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Rechtsanwalt Hellmuth Mohr
Literatur zu Art. 10 EGPsychThG
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Hellmuth Mohr, Rechtsanwalt in Reutlingen, zur Auslegung des Art. 10 EGPsychThG
Die Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Versicherten bei noch nicht rechtskräftig zugelassenen bzw. ermächtigten Kostenerstattungspsychotherapeuten
Vorbemerkung und Nachbemerkung von Carola Storm-Knirsch vom 24. November 2003
Der nachfolgende Beitrag von Rechtsanwalt Hellmuth MOHR, Reutlingen, wurde von ihm im Dezember 2001 verfasst, also kurz nachdem das Bundesversicherungsamt am 02. November 2001 seine Rechtsansicht über die Pflicht der GKVen mitgeteilt hatte (II 2-1749/01, auf dieser Homepage), wonach ehemalige Kostenerstattungspsychotherapeuten im schwebenden Verfahren auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung ebenso wie die ehemaligen Delegationspsychotherapeuten bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses weiterhin an der Versorgung der GKVersicherten teilnehmen und ihre Leistungen im bisherigen Abrechnungsmodus zu honorieren sind.
Rechtsanwalt Mohr hatte seinen Artikel im Dezember 2001 an die von Herrn Dr. Heinz NILGES herausgegebene Zeitschrift "P.u.R. - Zeitschrift für die Rechtsanwendung in der psychotherapeutischen Berufspraxis" gesandt, wo er leider nicht mehr erscheinen konnte, weil die Zeitschrift, ein Jahr nach ihrem Start im Januar 2001, ihr Erscheinen wieder einstellte.
Zuvor hatte ich mehrere Male versucht, die Redaktion der P.u.R. zu diesem brennenden, existentiell entscheidenden Thema zu einem den Art. 10 EGPsychThG verfassungskonform auslegenden und somit für Kostenerstattungspsychotherapeuten positiven Beitrag in der P.u.R. anzuregen, jedoch ohne Erfolg.
Auch die maßgebliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. Februar 2001 (s. u.) anläßlich der Petition einer Berliner Kollegin im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wurde in P.u.R. lediglich ohne Datum, ohne Quellenangabe und ohne Aktenzeichen auf S. 167 in Heft 6/2001 unter der Überschrift "Kostenerstattung bei noch nicht rechtskräftig zugelassenen Psychotherapeuten" beiläufig erwähnt und hier lediglich festgestellt, dass diese "von seiten der Psychotherapeuten vertretene" Meinung "von den Gerichten offensichtlich nicht geteilt" würde. Sodann wird hier auf mehrere Entscheidungen von Sozialgerichten Bezug genommen, die jedoch "offen (lassen), ob der Art. 10 PsychThG für Kostenerstattungspsychotherapeuten gilt", also eine Klärung der Rechtsfrage - auch durch die Reaktion - gar nicht erst versucht wird.
Zur Beantwortung der Frage, ob Art. 10 EGPsychThG auch auf ehemalige Kostenerstattungspsychotherapeuten anzuwenden ist, sie also weiterhin bei der Versorgung der gesetzlich Versicherten - ohne Nachweis der Unterversorgung gem. § 13 III SGB V - mitwirken, beizutragen war die Absicht und ist das Verdienst von Rechtsanwalt Hellmuth Mohr.
Seinen Beitrag habe ich geringfügig redaktionell bearbeitet und ergänzt sowie mit einer Nachbemerkung versehen.
Rechtsanwalt Mohrs Beitrag ist trotz langer Ankündigung inzwischen wieder aktuell geworden durch ein obiter dictum des Bundessozialgerichts vom 05. Februar 2003 (B 6 KA 42/02) und einen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19.08.2003 (S 10 KR 4/03), die im Anschluss an den Beitrag von Rechtsanwalt Mohr besprochen werden.
Zuvor soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesversicherungsamt unter dem Datum des 27. Dezember 2001 (II 2-3681/01) ein Schreiben an den VPP Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sandte, in dem es die Auffassung vertritt - anders als zuvor im Schreiben vom 02. November 2001 -, dass bereits die KVen für die Abrechnung der ehemaligen Kostenerstattungspsychotherapeuten übergangsweise zuständig seien. Auf S. 6 heißt es: "Vielmehr ist hier die Kassenärztliche Vereinigung gefordert, die rechtlichen Vorgaben umzusetzen."
Allerdings wurden von mir bei der KV Berlin in diesem Zusammenhang eingereichte Abrechnungsunterlagen nicht bearbeitet, so dass ich nach Ablauf von sechs Monaten am 08.11.2002 Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht Berlin einreichte (S 71 KA 316/02). Am 29.04.2003 schließlich beschied mich die KV Berlin abschlägig mit der Begründung, "zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht kein Rechtsverhältnis". Auf das ihr vorliegende Schreiben des BVA vom 27.12.2001 geht sie - wie zu erwarten war - mit keinem Wort ein.
Weil die KV Berlin mit dieser Bescheiderteilung im Verzug gewesen war, hatte sie die Verfahrenskosten zu übernehmen, die ntürlich von den Versicherten aufgebracht werden müssen und anderweitig wieder fehlen, zum Beispiel für unsere angeblich "angebotsinduzierten" Behandlungen. Gegen diesen Bescheid habe ich am 08. August 2003 Widerspruch eingelegt, der natürlich auch noch nicht beschieden ist.
Die Auffassungen des Bundesversicherungsamts vom 02. November 2001, wonach die GKVen die Leistungen der ehemaligen Kostenerstattungspsychotherapeuten zu finanzieren haben, und die Auffassung des BVA, die KVen hätten unsere Leistungen zu honorieren, wurde jedoch in einem weiteren Schreiben des BVA vom 02. Mai 2002 (II 2-1749-01) widerrufen, wodurch eine völlig unerträgliche und chaotische Situation eingetreten ist.
Das BVA stützt sich hier vor allem auf die völlig unhaltbare Behauptung, die Tätigkeit der Kostenerstattungspsychotherapeuten vor dem 31.12.1998 sei - sofern die GKVen nicht im Einzelfall die Unterversorgung geprüft hätten - grundsätzlich "rechtswidrig" gewesen und es könne kein Anspruch darauf bestehen, "eine rechtswidrige Praxis fortzusetzen oder gar neu einzuführen". (S. 5)
Hierbei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Kostenerstattungspsychotherapeuten bereits seit dem Zeitpunkt der Verabschiedung des PsychThG im Bundestag am 24. Juni 1998 durch das sofortige Inkrafttreten von Teilen des PsychThG einen besonderen Teilnahmestatus erhielten - hierauf hat Wolf WANINGER vom VPP immer wieder hingewiesen -, der sie zu Anspruchsberechtigten auf Zulassung/Ermächtigung nach den Übergangsbestimmungen des PsychThG machte und der seine qualifizierte Fortsetzung ab 01.01.1999 als inzwischen Approbierte bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses auf der Grundlage des Art. 10 EGPsychThG fand bzw. findet.
Diese beiden Teilnahmestatus - 24.06.1998 bis 31.12.1998 und 01.01.1999 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zulassungsausschusses - können aus verfassungsrechtlichen Gründen der geschützten Berufsausübung nicht von einem Tag auf den andern entzogen werden, wie vielfach geschehen.
Um dieses dennoch tun zu können wird von den GEKven die Konstruktion der "rechtswidrigen" "Teilnahme am Systemversagen" vor dem 31.12.1998 eingeführt.
Alles in Allem ist diese Rechtsfrage, die durch einen Blick in das Gesetz ohne Umstände erkennen läßt, dass der GESETZGEBER ab 01.01.1999, dem Tag des Inkrafttretens des PsychThG, eine Teilnahme an der Versorgung durch die bis Ende 1998 an der Versorgung mitwirkenden psychologischen Psychotherapeuten, die gem. den Übergangsbestimmungen einen Antrag auf Zulassung/Ermächtigung gestellt hatten, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses weiterhin gewollt hat, und dieses nicht nur, um die Versorgung sicher zu stellen, sondern auch, um den Leistungserbringern im Falle einer Ablehnung des Zulassungsausschusses nicht von einem Tag auf den anderen die Existenz zu entziehen und ihn das Verfahren von Widerspruch und Klage durchstehen zu lassen, denn es ist anerkannte Rechtsprechung, dass ohne eine Abrechnungsmöglichkeit mit gesetzlichen Krankenkassen, in denen 90 % der Bürger krankenversichert sind, eine Existenz als Arzt und auch als Psychotherapeut nicht aufrecht erhalten werden kann (s. hierzu a. den Beschluss de LSG BW Llll 5 KA 115/02 ER-B, wo es auf S. 11 heißt, dass "die Zulassungsentziehung zu der Vernichtung seiner Praxisexistenz führe würde").
Rechtsanwalt Mohr hat sich hier nicht befasst mit denjenigen Veröffentlichungen bzw. Urteilen und Beschlüssen, die vor den "Zeitfenster"-Urteilen des BSG vom 08. November 2000 erschienen sind und in denen durchweg die Auffassung vertreten wurde, die Berufstätigkeit im Kostenerstattungsverfahren begründe keinen Anspruch auf Bestandsschutz, weil sie nur eine gelegentliche "Teilnahme am Systemversagen" sei (s. o.). (Hier sind zu erwähnen LSG NW vom 29.11.1999 - L 11 B 75/99 KA; Hess. LSG, Urteil v. 07.12.1999 - L 7 KA 702/99; Hess. LSG, Urteil v. 15.12.1999 - L 7 KA 775/99; LSG NW vom 18.02.2000 - L 11 B 71/99 KA; Hess. LSG, Beschluss v. 24.03.2000 - L 7 KA 63/00 ER; Bayer. LSG, Beschluss v. 26.10.2000 - L 12 B 205/00 KA ER.)
Das BSG hat dieses bekanntlich in seinen Entscheidungen vom 08.11.2000, insbesondere im "Altersgrenze-Urteil" (B 6 KA 55/00 R) anders gesehen - im Übrigen auch bereits anläßlich des TK-Vergleichs im Mai 1997! - und die Mitwirkung der Kostenerstattungspsychotherapeuten an der Versorgung vor dem 31.12.1998 als eine Teilnahme qualifiziert, weshalb auch die Tätigkeiten vor dem 31.12.1998 ab 01.01.1999 der Vertragsbehandlertätigkeit hinzuzurechnen sind und bei Überschreiten der Altersgrenze von 68 Jahren dem Kassenpsychotherapeuten die Zulassung entzogen werden kann.
In Leitsatz 2 der Entscheidung heißt es: "Auf den 20-Jahreszeitraum, um den die Altersgrenze hinausgeschoben werden kann, sind vor dem 01.01.1999 zurückgelegte Tätigkeiten im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren anzurechnen." Im Urteil selbst heißt es auf S. 8: "So ist die Mitwirkung des Psychotherapeuten an der ambulanten Versorgung vor dem 1. Januar 1999 mit der vertragsärztlichen Tätigkeit vor dem 01. Januar 1993 iS des § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V gleichzustellen."
Der inzwischen in der NZS in Heft 1/2003 erschienene Artikel von Rechtsanwalt Frank NIEMANN, "Der Umfang der Bestandsschutzregelung des Artikel 10 Einführungsgesetz Psychotherapeutengesetz (PsychThG)", - Herr Niemann ist zugleich Syndikus in der Techniker Krankenkasse -, trägt mehr zur Verwirrung in dieser Problematik als zu ihrer Klärung bei. Ihm wird auf meiner Homepage ein eigener Beitrag gewidmet.
"Von Psychotherapeuten" wird die Auffassung vertreten, dass die GKVen und die KVen nicht GEWILLT sind, uns vom Zulassungsausschuss abgelehnten Kollegen im schwebenden Zulassungsverfahren unsere Leistungen zu honorieren, warum auch immer. Die gedeckelten Honorare sollen nicht mit weiteren Kollegen geteilt werden. Der Konkurrenzkampf um die Patienten in überversorgten Gebieten, wie Berlin, tobt. Auch will man durch diese Verfahrensweise die klagenden Kollegen finanziell ausbluten und zermürben und in die nicht-gesperrten Bezirke bzw. Bundesländer auswandern lassen. Trotz einer bzw. inzwischen mehrerer klaren Stellungnahmen des Bundesgesundheitsministeriums (ein weiteres Schreiben des BMG vom 18. Juni 2003 - GZ 224-44715 - liegt vor), wonach unsere Leistungen in der Übergangszeit zu finanzieren sind, geschieht dieses nicht. Mit Rechtsstaat hat dieses nichts mehr gemein. Vielmehr hat sich das "Kollektiv" der gesetzlichen Krankenkassen gegen das Bundesministerium und "überzählige" Leistungserbringer verschworen.
Beim Bundesversicherungsamt ist inzwischen am 13. Oktober 2003 zu diesem willkürlichen, chaotischen und existenzvernichtenden Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen und des Bundesversicherungsamts eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei dessen Präsidenten Herrn Dr. Daubenbüchel eingereicht worden. Man darf gespannt sein.
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Art. 10 EGPsychThG lautet:
"ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT.
Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben."
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Rechtsanwalt Hellmuth Mohr
Bürgermeister a. D. - Ancien élève ENSPTT Paris
Gartenstr. 5, 72764 Reutlingen
Tel.: 07121/329374 - hellmuthmohr@web.de - www.ra-hellmuth-mohr.de
Die Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Versicherten bei noch nicht rechtskräftig zugelassenen bzw. ermächtigten Kostenerstattungspsychotherapeuten
Stand: Dezember 2001
Gegenüber Krankenkassen und Sozialgerichten haben Kostenerstatter Schwierigkeiten bei der Genehmigung des Behandlungsbeginns oder der Fortsetzung von Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Nachfolgend werden die einschlägigen Materialien im Wortlaut mit den Fundstellen dargelegt, die den Betroffenen bei dieser Auseinandersetzung helfen können1.
Inhalt
Nachweise im Schrifttum
Gesetzesmaterialien
Gutachten Dr. REDEKER vom 03.11.1998
Aufsatz Dr. SPELLBRINK, NVwZ 2000, S. 141
Aufsatz Th. KINGREEN NZS 2000, S. 105
Aufsatz Dr. ADOLF, NZS 2000, S. 277
Stellungnahme BMG vom 13.2.2001
Stellungnahme Bundesversicherungsamt vom 02.11.2001
Die Rechtsprechung
LSG Berlin vom 13.3.2000 (Az. L 7 B 24/99 KA ER)
LSG SchleswigHolstein vom 02.08.2000 (Az. L 4 B 33/00 KA ER)
BSG vom 08.11.2000 (Az. B 6 KA 52/00 R)
BVerfG vom 22.12.1999 (Az. 1 BvG 1657/99)
1. Die Nachweise im Schrifttum
1.1. Gesetzesmaterialien
Art. 10 ist vom Bundestagsausschuss für Gesundheit zunächst als Artikel 9a ("Überleitungsvorschrift") in den Regierungsentwurf eingefügt worden. Die Begründung des Ausschusses lautet2:
"Um die psychotherapeutische Versorgung in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 1. 1999 bis zur Entscheidung über die Zulassung oder Ermächtigung der Psychotherapeuten sicherzustellen, wird den nichtärztlichen Leistungserbringern, die bis zum 31.12.1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben, ermöglicht, psychotherapeutische Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu deren Zulassung oder Ermächtigung weiterhin zu erbringen."
In der Begründung zu § 95 Absatz.10 SGB V nennt der Ausschuss ausdrücklich eine "endgültige Entscheidung über die Zulassung".
Während es insbesondere im Jahr 1999 vor der Entscheidung des BVerfG vom 22. Dezember 1999 (1 BvG 1657/99) um die Frage ging, ob die Zulassung nach Art. 10 bis zu einer endgültigen Entscheidung andauert, ergibt sich für die hier vorliegende Frage nach der Rechtsstellung der Kostenerstattungspsychotherapeuten, dass diese wie Delegationspsychotherapeuten zu behandeln sind.
1.2. Gutachten RA Prof. Dr. REDEKER vom 01. März 1999 im Auftrag des VPP
In diesem Gutachten werden mehrere Zweifelsfragen zur Auslegung des Artikels 10 behandelt. Teil II 4.a) des Gutachtens lautet: " ... Für das Kostenerstattungsverfahren bedeutet dies, dass für den Versicherten der psychologische Psychotherapeut, auch ohne Zulassung oder Ermächtigung, weiterhin auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V, insbesondere des abgeschlossenen Vertrags, tätig werden kann. Die Versicherten können ihn im Rahmen der freien Arztwahl aufsuchen, die Kassen sind zur Kostenerstattung verpflichtet."
1.3. Aufsatz des Richters am Bundessozialgericht und Dipl.- Psych. Dr. iur. W. SPELLBRINK: "Approbation als psychologischer Psychotherapeut nach § 12 PsychThG ohne universitären Abschluß im Studiengang Psychologie?"3
In diesem Artikel geht es um eine von der Rechtsprechung inzwischen negativ entschiedene Frage. Im Zusammenhang mit der Entscheidungen des BVerfG vom 28.7. 1999 (Az. 1 BvR 1006/99 bzw. 1 BvR 1056/99) führt der Verfasser auf Seite 145 f. Folgendes aus: "Das Bundesverfassungsgericht anerkennt allerdings, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen bestimmte Therapeuten aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zuzulassen sein könnten" - für nichts anderes plädiert der Verfasser -, allerdings nur "zur Kostenerstattung". Dieses zweite obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts betrifft genau "das Kostenerstattungsverfahren", das durch das Psychotherapeutengesetz ebenfalls nicht verändert worden sei."
1.4. Aufsatz von Th. KINGREEN: "Die übergangsrechtliche Stellung von Psychotherapeuten nach der Entscheidung des Zulassungs- und Berufungsausschusses"4
In Abschnitt II. 2. untersucht der Verfasser die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf Art. 10 EGPsychThG und stellt bezüglich der praktischen Konsequenzen hieraus fest5: "Konkret hat der Suspensiveffekt folgende Konsequenzen: Delegationspsychotherapeuten darf die weitere Teilnahme am Delegationsverfahren nicht unter Hinweis auf die Ablehnung durch den Zulassungsausschuss verweigert werden. Im Kostenerstattungsverfahren folgt aus dem Suspensiveffekt, dass die Praxis einiger Kassen, an ihre Patienten Therapeutenlisten mit dem Zusatz "zugelassen/abgelehnt" zu verschicken (die von den Patienten oft im Sinne von "qualifiziert/nicht qualifiziert" interpretiert werden) schlicht unzulässig ist. Doch ist zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung nur den bisherigen Status der Therapeuten festschreibt und dies auch nur für die Dauer der aufschiebenden Wirkung6. Deshalb können etwa Kostenerstattungstherapeuten auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen des §13 III SGB V von den Kassen anerkannte Leistungen erbringen7. Liegen diese nicht mehr vor, besteht auch kein Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Kostenerstattungspraxis."
Inzwischen ist es allerdings trotz eingetretener Überversorgung häufig so, dass behandlungsbedürftige Klienten abgewiesen werden, weil die Wartelisten überlang sind. An ein Systemversagen kann also wieder gedacht werden.*
1.5. Aufsatz von Dr. H.-P. ADOLF: "Verfassungsrechtliche Fragen der bedarfsunabhängigen Zulassung von Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 10 und 11 SGB V"8
In Abschnitt 2. B) untersucht der Verfasser das Erfordernis von Übergangsregelungen für "Altbetroffene" und stellt dabei fest9: "Für die bisher im Delegations- oder Kostenerstattungsverfahren tätigen Therapeuten stellt die neue Rechtslage im dargestellten Sinne eine erhebliche Beschränkung der bisherigen Betätigungsmöglichkeiten dar, soweit sie künftig von der kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden. Verfassungsrechtlich steht nämlich die Leistungserbringung im Delegations- oder Kostenerstattungsverfahren der durch Vertragspsychotherapeuten gleich. Ist die Teilnahme an der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung nur als besondere Ausübungsform des allgemeinen Berufs des frei praktizierenden Arztes oder Psychotherapeuten zu werten, muss dies erst recht für verschiedene MODALITÄTEN der Teilnahme gelten. Der Unterschied zwischen beiden Teilnahmemodalitäten ist aus krankenversicherungsrechtlicher (und aus wirtschaftlicher!) Perspektive geringer als der Unterschied zwischen einer Tätigkeit als privat liquidierender Therapeut ohne Zulassung und einer als Vertragspsychotherapeut mit Zulassung, weil auch im Delegationsverfahren eine uneingeschränkte Einbindung ins Leistungserbringungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte10. Diese Wertung entspricht zudem den Annahmen des Gesetzgebers, der in den Übergangsvorschriften11 eine Leistungserbringung im Delegations- oder Kostenerstattungsverfahren als "Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung" bezeichnet."
1.6. Stellungnahme der Bundesministerin für Gesundheit an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vom 13.02.2001 (224 - 45/82)
"Dieser unterschiedliche Rechtsstatus (Anm.: der des Delegationsbehandlers und des Kostenerstatters) vermag nach meiner Auffassung jedoch unter Berücksichtigung der genannten Gründe des Bundesverfassungsgerichts keine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 10 zu begründen. Der Status eines Psychotherapeuten, der im Rahmen des geregelten Kostenerstattungsverfahrens an der Versorgung der Versicherten teilgenommen hat, kann nicht anders bewertet werden als der eines Delegationspsychotherapeuten. Beide haben nach meiner Auffassung im Hinblick auf ihr Verhältnis zu den Krankenkassen eine vergleichbare Position, die nicht allein durch den Beschluss des Zulassungsausschusses entzogen werden kann. Daher müsste zumindest den Kostenerstattungstherapeuten, die regelmäßig in nennenswertem Umfang oder auf Grund vertraglicher Beziehungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet haben, bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung die Möglichkeit der weiteren Abrechnung erhalten bleiben."
1.7. Stellungnahme des Bundesversicherungsamts vom 2.11.2001 (Az. II 2 - 1749/01)
"Zusammenfassend schließen wir uns nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000 (Az. B 6 KA 55/00 R und B 6 KA 52/00 R) der vom BSG geäußerten Rechtsauffassung insoweit an, als dass Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG neben den sog. Delegationstherapeuten auch die sog. Kostenerstattungstherapeuten erfasst, wenn sie nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) zugelassene Behandlungsleistungen eigenverantwortlich erbracht und selbst abgerechnet haben.* Die Aufgabe unserer ursprünglich vertretenen Ansicht, wonach die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V wegen des im System der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungsprinzips nicht als Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der o. g. Übergangsvorschriften zu werten sei, ergibt sich aus den nachfolgend nochmals ausführlich dargestellten Gründen."
Die Rechtsprechung
2.1. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 22.12.1999 (Az. 1 BvG 1657/99)
Es handelt sich hier um eine Entscheidung der zweiten Kammer des Ersten Senats, die die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen hat. Nach Auffassung des Gerichts wäre es auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, zunächst den Instanzenweg der Gerichte zu durchlaufen. Trotzdem gab das Gericht wichtige Hinweise zur Auslegung des Art. 10 EGPsychThG. Diese Hinweise sind auch für ,,Kostenerstatter" wichtig, selbst wenn es sich im vorliegenden Verfahren um einen Delegationspsychotherapeuten gehandelt hat. In den Gründen ist dazu Folgendes gesagt (RN 11):
"2. Im Übrigen spricht viel dafür, dass es gegen Art.12 Abs.1 GG verstößt, wenn die Rechte der Beschwerdeführerin aus dem Delegationsverfahren allein durch den ablehnenden Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses über eine bedarfsunabhängige Zulassung erlöschen würden, ohne dass es auf eine dagegen gerichteten Widerspruch und eine Klage ankommt.
a) Es ist anerkannt, dass die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Delegationsverfahrens für Therapeuten eine statusbegründende begünstigende Regelung darstellt, die - wenn auch schwächer ausgeprägt - einer Kassenzulassung bzw. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für Ärzte entspricht (vgl. BSGE 72, 238). Eine Aufhebung der Delegationsberechtigung muss wie eine Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen Versorgung auch verfahrensmäßigen Anforderungen entsprechen, die vor Art.12 Abs. 1 GG Bestand haben. Dazu gehört der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, die als adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und als fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses gilt. Nur überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen. Eine Zulassungsentziehung vor deren Bestandskraft setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt (vgl. BVerfG 69,233,241 f.).
b) Die gesetzliche Regelung des Art.10 Einführungsgesetz PsychThG hat die Wirkung einer generellen Entziehung der Zulassung, sobald über den Antrag nach neuem Recht entschieden ist. Sie ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie im Sinne der genannten Grundsätze verfassungskonform ausgelegt und angewandt wird.
Art.10 Einführungsgesetz PsychThG ist danach so zu verstehen, dass unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung gemeint ist. Verstünde man die Norm so, dass zwischen der Verwaltungsentscheidung und der Klärung ihrer Rechtmäßigkeit die von den Krankenkassen finanzierte Berufstätigkeit einstweilen einzustellen wäre, käme das einem Sofortvollzug gleich und bedürfte nach den genannten Grundsätzen besonderer Begründung. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 13/9212 S. 42) sind solche Gründe bisher nicht ersichtlich. Die Prüfung im einzelnen ist den Sozialgerichten vorbehalten."
In der Pressemitteilung Nr. 2/2000 des Gerichts vom 07.01.2000 lauten die letzten Sätze: "Im konkreten Fall behält also die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zum Sozialgericht erhobene Klage ihre Rechte aus dem Delegationsverfahren. Dies gilt auch für andere vergleichbare Fälle."
Auf Grund der allgemeinen Ausführungen des Gerichts in den Gründen des Beschlusses zur Bedeutung des Art. 12 kann aus diesem Schlusssatz nur entnommen werden, dass damit auch Kostenerstatter geschützt werden sollen.
2.2. Landessozialgericht Berlin, Beschluß vom 13.03.2000 (Az. L 7 B 24/99 KA ER)
Das Gericht hat in diesem Beschluss in einem Eilverfahren den Anordnungsgrund abgelehnt. Dabei führte es auf S. 6 aus: "Es spricht einiges dafür, dass diese Entscheidung (Anm.: des BVerfG vom 22.12.1999) auch auf die im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesenen Psychotherapeuten anzuwenden ist, mit der Folge, dass diese weiter am Kostenerstattungsverfahren teilnehmen können, bis ihr Antrag auf Zulassung im Sinne des Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Psychotherapeutengesetz bestands- oder rechtskräftig beschieden ist. Auch in seinen Beschlüssen vom 28. Juli 1999 (Az. 1 BvR 1006/99; 1 BvR 1056/99) hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Vorgaben des Kostenerstattungsverfahrens in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Psychotherapeutengesetz nicht abgeändert worden sind (vgl. hierzu Spellbrink, NVwZ 2000, Seite 141, 146)."
2.3. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluß vom 02.08.2000 (Az. L 4 B 33/00 KA ER)
Ebenfalls in einem Eilverfahren führte das Gericht in den Gründen Folgendes aus:
"Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an einer vorläufigen Regelung entfällt nicht dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1999 (mit Nachweisen) die Auffassung vertreten hat, aus der Anwendung des Art. 12 Abs.1 des Grundgesetzes auf die Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut sei der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei Ablehnung einer Zulassung nach § 95 Abs.10 SGB V herzuleiten. Daraus folge, dass erst mit Rechtskraft einer solchen ablehnenden Entscheidung das Recht des Psychotherapeuten entfalle, nach dem 1. Januar 1999 in der bis dahin praktizierten Behandlungsform tätig sein zu dürfen. Das würde im Falle der Beschwerdegegnerin bedeuten, dass sie weiterhin im bisherigen Umfang, also im Kostenerstattungsverfahren als KJP arbeiten dürfte, solange ein Widerspruchsverfahren bzw. ein Rechtsstreit gegen die Beschwerde der Zulassungsgremien, in denen eine ebensolche Zulassung abgelehnt worden ist, anhängig ist."
Diese Entscheidung unterstellt also auch die Kostenerstatter der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1999.
2.4. Bundessozialgericht, Urteile vom 8.11.2000 (Az. B 6 KA 52/00 R und B 6 KA 55/00 R)
Von den mehreren an diesem Tag getroffenen Entscheidungen betrifft die Entscheidung 52/00 den Fall eines Psychotherapeuten, der insbesondere die Verschiebung des Zeitfensters wegen seines Zivildienstes verlangt hatte. Dabei führte das Gericht in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Teilnahme an der Versorgung aus12:
"Aus ähnlichen Gründen kann das Tatbestandsmerkmal "teilgenommen haben" nur durch solche Behandlungen erfüllt werden, die in einem psychotherapeutischen Behandlungsverfahren erbracht worden sind, das in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) i. d. F. vom 3.6.1987 (Fundstelle) zugelassen war. Nur auf eine solche Behandlung besaßen die Versicherten der Krankenkassen einen Leistungsanspruch und nur solche Leistungen durften die Krankenkassen honorieren; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Behandler im Delegationsverfahren oder auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesen ist (so zutreffend LSG Berlin, Beschluss vom 9.5.2000 L 7 B 19/00 KA ER). Die Bindung der "Teilnahme" iS des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V an die Durchführung von Behandlungen nur "in Verfahren, die die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet hat", ist in den Beratungen des BT-Ausschusses für Gesundheit am 12.11.1997 ausdrücklich formuliert worden (Prot. der 105. Sitzung, Seite 2661)." *
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Anmerkungen
1 Zum Stand der Rechtsprechung s. P.u.R. 6/2001 S. 167, 190. Die Kenner der Szene wissen, daß die rechtliche Bewertung bei den betroffenen Berufsverbänden uneinheitlich ist. (So vertritt der DPTV nach wie vor die Auffassung, Art. 10 gälte nur für Delegationspsychotherapeuten, während BDP und VPP immer schon die Auffassung vertreten haben, dass sich die GKVen rechtswidrig verhalten, wenn sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung des ZA nicht die Leistungen der ehemaligen Kosstenerstattungstherapeuten finanzieren. csk)
2 Bundestagsdrs. 13/9212, S. 42
3 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, S. 141
4 Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2000, H. 2, S. 105
5 a.a.O. S. 107 f.
6 "Es ist also keineswegs so, dass die Rechtsstellung nach Art. 10 PsychThG bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses unberührt bleibe. Dies wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar."
7 "Das für § 13 III SBG V notwendige Systemversagen (BSGE 73, 271, 275 ff.) dürfte nach Abschluss der Bedarfsplanung zunehmend schwer nachzuweisen sein."
8 Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2000, H. 6, S. 277
9 a.a.O. S. 280
10 "Die am Delegationsverfahren teilnehmenden Psychotherapeuten benötigen eine durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung erteilte Berechtigung (vgl. § 4 III der Psychotherapie-Vereinbarung i. d. F. ab 1.10.1999), sie wurden in eine Liste berechtigter Psychotherapeuten eingetragen und erhielten eine eigene Abrechnungsnummer. Die Parallelen zum Vertragsarzt sind also groß, wenn auch die Verantwortung u. a. hinsichtlich der Beachtung der Grundsätze von Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit beim delegierenden Arzt lag (H.2. Psychotherapie-Richtlinie) und bezüglich der Abrechnung von Psychotherapie-Leistungen nur Rechtsbeziehungen zwischen dem delegierenden Arzt und der Kassenärztlichen Vereinigung bestanden (s. § 10 IX der Psychotherapie-Vereinbarung a. F)."
11 "Siehe § 95 X 1 Nr. 3, IX Nr. 3 SGB V und Art. 10 EG-PsychThG"
12 SozR 3 2500 § 95 SGB V Entscheidung Nr. 25, S. 114*
s. hierzu a. die Besprechung des Artikels von NIEMANN demnächst auf dieser Homepage (csk)
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Aktuelle Nachbemerkung:
Das BSG hatte am 05. Februar 2003 (B 6 KA 42/02) - auf diese Entscheidung hat ebenfalls Wolf WANINGER vom VPP aufmerksam gemacht - über die grundsätzliche Bindung der Zulassungsgremien an die Approbationserteilung zu entscheiden und hier auch zum Vertrauensschutz wegen Tätigkeiten im Kostenerstattungsverfahren über den 01.01.1999 hinaus eine Aussage zu treffen.
Da der Kollege nicht über eine bestandskräftige Approbation verfügte sah das BSG auch keinen Vertrauensschutz dafür als gegeben an, ihn weiterhin über den 01.01.1999 hinaus an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmen zu lassen. Auf S. 7 des Urteils heißt es:
"Dem Bedarf des Psychotherapeuten an vorläufigem Rechtsschutz hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er gestattet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zulassungsrechtsstreits die bisherige psychotherapeutische Tätigkeit einstweilen weiterzuführen (s Art 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze <PsychThGEG>; vgl dazu BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 22. Dezember 1999, NZS 2000, 295 = MedR 2000, 192)."
Und weiter auf S. 8:
„Spätestens seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten lässt sich -
außer in dem Fall vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Art 10 PsychThGEG -
das in der Vergangenheit praktizierte Kostenerstattungsverfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr rechtfertigen."
Sodann hatte das Sozialgericht Cottbus die Klage eines GKVersicherten gegen die GEK ruhend gestellt, um den Ausgang des Zulassungsverfahrens abzuwarten, mit Beschluss vom 19. August 2003 die Ruhendstellung jedoch wieder aufgehoben (S 10 KR 4/03).
Im Beschluss des SG Cottbus heißt es:
"Zweck dieser Vorschrift (Art. 10) ist offensichtlich, den bisher an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden Psychotherapeuten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Zulassungsantrag durch die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verschaffen.
Einer solchen Übergangsregelung bedurfte es bereits wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Berufsfreiheit (gem. Art. 12 GG) (BVerfG Beschluss vom 22.12.1999, Az. 1 BvR 1657/99). Aufgrund dieser Zielsetzung muss es der Klägerbevollmächtigten (Anm.: der Psychotherapeutin) möglich sein, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkasse im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V zu behandeln, bis über ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung rechtskräftig entschieden ist."
Es ist zu hoffen, dass das Sozialgericht Cottbus auch in der Hauptsache auf der Grundlage dieser Rechtsansicht entscheidet und die gesetzlichen Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt und die anderen Sozialgerichte sowie Landessozialgerichte erkennen, dass gem. Art. 10 EGPsychThG auch die ehemaligen Kostenerstattungspsychotherapeuten bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses an der Versorgung weiterhin mitwirken, nicht nur aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen des Schutzes des ausgeübten Berufes und alsbald diesbezüglich antragsgemäß entscheiden.
Dieser rechtlose bzw. rechtsverweigernde Zustand dauert nunmehr seit 01. Oktober 1999, also seit vier Jahren, an. Bereits die überlange Dauer des Zulassungsverfahrens, das lt. Gesetz bereits am 30. April 1999 abgeschlossen zu sein hatte, ist ein krasser Verstoss gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Verwaltungshandelns. Und dass zudem unsere Leistungen in der Übergangszeit nicht finanziert werden ist krasses Unrecht. Das Ganze ist ein gigantischer Skandal.
Wie sagt die Mafia so schön: "Was brauchen wir Gesetze! WIR sind das Gesetz!" csk