewiesen worden" ist, geht ins Leere.

Zum Punkt 27, worin die Klägerin anfragt, wie ihr Darlehn im Zeitraum April 1990 bis September 1990, also dem Zeitraum des Ablaufs der zweiten Zinsbindung am 31.03.1990 und dem Beginn der dritten Zinsbindung am 01.10.1990, verzinst worden ist, schreibt die Beklagte:

„Das Darlehn ... wurde mit Wertstellung per 30.09.1990 ausgezahlt und ab diesem Zeitpunkt mit 9,625 % p. a. verzinst."

Die Beklagten antwortet also nicht auf die Frage der Klägerin sondern weicht aus.

Sie hätte schreiben müssen, dass in dieser Zeit das Darlehn der Klägerin variabel verzinst worden ist, wollte dieses jedoch ganz offensichtlich vermeiden. (S. 5)

Diese Tatsache war der Klägerin beim Auslaufen der Zinsbindung am 30.09.1994 nicht bewusst. Klarheit hierüber erhielt sie erst am 24. Juli 1998, wie dargelegt.

Zu Punkt 28 äußert die Beklagte, sie wäre ohne vorherige Ankündigung wegen des „Verzugs" der Klägerin berechtigt gewesen, ihre Kapitallebensversicherung zu kündigen und lehnt eine aufrechenbare Schadensersatzforderung ab. (s. o.)

Auch lehnt die Beklagte in Punkt 30 - Übersicherung durch Risikoversicherung - die Auffassung der Klägerin und deren Aufrechnung ab. (S.5)

Unter Punkt 32 sagte die Beklagte der Klägerin eine Gutschrift über 50 DM zu (S. 6), die jedoch erst am 28.07.2003 nach der Einschaltung des Ombudsmanns erfolgte, worauf weiter unten eingegangen wird.

In Punkt 33 weigert sich die Beklagte, der Klägerin eine Kontostandsmitteilung zum 31.12.1998 zu überlassen, mit der Begründung, das Darlehn sei gekündigt worden, und sie fordert die Klägerin auf, den Kontostand aus der Forderungsaufstellung vom 30.07.1998 zu entnehmen. (S. 6)

Beweis: wie vor

Mit Schreiben vom 11.08.1999 wandte sich die Klägerin abermals an die Beklagte und wieder holte zu Punkt 27 ihre Frage, wie ihr Darlehn „im Zeitraum April bis September 1990 verzinst" worden ist.

Sodann bittet sie um eine Löschungsbewilligung i. H. eines letztrangigen Teilbetrages von DM 60.000 DM der Grundschuld (S. 2),

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 11.08.1999 nebst Anlage

Nachdem bis zum 17.09.1999 hierauf keine Reaktion der Beklagten erfolgt war, erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag an die Erledigung ihres Schreibens.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 17.09.1999

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.09.1999 und überreicht zu Punkt 27 „Umsatzdrucke" das Girokonto für den Zeitraum der Quartalsabrechnungen März, Juni und September 1990.

Beweis: Schreiben der Beklagten bzw. der Mitarbeiter Riedel und Diedrich vom 21.09.1999 nebst Anlage

Aus der Anlage ist ersichtlich, dass am 02.04.1990 vom Konto der Klägerin abgebucht wurden

1.058,75 DM Kontoabrechnung 1. Quartal von Konto 5324165 01 und

1.996,25 DM Kontoabrechnung 1. Quartal von Konto 5324165 02.

Zu diesem Zeitpunkt galt noch die vierjährige Zinsbindung bis 31.03.1990.

Weiter unten sind ersichtlich unter dem Buchungstag 02.07.1990 Abbuchungen

1.973,13 DM Kontoabrechnung 2. Quartal von Konto 5324165 01 und

2.229,38 DM Kontoabrechnung 2. Quartal von Konto 5324165 02.

Sodann ist sind unter dem Datum des 02.10.1990 Abbuchungen ersichtlich

1.973,13 DM Kontoabrechnung 3. Quartal von Konto 53241165 01 und

2.229,38 DM Kontoabrechnung 3. Quartal von Konto 5324165 02.

Die Klägerin hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Abbuchungen.

Sodann schreibt die Beklagte: „Die Anlage zu den Kontoauszügen, aus denen sich Zinssatz und evtl. Kostenanteil ergibt, läßt sich bedauerlicherweise aus technischen Gründen nicht mehr nacherstellen." (S. 2)

Aus den von der Beklagten erwähnten Kontoabrechnungen der drei Quartale 1990 ist nichts ersichtlich über die Rechtsgrundlage, auf der diese Abbuchungen vom Konto der Klägerin vorgenommen worden sind.

Hier sind lediglich der Zinssatz - Kontoauszug vom 31.03.1990 - i. H. v. 5,5 % sowie der o. g. Betrag ersichtlich sowie die Kontonummer. Auf den Kontoauszügen zum Abschluss des 2. Quartals hat sich der Zinssatz auf 10,25 % beinahe verdoppelt.

Beweis: Kontoabrechnungen der Beklagten vom 31.03.,30.06. und 30.09.1990

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte heute „aus technischen Gründen" nicht mehr in der Lage sein soll, der Klägerin die Grundlage für die hohen Zinsen i. H. v. 10,25 % anzugeben.

Die Beklagte weicht ganz offensichtlich nach wie vor einer Klärung der Frage, wie seinerzeit das Darlehn der Klägerin im Zeitraum zwischen den beiden Zinsbindungen abgerechnet worden ist, um hierdurch auch der Beantwortung der Frage ausweichen zu können, wieso dieses nicht abermals ab 01.10.1994 so gehandhabt worden ist.

Zu Punkt 35 Freigabe der Grundschuld heißt es im Schreiben der Beklagten vom 21.09.1999, eine Freigabe „kommt während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens nicht in Betracht."

Auch hierdurch fügt sie der Klägerin Schaden zu, denn für eine etwaige Umschuldung oder eine weitere Kreditaufnahme im II. Rang bei einem anderen Geldinstitut erschwert sie hiermit die Situation für die Klägerin.

Sodann schreiben die Mitarbeiter Diedrich und Riedel: „Im übrigen nehmen wir von einem weiteren Schriftwechsel Abstand, sofern dieser nicht unsererseits zur Abwicklung der Immobilienverwertung erforderlich werden sollte." (S. 2)

Mit Schreiben vom 25.05.1999 hatte sich die Klägerin, die nichts unversucht lassen wollte, wie bereits vorgetragen, an den Vorstand der Deutschen Bank in Frankfurt gewandt und hierhin eine Kopie ihres Schreibens an die Filiale der Beklagten in Berlin gesandt mit der Bitte um Stellungnahme.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 25.05.1999 an den Vorstand der Deutschen Bank AG in Frankfurt

Am 26.11.1999 schrieb die Klägerin abermals an die Deutsche Bank, dieses Mal an die Abteilung „Qualitätsservice Konzern, Frau D. Klaschka, nachdem man sich von dort bei der Klägerin gemeldet und um Geduld gebeten hatte.

Hier äußert sie sich auch zu dem Schreiben der Beklagten vom 21.09.1999.

Beweis: Schreiben der Klägerin an Frau D. Klaschhka, Qualitätsservice Konzern in Frankfurt

Hier bittet die Klägerin zu Punkt 20 um eine Kopie der „Stundungsvereinbarung von 1991, aus der die Tatsache der Tilgungsaussetzung ersichtlich ist." (S. 2)

Zu Punkt 27 bittet sie um die Nennung der Rechtsgrundlage, auf der jeweils die o. g. Quartalsabrechnungen am Ende des 2. und des 3. Quartals 1990 der Klägerin berechnet wurden. (S. 2)

Unter Punkt 33 bitte sie Frau Klaschka, zu veranlassen, dass ihr die Beklagte für 1998 ein Dokument überläßt, das die von ihr im Jahr geleisteten Zahlungen als reine Zinszahlungen ausweist, da sie für ihre Steuererklärung benötigt.

Sodann bittet sie zu Punkt 35 darum, dass die Beklagte ihren Kundenauftrag i. Löschung eines letztrangigen Teilbetrages von 60.000 DM der Grundschuld über 164.000 DM veranlasst. (S. 2)

Ferner fordert sie die Beklagte auf, zu veranlassen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis auf weiteres ruhen und die Zwangsverwaltung aufheben zu lassen.

Beweis: wie vor

Die Deutsche Bank Frankfurt bzw. Die Mitarbeiter Krumsiek und Klaschka jedoch schrieben am 01.12.1999 an die Klägerin, sie möge sich künftig an die zuständigen Mitarbeiter in Berlin wenden.

Beweis: Schreiben der Deutschen Bank Frankfurt vom 01.12.1999

Daraufhin schrieb die Klägerin abermals am 16.12.1999 an den Vorstand der Deutschen Bank in Frankfurt Herrn Dr. Rolf-E. Breuer.

Sie weist hier darauf hin, dass die Beklagte den Kredit gekündigt hatte „wegen Verlustes des Vertrauensverhältnisses" (S. 1)

Das Verhalten der Beklagten, sie gegen ihren Willen am 01.10.1994 noch einmal für vier Jahre an den Kredit zu binden bezeichnet sie als „rechtswidrig bzw. sittenwidrig". (S. 2)

Sodann weist sie darauf hin, dass sie seit fünf Jahren versucht, von der Beklagten eine korrekte Antwort bzw. Erklärung für die verschiedenen Punkte der Kreditabwicklung zu erhalten. (S. 3)

Auch wünscht sie „eine Kopie des Vertrages bzw. der Kreditvereinbarung, die der (erhobenen) Forderung zu Grunde liegen soll." (S. 3)

Sie weist darauf hin, dass ihr die Beklagte „immensen Schaden" zugefügt hat. (S. 4)

Als „geradezu pervers" bezeichnete es die Klägerin hier, „dass die Deutsche Bank, wenn ich wegen Arbeitslosigkeit als alleinerziehende Mutter meine Rate nicht bezahlen konnte, mit der Zwangsvollstreckung drohte; wenn ich aber das Darlehn ablösen will, mich nicht aus dem Kredit entläßt." (S. 4)

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 16.12.1999

Und sie fügt hinzu: „Das heißt, die Deutsche Bank ‘wählt’ offensichtlich stets dasjenige Verhalten, mit dem sie aus dem Kunden ein Maximum an Profit herauspressen kann," und sie bat um Stellungnahme. (S. 4)

Mit Schreiben vom 22.12.1999 schrieb Herr Rüdiger Kaiser aus der Abteilung Qualitätsservice Konzern aus Frankfurt an die Klägerin und teilte ihr abermals mit, sie möge sich an die zuständige Geschäftsleitung in Berlin wenden.

Beweis: Schreiben der Deutschen Bank Frankfurt vom 22.12.1999 an die Klägerin

Sodann wandte sich die Klägerin noch einmal am 27.12.1999 persönlich an den Vorstand der Deutschen Bank Herrn Dr. Rolf-E. Breuer und bat um Stellungnahme.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 27.12.1999

Hierauf erhielt sie das bereits vorgelegte Schreiben vom 10.01.2000 der Mitarbeiter Krumsiek und Kaiser aus dem „Qualitätsservice Konzern". Hier heißt es, die Fragen der Klägerin seien mit Schreiben vom 05.01.2000 aus der Filiale der Beklagten „hinreichend beantwortet". Sodann wird die Klägerin um Verständnis dafür gebeten, dass von Frankfurt aus „die Korrespondenz mit (ihr) in dieser Angelegenheit als endgültig beendet betrachtet" wird.


Inzwischen hatte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.1999 an die Klägerin geschrieben und zwar zu Punkt 5 das Schreiben der Beklagten vom 22.07.1998 über die Entlassung von Dr. H. aus der Bürgschaft. Zu den anderen Punkten erschöpft sich das Schreiben der Beklagten darin, auf ihre bisherigen Schreiben zu verweisen.

Aus der „Stundungsvereinbarung" vom 10.09.1991 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin gewillt war oder darüber informiert wurde, dass die Tilgung durch die Stundung für die Dauer von mehreren Jahren ausgesetzt würde.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 10.2.1999 nebst Anlagen

Ihre Unzufriedenheit mit dem Schreiben der Beklagten äußerte die Klägerin in einem weiteren Schreiben vom 30.12.1999.

Hier moniert sie zu Punkt 20, das die von der Beklagten so bezeichnete „Stundungsvereinbarung" nicht die von der Beklagten behauptete Aufklärung und auch nicht einmal das Wort „Tilgungsaussetzung" enthielt.

Sodann moniert sie, dass die Frage des Modus, in dem ihr Darlehn im Zeitraum April bis September 1990 verzinst worden ist, nach wie vor offen ist. Nach wie vor mangele es an der Rechtsgrundlage für die Belastungen und deren Höhe sei nicht nachvollziehbar. Hier stellt sie schließlich die Frage: „Könnte es sein, dass Sie mein PHD im Zeitraum April bis September 1990 variabel verzinst haben?" (S. 2)

Unter Punkt 36 bittet sie die Beklagte, die von ihr auf der Grundlage ihres behaupteten Pfandrechts einbehaltenen 1.800 DM Honorar der Landeshauptkasse für Leistungen der Klägerin für die Senatsverwaltung für Justiz auf ihr Konto bei der Postbank zu überwiesen. (S. 2)

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 30.12.1999

Dieser Betrag wurde ihr jedoch erst im Anschluss an das Ombudsmannsverfahren Ende Juli 2003 überwiesen. (s. u.)

Mit Schreiben vom 28.01.2000 moniert die Klägerin abermals die Punkte 20 und 27. Sodann bittet sie unter „Punkt 37 neu" um Überlassung der Kopie des Vertrages bzw. der Kreditvereinbarung, die der Forderung der Beklagten zu Grunde liegen soll.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 28.01.2000

Daraufhin sandte die Beklagte bzw. die Mitarbeiter Haucke und Hammoud unter dem Datum des 18.02.2000 an die Klägerin ein Schreiben, in dem sie zu den angesprochenen Punkten nichts sagt und zu Punkt 37 - Grundlage für die behauptete vierjährige Zinsbindung seit dem 01.10.1994 - eine Kopie des Kreditvertrages vom 01.09.1990 für die vierjährige Zinsbindung bis zum 30.09.1994 beifügt.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 18.02.2000 nebst Anlagen.

Hieraus ist ersichtlich, dass keine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin über eine weitere Zinsbindung seit dem 01.10.1994 existiert.

Dieses stellte die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2000 fest. Sie bittet die Beklagten, ihr zu bestätigen, „dass somit zwischen Ihnen und mir seit dem 01.10.1994 keine vertragliche Vereinbarung existiert."

Auch bittet sie darum, ihr zu erläutern, „auf welcher Rechtsgrundlage Sie nach dem 01.10.1994 Abbuchungen von meinem Girokonto vorgenommen haben."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 17.03.2000

Nach Erinnerung vom 14.04.2000 schrieb die Beklagte unter dem Datum des 27.04.2000 an die Klägerin zu Punkt 37 - Rechtsgrundlage der Abbuchungen seit 01.10.1994:

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 14.04.2000 an die Beklagte sowie Schreiben der Beklagten vom 27.04.2000

Die Laufzeit von 4 Jahren bezieht sich auf den vereinbarten Zinssatz."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 27.04.2000

Diese Äußerung ist völlig nichtssagend und beantwortet nicht die Frage der Klägerin nach der Rechtsgrundlage der Abbuchungen seit 01.10.1994. Es gibt keinen „vereinbarten Zinssatz".

Sodann bittet die Beklagte „um Mitteilung, um welche Abbuchungen es sich handelt."

Aus dieser Äußerung der Beklagten könnte man entnehmen, dass sie tatsächlich über keine Eingaben über den Kredit der Klägerin im Computer verfügt - anderenfalls müßten ihre Daten griffbereit sein -, das Kreditengagement der Klägerin also irgendwo „von Hand" geführt wird.

Hierauf sandte die Klägerin am 18.05.2000 eine Aufstellung an die Beklagte über die von ihrem Girokonto bei der Beklagten seit 01.10.1994 abgebuchten Beträge i. H. v. insgesamt 111.614,34 DM mit der Bitte um Angabe der Rechtsgrundlage, auf der dieses geschah.

Beweis: Schreiben der Klägerin an die Beklagten vom 18.05.2000 nebst Aufstellung vom 18.05.2000

Auch bat sie darum, die Zwangsverwaltung aufheben zu lassen.

Nachdem die Klägerin bis zum 10.06.2000 von der Beklagten nichts gehört hatte, bat sie abermals um Angabe der Rechtsgrundlage, auf der die o. g. Beträge von der Beklagten abgebucht worden waren und setzte hierfür eine Frist zum 23.06.2000.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 10.06.2000

Sie geht hier davon aus, dass, sollte die Beklagte nicht bis zum 23.06.2000 geantwortet haben, auch die Beklagte mit ihr darin übereinstimmt, „dass es keine Rechtsgrundlage gibt, auf der die Abbuchungen vorgenommen worden sind." Und sie fügt hinzu: „Vorliegend fehlt es an der Individualabrede."

Sodann beschwert sie sich darüber, dass die Beklagte abermals Vorschuss an den Zwangsverwalter gezahlt hat, obwohl die Klägerin die Aufhebung der Zwangsverwaltung begehrte und darüber hinaus zahlreiche durch das Gemeinschaftseigentum hervorgerufene Mängel an ihrem Wohneigentum vorliegen. Die Klägerin interpretiert das Verhalten der Beklagten als ruinös und schikanös. (S. 2)

Nachdem die Klägerin bis zum 30.06.2000 von der Beklagten nichts gehört hatte, rief sie bei der Beklagten an. Hier sagte ihr Frau Hammoud, sie könne gerne das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen anschreiben, nachdem die Klägerin zuvor gefragt hatte, ob sie dieses tun soll.

Beweis: Zeugnis der Frau Nadine Hammoud, zu laden über die Beklagte

Mit Schreiben vom 26.07.2000 forderte die Klägerin abermals die Mitarbeiterin Frau Wienholtz auf, die Rechtsgrundlage für die o. g. Abbuchungen zu benennen. Sie weist darauf hin, dass das PHD nach dem 01.10.1994 variabel verzinst hätte fortgesetzt werden müssen.

Sodann weist sie die Klägerin darauf hin, dass ihr inzwischen durch das Zwangsversteigerungsverfahren ein gewaltiger Schaden entstanden ist und dass ihre Geschäftsehre verletzt wurde.

Sie schlägt der Beklagten vor, der Einstellung des ZV-Verfahrens für 6 Monate zuzustimmen und die Zwangsverwaltung aufheben zu lassen.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 26.07.2000

Mit Schreiben vom 28.08.2000 teilte die Beklagte bzw. deren Mitarbeiterin Frau Wienholtz der Klägerin mit, „die rechtliche Grundlage für die in dem Zeitraum nach dem 01.10.1994 erfolgten Abbuchungen von Monatsraten für Ihr ehemaliges db-Baufinanzierungsdarlehen" sei der „Kreditvertrag vom 01.09.1990" „unter Ziffer 1 geregelten Konditionen in Verbindung mit § 4 Nr. 5 unserer AGB für das BauKreditSystem."

Weiter heißt es: „Nach diesen Bestimmungen war die Bank als Kreditgeberin berechtigt, nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Festschreibungsfrist die Darlehnskonditionen, zu denen insbesondere der Zinssatz zählt, nach billigem Ermessen im Rahmen von § 315 BGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt einseitig neu festzusetzen."

Das Wort „einseitig" wird hier von der Beklagten in das Gesetz eingefügt.

Und Frau Wienholtz fährt fort: „Auf dieser Basis teilte Ihnen die Bank mit Schreiben vom 19.08.1994 mit, dass ‘entsprechend den derzeitigen Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt’ das ‘Darlehn ab 1. Oktober 1994 zu folgenden Konditionen’ ... weitergeführt wird.

Ihren fernmündlichen Darlegungen entnehmen wir, dass Sie offenbar annehmen, nach dem 01.10.1994 hätte zwischen Ihnen und der Bank kein rechtsgültiger Kreditvertrag mehr bestanden. Diese Annahme beruht jedoch auf einem Irrtum.

Ausweislich der Darlehnszusage vom 04.10.1990 ist die Laufzeit des Baufinanzierungskredits auf ‘ca. 25 Jahre’ bestimmt worden. Die von Ihnen in Bezug genommene Vorjahresfrist beschränkte sich auf die Zinsfestschreibung, nach deren Ablauf die Bank, wie oben ausgeführt, nach Maßgabe von Ziffer 1 der vertraglichen Konditionen in Verbindung mit § 4 Nr. 5 der AGB für das BKS die zulässige Neufestlegung vornahm."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 28.08.2000

Ferner teilt die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine Forderung i. H. v. 120.095,60 DM gegen sie habe „zzgl. weiterer Tageszinsen von z. Zt. DM 21,71 ab dem 29.08.2000."

Nach der Logik der Beklagten würde diese Rechtsauffassung bedeuten, dass grundsätzlich kein Kreditnehmer nach Ablauf einer Zinsbindung aus dem Engagement aussteigen kann, weil die Bank berechtigt ist, ihn nach billigem Ermessen einseitig bis an das Ende der Laufzeit immer wieder in neue Zinsbindungen zu pressen.

Aus der rein rechnerischen Dauer für die Abbezahlung des Kredits leitet die Beklagten einen Rechtsanspruch auf Bindung des Kreditnehmers an sich für die gesamte Laufzeit her.

Diese Rechtsauffassung beruht auf einem Irrtum der Beklagten.

Weitere Telefonate der Klägerin mit der Beklagten blieben ergebnislos. Die Mitarbeiter der Beklagten Wienholtz, Haucke, Riedel, Scheller rieten der Klägerin, Klage einzureichen.

Beweis: Zeugnis der Mitarbeiterinnen der Beklagten Wienholtz, Haucke, Riedel und Scheller, zu laden über die Beklagte

Nachdem mit der Beklagten eine außergerichtliche Erörterung der Abwicklung des PHD nicht möglich war und die Beklagte auf der Durchführung des Zwangsversteigerung am 05.03.2001 beharrte, schrieben die Rechtsanwälte der Klägerin unter dem Datum des 16.02.2001 die Beklagte an und wollten hier die strittigen Fragen noch einmal klären.

Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte Wehrt und Hahn, 21149 Hamburg, vom 16.02.2001

Hier werden die Komplexe öffentliche Fördermittel, Stundung, Prolongation 1994, zu Unrecht berechnete Pfändungskosten sowie Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften und Verwertung der Lebensversicherung angesprochen.

Die Rechtsanwälte der Klägerin schlagen angesichts der knappen Zeit eine à-conto-Zahlung unter Vorbehalt durch die Klägerin vor gegen die Einverständniserklärung, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen. (S. 2f)

„Nach diesem Schritt", heißt es hier weiter, sollte es möglich sein, den endgültigen Forderungsbetrag zu bestimmen. Dafür bedarf es zunächst auf einer prüffähigen Schlußrechnung Ihrerseits und eventuell abschließender Informationen." Sodann bietet die Klägerin eine Zahlung i. H. v. 40.000 DM an.

Mit Schreiben vom 28.02.2001 war die Beklagte mit diesem Vorgehen einverstanden und bewilligte die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 ZVG.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 28.02.2001 an die Rechtsanwälte der Klägerin

Die Klägerin ging davon aus, dass nunmehr die Klärung der strittigen Rechtsfragen in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten der Klägerin erfolgen würde.

Am 22.03.2001 fragte die Klägerin zunächst telefonisch und dann per Fax bei der Beklagten bzw. der Mitarbeiterin Frau Wienholtz an, ob ihre "Rechtsanwältin noch eine Antwort von Ihnen auf ihr Schreiben vom 16.02.2001" erhalten würde.

Beweis: Fax der Klägerin vom 22.03.2001 an Frau Wienholtz

In dem Telefonat war der Komplex der öffentlichen Fördermittel angesprochen worden und Frau Wienholtz hatte um Überlassung derjenigen Schreiben gebeten, in denen dieses Thema bereits abgehandelt worden sein sollte.

Somit sandte die Klägerin am 23.03.2001 an Frau Wienholtz Kopien ihres Schreibens vom 21.05.1999, die Schreiben der Beklagten vom 13.07.1999 und vom 10.12.1999, und sie bat um Beantwortung des Schreibens ihrer Rechtsanwälte vom 16.02.2001.

Beweis: Fax der Klägerin vom 23.03.2001 an die Beklagte ohne Anlagen

Hierauf ist bis zum heutigen Tage keine akzeptable Reaktion der Beklagten erfolgt.

Am 23.05.2000 hatte das Amtsgericht Schöneberg den Verkehrswert gem. dem Gutachten des Sachverständigen Keunecke vom Dezember 1999 am 23.05.2000 auf 330.000,- DM festgesetzt.

Beweis: Sachverständigengutachten

Am 10.06.2000 hatte das Amtsgericht Schöneberg den Termin zur Zwangsversteigerung auf den 05. März 2001 festgesetzt, und am 14.07.2000 wurde im Amtsblatt Berlins die Zwangsversteigerung des Wohneigentums der Klägerin, in dem sie auch ihren Beruf ausübt, nebst Termin bekannt gegeben.

Nachdem der Zwangsversteigerungstermin am 05.03.2001 vom Amtsgericht aufgehoben worden war, verfolgte die Beklagte die ZV nicht weiter, so dass das AG Schöneberg am 16.10.2001 die Zwangsvollstreckung von Amts wegen einstellte.


Die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens durch die Beklagte seit Januar 2001

Am 25.01.2002 wandte sich die Beklagte an die Rechtsanwälte der Klägerin und entschuldigte sich für die „eingetretene Verzögerung".

Zum Komplex Stundung weist die Beklagte „auf das aktuelle Urteil des OLG Dresden (ZIP 2000, 830) hin", und sie fährt fort: „Nach dieser einschlägigen Rechtsprechung stellt das Hinausschieben der Fälligkeit einer Zahlungspflicht des Kunden keinen Kredit i. S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar. Für diese über eine Tilgungsstreckung erzielte Abrede entfällt mangels Entgeltlichkeit die Tatbestandsalternative „Zahlungsaufschub". Die weitere aus dieser Norm hervorgehende Alternative ‘Darlehen’ ist ebenso wenig gegeben, da die Tilgungstreckung nur auf eine Modifizierung des laufenden Kreditvertrages hinauslief, ohne dass es zu einer Neukontrahierung kam."

Beweis: Schreiben der Mitarbeiter Gesch und Wienholtz vom 25.01.2002

Zum Komplex unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit öffentlicher Fördermittel schreibt die Beklagte: „Ihren Vorwurf, dass seitens der Bank keine Aufklärung über die angabegemäß im Jahr 1986 bestehende Möglichkeit erfolgt sei, bei der Wohnungsbaukreditanstalt Anträge auf einen Zuschuss von ca. 9.710,00 Euro und auf ein zinsgünstiges Darlehen von ca. 4.760,00 Euro zu stellen, vermögen wir schon vom Ansatz her nicht einzuordnen, da Frau Storm-Knirsch mit konkret nachvollziehbaren Ablösungsvorstellungen an unser Haus nicht herangetreten ist."

Beweis: wie vor

Die Beklagte stellt fest, ihre Forderung beliefe sich derzeit auf 43.797,21 Euro zzgl. weiterer Tageszinsen i. H. v. 8,89 Euro ab dem 26.01.2002 einschließlich.

Sodann setzt sie der Klägerin bis zum 11.03.2002 eine Frist, diese Forderung auszugleichen und fügt hinzu, sollte die Klägerin dieser Frist nicht nachkommen, so würde sie die Grundschuld (abermals) verwerten.

Hierauf schrieben die Rechtsanwälte der Klägerin am 11.03.2002 an die Beklagte:

„Soweit Sie die Stundungsvereinbarung als nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallend bezeichnen und insoweit auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 29.02.2000 Bezug nehmen, können wir dem nicht folgen. Zum einen befaßt sich die genannte Entscheidung erkennbar mit einer ganz anderen Fallkonstellation. Unstreitig ist im vorliegenden Fall - anders als in der von Ihnen zitierten Entscheidung - zunächst zumindest das Merkmal des Zahlungsaufschubs insoweit gegeben, als die Fälligkeit hinausgeschoben wurde. Zum anderen ist wegen der Art und Weise der im vorliegenden Fall ursprünglich getroffenen Stundungsabrede sehr wohl davon auszugehen, dass eine Entgeltlichkeit vorlag. Unabhängig vom Vorgesagten ist die nach der Stundungsabrede vorgenommene Verrechnung der Annuitäten nach wie vor nicht nachvollziehbar, ohne dass Sie auf diesen Gesichtspunkt bislang eingegangen sind."

Und weiter: „Soweit Sie den Vorwurf der fehlenden Aufklärung über die Möglichkeiten der Gewährung zu Zuschüssen und Darlehen der Wohnungsbaukreditanstalt zurückweisen, ist uns unsererseits nicht nachvollziehbar, wenn Sie anscheinend zur Voraussetzung einer derartigen Aufklärungspflicht machen wollen, dass unsere Mandantin konkret nachvollziehbare ‘Ablösungsvorstellungen’ mitgeteilt hätte. Unsere Mandantin war seinerzeit nach ihrer Schilderung erkennbar mit dem Wunsch an Ihr Institut herangetreten, über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten beraten zu werden und hatte eben keine vorformulierten und eine Aufklärungspflicht ausschließenden festen Vorstellungen über die Finanzierungsart."

Die Rechtsanwälte fahren fort: „Bislang in keiner Weise Stellung genommen haben Sie leider zu den weiter bestehenden Beanstandungen unsererseits im Schreiben vom 16.02.2001: Dies gilt zum einen hinsichtlich der Unklarheiten im Zusammenhang mit der Prolongation im Jahre 1994, insbesondere aber auch im Hinblick auf die berechneten Pfändungskosten sowie Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften."

Und weiter: „Nach wie vor fehlt es aus Sicht unserer Mandantin auch an einer prüffähigen Darlegung der Ihrerseits vorgenommenen Abrechnungen und der Ermittlung des nunmehr von Ihnen geforderten Betrages. Dieser ist bislang nicht nachvollziehbar."

Sodann heißt es: „Wir dürfen Sie ersuchen, die erbetene nähere Darlegung der Ermittlung Ihrer Forderung zu erbringen und zu den oben genannten, bereits in unserem Schreiben vom 16.02.2001 angesprochenen Punkten Stellung zu nehmen. Nach ordnungsgemäßer Darlegung der Berechtigung ihrer Forderung bzw. Stellungnahme zu den oben genannten Punkten ist unsere Mandantin gewillt, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die berechtigten Forderungen zu begleichen. Insoweit gehen wir davon aus, dass vor Stellungnahme Ihrerseits keine Maßnahmen Ihrerseits gegen unsere Mandantin erfolgen."

Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 11.03.2002

Für die Stellungnahme der Beklagten setzten die Rechtsanwälte eine Frist bis zum 15.04.2002, und sie fügten hinzu: „Falls Sie ohne entsprechende Stellungnahme die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen unsere Mandantin beabsichtigen teilen Sie uns dies bitte ebenfalls vorab mit."

Das Ombudsmannsverfahren 2002 bis 2003

Nachdem die Beklagte bis zum 30.04.2002 nicht auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin reagiert hatte, wandte sich die Klägerin an diesem Tag an die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbands deutscher Banken und bat um ein Ombudsmannsverfahren. Hierin sandte sie ihre „Übersicht vom 12.08.2000, aktualisiert am 11.03.2002.

Beweis: Übersicht der Klägerin vom 11.03.2002

Leider hat sie von ihrem Anschreiben an die Kundenbeschwerdestelle im Moment keine Kopie zur Hand. Aus dem Schreiben der Kundenbeschwerdestelle vom 08. Mai 2002 wird jedoch auf ihr Schreiben vom 30.04.2002 Bezug genommen. Hier wird sie gebeten „zu versichern, dass in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die eine Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch kein außergerichtlicher Vergleich mit der Bank abgeschlossen wurde".

Beweis: Schreiben der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverband deutscher Banken vom 08.05.2002 nebst von der Klägerin am 15.05.2002 unterzeichnetem Formular

In der Zwischenzeit hatte die Klägerin am 03.05.2002 die Beklagte abermals gebeten, eine Löschungsbewilligung zu erteilen in Höhe eines letztrangigen Teilbetrages von 35.000 Euro, und sie sandte das ihr seinerzeit von der Beklagten überlassene ausgefüllte Formular an sie.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 03.05.2002 nebst Anlage

Hierauf und auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2002, ohne sich auch nur mit einem Wort auf die seit Jahren benannten streitigen Sachverhalte einzulassen.

In dem Schreiben heißt es „Unsere gegen Frau Storm-Knirsch bestehende Forderung ... beläuft sich per dato auf EUR 44.713,15 zzgl. weiterer Tageszinsen i. H. v. EUR 8,89 ab dem 09.05.2002 (einschl.). Wir fordern Frau Storm-Knirsch auf, umgehend - spätestens bis zum 15.06.2002 - den fälligen Betrag zzgl. Zinsen ... durch Einzahlung oder Überweisung auszugleichen. Sollte Frau Storm-Knirsch eine einmalige Ausgleichszahlung nicht möglich sein, erwarten wir bis zu dem genannten Termin einen schriftlichen, der Forderungshöhe angemessenen Rückzahlungsvorschlag. Sollte unsere Forderung bis zum genannten Termin nicht vollständig zurückgeführt sein bzw. ein der Forderungshöhe angemessener Rückzahlungsvorschlag nicht vorliegen, werden wir weitere persönliche und dingliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen Frau Storm-Knirsch einleiten."

Beweis: Schreiben der Mitarbeiter Steinkopf und Wienholtz vom 08.05.2002

Unter dem Datum des 15.05.2002 bat der Bundesverband deutscher Banken die Beklagte um Stellungnahme zu der Beschwerde der Klägerin, wie aus seinem Schreiben an die Klägerin hervorgeht.

Beweis: Schreiben des Bundesverband deutscher Banken vom 29.05.2002

Nachdem am 15.06.2002 die von der Beklagten gesetze Frist für die Zahlung des geforderten Betrages verstrichen war, schrieben die Rechtsanwälte der Klägerin am 20.06.2002 an die Beklagte, Frau Wienholtz, zu deren Schreiben vom 08.05.2002, dass bislang sämtliche angesprochenen Punkte unerörtert geblieben sind und „es nach wie vor an einer prüffähigen Darlegung der Ihrerseits vorgenommenen Abrechnungen und der Ermittlung des Ihrerseits geforderten Betrages" mangelt. Sie stellen ferner fest, „dass eine prüffähige Abrechnung geltend gemachter Ansprüche offenkundig nachhaltig verweigert wird."

Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 20.06.2002

Sie fahren fort: „Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat unsere Mandantin zwischenzeitlich eine Beschwerde beim Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken eingeleitet. Wir gehen davon aus, dass während der Zeitdauer dieses Verfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen unsere Mandantin nicht erfolgen, andernfalls bitten wir um umgehende Benachrichtigung."

Und weiter heißt es: „Im übrigen dürfen wir nochmals eindringlich auf die Stellungnahme zu den bislang unerörterten Punkten dringen und um nachvollziehbare Darstellung der von Ihnen behaupteten Forderungen von derzeit 44.713,15 EUR zzgl. Tageszinsen bitten." (S. 2)

„Unabhängig von dem Verfahren vor dem Ombudsmann werden die seitens unserer Mandantin erhobenen Gegenansprüche derzeit gutachterlich weiter ermittelt", fahren die Anwälte fort. „Nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse werden wir Ihnen die unsererseits ermittelte Höhe der Gegenansprüche mitteilen und Ihnen hinsichtlich der Abtragung eines eventuellen Restes einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten."

Unter dem Datum des 03.07.2002 schrieben die Beklagte bzw. die Mitarbeiter Kusian und Kiebel an die Rechtsanwälte der Klägerin, man wolle „nunmehr abschließend Stellung nehmen" und „verweisen auf den ... umfangreichen vorliegenden Schriftwechsel der letzten Jahre sowie die vielfältigen in der Sache zwischen unserem Hause und Ihrer Mandantin sowie der von ihr beauftragten Anwälte geführten Gespräche. Angesichts dessen müssen wir unser Unverständnis für den neuerlichen Schriftwechsel nachdrücklich zum Ausdruck bringen. Vor dem Hintergrund unserer Ausführungen nehmen wir von einer detaillierten Beantwortung der von Ihnen wiederum aufgeworfenen Fragen Abstand. Den Ihnen bekannten Ausführungen sind keine neuen und ergänzenden Aspekte hinzuzufügen."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 03.07.2002

Die Beklagte fährt fort: „Unabhängig von Ihren Entscheidungen in Bezug auf die Vertretung der Interessen Ihrer Mandantin werden wir unsere berechtigten Ansprüche in der Ihnen bekannten Weise weiterhin durchsetzen", und weiter: „Eine andere Mitteilung können wir Ihnen nicht geben und betrachten die Korrespondenz mit Ihnen einstweilig als abgeschlossen und nehmen von einem weiteren künftigen diesbezüglichen Schriftwechsel - soweit dieser u. E. keine neuen Aspekte enthält - Abstand."

Am 05.07.2002 rief die Klägerin den Mitverfasser des Schreibens Herrn Kiebel an, der in Berlin als Ansprechpartner für Kundenbeschwerden zuständig ist. Sie fragte ihn, mit welchen Rechtsanwälten der Klägerin die Beklagte wann welche Gespräche in der Sache geführt haben will. Diese Frage konnte und wollte Herr Kiebel jedoch nicht beantworten. Auch wollte er die Frage der Klägerin, ob er inzwischen ein Schreiben an den Ombudsmann abgesandt hat, nicht beantworten.

Beweis: Zeugnis des Herrn Kiebel, zu laden über die Beklagte

Unter dem Datum des 06.07.2002 wandte sich die Klägerin an den Ombudsmann und schilderte die letzten Vorgänge. Sodann stellt sie klar, dass es sich bei der Äußerung der Beklagten, „es habe vielfältige geführte Gespräche zwischen ihren Rechtsanwälten und der Beklagten gegeben, „um eine frei erfundene Behauptung handelt". Und sie fährt fort: „Lediglich in einem Telefonat Ende Februar 2001 sagte die DB, Frau Wienholtz, Sicherheitenverwertung, meiner Rechtsanwältin die Beantwortung der von ihr im Schreiben vom 16.02.2001 - kurz vor dem Zwangsversteigerungstermin am 05.03.2001 - aufgeworfenen Fragen durch die Rechtsabteilung der DB zu. Auf dieses Schreiben warten wir immer noch."

Beweis: Schreiben der Klägerin an den Ombudsmann vom 06.07.2002

Am 21.08.2002 sandte der Ombudsmann an die Klägerin die Stellungnahme der Beklagten zu der von ihr eingereichten Beschwerde.

Beweis: Schreiben des Ombudsmanns vom 21.08.2002 an die Klägerin

In der Stellungnahme der Beklagten vom 13.08.2002 heißt es:

„Die Beschwerdeführerin beklagt Art und Umfang der Behandlung ihrer Baufinanzierung und die hieraus resultierenden Erfordernisse, wie Besicherung, Stundung, Zinsauslauf, erneute Zinsfestschreibung und Sicherheitenverwertung.

Die vorgetragenen Punkte sind mehrfach von uns erläutert und widerlegt worden. Zuletzt durch beigefügtes Schreiben vom 25.01.2002. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme sind in der Nichtbezahlung der Raten durch die Beschwerdeführerin begründet. Daher erfolgte die Kündigung am 30.07.1998.

Bisher erhielten wir kein konkretes Angebot, wie die fällig gestellte Forderung zurück geführt werden soll. Zur Problemlösung haben wir mehrmals erfolglos aufgefordert, unter Darlegung der Einkommensverhältnisse einen der Gesamtforderung angemessenen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten."

Beweis: Schreiben der Mitarbeiter Sonntag und Lakus, Center Frankfurt, vom 13.08.2002

Und die Herren fügen hinzu: „Selbstverständlich sind wir nach wie vor an einer gütlichen Regelung interessiert, beispielsweise in Form eines persönlichen Gesprächs in unserem Hause."

Diese äußerst dürftige „Stellungnahme" der Beklagten unter Bezug auf das ebenso ausweichende Schreiben der Beklagten vom 25.01.2002 veranlasste die Klägerin am 23.09.2002 an den Ombudsmann zu schreiben, dass es „nach wie vor ... an einer Stellungnahme" und an einer nachvollziehbaren Forderungsaufstellung mangelt.

Beweis: Schreiben der Klägerin an den Ombudsmann vom 23.09.2002

Sodann bekundet sie, auch Interesse an einem persönlichen Gespräch zu haben, dessen Grundlage „die von der Deutschen Bank 24 noch abzugebende Stellungnahme zu den von mir bzw. von meiner Rechtsanwältin im Schreiben vom 16.02.2001 aufgezählten Punkte sein" soll.

Sodann fordert sie hier, dass ihr die Beklagte umgehend am 08.11.1999 einbehaltenes Honorar der Landeshauptkasse Berlin und die im August 2001 einbehaltenen 4.522,10 DM Krankengeld auskehrt.

Auch möchte sie „hier gerne klar stellen, dass ‘die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme’ nicht ‘ in der Nichtbezahlung der Raten’ von meiner Seite beruhen, sondern darauf, dass die Deutsche Bank mich im Jahr 1995/96 nicht aus dem zum Ablauf der Zinsfestschreibung am 30.09.1994 gekündigten Kreditengagement entlassen und mich gegen meinen bekannten Willen für vier Jahre festlegen wollte. Hiermit war ich nicht einverstanden und stellte deswegen die Zinszahlungen ein. Durch das Verhalten der Deutschen Bank ist mir Schaden entstanden."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 23.09.2002 an den Ombudsmann

Inzwischen hatte die Beklagte am 10.09.2002 erneut beim Amtsgericht Schöneberg, Vollstreckungsgericht, Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 14.10.2002 statt gab und die Eigentumswohnung der Klägerin abermals beschlagnahmte.

Hiergegen erhob die Klägerin am 08.11.2002 Vollstreckungsabwehrklage.

Nachdem die Klägerin am 25.10.2002 von dem neuen Zwangsversteigerungsantrag der Beklagten Kenntnis erhalten hatte, rief sie an diesem Tag Herrn Lakus bzw. Herrn Kauschus in Frankfurt an und beschwerte sich über das Verhalten der Beklagten. Sie sandte ihm ein Fax, in dem sie es empörend findet, dass die Beklagte sich angesichts des schwebenden Ombudsmannsverfahrens derartig verhält, ohne je eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten abgegeben zu haben. Sie bittet um Stellungnahme und darum, den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück zu ziehen.

Beweis: Schreiben der Klägerin an Herrn Kauschus in Frankfurt vom 25.10.2002

Am selben Tag wandte sie sich auch an den Ombudsmann und beschwerte sich über das Verhalten der Beklagten.

Beweis: Schreiben der Klägerin an den Ombudsmann vom 25.10.2002

Nachdem die Klägerin am selben Tag auch mit Frau Wienholtz telefoniert hatte, sandte sie ihr ein Fax nebst Anlagen und bat darum, den Zwangsversteigerungsantrag zurück zu ziehen und den Ausgang des Ombudsmannsverfahrens abzuwarten.

Beweis: Fax der Klägerin vom 25.10.2002 an die Beklagte

Am 30.10.2002 schrieben die Beklagte bzw. die Herren Wessel und Lakus, Center Frankfurt, an den Ombudsmann: „unter Bezugnahme auf den umfangreichen und auch vorliegenden Schriftverkehr sind wir der Meinung, erforderliche Informationen und Sachverhalte dargelegt zu haben. Zur Zahlung von Forderungen an die Beschwerdeführerin sehen wir keine Veranlassung."

Und sie fügten hinzu: „Rein vorsorglich hat die betreuende Filiale Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerung gestellt. Sofern bis zum Versteigerungstermin der Schlichtungsspruch de Ombudsmanns noch nicht vorliegt, werden wir die einstweilige Einstellung beantragen.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 30.10.2002

Als die Klägerin am 01.11.2002 bei der Beklagten anrief, äußerte Frau Wienholtz, die Zwangsversteigerung habe man eingeleitet, da inzwischen „ein erheblicher Zinsschaden entstanden" sei. Sie riet der Klägerin, Vollstreckungsabwehrklage einzureichen.

Beweis: Zeugnis der Frau Wienholtz, zu laden über die Beklagte

Sodann rief die Klägerin an diesem Tag Herrn Kauschus in Frankfurt an und erkundigte sich, wie ernst gemeint dort der Vorschlag zu einem gemeinsamen Gespräch angesichts der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu nehmen sei.

Herr Kauschus äußerte, er wolle an Berlin „einen Einzeiler senden", und man würde sich von dort an die Klägerin wenden.

Beweis: Zeugnis des Herrn Kauschus, zu laden über die Beklagte

Bezug nehmend auf dieses Telefonat sandte die Klägerin an diesem Tag ein Fax an Herrn Lakus, der mit Herrn Kauschus zusammen arbeitet, und fragte nach dem Gesprächsangebot.

Beweis: Fax der Klägerin vom 01.11.2002

Kurze Zeit danach erhielt sie eine eMail von Herrn Kauschus, der ihr hier mitteilte, dass er sich „am Montag mit der Sie betreuenden Fachabteilung in der Verbindung setz(t), um ein persönliches Gespräch mit Ihnen zu vermitteln."

Beweis: eMail des Herrn Kauschus, Frankfurt, vom 01.11.2002

Sodann erhielt die Klägerin am 05.11.2002 auf ihrem Anrufbeantworter einen Anruf der Frau Wienholtz, die die Klägerin „zu einem persönlichen Gespräch in unserem Hause einladen" wollte. Einen zweiten diesbezüglichen Anruf erhielt die Klägerin am 06.11.2002.

Beweis: Zeugnis der Frau Wienholtz, zu laden über die Beklagte

In zwei weiteren Telefonaten am 06.11.2002 bat die Klägerin darum, mit der Beklagten zwei Gespräche führen zu können: eines vorab ohne ihre Rechtsanwältin aus Hamburg zur Vorbereitung und eines zusammen mit ihr. Im zweiten Telefonat bestätigte Frau Wienholtz, dass auch zwei Gespräche möglich seien.

Beweis: Zeugnis der Frau Wienholtz, zu laden über die Beklagte

Da die Klägerin bis zum 08.11.2002 Vollstreckungsabwehrklage einzureichen hatte, wollte sie die persönliche Unterredung gerne vor Ablauf dieser Frist durchführen.

Die erste und einzige Unterredung fand also am 08.11.2002 in der Otto-Suhr-Allee 18 - 20 in Berlin-Charlottenburg um 14.00 Uhr statt und dauerte etwa eine halbe Stunde.

Die Gesprächspartner waren Frau Wienholtz und Herr Laackmann sowie die Klägerin und ihre Freundin Frau Dr. G. R..

Der Verlauf der Unterredung ergibt sich aus dem Schreiben, das die Klägerin am 09.11.2002 an den Ombudsmann sandte und hier um Stellungnahme bat.

In dem Schreiben heißt es:

„Es wurde Freitag, der 08. November 2002, um 14.00 Uhr vereinbart. Frau Wienholtz war damit einverstanden, dass ich noch eine Begleitperson mitbringen würde. Von seiten der DB aus würde ihr Vorgesetzter teilnehmen.

Um 14.00 Uhr trafen meine Freundin Frau Dr. G. R. und ich verabredungsgemäß in der Otto-Suhr-Allee 18 - 20 ein.

Neben Frau Wienholtz war Herr Joerg Laackmann anwesend. Es wurde uns Saft angeboten und es hieß, das Gespräch sei „zeitlich nach hinten offen".

Mein Interesse an diesem Gespräch bestand darin, die einzelnen Sachverhalte im Verlaufe des Kreditengagements durchzusprechen und mich mit der DB über die tatsächlichen Ereignisse abzustimmen, ohne diese einer rechtlichen Wertung zu unterziehen.

Hierzu kam ich aber nicht.

Vielmehr hielt Herr Laackmann eine Art Referat über mein Kreditengagement, stellte fest, „dass die Unterlagen bei der DB inzwischen fünf Ordner füllten", und wollte sich hier mehrfach suggestiv meiner Zustimmung der von ihm dargelegten Sachverhalte versichern.

Zunächst äußerte er, es stünden im Moment für mich „sehr nachteilige Dinge und Tatbestände kurz bevor", aber ich solle diese Bemerkung "nicht als Drohung verstehen".

Er referierte die seinerzeit ausgezahlte Kreditsumme, befragte mich, ob ich das Geld auch tatsächlich für das Objekt verwendet hätte und sprach von einer Zinsbindung in den ersten vier Jahren. Ich ergänzte dieses durch die Bemerkung, dass ich anfangs einen Sparplan mit Versicherungsschutz hatte.

Zwischen die einzelnen chronologischen Stationen streute er immer wieder und überdeutlich die Äußerung ein, er müsse hier auch die für mich „sehr nachteiligen Dinge ansprechen, die kurz bevor stehen". Was genau er hier meinte, sagte er aber nicht, obwohl ich ihn darum bat.

Sodann stieg er wieder zurück in die Vergangenheit und stellte suggestiv fest, dass „doch wohl seinerzeit der Vertrag gemeinsam ausgestaltet worden" sei.

Hier äußerte ich, dass ich bereits zu diesem Zeitpunkt einen Beratungsfehler der DB erkenne, nämlich den, mich seinerzeit nicht auf die Möglichkeit öffentlicher Fördermittel hingewiesen zu haben. Ich zeigte einen Prospekt der Deutschen Bank vor, der sich speziell mit öffentlichen Fördermitteln befaßt, und äußerte, dass die DB heute bei jedem Kreditengagement für den Erwerb von Immobilien diesbezüglich eine Beratung durchführt.

Herr Laackmann streute des öfteren in seine Rede ein, dass „während der letzten Jahre einige Sachen schief gelaufen" seien. Dem stimmte ich zu und wollte gerne chronologisch das Kreditengagement und die streitigen Sachverhalte erörtern.

Herr Laackmann ließ mich aber nicht zu Wort kommen, fuhr in seinem Referat fort und äußerte, die Bank habe eine Verpflichtung, nämlich die Gelder von Sparern, um die es sich bei der Kreditausreichung handele, wieder „herein" zu holen, und deswegen müsse ich meinen Kredit zurück zahlen.

Er appellierte sozusagen an mein Herz für die Sparer der Deutschen Bank.

Durch derartige Belehrungen, die m. E. auf das Gymnasium gehören, und die Unterstellung, ich wolle aus Prinzip oder aus Querulantentum eine berechtigte Forderung nicht zurück zahlen, fühlte ich mich provoziert und wies darauf hin, dass die DB wohl nicht nur die Interessen der Sparer im Auge habe, wenn sie von mir Leistungen erhalten wollte, sondern vielleicht auch z. B. das Einkommen ihres Vorstandsmitglieds Herrn Dr. Breuer, der ein jährliches Gehalt i. H. v. 12,2 Millionen Dollar von der DB erhalten soll.

Hierauf bemerkte Herr Laackmann, dass er „nächste Woche den Gerichtsvollzieher" zu mir schicken würde, und dass „dieses sehr unangenehm" für mich würde. Der würde „alles pfänden, was pfändbar ist".

Sodann ergriff meine Freundin das Wort und fragte, welches Ziel die DB mit diesem Gespräch überhaupt verfolge und nach der Höhe der Forderung der DB.

Hierauf übergab Herr Laackmann meiner Freundin eine mehrseitige Forderungsübersicht, die mit einem Betrag i. H. v. 46.355,41 Euro endet.

Noch am 25. Januar d. J. hatte die DB im Schreiben an meine Rechtsanwältin einen Betrag i. H. v. 43.797,21 Euro gefordert.

Die Forderung der DB ist also in den letzten 10 Monaten um ca. 2.500 Euro gestiegen.

Auf meine Frage im Telefonat am 01. November d. J. an Frau Wienholtz, warum die DB am 10. September d. J. die Zwangsversteigerung beantragt, wenn doch das Ombudsmannsverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist, hatte sie geäußert, dass dieses „rein vorsorglich" geschehen sei, „weil die Zinsen täglich stiegen und der Erlös im Falle der Zwangsversteigerung ungewiss" sei, „und weil der Immobilienmarkt im Moment nicht gut" sei.

Bei einem vom Sachverständigen bereits geschätzten Verkehrswert i. H. v. etwa 165.000 Euro und einer vermeintlichen Schuld meinerseits i. H. v. etwa 46.000 Euro ist mir nicht nachvollziehbar, wieso die DB jetzt derartige Eile hat.

Oder geht die DB davon aus, dass sich das Ombudsmannsverfahren noch so viele Jahre hinziehen wird, bis die Forderung der DB auf etwa 80.000 Euro - 50 % vom Verkehrswert - angewachsen ist?

Zu dem von der DB heute geforderten Betrag bemerkte ich, dass ich diese Forderung nicht anerkenne, weil ich der DB die Aufrechnung erklärt habe.

Dazu äußerte Herr Laackmann spontan: "Damit ist das Gespräch beendet! Wenn Sie wieder mit der Aufrechnung anfangren ist das Gespräch beendet!" Und er fügte hinzu: „Die Aufrechnung ist juristisch nicht möglich!"

Sodann äußerte er, es könne „sein, dass es im Kreditengagement Schäden gibt, aber die (dürfe) man nicht mit den Forderungen der Deutschen Bank verquicken".

Ich sagte, meine Vorstellung über dieses Gespräch ginge dahin, die einzelnen Sachverhalte abzuklären, und nicht eine Forderung anzuerkennen, doch Herr Laackmann äußerte, das Ziel der Deutschen Bank für dieses Gespräch sei eine neue Kreditvereinbarung.

Frau Wienholtz hatte auch tatsächlich Formulare für einen neuen Kreditvertrag mitgebracht.

Sodann wurde Herr Laackmann abermals unwirsch und bat uns, „sofort das Haus zu verlassen" und stand auf. Er fügte hinzu, dass ich meine Vorstellungen „juristisch nicht durchkriegen" würde, und dass „der Ombudsmann der Deutschen Bank bereits die Erlaubnis zur Zwangsversteigerung erteilt hat".

Frau Wienholtz versuchte noch einen letzten Versuch, indem sie darauf hinwies, dass „das Kreditengagement rechtlich nicht so schön gelaufen" sei, aber dass „es heute zu einer Zahlungsvereinbarung kommen müsste", das sei das Ziel des Gesprächs.

Durch die Äußerungen des Herrn Laackmann über die „ganz unangenehmen Tatbestände" und den Gerichtsvollzieher, der „alles bei mir pfänden wird", fühlte ich mich bedroht und genötigt.

Auch äußerte Herr Laackmann jetzt, dass „es kein Gespräch mehr mit der Rechtsanwältin geben wird".

Dieses zum Sachstand.

Bitte beantworten Sie mir die Frage:

Trifft es zu, dass der Ombudsmann bereits mit meiner Beschwerde befasst war und der Deutschen Bank geraten hat, die Zwangsversteigerung einzuleiten?

Angesichts der Tatsache, dass die DB sich zu den von mir und meiner Anwältin seit Jahren vorgetragenen Kritikpunkte bislang nicht geäußert hat, liegt es nunmehr bei mir, sämtliche Vorgänge dem Ombudsmann zu dokumentierten. Ich hatte zunächst gedacht, anhand der Stellungnahme der Deutschen Bank meine Darstellung vornehmen zu können. Dieses ist nunmehr nicht möglich.

Diesbezüglich bitte ich noch im Fristnachlass."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 09.11.2002 an den Ombudsmann

Eine Kopie hiervon schickte die Klägerin an Herrn Lakus in Frankfurt

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 09.11.2002 an Herrn Lakus

(Ergänzung vom 20. März 2004: Im Anhang Strafantrag der Klägerin vom 08. November 2002 gegen die Deutsche Bank.)

In einem Anruf teilte der Ombudsmann, Frau Hähnel, der Klägerin mit, es treffe nicht zu, dass der Ombudsmann zur Zwangsversteigerung geraten habe. Dieses sei auch noch gar nicht möglich, weil ihm die Unterlagen noch gar nicht vorgelegt worden seien.

Beweis: Zeugnis der Frau Hähnel, zu laden über den Ombudsmann

Am 11.11.2002 erhielt die Klägerin eine eMail von Herrn Lakus aus Frankfurt, in der er den Eingang ihrer Schreiben bestätigt. Hier bedauert er, dass „eine Einigung nicht erzielt werden konnte." Auch stellt er fest, dass ihre Beschwerde „sich noch im Verantwortungsbereich der Vorprüfungsstelle (befindet) und dem Ombudsmann noch nicht vorgelegt" wurde.

Beweis: Schreiben des Herrn Lakus vom 11.11.2002

Und er fügt hinzu, auf ihren Fall bezogen hätte der Ombudsmann auch „keinen Hinweis" gegeben, „ein Zwangsversteigerungsverfahren einzuleiten. Diese Aussage" - des Herrn Laackmann - „war sicherlich anders gemeint."

Und mit der „Kreditbetreuung wurde besprochen, dass wir die uns zustehenden Regressmöglichkeiten aus heutiger Sicht bis zum Eintreffen des Schlichtungsspruches lediglich aussetzen."

Sodann schrieb Herr Lakus am 20.11.2002 an den Ombudsmann und sandte ihm eine Kopie des von der Klägerin am 08.11.2002 beim Vollstreckungsgericht eingereichten Klageantrags und stellte fest, dass s. E. „eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht mehr" möglich sei.

Weiter heißt es: „Aus heutiger Sicht werden wir der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zustimmen ... und bitten daher um möglichst kurzfristige Entscheidung bezüglich des evtl. Ausschlusses."

Beweis: Schreiben der Herren Lakus und Wessel vom 20.11.2002

Unter dem Datum des 22.11.2002 bat der Ombudsmann die Klägerin um Stellungnahme zu dem vorgenannten Schreiben und wies darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren unzulässig ist, „wenn der Beschwerdegegenstand bereits vor einem Gericht anhängig ist, anhängig war, oder vom Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird."

Beweis: Schreiben der Frau Hähnel vom 22.11.2002

Hierauf schrieb die Klägerin am 23.11.2002 an den Ombudsmann:

Es ist also die Deutsche Bank, die das Zwangsversteigerungsverfahren bzw. gerichtliche Schritte eingeleitet hat.

Bitte lassen Sie mich wissen, ob die beteiligte Bank dieses während eines laufenden Ombudsmannsverfahrens darf und wie Sie dieses beurteilen.

Sodann möchte ich gerne wissen, ob hierauf eingeleitete Abwehrmaßnahmen meinerseits, die keinen materiell rechtlichen Streit zum Gegenstand haben - ich habe lediglich die Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des Ombudsmannsverfahrens beantragt -, den Ausschluss des Ombudsmannsverfahrens zur Folge haben müssen.

Es kann wohl nicht sein, dass die beteiligte Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während des Ombudsmannsverfahrens einleiten, sich der Bankkunde hiergegen aber nicht zur Wehr setzen darf.

Sollte dieses dennoch rechtens sein, so frage ich mich, wozu dann das Ombudsmannsverfahren gut sein soll.

Bitte lassen Sie mich wissen, ob Ihre Verfahrensordnung vorsieht, dass der Bankkunde sich gegen die während des Ombudsmannsverfahrens eingeleiteten Zwangsmaßnahmen von Seiten der Bank nicht wehren darf, andernfalls das Schlichtungsverfahren hinfällig wird. Dann wäre das Ombudsmannsverfahren für die Bank höchst vorteilhaft, weil sie dann ohne jede Gegenwehr die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Wären die nunmehr anhängigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Deutschen Bank für das Ombudsmannsverfahren schädlich, so hätte die Deutsche Bank dann bereits am 10. September d. J. von sich aus Ihnen Mitteilung machen müssen, dass sie gerichtliche Schritte gegen mich eingeleitet hat.

Ich gehe davon aus, dass sowohl die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Deutschen Bank als auch mein Klageschriftsatz vom 08. November d. J. für das hiesige Verfahren unbeachtlich sind und

halte meine Beschwerde aufrecht.

Lassen Sie mich bitte alsbald wissen, ob meine Ansicht mit dem Ombudsmannsverfahren kompatibel ist und ich darin fortfahren soll, für Sie die maßgeblichen Dokumente zusammen zu stellen, damit Sie entscheiden können."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 23.11.2002

In einem Telefonat mit Frau Hähnel erfuhr die Klägerin, dass die Einreichung der Vollstreckungsabwehrklage durch die Klägerin dem Schlichtungsverfahren nicht im Wege steht, und sie sollte ihre restlichen Unterlagen bis zum 15.01.2003 einreichen.

Sodann reichte die Klägerin am 11.04.2003 noch weitere Unterlagen beim Ombudsmann ein, wie die „Titelabrechnung der DB vom 08.11.2002"; ihr Schreiben vom 12.11.2001 an ihre Krankenkasse, woraus sich ergibt, dass die Beklagte am 20. und am 28.08.2001 rechtswidrig Krankengeld i. H. v. zus. 4.522,10 DM einbehalten hat, das von der Kasse versehentlich auf das bereits erloschene Girokonto bei der Beklagten überwiesen worden war, sowie die „Produktübersicht der DB vom 09.11.2001".

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 11.04.2003 an den Ombudsmann

Sodann erging am 23.04.2003 der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns.

Im Schlichtungsspruch heißt es:

„1. Die Bank hat der Kundin 6.322,10 DM = 3.232,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Diskont- bzw. Basiszinssatz aus 1.800,00 DM seit 28.10.1999, aus 791,06 DM seit 20.08.2001 und aus 3.731,04 DM seit 27.08.2002 zu zahlen.

2. Der Bank wird ferner aufgegeben, das Girokonto der Kundin unter Stornierung aller Sollbuchungen von Rücklastschriftengebühren seit 25.04.1990 im Gesamtbetrag von 711,00 DM gem. der dem Schlichtungsspruch beigefügten Aufstellung und Stornierung der Sollbuchung am 06.09.1997 i. H. v. 50 DM Bearbeitungsgebühr für eine Pfändung neu abzurechnen.

3. Ferner hat die Bank eine dadurch notwendig werdende Neuberechnung ihrer gesamten Forderung vorzunehmen und dabei auch eine im Einzelnen nachvollziehbare Aufstellung der Entwicklung der Darlehnskonten der Kundin zu erstellen."

Weiter heißt es, „die Beschwerde ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Kundin Strafanzeige gegen die Bank wegen Betrugs u. A. erstattet hat. Dieser Unzulässigkeitsgrund ist in der seit 01.09.2001 in Kraft getretenen Verfahrensordnung nicht mehr enthalten."

Und weiter: „Das Zwangsversteigerungsverfahren kann durch das Ombudsmannsverfahren nicht beeinflusst werden, da die Bank die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Anspruch betreibt, der nicht zu bestreiten ist.

Davon zu unterscheiden ist rechtlich die Frage, in welcher Höhe der Bank ein Anspruch gegen die Kundin aus der Geschäftsverbindung in Form des Giroverhältnisses und von Darlehnsverträgen zusteht. Davon wiederum ist zu unterscheiden, ob die Kundin gegen die Bank Schadensersatzansprüche hat. Dies ist aber gem. Nr. 4 AGB-Banken zur Zeit nicht möglich, weil die Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Beides ist hier nicht der Fall."

Weiter heißt es: „Die Bank hat zu Unrecht die Beträge von 1.800 DM, von 791,06 DM und von 3.731,04 DM mit ihrer Forderung gegen die Kundin verrechnet. Diese Beträge wurden nach Auflösung des Girokontos der Kundin an diese überwiesen. Die Bank hat daran kein Pfandrecht erlangt. Voraussetzung für dieses ist nach Nr. 14 AGB-Banken, dass die Ansprüche dem Kunden aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Bank ist rein zufällig in den Besitz der Geldbeträge durch Überweisungen gelangt, die sie nicht mehr ausführen konnte. Sie hätte daher die Beträge zurück überweisen müssen. Da sie das nicht getan hat, ist sie um sie ungerechtfertigt bereichert und hat sie an die Kundin auszukehren."

Der Ombudsmann fährt fort: „Die Belastung des Kontos mit Rücklastschriften ist nicht berechtigt. Deshalb hat die Bank das Konto unter Stornierung der Belastungsbuchungen neu abzurechnen. Zur näheren Begründung wird auf den überzeugenden Aufsatz von Herbert Schimansky, dem früheren Vorsitzenden des Bankrechtssenats des Bundesgerichtshofes, in WM 2001, 1889, 1892 unter II Bezug genommen (vgl. auch Schimansky in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 47 RdNr. 50a)."

Ferner: „Ein Bearbeitungsentgelt für die Rückgabe nicht gedeckter Einzugsermächtigungslastschriften kann die Bank nicht verlangen, weil sie die Deckung im eigenen Interesse prüft (BGH, Urt. v. 21.10.1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137/43 = WM 1997, 2298). Folglich hat sie keinen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner. Dies gilt schon deshalb, weil die Bank im Einzugsermächtigungsverfahren die Kontobelastung ohne entsprechende Einzelweisung des Schuldners vornimmt. Die bei der Deckungsprüfung entstehenden Aufwendungen kann sie deshalb nicht nach § 670 BGB vom Schuldner in Form eines Entgelts für die Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung ersetzt verlangen (Nobbe, Bankrecht, RWS-Skript 261, RdNr. 196)." /S. 2)

„Die Schuldnerbank kann aber auch keine pauschalierten Schadensersatz verlangen", heißt es weiter, „weil der Kunde ihr gegenüber nicht verpflichtet ist, für eingehende Einzugsermächtigungslastschriften Deckung vorzuhalten. Deshalb liegt auch keine Verletzung des Girovertrages vor, wenn eine Lastschrift nicht gedeckt ist. Damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch (vgl. dazu Gelder, bis vor kurzem Mitglied des Bankrechtssenats des BGH, unter V. in der Sonderbeilage Nr. 7/2001 zu Heft Nr. 48 der WM 2001). Insoweit handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren hindern würde. Zwar liegt zu dieser Frage noch keine Entscheidung des BGH vor. Auf Grund der Dogmatik des Einzugsermächtigungslastschriftsverfahrens (Genehmigungstheorie), ist eine andere Entscheidung jedoch nicht möglich."

„Auch die Erhebung einer Gebühr für eine Kontopfändung ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig. Deshalb ist auch diese zu stornieren", heißt es weiter.

Der Ombudsmann fährt fort:

„Das die Bank das Girokonto insgesamt neu abrechnen muss, muss sie auch ihre Gesamtforderung gegen die Kundin neu aufstellen. Dazu gehört eine vollständige Aufstellung der Abwicklung der Darlehnsverhältnisse von Beginn an, aus der sich ergibt, wie sich die Stundungen auswirkten, welche Zinssätze zugrunde gelegt wurden und wie die Sondertilgung i. H. v. 75.000 DM angerechnet wurde."

Und weiter heißt es: „Eine Entscheidung in der Sache selbst ist, abgesehen von den vorstehenden Teilentscheidungen im Schlichtungsverfahren nicht möglich. Der vorliegende Fall übersteigt die Möglichkeiten des Schlichtungsverfahrens in hohem Maße. Es ist nicht Aufgabe dieses Verfahrens, den Sachverhalt von Grund auf, wie es hier notwendig ist, umfassend aufzuklären. Darüber hinaus ist abzusehen, dass für manche Probleme Sachverständige zu Rate gezogen werden müssen, z. B. was die Höhe eines möglichen Schadens wegen fehlender Aufklärung über die Inanspruchnahme eines öffentlich geförderten Kredits oder die Auswirkungen der Stundungen auf die Tilgung des Darlehens angeht. Es ist auch abzusehen, dass man ohne Zeugenvernehmungen nicht auskommen wird. All dies ist im Schlichtungsverfahren nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Schlichtungsspruch keine Entscheidung über die Begründetheit oder Unbegründetheit der Einwendungen oder der Forderungen der Kundin getroffen worden ist, soweit die Bank nicht ausdrücklich verpflichtet wurde." (S. 3)

Sodann fährt er fort: „Zu dem Einwand der Anwältin der Kundin, hinsichtlich der Stundungen finde möglicherweise das Verbraucherkreditgesetz Anwendung (§ 1 Abs.2 VerbrKrG), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz für Altfälle, die vor dem 01.01.1990 abgeschlossen worden sind, nicht gilt (Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, 3/1103). Die Darlehnsverträge wurden bereits 1986 geschlossen."

An dieser Äußerung erlaubt sich die Klägerin Zweifel zu hegen, denn bis zum 31.03.1990 hatte die Klägerin mit der Beklagten einen „Sparplan mit Versicherungsschutz", der am 01.10.1990 in ein neues Darlehn umgewandelt wurde, so dass hier doch das VerbrKrG gelten könnte. Dieses festzustellen, wird Aufgabe des Gerichts sein.

Sodann empfiehlt der Ombudsmann den Parteien, „sich um eine gütliche Einigung zu bemühen, um eine arbeits- und kostenintensive, nervenaufreibende weitere Eskalation zu vermeiden. Ich könnte mir vorstellen", fährt er fort, „dass man der Kundin 1/3 der derzeitigen Forderung der Bank erläßt und den verbleibenden Betrag in ein neues Darlehn mit den zur Zeit niedrigeren Zinsen umschuldet oder der Kundin die Möglichkeit gibt, das Darlehen nach dem Erlass ohne Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Dies alles hängt natürlich von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kundin ab, über die mir nichts bekannt ist." (S. 4)

Auch hier meldet die Klägerin Zweifel an, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt in Rede steht, denn nach wie vor ist sie der Meinung, dass mit der Beklagten nach dem 30.09.1994 kein wirksamer Kreditvertrag zustande gekommen ist. Diesen Komplex hat der Ombudsmann gerade nicht abgehandelt, weil hier noch Zeugenaussagen erforderlich seien.

Der Ombudsmann beschließt seinen Schlichtungsspruch mit der Formel: „Da der Beschwerdewert 5.000 Euro übersteigt, ist der Schlichtungsspruch auch für die Bank nicht bindend."

Beweis: Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Banken, Herrn Dr. iur. h. c. Karl Dietrich Bundschuh, nebst Anlagen

Sodann wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2003 an den Ombudsmann und bat um Nachbesserung in den noch offenen Fragen und insbesondere um Beantwortung der Frage, ob im Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns bereits die von der Beklagten an die Klägerin zu leistenden Zahlungen berücksichtigt sind.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 10.06.2003 an den Ombudsmann

Hierauf antwortete der Ombudsmann, dass eine Nachbesserung seines Schlichtungsspruches nicht möglich sei und sein 1/3-Vorschlag die Zahlungsaufforderung an die Beklagte enthält.

Beweis: Schreiben des Ombudsmanns vom 16.06.2003

Mit Schreiben vom 10.09.2003 wandte sich die Klägerin abermals an den Ombudsmann und legte hier ihre Schreiben vom 09.06. und vom 10.07.2003 an die Beklagte vor, weil sie „nicht weiß, ob die DB sie Ihnen mit Schreiben vom 24. Juli 2003 an Sie überlassen hat."

Zweitens stellt sie hier fest, „dass die DB in ihrem Schreiben vom 24.07.2003 in der beigefügten Titelabrechnung per 24.07.2003 die Abrechnung wieder erst mit dem 30. Juli 1998 beginnt und nicht mein gesamtes Kreditengagement neu abgerechnet hat, wie von Ihnen auf S. 3 Ihres Schlichtungsspruchs gefordert, und dieses insbesondere unter Berücksichtigung meiner Zahlung i. H. v. 75.000 DM am 30.09.19956."

Sodann hätte sie gerne einen Hinweis darauf, was sie „als Bankkunde unternehmen muss, um an die von mir geforderten Informationen zu gelangen."

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 10.09.2003 an den Ombudsmann

Abschließend antwortete hierauf der Ombudsmann, der "Bitte um Rechtsrat" könne er „nicht entsprechen", da ihm dieses das Rechtsberatungsgesetz verbiete, die Klägerin möge sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Verbraucherberatungsstelle wenden.

Beweis: Schreiben des Ombudsmanns vom 15.09.2003


Der Zeitraum nach dem Schlichtungsspruch des Ombudsmanns

Nachdem die Klägerin den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns erhalten hatte, wandte sie sich am 27.04.2003 an die Beklagte und bat hier um Auszahlung der unrechtmäßig einbehaltenen Geldbeträge (s. o.). Sodann bat sie darum, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen ruhend zu stellen. Auch erinnerte sie noch einmal an die Löschungsbewilligung.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 27.04.2003

Nachdem die Klägerin bis zum 13.05.2003 von der Beklagten nichts gehört hatte rief sie Frau Wienholtz an. Die sagte ihr die Teillöschungsbewilligung und die Überweisung der Geldbeträge zu.

Beweis: Zeugnis der Frau Wienholtz, zu laden über die Beklagte

Am 22.05.2003 rief die Klägerin abermals bei Frau Wienholtz an und bat um Erledigung. Auch in diesem Telefonat sagte Frau Wienholtz der Klägerin ein Schreiben und die Überweisung der Geldbeträge zu.

Beweis: Zeugnis der Frau Wienholtz, zu laden über die Beklagte

Am Morgen des 02.06.2003 erhielt die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 30.05.2003 per Fax.

Hier unterbreitet die Beklagte der Klägerin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" „das Vergleichsangebot: Gegen Einmalzahlung eines Betrages von Euro 31.700,00 werden Sie aus der Haftung der fälligen Gesamtforderung aus dem o. a. Abwicklungskonto entlassen. Den Vergleichsbetrag leisten Sie bis Ende Juli 2003 auf das Konto ..."

Beweis: Schreiben der Mitarbeiter Stabel und Ziemann der Beklagten vom 30.05.2003

Weiter heißt es: "Nach Zugang des Vergleichsbetrages bestehen keine weiteren gegenseitigen Forderungen aus dem o. a. Abwicklungskonto mehr, sowie etwaig anderer von Ihnen geltend gemachter ungerechtfertigter Aufrechnungen/Beraterhaftung u. s. w. Wir erkennen diese Ansprüche nicht an, wollen jedoch im Zuge einer endgültigen Regelung diese Vereinbarung mit Ihnen treffen, um abschließend diesen Vorgang zu erledigen."

Ferner heißt es: „Weiterhin ist die gegen unsere Mitarbeiter Frau Wienholtz und Herrn Laackmann gestellte Strafanzeige zurückzunehmen."

Die Beklagte setzte der Klägerin für die Annahme dieses Angebots eine Frist bis zum 10.06.2003 - also etwa eine Woche - und sandte eine Abschrift an den Ombudsmann.

Nachdem die Klägerin dieses Fax erhalten hatte rief sie am Nachmittag des 02.06.2003 Frau Wienholtz an, um sich zu erkundigen, wann sie mit dem bereits mehrfach zugesagten Geldbetrag rechnen könne.

Hier sagte Frau Wienholtz, die Zahlung könne sie nur per Verrechnung erhalten, wenn sie den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns annehmen würde; dieses Drittel sei „ein erheblicher Forderungsnachlass, der nur im Paket gewährt" würde; die Klägerin könne den Schlichtungsspruch annehmen oder ablehnen, die Beklagte wolle „das Kreditengagement erledigen und abrechnen"; entweder die Klägerin zahle, „oder die Zwangsversteigerung wird durchgeführt".

Beweis: Zeugnis der Frau Wienholtz, zu laden über die Beklagte

Die Klägerin fühlte sich genötigt.

Am 10.06.2003 wandte sich die Klägerin mit Schreiben an die Beklagte und stellte fest, ihr sei unklar, ob in dem Drittel Forderungsnachlass des Ombudsmanns die an sie auszukehrenden Zahlungen bereits enthalten sind oder nicht. Sie bittet zum wiederholten Male um deren Überweisung.

Auch reklamiert sie abermals die Erteilung der Löschungsbewilligung.

Sodann bittet sie um „eine aktuelle und prüffähige Forderungsaufstellung", damit sie „beurteilen kann, in welchem Ausmaß Sie mir ihrer Ansicht nach entgegenkommen wollen."

Auch interessiert sie sich dafür, wie die Beklagte ihre „Zahlungen i. H. v. 75.000 DM am 30.09.1996 und i. H. v. 40.000 DM am 01.03.2001 im Einzelnen verbucht" hat.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 10.06.2003 an die Beklagte

Nachdem der Ombudsmann mit Schreiben vom 16.06.2003 klar gestellt hatte, dass in seinem Vorschlag die an die Klägerin auszukehrenden Beträge enthalten sind schrieb die Klägerin am 09.07.2003 abermals an die Beklagte und stellte fest, dass die den Vergleichsangebot der Beklagten nicht annehmen könne, weil der nachgelassene Betrag in keinem Verhältnis stehe zu den zugefügten Schäden.

Auch habe sich der Ombudsmann zu den wesentlichen Punkten leider nicht geäußert, die die Klägerin nachfolgend abermals aufzählt.

Sodann bittet sie um Überprüfung des Vergleichsangebots und um Überweisung der Geldbeträge; ferner abermals um die Löschungsbewilligung und eine prüffähige Abrechnung ihres Kontos.

Auch fragt sie an, „welchen Betrag Vorfälligkeitsentschädigung" die Beklagte ihr hätte in Rechnung stellen wollen, wenn sie das PHD am 15.11.1995 abgelöst hätte", und um deren Rechtsgrundlage.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 09.07.2003

Nachdem die Klägerin bis zum 21.07.2003 weder eine Zahlung noch ein Schreiben von der Beklagten erhalten hatte rief sie abermals bei der Beklagten an und erreichte Frau Wienholtz am 23.07.2003. Sie sagte zu, der Klägerin die genannten Geldbeträge zu überweisen und eine Kontoabrechnung zuzuschicken.

Am 24.07.2003 sandte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben nebst „Titelabrechnung per 24.07.2003", die mit einer „fälligen Hauptforderung" per 30.07.1998 i. H. v. 102.305,06 DM beginnt.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 24.07.2003 nebst „Titelabrechnung"

Die vom Ombudsmann geforderte und von der Klägerin verlangte Neuabrechnung ihres Kontos von Beginn an, insbesondere die Neuabrechnung durch die Stundungen und die Verrechnung der Zahlung von 75.000 DM am 30.09.1996 - also sämtliche zu korrigierenden Kontoabrechnungen vor dem 30.07.1998 - werden hier einfach weggelassen, so dass die Klägerin der Beklagten die „Fällige Hauptforderung" glauben kann oder auch nicht.

Eine prüffähige Kontoabrechnung stellt diese Titelabrechnung jedenfalls nicht dar.

Am 10.09.2003 wandte sich die Klägerin abermals an Herrn Lakus in Frankfurt und fragte an, was sie tun müsse, um an die in ihren Schreiben vom 10.06. und vom 09.07.2003 geforderten Informationen zu gelangen

Beweis: Schreiben der Klägerin an Herrn Lakus in Frankfurt

Am 06.10. und am 29.10.2003 erinnerte sie Herrn Lakus von der Kundesnbeschwerdestelle an die Erledigung ihres Schreibens, da er nicht reagiert hatte.

Beweis: Fax der Klägerin an Herrn Lakus

Auch gab es noch mehrere Telefonate mit Herrn Lakus in dieser Zeit.

Sodann erhielt die Klägerin am 04.11.2003 von Herrn Lakus aus Frankfurt eine eMail, in der er rät, die Klägerin möge sich an ihre „Betreuerin", Frau Wienholtz halten.

Beweis: Schreiben des Herrn Lakus, Qualitätsmangement, vom 04.11.2003

Am 10.11.2003 mailte die Klägerin an Herrn Lakus die Bitte, ihr eine prüffähige Forderungsaufstellung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, wie ihre Tilgungszahlung vom 30.09.1996 i. H. v. 75.000 DM verbucht wurde, eine Löschung i. H. v. 35.000 DM vorzunehmen und kulanzhalber die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu benennen, die entstanden wäre, wenn sie das PHD am 15.11.1995 abgelöst hätte.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 10.11.2003 an Herrn Lakus

Sodann fragt sie an, wo sie der Forderungsaufstellung der Beklagten vom 24.07.2003 entnehmen kann, „welcher Betrag Vorfälligkeitsentschädigung (ihr) in Rechnung gestellt wurde, weil die DB den Kredit vor Ablauf der - angeblichen - Zinsbindung bis zum 30.09.1998 kündigte".

In einem Telefonat am 01.12.2002 äußerte Herr Lakus, er habe sich an den neuen Vorgesetzten von Frau Wienholtz gewandt. Hier habe er die Auffassung gehört, die Prolongation im Jahr 1994 sei „automatisch" erfolgt.

Beweis: Zeugnis des Herrn Lakus, zu laden über die Beklagte

Am Nachmittag desselben Tages sandte Herr Lakus der Klägerin eine eMail, in der er ihr den Namen des Leiters der Abteilung bzw. den Nachfolger von Herrn Laackmann nannte, ein Herr Bock. Ihn habe er gebeten, „den Vorgang nochmals zu besprechen".

Beweis: eMail des Herrn Lakus vom 01.12.2003

Hier schlägt er auch vor eine „nochmalige gemeinsame Besprechung im kleinen Kreis". Und er fügt hinzu, die Klägerin würde „kurzfristig informiert".

Sodann faxte sie an Herrn Lakus am 05.12.2003 das Schreiben der Beklagten vom 19.08.1994 mit dem vierjährigen Zinsbindungsangebot ohne Tilgung „mit der Bitte um Angabe, woher genau dieses Schreiben kam und von wem es unterzeichnet wurde" und auch ihren Stundungsantrag vom 05.07.1994, in dem sie mitteilt, dass sie das PHD ablösen will.

Beweis: Fax der Klägerin an Herrn Lakus vom 05.12.2003

Sodann rief die Klägerin am 15.12.2003 den neuen Vorgesetzten von Frau Wienholtz an. Herr Bock bestätigte, dass Herr Lakus ihn aus Frankfurt angerufen habe und er ihm zugesagt habe, dass er sich den Fall der Klägerin ansehen wolle. Allerdings seien „die Akten ausgelagert" und er „benötige zwei Tage, um sie zu bekommen". Er bat die Klägerin, ihm ihre „Übersicht" vom 04.12.2003 zu faxen.

Beweis: Zeugnis des Herrn Bock, zu laden über die Beklagte

Nach diesem Telefonat faxte die Klägerin ein Schreiben an Herrn Bock, in dem sie ihn bat, den Zwangsversteigerungstermin aufheben zu lassen und mit ihr ein Gespräch über den Ablauf des Kreditengagements zu führen. Dieses sollte nach ihren Vorstellungen nach dem 23.12.2003 stattfinden, da sie am 22.12.2003 Verfassungsbeschwerde in ihrer Zulassungssache bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin einzureichen hatte.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 15.12.2003

Am 18.12.2003 erhielt die Klägerin das Schreiben der Mitarbeiter Brunke und Bock der Beklagten, in dem es heißt: "Den Zwangsversteigerungstermin am 04. Februar 2004 werden wir aufrechterhalten. Anlass zu einem persönlichen Gespräch sehen wir in der Sache nicht. Für den Fall, dass Sie sich weiterhin beschwert fühlen, stellen wir Ihnen anheim, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben."

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 17.12.2003

Sodann faxte die Klägerin am 18.12.2003 dieses Schreiben an Herrn Lakus in Frankfurt und erinnerte noch einmal an ihr Fax vom 05.12.2003.

Beweis: Fax der Klägerin vom 18.12.2003 an Herrn Lakus, Qualitätssicherung

Hierauf ist bis zum heutigen Tage keinerlei Reaktion erfolgt.

Eine gerichtliche Entscheidung ist somit unvermeidbar und von der Beklagten gewollt.

Die Klägerin muss sich nicht vorwerfen lassen, nicht alles für eine außergerichtliche Klärung der Angelegenheit versucht zu haben.

II.

Abrechnung und Aufrechnung


Die Beklagte zahlte an die Klägerin

Kreditvolumen 164.000,00 DM

Darlehn 01 77.000,00 DM

Darlehn 02 87.000,00 DM

02.05.86 (01) 50.012,00 DM

26.05.86 (02) 20.472,67 DM

26.05.86 79.924,00 DM

zus. 150.408,67 DM


Den Differenzbetrag behielt sie als Gebühren für Disagio u. a. ein.


Die Klägerin zahlte an die Beklagte bzw. auf Geheiss der Beklagten seit 1986

Kreditvolumen 164.000,00 DM

1. Differenz Kreditvolumen Auszahlung 13.591,33 DM

2. Zinsen Darlehn 01 II/86 - III/90 20.733,59 DM

3. Zinsen Darlehn 02 II/86 - III/90 24.820,56 DM

4. Sparplan 01 II/86 - III/90 6.010,33 DM

5. Sparplan 02 II/86 - III/90 6.697,27 DM

6. BauKreditSyst. bzw. DB-Baufin. 10/90 - 01/98 164.882,93 DM

7. Victoria Kapital-LV und Risiko-LV incl. Zinsen 20.220,84 DM

8. Zinsen für Pers. Kredit (10.000,00) 10/86-8/87 705,82 DM

9. Gebühren/Zinsen Girokonto 11.169,58 DM

10. Gebühren ungedeckte Lastschriften 711,00 DM

11. Sonstiges (Pfändung, Mahnkosten) 62,00 DM

268.899,43 DM

12. gem. Pfandrecht einbeh. Honorar 28.10.99 1.800,00 DM

13. unter Vorbehalt 01.03.2001 40.000,00 DM

zus. 310.699,43 DM


Die hier anrechenbaren Zahlungen der Klägerin

a) Zu den Leistungen der Klägerin sind auch ihre Zahlungen für die Kapitallebensversicherung und die Risikolebensversicherung hinzuzuzählen, da die Beklagte durch die Nötigung der Klägerin, ihr diese Versicherung abzutreten (Kapitallebensversicherung) bzw. abzuschließen (Risikolebensversicherung) und dann abzutreten das Darlehn übersichert hatte und diese Leistungen der Klägerin ohne haltbaren Rechtsgrund und nur auf Geheiss der Beklagten erfolgten.

Hierdurch hat die Beklagte der Klägerin einen Schaden i. H. v. 20.220,84 DM zugefügt, über den sie der Beklagten die Aufrechnung erklärt.

Sie hat folgende Zahlungen geleistet, die sie als Netto-Kreditzahlungen zum jeweiligen Leistungszeitpunkt auf das PHD angerechnet haben möchte:

Zahlungen an unwiderruflich abgetretene Victoria Kapital-

und Risikolebensversicherungen (RLV 120.000,- DM)

03.03.88 128,40 DM

05.04. 879,90

07.04. 64,20

04.05. 189,90

20.05. 125,70

03.06. 189,90

05.07. 189,90

03.08. 189,90

05.09. 189,90

05.10. 189,90

04.11. 189,90

05.12. 189,90

04.01.89 192,10

03.02. 192,10

03.03. 192,10

05.04. 192,10

05.05. 192,10

05.06. 192,10

05.07. 192,10

03.08. 192,10

05.09. 192,10

04.10. 192,10

06.11. 192,10

05.12. 192,10

04.01.90 196,30

05.02. 196,30

05.03. 196,30

04.04. 196,30

04.05. 196,30

06.06. 196,30

04.07. 196,30

03.08. 196,30

05.09. 196,30

04.10. 196,30

19.10. Beleihung i. H. v. 7.957,60 DM

06.11. 196,30

20.11. 15,60

05.12. 79,80

30.11. 132,10

04.01.91 79,80

05.02. 79,80

05.03. 328,00 incl. 328,00 DM Zinsen

04.04. 79,80

06.05. 79,80

05.06. 79,80

03.07. 79,80

05.08. 79,80

05.09. 407,80 incl. 328,00 DM Zinsen

04.10. 79,80

06.11. 64,20

04.12. 64,20

06.01.92 64,20

05.02. 64,20

04.03. 392,20 incl. 328,00 DM Zinsen

02.04. 64,20

05.05. 79,80

02.06. 79,80

02.07. 79,80

05.08. 79,80

03.09. 407,80 incl. 328,00 DM Zinsen

02.10. 179,40

03.11. 64,20

11.11. 2.999,84 Nachzahlung Stundung

03.12. 64,20

06.01.93 64,20

03.02. 196,30

03.03. 543,20 incl. 328,00 Zinsen

05.04. 202,60

05.05. 202,60

03.06. 598,90 incl. 328.00 Zinsen

01.07. Kapital-LV beitragsfrei gestellt

06.07. 202,60

04.08. 202,60

03.09. 530,60 incl. 328.00 Zinsen

05.10. 202,60

04.11. 64,20

11.11. 202,60

02.12. 64,20

05.01.94 64,20

01.02. 64,20

01.03. 64,20

05.04. 64,20

02.05. 64,20

01.06. 64,20

27.10. 273,80

01.11. Kapital-LV stillgelegt

14.12. 128,40

01.02.95 148,40

01.03. 64,20

03.04. 64,20

03.05. 64,20

01.06. 64,20

03.07. 64,20

01.08. 64,20

04.09. 64,20

02.10. 64,20

01.11. 64,20

06.12. 64,20

03.01.96 64,20

07.02. 64,20

01.03. 64,20

29.05. 64,20

12.07. 64,20

26.07. 64,20

28.08. 64,20

02.10. 64,20

11.12. 64,20

24.01.97 64,20

02.04. 64,20

02.05. 64,20

02.06. 64,20

02.07. 64,20

04.08. 64,20

02.09. 64,20

01.10. 64,20

03.11. 64,20

01.12 64,20.

05.01.98 64,20

03.02, 64,20

03.03. 64,20

02.04. 64,20

05.05. 64,20

02.06. 64,20

02.07. 64,20

03.08. 64,20

01.09. 64,20

09.10. 64,20

27.11. 64,20

zus. 20.220,84 DM


b) Die Klägerin begehrt die Neuabrechnung ihres Kontos wegen Gebühren für ungedeckte Lastschriften seit 25.04.1990 (s. a. Schreiben des Ombudsmanns). Auch diese Zahlungen sind als Netto-Kreditzahlungen anzurechnen.

Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften

25.04.90 15,00 DM

22.05. 15,00

10.09. 15,00

19.11. 15,00

22.04.91. 15,00

26.11. 15,00

02.12. 15,00

22.04.92. 15,00

22.04. 15,00

24.04. 15,00

21.05. 15,00

21.05. 15,00

21.05. 15,00

11.08. 15,00

18.08. 15,00

18.08. 15,00

11.06. 15,00

21.06. 15,00

21.06. 15,00

27.06. 15,00

01.07.94. 15,00

06.07. 15,00

02.08. 15,00

12.08. 15,00

12.08. 15,00

17.11. 15,00

17.11. 15,00

21.06.95 15,00

13.02.96 15,00

13.02. 15,00

13.02. 15,00

16.02. 15,00

16.02. 15,00

01.03. 15,00

12.03. 15,00

12.03. 15,00

12.03. 15,00

13.03. 15,00

18.03. 15,00

18.03. 15,00

03.04. 15,00

26.04. 15,00

01.12.97 15,00

01.12. 15,00

01.12. 15,00

13.03.98 12,00

28.07. 12,00

20.08. 12,00

zus. 711,00 DM

Durch die Belastung des Kontos der Klägerin mit diesen Gebühren und die hierdurch entstehenden Zinsen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, über den sie die Aufrechnung erklärt.


c) Durch die Stundung der Ratenzahlungen im Jahr 1991 ist von Seiten der Beklagten eine Umschuldung bzw. Kündigung des Darlehensvertrages vorgenommen worden.

Somit sind sämtliche von ihr seit 18.12.1991 gezahlten Leistungen als Netto-Kredit-Zahlungen auf ihr PHD anzurechnen. Ihre Zahlungen waren folgende:

BauKreditsystem ab 01. Oktober 1990

26.10.90 726,50 DM

16.11. 1.453,00

17.12. 1.453,00

16.01.91 1.453,00

18.02. 1.453,00

18.03. 1.453,00

16.04. 1.453,00

16.05. 1.453,00

Stundung

18.12. 1.453,00

15.01.92. 1.453,00

17.02. 1.453,00

16.03. 1.453,00

15.04. 1.453,00

15.05. 1.453,00

15.06. 1.453,00

15.07. 1.453,00

31.08. 1.453,00

15.09. 1.453,00

15.10. 1.453,00

16.11. 1.453,00

15.12. 1.453,00

15.01.93 1.453,00

15.02. 1.453,00

15.03. 1.453,00

15.04. 1.453,00

17.05. 1.453,00

15.06. 1.453,00

15.07. 1.453,00

16.08. 1.453,00

15.09. 1.453,00

15.10. 1.453,00

15.11. 1.453,00

15.12. 1.453,00

17.01.94 1.453,00

15.02. 1.453,00

15.03. 1.453,00

15.04. 1.453,00

16.05. 1.453,00

Stundung

30.09.94 Ablauf der 4-jährigen Zinsbindung

Zeitraum ab 01.10.1994

17.10.94 1.335,95

14.12. 1.218,91

15.12. 1.218,91

16.01.95 1.218,91

12.02. 1.218,91

15.03. 1.218,91

18.04. 1.218,91

15.05. 1.218,91

15.06. 1.218,91

17.07. 1.218,91

15.08. 1.218,91

15.09. 1.218,91

16.10. 1.218,91

08.11.1995 Ablösung möglich

15.11. 1.218,91

12.12. 1.218,91

15.01.96 1.218,91

15.04. 1.218,91

18.06. 1.218,91

30.07. 6.024,55

15.08. 1.218,91

16.09. 1.218,91

30.09. 75.000,00

15.08.97 1.218,91

15.09. 1.218,91

10.01.98 1.218,91

20.01. 1.218,91

28.10.99 1.800,00 „aus Pfandrecht"

zus. 166.682,93 DM


Von den 166.682,93 DM sind abzuziehen

1.800,00 DM, die die Klägerin am 28.07.2003 durch den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns erhielt, sowie die Zahlungen 16.10.1990 bis 15.05.1991 i. H. v. zusammen 12.697,50 DM, so dass ein Betrag i. H. v. 153.985,43 DM anzurechnen ist.


d) Seit diesem Zeitraum ab Dezember 1991, schuldet die Klägerin der Beklagten mangels neuer Vereinbarung lediglich gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % auf die dann jeweils noch bestehende Darlehenssumme. Der genaue Betrag soll von einem Sachverständigen ermittelt werden.


e) Sodann hätte die Klägerin bei der Beklagten kein Girokonto eröffnen müssen. Die Abbuchungen hätten auch von ihrem Konto bei der Bank für Gemeinwirtschaft oder ihrem Postbankkonto erfolgen können, so dass sie der Klägerin Schadensersatz hierfür schuldet.

Die Klägerin hat an die Beklagte diesbezüglich folgende Zahlungen geleistet, die sie als Netto-Kreditzahlungen auf die Darlehnssumme angerechnet haben möchte:

Quartalsabrechnungen Girokonto 14.02.86 bis 30.09.98

31.03.86 195,97 DM

30.06. 933,31

30.09. 426,50

31.12. 275,58

31.03.87 274,43 DM

30.06. 327,25

30.09. 223,57

31.12. 283,69

31.03.88 392,10 DM

30.06. 488,98

30.09. 441,61

31.12. 459,17

31.03.89 346,43 DM

30.06. 446,31

30.09. 392,15

31.12. 444,15

31.03.90 520,12 DM

30.06. 514,67

30.09. 625,02

31.12. 138,26

31.03.91 64,78 DM

30.06. 70,31

30.09. 55,36

31.12. 54,70

31.03.92 52,71 DM

30.06. 83,57

30.09. 56,95

31.12. 167,85

31.03.93 122,40 DM

30.06. 209,98

30.09. 103,46

31.12. 134,39


31.03.94 97,99 DM

30.06. 164,58

30.09. 191,98

31.12. 125,17

31.03.95 36,52 DM

30.06. 71,38

30.09. 85,18

31.12. 47,34

31.03.96 73,59 DM

30.06. 38,94

30.09. 151,97

31.12. 158,05

31.03.97 99,92 DM

30.06. 97,01

30.09. 84,45

31.12. 55,88

31.03.98 100,05 DM

30.06. 104,10

30.09. 59,75

zus. 11.169,58 DM


f) Sonstiges

13.01.87 6,00 Mahnkosten

19.10.90 6,00 "

06.06.97 50,00 DM Gebühren Pfändg. FiAmt

62,00 DM


g) Sodann hat die Beklagte der Klägerin Schaden zugefügt dadurch, dass sie die Klägerin bei der Vertragsanbahnung nicht darauf hinwies - wie sie dieses inzwischen seit Jahren tut -, dass sie öffentliche Fördermittel für ihr Objekt hätte erhalten können, sofern sie vor Baubeginn einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätte.

Die Klägerin beziffert diesen Schaden auf 32.860,80 DM.

h) Sodann verlangt die Klägerin Schadensersatz dafür, dass die Beklagte die Kapitallebensversicherung gekündigt hat i. H. v. 27.623,95 DM.

Dieser Betrag steht in keinem Verhältnis zum erzielten Rückkaufswert i. H. v. 12.896,24 DM.

i) Hinzu kommt ihre à-conto-Zahlung unter Vorbehalt am 01.03.2001 i. H. v. 40.000 DM.


Zusammenfassung

Somit ist das Darlehn der Beklagten durch die von der Klägerin geleisteten Zahlungen i. H. v. insgesamt 246.633,60 DM bis 1998 zzgl 40.000 DM am 01.03.2001= 286.633,60 DM und der von ihr geltend gemachten Schäden bei weiterem überzahlt und stehen der Beklagten gegen die Klägerin keine Zahlungen mehr zu.

Wir dargelegt war die Beklagte keineswegs berechtigt, gegen die Klägerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, da sie gegen die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung keine Ansprüche mehr besaß.

Sie übt also ihr Recht, aus der Grundschuld zu vollstrecken, zu Unrecht aus.

Somit hat die Beklagte der Klägerin auch alle Schäden zu ersetzen, die ihr allein durch die Maßnahmen der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung entstanden sind und entstehen.

Der Betrag wird noch beziffert.

Hierzu gehören auch Schadensersatz und Schmerzensgeld dafür, dass die Klägerin in einer Wohnung leben und arbeiten mußte, in der es mehrere Überschwemmungen gab, sie monatelang keinen Herd hatte, sie von einem stark rußenden Schornstein bzw. seinen gesundheitsschädlichen Emissionen in ihrer Gesundheit geschädigt wurde und sich weder Hausverwaltung noch Zwangsverwalter hierfür verantwortlich sahen.

Auch haben ihre Geschäftsehre und ihr Ruf im Ansehen ihrer Wohnungseigentümer und ihrer Kollegen bzw. Klienten darunter gelitten, sich mit der Zwangsversteigerung ihrer Wohnung bzw. ihren Praxisräumen in der Öffentlichkeit auseinander setzen zu müssen.

Die Klägerin erblickt in dem Verhalten der Beklagten durchgängig eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, mit der Maßgabe, dass, wer nicht in ihrem Sinne im Geschäftsverkehr „spurt" und sich den Diktaten der Beklagten widerspruchslos unterwirft, sie und ihre „Waffen" kennenlernen soll, wie vorliegend geschehen.

Faßt man alle diese Positionen zusammen, so ergibt sich, dass die Beklagte inzwischen der Klägerin einen noch zu beziffernden Betrag schuldet, somit in jedem Fall die Vollstreckung zumindest einstweilen einzustellen und der Zwangsversteigerungstermin am 04.02.2004 aufzuheben ist.



III.

Das Interesse der Beklagten

Das Interesse der Beklagten am Erlös der Zwangsversteigerung des Objektes, dessen Verkehrswert vom Sachverständigen mit 330.000 DM angesetzt ist, ist durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nicht gefährdet. Durch die erstrangige Grundschuld über 164.000 DM, aus deren Verwertung die Beklagte ohnehin nur noch etwa 100.000 DM verlangt, also nicht einmal ein Drittel des Verkehrswerts, könnte ihr Interesse ggf. auch noch zu einem späteren Zeitpunkt befriedigt werden, denn es ist nicht davon auszugehen, dass in einigen Monaten nur noch ein deutlich niedriger Betrag erzielt werden könnte als heute.

Die Beklagte ist die größte Bank Europas, zeitweilig war sie die größte Bank der Welt, und es ist wohl nicht davon auszugehen, dass der Beklagten durch Aufschub der Zwangsversteigerung ggf. irgendein Schaden entstehen oder ein Recht verloren gehen könnte.

Im Gegenteil: Bei der Klägerin ist der nachhaltige Eindruck entstanden, dass es der Beklagten geradezu jahrelang darauf ankam, die Klägerin nicht aus dem Kreditengagement zu entlassen, um - was die Existenzgrundlage einer jeden Bank ist - durch die Ausreichung des Kredits Gewinn zu erzielen.

Auch steht es in keinem Verhältnis, dass die Beklagte als eines der größten Geldinstitute der Welt auf ihrem vermeintlichen Recht beharrt, die Zwangsversteigerung durchführen zu wollen, wenn gleichzeitig die Vollstreckungsschuldnerin sowohl ihre Wohnung als auch den Praxissitz ihrer Berufsausübung als Diplom-Psychologin durch die Zwangsversteigerung verlieren würde, somit buchstäblich ihre gesamte Existenz vernichtet würde.

Hier wäre der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt.


Dringlichkeit

Die Klägerin bedauert, dass es ihr nicht möglich war, die Vollstreckungsabwehrklage und den Antrag auf einstweilige Anordnung eher einzureichen.

Wie darlegte erhoffte sie bis zuletzt durch die Einschaltung des Ombudsmanns sowie durch Befassung der Sache durch die Zentrale Kundenbeschwerdestelle in Frankfurt a. M. eine außergerichtliche Klärung der Angelegenheit und eine Korrektur der Verhaltens der Beklagten. Selbst die von dort angeregten Gespräche mit der Berliner Filiale scheiterten am unnachgiebigen und sich auf keinerlei inhaltliche Diskussion einlassenden Verhalten der Beklagten.

Am 22.12.2003 hatte die Klägerin Verfassungsbeschwerde in ihrer Angelegenheit auf bedarfs-unabhängige Zulassung/Ermächtigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen.

Beweis: Verfassungsbeschwerde der Klägerin vom 20.12.2003, S. 1

Sogleich nach Weihnachten wollte sie die hiesige Klage begründen und einreichen, brach sich jedoch am 28. Dezember 2003 bei einem Sturz vom Fahrrad das linke Handgelenk, so dass sie seither nur mit der rechten Hand arbeiten und schreiben kann und darf, weil ihr gesamter linker Arm bis Anfang Februar 2004 in Gips ist und ruhig gestellt. Als Beleg hierfür fügt sie die ärztliche Bescheinigung, des Unfallarztes Dr. med. B. W. vom 14.01.2004 bei.

Beweis: Ärztliches Attest vom 14.01.2004

Nicht nur das Schreiben, auch das Heben und Durchsehen von insgesamt 12 Ordnern bereitet der Klägerin außerordentliche Mühe, so dass es ihr nicht möglich war, die hiesige Klage bzw. den Antrag auf einstweilige Einstellung früher einzureichen.

Die Klägerin versichert die hier gemachten sämtlichen Angaben an Eides statt.

Mit freundlichen Grüßen


Anlagen

* * * * * * *

Anhang

Staatsanwaltschaft bei

dem Landgericht Berlin

Turmstr. 91

10559 Berlin

Fax 90 14 - 33 10

08. November 2002


Strafantrag / Strafanzeige

gegen die

Deutsche Bank 24 AG

Unter den Linden 13 - 15, 10117 Berlin

vertreten durch ihren Vorstand Peter Hahn, Achim Kassow, Ulrich Kissing,

Rainer Neske, Herbert Walter


aus allen rechtlichen Gründen,

insbesondere denen des Verdachts des Betruges, der Drohung und der Nötigung.


Begründung:

Aus anliegender „Übersicht“ der Geschädigten vom 12. August 2000, aktualisiert am 11. März 2002, gehen die Sachverhalte im Einzelnen hervor.

Die Deutsche Bank 24 AG hat in mehreren Punkten die Geschädigte in Bezug auf ein privates Hypothekendarlehn nicht ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß aufgeklärt bzw. sie über die Rechtslage bewußt getäuscht und einen Irrtum in ihr hervorgerufen und ihr hierdurch beträchtlichen Schaden zugefügt und sich selbst hierdurch einen Vermögensvorteil verschafft.

Insbesondere entließ die Deutsche Bank 24 AG die Geschädigte 1995/1996 nicht aus dem Kreditengagement, als sie ein privates Hypothekendarlehn zurück zahlen wollte, und behauptete eine Zinsbindung, die in Wirklichkeit nicht bestand, weil es zu einer Vereinbarung hierüber nicht gekommen war.

Als die Geschädigte die Zinszahlungen mangels vertraglicher Grundlage einstellte, leitete die Beschuldigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie ein, wodurch ihr zusätzlich großer finanzieller Schaden entstand, auch durch Geschäftsehrverletzung.

Die Deutsche Bank 24 AG betreibt seit 10. September 2002 abermals das Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Geschädigte, obwohl letztere am 30. April 2002 beim Ombudsmann der deutschen Banken ein Schlichtungsverfahren eingeleitet hat. (Anlage: Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken, Kundenbeschwerdestelle, vom 29. Mai 2002) Eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten weigert sich die Deutschen Bank 24 AG dem Ombudsmann gegenüber abzugeben.

In einem Gespräch am 08. November 2002 mit den Mitarbeitern der Deutschen Bank 24 AG Frau Manuela Wienholtz und Herrn Joerg Laackmann in der Geschäftsstelle Otto-Suhr-Allee 18 - 20, 10585 Berlin, wollte letzterer die Geschädigte zur Unterzeichnung einer Ratenkreditvereinbarung nötigen und drohte mit dem „ganz unangenehmen Übel“, ihr „nächste Woche den Gerichtsvollzieher zur Pfändung ihrer Sachen nach Hause zu schicken, wenn es jetzt nicht zu einer Einigung käme“. Auch behauptete er, der Ombudsmann habe die Angelegenheit „bereits entschieden und zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geraten“, obwohl nach dem Wissen der Geschädigten der Ombudsmann selbst mit dem noch nicht ganz zur Entscheidung vorbereiteten Vorgang noch nicht befasst gewesen sein dürfte.

Zeugin dieses Vorgangs war die Freundin der Geschädigten, Frau Dr. G. R.

Weitere Unterlagen können nachgereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen