IP/04/1518

Brüssel, den 21. Dezember 2004

 

Berufsqualifikationen: Kommission eröffnet

Verfahren gegen Deutschland und Luxemburg vor

dem Gerichtshof

 

Die Kommission hat beschlossen, gemäß Artikel 226 EG-Vertrag den

Gerichtshof mit den deutschen Rechtsvorschriften über die Ausübung der

Psychotherapeutentätigkeit im Rahmen des Sozialversicherungssystems zu

befassen. Eine weitere Klage vor dem Gerichtshof richtet sich gegen

Luxemburg und die dort eingeführte Sprachprüfung für Rechtsanwälte, die

sich im Großherzogtum niederlassen wollen. Die Sprachprüfung verstößt

gegen die Richtlinie 98/5/EG, die Anwälten das Recht verleiht, sich in einem

anderen Mitgliedstaats niederzulassen und im dortigen Recht tätig zu sein.

 

Wenn die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung von

Berufsqualifikationen nicht befolgt werden, besteht die Gefahr, dass den

betreffenden Berufsangehörigen das Recht vorenthalten wird, ihren Beruf in allen

Mitgliedstaaten auszuüben. Durch die Behinderung der europaweiten Anerkennung

von Berufsqualifikationen beschneiden die Mitgliedstaaten aber auch die

Möglichkeiten ihrer eigenen Bürger und Unternehmen, qualifizierte Dienstleister aus

anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.

 

Deutschland – psychotherapeutische Leistungen im Rahmen des

Sozialversicherungssystems

Die Kommission hat beschlossen, den Gerichtshof mit den deutschen

Rechtsvorschriften über die Ausübung der Psychotherapeutentätigkeit im Rahmen

des Sozialversicherungssystems zu befassen.

Am 18. Juni 1998 hat Deutschland ein neues Psychotherapeutengesetz

verabschiedet, mit dem unter anderem auch Kapitel V des Sozialgesetzbuchs

geändert wurde. Das Psychotherapeutengesetz enthält neue, restriktivere

Bestimmungen hinsichtlich der kassenärztlichen Zulassung einer

psychotherapeutischen Tätigkeit, insbesondere wird damit ein Numerus Clausus

eingeführt.

Gleichwohl sieht das neue Psychotherapeutengesetz Übergangsbestimmungen vor,

nach denen Psychotherapeuten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine von

den neuen Zulassungsregeln unabhängige Zulassung erhalten können. So wird

gefordert, dass die Psychotherapeuten für eine bestimmte Zeit ausschließlich im

deutschen Kassensystem tätig waren.

Nach Ansicht der Kommission verstoßen diese Übergangsbestimmungen gegen

Artikel 43 EGV über die Niederlassungsfreiheit, da sie die Berücksichtigung einer

gleichwertigen Berufstätigkeit zuwandernder Psychotherapeuten, die im Rahmen

von Sozialversicherungssystemen anderer Mitgliedstaat tätig waren, ausschließt.

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Für die Kommission sind die Argumente der deutschen Behörden in ihrer Antwort

auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom Dezember

2001 nicht akzeptabel. Die deutschen Behörden machen geltend, dass die

Betroffenen mittels der Übergangsbestimmungen lediglich die Genehmigung

erwirken können, weiterhin unter derselben Berufsadresse zu praktizieren. Selbst

wenn obige Behauptung zuträfe, wurden diese Bestimmungen nach Auffassung der

Kommission diskriminierend gegenüber Psychotherapeuten ausgelegt, die über eine

gleichwertige Berufserfahrung im Rahmen anderer europäischer

Sozialversicherungssysteme verfügen.

 

Luxemburg – Niederlassung von Rechtsanwälten

Die Richtlinie 98/5/EG über die Niederlassung von Anwälten soll Rechtsanwälten die

Niederlassung unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes, die Erlangung

der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates und die gemeinsame Berufsausübung

erleichtern. Im Besonderen ermöglicht die Richtlinie einem Rechtsanwalt, sich in

einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und im dortigen Recht zu praktizieren,

sobald er nachgewiesen hat, dass er in einem anderen Mitgliedstaat bereits als

Rechtsanwalt eingetragen war, und zwar ohne eine Eignungsprüfung oder einen

Anpassungslehrgang absolvieren zu müssen.

Darüber hinaus erwirbt ein Rechtsanwalt das Recht auf den Berufszugang und

folglich auf die Führung der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats, wenn

er drei Jahre lang tatsächlich und regelmäßig im dortigen Recht, dazu zählt auch das

Gemeinschaftsrecht, tätig war. Aufgrund der Richtlinie darf sich z. B. ein dänischer

„advokat“ in Deutschland niederlassen und sofort als „advokat“ im deutschen Recht

praktizieren; nach drei Jahren darf er dann den deutschen Titel „Rechtsanwalt“

führen.

Die Kommission hat beschlossen den Gerichtshof anzurufen, weil sie die

Sprachprüfung beanstandet, die Luxemburg im Zuge der Umsetzung der Richtlinie

für Rechtsanwälte eingeführt hat, die sich dort unter ihrer ursprünglichen

Berufsbezeichnung niederlassen möchten. Nur wer die Prüfung besteht, mit der die

Deutsch-, Französisch- und Luxemburgischkenntnisse überprüft werden, wird in die

Anwaltskammer aufgenommen. Diese Regelung läuft der eigentlichen Zielsetzung

der Richtlinie zuwider. Etwaige Mandanten können die betreffenden Anwälte

außerdem anhand der ursprünglichen Berufsbezeichnung von Anwälten

unterscheiden, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats

praktizieren.

Das von der Kommission eingeleitete Verfahren betrifft auch die Bestimmung, die

die Domizilierung von Gesellschaften luxemburgischen Anwälten vorbehält; Anwälte,

die unter der ursprünglich erworbenen Berufsbezeichnung tätig sind, müssen laut

Richtlinie nämlich Zugang zu allen anwaltlichen Tätigkeiten erhalten. Schließlich

stellt die Kommission auch die Auflage in Frage, nach der die betreffenden

Berufsangehörigen jedes Jahr einen Nachweis über ihre Mitgliedschaft bei der

Anwaltskammer ihres Herkunftsstaates beibringen müssen. Der repetitive Charakter

dieser Verpflichtung geht über das hinaus, was laut Richtlinie zulässig ist. Im Übrigen

schreibt die Richtlinie eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden des

Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates vor.

Aktuelle Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren, die derzeit gegen die

einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, finden Sie unter

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm