IP/04/1518
Brüssel, den 21. Dezember 2004
Berufsqualifikationen: Kommission eröffnet
Verfahren gegen Deutschland und Luxemburg vor
dem Gerichtshof
Die Kommission hat beschlossen, gemäß Artikel 226 EG-Vertrag den
Gerichtshof mit den deutschen Rechtsvorschriften über die Ausübung der
Psychotherapeutentätigkeit im Rahmen des Sozialversicherungssystems zu
befassen. Eine weitere Klage vor dem Gerichtshof richtet sich gegen
Luxemburg und die dort eingeführte Sprachprüfung für Rechtsanwälte, die
sich im Großherzogtum niederlassen wollen. Die Sprachprüfung verstößt
gegen die Richtlinie 98/5/EG, die Anwälten das Recht verleiht, sich in einem
anderen Mitgliedstaats niederzulassen und im dortigen Recht tätig zu sein.
Wenn die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen nicht befolgt werden, besteht die Gefahr, dass den
betreffenden Berufsangehörigen das Recht vorenthalten wird, ihren Beruf in allen
Mitgliedstaaten auszuüben. Durch die Behinderung der europaweiten Anerkennung
von Berufsqualifikationen beschneiden die Mitgliedstaaten aber auch die
Möglichkeiten ihrer eigenen Bürger und Unternehmen, qualifizierte Dienstleister aus
anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.
Deutschland – psychotherapeutische Leistungen im Rahmen des
Sozialversicherungssystems
Die Kommission hat beschlossen, den Gerichtshof mit den deutschen
Rechtsvorschriften über die Ausübung der Psychotherapeutentätigkeit im Rahmen
des Sozialversicherungssystems zu befassen.
Am 18. Juni 1998 hat Deutschland ein neues Psychotherapeutengesetz
verabschiedet, mit dem unter anderem auch Kapitel V des Sozialgesetzbuchs
geändert wurde. Das Psychotherapeutengesetz enthält neue, restriktivere
Bestimmungen hinsichtlich der kassenärztlichen Zulassung einer
psychotherapeutischen Tätigkeit, insbesondere wird damit ein Numerus Clausus
eingeführt.
Gleichwohl sieht das neue Psychotherapeutengesetz Übergangsbestimmungen vor,
nach denen Psychotherapeuten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine von
den neuen Zulassungsregeln unabhängige Zulassung erhalten können. So wird
gefordert, dass die Psychotherapeuten für eine bestimmte Zeit ausschließlich im
deutschen Kassensystem tätig waren.
Nach Ansicht der Kommission verstoßen diese Übergangsbestimmungen gegen
Artikel 43 EGV über die Niederlassungsfreiheit, da sie die Berücksichtigung einer
gleichwertigen Berufstätigkeit zuwandernder Psychotherapeuten, die im Rahmen
von Sozialversicherungssystemen anderer Mitgliedstaat tätig waren, ausschließt.
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Für die Kommission sind die Argumente der deutschen Behörden in ihrer Antwort
auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom Dezember
2001 nicht akzeptabel. Die deutschen Behörden machen geltend, dass die
Betroffenen mittels der Übergangsbestimmungen lediglich die Genehmigung
erwirken können, weiterhin unter derselben Berufsadresse zu praktizieren. Selbst
wenn obige Behauptung zuträfe, wurden diese Bestimmungen nach Auffassung der
Kommission diskriminierend gegenüber Psychotherapeuten ausgelegt, die über eine
gleichwertige Berufserfahrung im Rahmen anderer europäischer
Sozialversicherungssysteme verfügen.
Luxemburg – Niederlassung von Rechtsanwälten
Die Richtlinie 98/5/EG über die Niederlassung von Anwälten soll Rechtsanwälten die
Niederlassung unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes, die Erlangung
der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates und die gemeinsame Berufsausübung
erleichtern. Im Besonderen ermöglicht die Richtlinie einem Rechtsanwalt, sich in
einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und im dortigen Recht zu praktizieren,
sobald er nachgewiesen hat, dass er in einem anderen Mitgliedstaat bereits als
Rechtsanwalt eingetragen war, und zwar ohne eine Eignungsprüfung oder einen
Anpassungslehrgang absolvieren zu müssen.
Darüber hinaus erwirbt ein Rechtsanwalt das Recht auf den Berufszugang und
folglich auf die Führung der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats, wenn
er drei Jahre lang tatsächlich und regelmäßig im dortigen Recht, dazu zählt auch das
Gemeinschaftsrecht, tätig war. Aufgrund der Richtlinie darf sich z. B. ein dänischer
„advokat“ in Deutschland niederlassen und sofort als „advokat“ im deutschen Recht
praktizieren; nach drei Jahren darf er dann den deutschen Titel „Rechtsanwalt“
führen.
Die Kommission hat beschlossen den Gerichtshof anzurufen, weil sie die
Sprachprüfung beanstandet, die Luxemburg im Zuge der Umsetzung der Richtlinie
für Rechtsanwälte eingeführt hat, die sich dort unter ihrer ursprünglichen
Berufsbezeichnung niederlassen möchten. Nur wer die Prüfung besteht, mit der die
Deutsch-, Französisch- und Luxemburgischkenntnisse überprüft werden, wird in die
Anwaltskammer aufgenommen. Diese Regelung läuft der eigentlichen Zielsetzung
der Richtlinie zuwider. Etwaige Mandanten können die betreffenden Anwälte
außerdem anhand der ursprünglichen Berufsbezeichnung von Anwälten
unterscheiden, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats
praktizieren.
Das von der Kommission eingeleitete Verfahren betrifft auch die Bestimmung, die
die Domizilierung von Gesellschaften luxemburgischen Anwälten vorbehält; Anwälte,
die unter der ursprünglich erworbenen Berufsbezeichnung tätig sind, müssen laut
Richtlinie nämlich Zugang zu allen anwaltlichen Tätigkeiten erhalten. Schließlich
stellt die Kommission auch die Auflage in Frage, nach der die betreffenden
Berufsangehörigen jedes Jahr einen Nachweis über ihre Mitgliedschaft bei der
Anwaltskammer ihres Herkunftsstaates beibringen müssen. Der repetitive Charakter
dieser Verpflichtung geht über das hinaus, was laut Richtlinie zulässig ist. Im Übrigen
schreibt die Richtlinie eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates vor.
Aktuelle Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren, die derzeit gegen die
einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, finden Sie unter
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm