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Nachfolgend mein Schriftsatz vom 04. November 2003 an das Sozialgericht Cottbus (S 10 KR 4/03), in dem ich mich mit dem Artikel von

Rechtsanwalt Frank Niemann

Der Umfang der Bestandsschutzregelung des Artikel 10 Einführungsgesetz Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

erschienen in der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht 2003, H. 1, S. 16 ff. auseinander setze.

Das SG Cottbus hatte nach seinem Beschluss vom 19. August 2003 - in dem es heißt, dass es der Übergangsregelung des Art. 10 EGPsychThG bedurfte "wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Berufsfreiheit (gem. Art. 12 GG) (BVerfG 22.12.1999, 1 BvR 1657/99). Aufgrund dieser Zielsetzung muss es der Klägerbevollmächtigten (Anm.: der Psychotherapeutin) möglich sein, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkasse im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V zu behandeln, bis über ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung rechtskräftig entschieden ist." (S. 2) - bei mir mit Schreiben vom 20. Oktober 2003, auf den Aufsatz von KINGRENN in der NZS 2000, S. 105 ff bezogen, mitgeteilt, es wolle das reguläre bis Ende 1998 praktizierte Kostenerstattungsverfahren anwenden, obwohl ich inzwischen approbiert bin.

Hierzu verlangt es nach einer Notwendigkeitsbescheinigung.

Das SG Cottbus schreibt: "Unter Berufung auf hierzu veröffentliche Literatur bleibe ich allerdings bei meiner Rechtsauffassung, dass auch im Rahmen von Art. 10 EGPsychThG Kostenerstattungsansprüche nur unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 3 SGB V gegeben sein können, denn auch nach der vor dem 01.01.1999 geltenden Rechtslage hingen Ansprüche von Versicherten, die von sogenannten Kostenerstattungstherapeuten behandelt wurden, von den Voraussetzungen von § 13 Abs. 3 SGB V ab" und es bezieht sich hier auf den Aufsatz von Rechtsanwalt Frank NIEMANN.

Hierauf antwortete ich dem SG Cottbus mit nachfolgendem Schriftsatz. (Im Anhang mein Schriftsatz vom 12. November an das SG Cottbus mit weiteren Ergänzungen zuf Problematik)

*

04. November 2003

S 10 KR 4/03

X ./. GEK

In obiger Sache wird auf das Schreiben des Gerichts vom 20. Oktober 2003 Folgendes geantwortet:

1. Anliegend werden für die Beklagte, der diese Dokumente eigentlich vorliegen müssten, zweite Kopien der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des BSG vom 24.08.1999 (B 6 KA 12/97 R) und vom 27.08.1999 (B 6 KA 15/97 R) sowie des Vergleichs KBV ./. TK vom 21.05.1997 (B 6 Ka 15/97) beigefügt.

2. Entgegen der Auffassung des Gerichts, wonach die Leistungen des approbierten und sich im schwebenden Verfahren auf KV-Zulassung gem. den Übergangsvorschriften des PsychThG befindenden Psychotherapeuten auch gem. Art. 10 "nur unter den Voraussetzungen von § 13 III SGB V gegeben sein können", wird diesseits die gegenteilige Auffassung aufrecht erhalten.

Wenn es zuträfe, dass für eine Finanzierung der Leistungen des (ehemaligen) Kostenerstattungspsychotherapeuten im schwebenden Zulassungsverfahren grundsätzlich die Voraussetzungen des § 13 III SGB V nachzuweisen sind, hätte der Gesetzgeber den Art. 10 EGPsychThG nicht zu erlassen brauchen.

Allein aus dem Wortlaut des Art. 10, der sich auch an Antragsteller auf Ermächtigung (mangels vollständiger Fachkunde) richtet - diese waren ausschließlich Kostenerstattungspsychotherapeuten -, geht klar hervor, dass auch diese Leistungserbringer gemeint sind.

Die Abrechnung der Leistungen dieser im schwebenden Verfahren befindlichen Kostenerstattungspsychotherapeuten muss verwaltungstechnisch in irgendeinem Modus erfolgen können. Hierzu steht offensichtlich nur der bisherige Abrechnungsmodus, im Falle des Kostenerstattungspsychotherapeuten der des § 13 III SGB V, zur Verfügung.

Gem. Art. 11 EGPsychThG haben die GKVen bis Ende 1999 und in Einzelfällen auch darüber hinaus mit den Kostenerstattungspsychotherapeuten in diesem Modus abgerechnet. Die hier anstehende Frage ist, ob auch über den 01.01.2000 hinaus und insbesondere bei Neuanträgen in diesem Modus weiterhin abgerechnet werden kann bzw. muss.

Diejenigen approbierten Psychotherapeuten, die sich nicht (mehr) im schwebenden Verfahren auf KV-Zulassung befinden, können ggf. mit GKVen nur noch ausschließlich über den § 13 III SGB V abrechnen, der im SGB V nach wie vor existiert.

Durch Art. 10 EGPsychThG wollte der Gesetzgeber den im schwebenden Verfahren befindlichen Antragstellern bzw. den Kostenerstattungspsychotherapeuten den Nachweis der Unterversorgung u. a. gerade ersparen. Ihre weitere Teilnahme an der Versorgung sollte regelmäßig sein und die bisherige Teilnahme bzw. Teilhabe bis Ende 1998 so lange fortführen, und nicht nur im Falle eines Systemversagens über eine Sondergenehmigung durch die GKV, bis die Rechtskraft der Entscheidung des ZA eingetreten sein würde.

Wie das hiesige Gericht zutreffend in seinem Beschluss vom 19. August 2003 feststellt, ist Zweck des Art. 10 "offensichtlich, den bisher an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden Psychotherapeuten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Zulassungsantrag durch die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verschaffen". (S. 2)

Eine wirtschaftliche Existenz ist aber am bisherigen Praxisort nicht aufrecht zu erhalten, wenn der Psychotherapeut lediglich auf der Grundlage von Ausnahme- bzw. Einzelfallentscheidungen praktizieren kann.

Eine wirtschaftliche Existenz ist nur dann aufrecht zu erhalten, wenn der bislang an der Versorgung teilhabende Leistungserbringer auch mit den gesetzlichen Krankenkassen weiterhin - in welchem Modus auch immer - abrechnen, also seine von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Berufstätigkeit aufrecht erhalten kann und die Versicherten bei ihm ohne Umstände ihr Erstzugangsrecht (seit 01.01.1999) realisieren können.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird hier auf den bisherigen Vortrag verwiesen.

3. Das Gericht beruft sich in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003 auf den Artikel von Rechtsanwalt Frank NIEMANN, "Der Umfang der Bestandsschutzregelung des Artikel 10 Einführungsgesetz Psychotherapeutengesetz (PsychThG)" in der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht, H. 1, 2003, S. 16 ff.

Hierzu ist Folgendes zu sagen:

Dieser Artikel ist in vielen Punkten fehlerhaft, stiftet vielerlei Verwirrung und gelangt zu einem falschen Ergebnis.

a) Zunächst ist festzustellen, dass der Verfasser Syndikus in der Rechtsabteilung der Techniker Krankenkasse tätig ist. Er erweckt als „Rechtsanwalt Frank Niemann" zunächst den Eindruck, auf dem freien Markt Leistungserbringern oder auch Versicherten zur Verfügung zu stehen, obwohl er seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend seinem Dienstherrn zur Verfügung stellen muss und daher von seiner grundsätzlichen Motivation her wohl eher den Krankenkassen verpflichtet sein dürfte. Sein Arbeitgeber würde sich wahrscheinlich wundern, wenn er in einer Veröffentlichung eine von der TK abweichende Auffassung vertritt. Gegen die TK sind in anderen Sachen der Behandlerin Klagen vor den Sozialgerichten anhängig.

Der erste Eindruck etwaiger Neutralität eines Rechtsanwalts, der auch stets ein Organ der Rechtspflege ist, und der zur Klärung einer schwierigen Rechtsfrage beitragen möchte, trügt.

Das Vorstandsmitglied der TK Herr Dr. Straub hat der Behandlerin auf dem TK-Zukunfts-Kongress am 22. Oktober 2003 gegenüber geäußert, dass "die Krankenkassen in der Bundesrepublik einen kollektiven Beschluss gefasst haben, dass keine Krankenkasse gem. Art. 10 Leistungen von Kostenerstattungspsychotherapeuten im schwebenden Zulassungsverfahren bezahlt."

Man darf wohl davon ausgehen, dass auch Herr Niemann in diesen „kollektiven Beschluss" einbezogen ist.

Sein Artikel stiftet Konfusion bzw. enthält zahlreiche Fehler:

b) Eine folgenschwere Ungenauigkeit findet sich in der Formulierung des Herrn Niemann, der schreibt: "Die zugelassenen Psychotherapeuten werden Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung und somit sozialversicherungsrechtlich nach Maßgabe der §§ 72ff SGB V in die vertragsärztliche Versorgung integriert." (S. 16)

Für sich genommen ist der Satz eine Tautologie, denn die Zugelassenen SIND Mitglieder der KV.

Möglicherweise hat er gemeint, dass die approbierten Psychotherapeuten Mitglieder WERDEN (können), sofern sie zugelassen werden.

Diese hier nicht klar gestellte Unterscheidung zwischen Approbation einerseits und Zulassung anderseits erhält weiter unten Gewicht.

c) Auf S. 16 schreibt Herr Niemann: "Mit dem PsychThG werden beide Verfahren (das Delegations- und das Kostenerstattungsverfahren) abgeschafft."

Dieses trifft so nicht zu.

Das Delegationsverfahren, wonach ein Vertragsarzt einem Diplom-Psychologen den Therapieauftrag delegierte - was eigentlich unzulässig ist, weil die Leistung stets persönlich zu erbringen ist - und seine Honoraransprüche gegen die KV an den Psychotherapeuten abtrat, wurde durch das PsychThG tatsächlich abgeschafft. Im Delegationsverfahren rechnen seit dem 01.01.1999 nur noch Psychotherapeuten ab, die sich noch im schweben Verfahren auf bedarfsunabhängige KV-Zulassung befinden.

Im Falle des Kostenerstattungsverfahrens muss unterschieden werden zwischen den von TK und IKK/BKK seinerzeit praktizierten SYSTEMEN des "Kostenerstattungsverfahrens" und der "einfachen" oder "normalen" im SGB V in § 13 III vorgesehen Kostenerstattung.

Letztere ist nicht seit dem 31.12.1998 abgeschafft, weil der § 13 III nach wie vor im SGB V für alle möglichen Leistungen vorhanden ist.

Im Falle des Kostenerstattungsverfahrens bei Psychotherapie kann "abgeschafft" nur heißen, dass das SYSTEM mit Behandlerstempel und Abrechnungsnummer, das seinerzeit die TK mit dem Berufsverband Deutscher Psychologen e. V. und die IKK/BKK mit dem Deutschen Psychotherapeutenverband e. V. vereinbarten, bereits seit dem TK-Vergleich vor dem Bundessozialgericht am 21.05.1997 abgeschafft ist, nachdem es zuvor vom Landessozialgericht NW am 23. Oktober 1996 für rechtswidrig erklärt worden war.

Seither gelangten die in diesem Vergleich vereinbarten Punkte bei der Finanzierung außervertraglicher Psychotherapie über § 13 III SGB V zur Anwendung. Etwa einen Monat nach dem Vergleich wurde des Psychotherapeutengesetz in den Bundestag eingebracht.

d) Seit dem 24. Juni 1998, dem Tag des Inkrafttretens der hier für Art. 10 EGPsychThG einschlägigen Teile des PsychThG (s. Art. 15 PsychThG) nahmen die Psychologischen Psychotherapeuten bereits als Anspruchsberechtigte auf eine KV-Zulassung bzw. als Teilhaber an der Versorgung der GKVersicherten teil.

Im Rundschreiben der KBV vom 18. August 1998 heißt es: "Die maßgeblichen Überleitungsvorschriften für das Zulassungsrecht (§ 95 Abs. 10 und § 95 Abs. 11 SGB V i. d. F. von Art. 1 Nr. 11 Buchst. c)) sind am 24.06.1998 in Kraft getreten." (zit. n. BEHNSEN/BERNHARD, PsychThG, 1999, S. 185).

Dieser neue Teilnahmestatus, der sich qualitativ vom Teilnahmestatus bis zum 24.06.1998 unterscheidet, wurde dennoch sowohl bei Delegationspsychotherapeuten als auch insbesondere bei Kostenerstattungspsychotherapeuten über ihren bisherigen Abrechnungsmodus abgewickelt, und er stellt ein Rechtsinstitut dar, auf dessen Grundlage die GKVen rechtmäßig übergangsrechtlich außervertragliche Leistungen bei Kostenerstattungspsychotherapeuten finanzierten.

Diese Tatsache ist entscheidend für die Beantwortung der hier anhängigen Frage, ob Art. 10 auch bei Kostenerstattungspsychotherapeuten Gültigkeit habe. Rechtsanwalt Niemann nimmt diese Rechtslage mit keinem Wort zur Kenntnis.

e) Ferner ist das Kostenerstattungsverfahren insofern wiederum abgeschafft, als der GKVersicherte seit dem 01.01.1999 ein Erstzugangsrecht zum approbierten psychologischen Psychotherapeuten hat. Seither entscheidet der approbierte Psychotherapeut eigenständig darüber, ob eine Psychotherapie notwendig ist oder nicht. Lediglich nach fünf Sitzungen hat ein Arzt den GKVersicherten zu sehen und festzustellen, ob eine medizinische Mitbehandlung erforderlich oder eine Psychotherapie kontraindiziert ist. Dieses legt er im Konsiliarbericht nieder.

Somit bedürfen die Versicherten auch keiner ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung mehr, sofern sie einen Kostenerstattungspsychotherapeuten aufsuchen, der sich noch im schwebenden KV-Zulassungsverfahren befindet.

f) Sodann ist das Kostenerstattungsverfahren auch insofern wiederum nicht abgeschafft, als die psychologischen Psychotherapeuten, die sich noch im schwebenden KV-Zulassungsverfahren befinden in irgendeiner verwaltungsrechtlichen Form ihre Leistungen abrechnen können müssen. In Art. 10 EGPsychThG hat der Gesetzgeber deswegen formuliert, dass die Rechtsstellung der Leistungserbringer vor dem 31.12.1998, die seit dem 24.06.1998 innegehabt wird, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des ZA beibehalten werden soll, damit formal unkompliziert bis auf Weiteres die Abrechnung erfolgen kann.

g) Dieser Zustand sollte lt. Gesetz bereits am 30. April 1999 beendet sein. Die Zulassungsausschüsse haben jedoch unter dem Druck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Zulassungsverfahren unnötig und rechtswidrig in die Länge gezogen, indem sie - ebenfalls rechtswidrig - für den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung eine Mindestbehandlungsstundenzahl im sog. „Zeitfenster" (25.06.1994 - 24.06.1997) einführten, die das Gesetz nicht vorsieht und die der Gesetzgeber nicht gewollt hat, andernfalls er sie wegen der Wesentlichkeitstheorie hätte im Gesetz verankern müssen.

Durch die Quantifizierung des "Zeitfensters", das als solches bereits die Anzahl der bedarfsunabhängig zuzulassenden bzw. zu ermächtigenden Antragsteller (Beginn der Bedarfsplanung ab 01. Oktober 1999) reduzierte, wollten die KBV bzw. die KVen die Anzahl der bedarfsunabhängig zuzulassenden bzw. zu ermächtigenden Psychotherapeuten abermals reduzieren.

Die Tatsache, dass dann später, am 08. November 2000 - also knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten des PsychThG und eineinhalb Jahre nachdem die Zulassungsverfahren abgeschlossen sein sollten (30.04.1999)! - das BSG seinerseits die von der KBV erzwungene Quantifizierung im "Zeitfenster" noch weiter in die Höhe trieb und vom Antragsteller auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung den Nachweis von 11,6 von GKVen finanzierten Behandlungsstunden pro Woche verlangt , ändert auch nichts daran, dass dieses rechtswidrig geschieht. Bei einer Teilnahme im gesamten "Zeitfenster" wird somit vom Antragsteller der Nachweis von 1.500 Behandlungsstunden verlangt - das Dreifache der sog. "Sockelqualifikation" (s. u.).

Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um einen zielgerichteten Auslegungsexzess des PsychThG, was hier nicht vertieft werden soll. Das Bundesverfassungsgericht bzw. der vollständige Senat hat bislang noch keine Verfassungsbeschwerde gegen diese Existenzen vernichtende Spruchpraxis des BSG zur Entscheidung angenommen - die bisherigen Beschlüsse sind lediglich Kammerentscheidungen -, was nicht bedeutet, dass sie dadurch weniger verfassungswidrig wird.

h) Sodann wirft Herr Niemann "diverse Auslegungsfragen zur bedarfsunabhängigen Zulassung im Zusammenhang mit der Bestandsschutzregelung des Art. 10 EGPsychThG" auf (S. 16).

Der Verfasser unterläßt es hier, die Ermächtigung mit einzubeziehen, was fehlerhaft ist (s. o. u. weiter unten). Zwar schreibt er weiter, dass die "Vorschriften (des Art. 2 Nr. 11 PsychThG bzw. die Ergänzung des SGB V § 95, ergänzt um die Absätze 10 und 11) die Voraussetzungen regeln, "unter denen ein Psychotherapeut aus Gründen der Sicherung seines Besitzstandes bedarfsunabhängig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen bzw. ermächtigt werden kann" ( S. 16), fährt aber fort: "Die bedarfsunabhängige Zulassung führt dazu, dass eine uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit besteht" (dito), obwohl dieses ebenfalls für die Ermächtigung gilt.

Diese Problematik einer bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung und die Frage der Gültigkeit des Art. 10 EGPsychThG für Kostenerstattungspsychotherapeuten haben nichts miteinander zu tun. Sie stehen allein dadurch miteinander in Verbindung, als der Psychotherapeut sich noch im schwebenden Verfahren befinden muss, damit Art. 10 seine Wirksamkeit überhaupt entfalten kann.

Die Rechtsfrage, um die es im schwebenden Verfahren geht - dieses kann die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung, es könnte auch eine Frage der Qualifikation und damit völlig unabhängig von der bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung sein - ist hierfür völlig unerheblich.

Die Vermischung, die Rechtsanwalt Niemann hier vornimmt, führt zur Konfusion.

i) Nun stellt Rechtsanwalt Niemann die Frage, "ob Art. 10 EGPsychThG als Teilnahmeform neben den sog. Delegationspsychotherapeuten auch die Kostenerstattungspsychotherapeuten erfasst", und dieses ist die Kernfrage.

Herr Niemann verkompliziert die Sache jedoch und ergänzt seine Fragestellung um den Nachsatz: "wenn sie nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (BÄK) über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) zugelassene Behandlungsleistungen eigenverantwortlich erbracht und selbst abgerechnet haben." (S. 17)

Diese Äußerung des Verfassers stiftet abermals Verwirrung.

Bis Ende 1998 war es für die Teilnahme des Kostenerstattungspsychotherapeuten an der Versorgung relativ unerheblich, ob seine Behandlungsleistungen in einem sog. "Richtlinienverfahren" (Psychoanalyse, Tiefenpsychologie oder Verhaltenstherapie) erbracht wurden. Für eine spätere Zulassung bzw. Ermächtigung wurde von ihm lediglich der Nachweis von 500 Behandlungsstunden in Richtlinienverfahren verlangt oder 250 Behandlungsstunden unter Supervision (sog. "Sockelqualifika-tion"). Alle weiteren, für die Approbation erforderlichen Behandlungsstunden konnten in beliebigen wissenschaftlichen Verfahren eingereicht werden.

Nicht alle GKVen beachteten seinerzeit den TK-Vergleich vom 21.05.1997, wonach nach nur noch Richtlinienverfahren bei der Kostenübernahme anzuwenden waren.

Ab 01.01.1999 jedoch mussten (auch die) Kostenerstattungspsychotherapeuten ihre Leistungen grundsätzlich in einem Richtlinienverfahren erbringen, weshalb sie auch bis Ende 1998 über die sog. "Sockelqualifikation" zu verfügen hatten, um diesbezüglich praktizieren zu können.

Der Verfasser setzt hier fälschlich für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Art. 10 EGPsychThG auf Kostenerstattungspsychotherapeuten unzulässig die Bedingung, die Leistungen vor dem 31.12.1998 hätten grundsätzlich in Richtlinienverfahren erfolgt sein müssen, andernfalls Art. 10 EGPsychThG nicht zur Anwendung gelangen könnte.

Dieser Weg führt in eine völlig falsche Richtung.

Auch wenn das BSG in seinen "Zeitfenster"-Urteilen vom 08. November 2000 - rechtswidrig - forderte, die im sog. "Zeitfenster" (25.06.1994 - 24.06.1997) anzuerkennenden Behandlungsstunden müssten in einem Richtlinienverfahren erbracht worden sein (diese Bedingung erfüllten grundsätzlich die im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten), wird jedoch vom Gesetzgeber die Anwendung von Richtlinienverfahren vor dem 31.12.1998, und erst recht im "Zeitfenster", - bis auf die Sockelqualifikation für die Ermächtigung bei Kostenerstattungspsychotherapeuten - nicht verlangt, so dass diese von Rechtsanwalt Niemann gesetzte Bedingung schlichtweg falsch ist.

Er hat höchstens insofern Recht, als Richtlinienverfahren auch von den Kostenerstattungspsychotherapeuten seit dem 01.01.1999 angewendet werden mussten. Aber diese wichtige Unterscheidung nimmt er gerade nicht vor.

j) Sodann schreibt Rechtsanwalt Niemann: "Auch die Rechtsprechung hat sich eingehend mit dieser Thematik befasst" - ob Art. 10 auch für Kostenerstattungspsychotherapeuten gilt, und er zitiert in der Fussnote den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.12.1999, Az: 1 BvR 1657/99, und die Urteile des BSG vom 08.11.2000, B 6 KA 55/00 (Altersgrenze) und B 6 KA 52/00 ("Zeitfenster").

Dieses trifft so nicht zu.

In der Tat hatte sich das BSG in seinen "Zeitfenster"-Urteilen, wie oben erwähnt, dahin gehend geäußert, dass die Leistungen im "Zeitfenster" in Richtlinienverfahren erbracht worden sein müssen, nicht aber mit der Frage der Anwendbarkeit des Art. 10 EGPsychThG auf Kostenerstattungspsychotherapeuten.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht in seinem Beschluss vom 22.12.1999 mit der Frage der Richtlinientherapien als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 10 befasst. Es hat sich lediglich dazu geäußert, ob unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die rechtskräftige Entscheidung zu verstehen ist und dieses bejaht.

Rechtsanwalt Niemann stellt hier also eine Behauptung auf, die nicht zutrifft.

Das BSG hat sich höchstens indirekt mit der Fragestellung des Art. 10 befasst, als es im Altersgrenzeurteil in LEITSATZ 2 feststellt: "Auf den 20-Jahreszeitraum, um den die Altersgrenze hinausgeschoben werden kann, sind vor dem 01.01.1999 zurückgelegte Tätigkeiten im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren anzurechnen."

Hieraus muss gefolgert werden, dass das BSG die Tätigkeiten des Kostenerstattungspsychotherapeuten vor dem 31.12.1998 qualitativ wie Vertragsbehandlertätigkeiten einstuft, und dieses ganz unabhängig davon, ob diese Tätigkeit seinerzeit in Richtlinienverfahren erfolgte oder nicht.

k) Rechtsanwalt Niemann schreibt sodann unter der Überschrift: "Art. 10 EGPsychThG in der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG" weiter, dass das Bundesverfassungsgericht zwar offen gelassen habe, "ob auch die im Kostenerstattungsverfahren nach § 13 III SGB V tätigen Psychotherapeuten von der Bestandsschutzregelung erfasst werden". Es habe aber die Ansicht vertreten, dass die bisherige Rechtsstellung nur durch eine bestandskräftige Entscheidung des ZA beendet werden könne".

Die sehr deutliche Formulierung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.12.1999, wonach es bei Art. 10 EGPsychThG um „die von den Krankenkassen finanzierte Berufstätigkeit" gehe, zitiert Rechtsanwalt Niemann leider nicht.

Bereits hieraus ist erkennbar, dass das BVerfG auch die Berufstätigkeit der Kostenerstattungspsychotherapeuten durch Art. 10 geschützt wissen wollte.

Der Verfasser behauptet, das Bundessozialgericht habe sich in seinen Urteilen vom 08. November 2000 i. S. Art. 10 EGPsychThG in irgendeiner Form geäußert.

Dieses trifft so nicht zu. Im Fall B 6 KA 52/00 R eines Delegationspsychotherapeuten, der im Übrigen im Gegensatz zu den Kostenerstattungspsychotherapeuten zur Behandlung gesetzlich Versicherter verpflichtet war, war dessen Teilnahme im sog. "Zeitfenster" (25. Juni 1994 - 24. Juni 1997), die für dessen bedarfsunabhängige Zulassung - und nur Zulassung, da die Fachkunde vorlag - umstritten, weil er zum Einen in diesem Zeitraum eine halbschichtige Tätigkeit in einer Klinik ausübte und zum andern nur etwa drei Behandlungsstunden pro Woche abgerechnet hatte. Diese geringe Behandlungsstundenzahl sah das BSG im Vergleich zu seiner Angestelltentätigkeit für eine Teilnahme an der Versorgung im "Zeitfenster" als nicht ausreichend an, weshalb es entschied, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung, sollte sich also bedarfsabhängig neu niederlassen.

Mit Art. 10 EGPsychThG hat dieser Sachverhalt jedoch nichts zu tun. Der Kläger hatte kein Problem mit Art. 10 EGPsychThG, denn er konnte (zumindest seit dem 22.12.1999 - Beschluss des BVerfG) im Abrechnungsmodus des Delegationsverfahrens weiter an der Versorgung teilnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Rechtsanwalt Niemann diese BSG-Entscheidung hier überhaupt ins Spiel bringt.

Die Teilnahme im "Zeitfenster", die allein für eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung erheblich ist, ist grundsätzlich von einer Teilnahme bis Ende 1998 und einer weiteren Teilnahme bis zur Entscheidung des Zulassungsausschuesses im Jahr 1999 zu unterscheiden.

Diese Präzisierung nimmt Rechtsanwalt Niemann leider nicht vor. Vielmehr vermischt er hier die verschiedenen Sachverhalte miteinander.

l) Unter der Überschrift "Die Anwendbarkeit des Art. 10 EGPsychThG auf Kostenerstattungspsychotherapeuten in der Literatur" (S. 17) heißt es: "Art. 10 EGPsychThG erfasst nur Delegationspsychotherapeuten", wobei sich Herr Niemann auf alle möglichen Autoren stützt, die diese Auffassung vertreten.

Er setzt sich jedoch nicht auseinander mit dem Artikel von Richter ADOLF am Sozialgericht München, der in der NZS H 6/2000 unter dem Titel: "Verfassungsrechtliche Fragen der bedarfsunabhängigen Zulassung von Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 10 und 11 SGB V" zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 10 EGPsychThG auch für Kostenerstattungspsychotherapeuten Geltung habe.

Bei Richter Adolf heißt es: "Eine Auslegung der Übergangsvorschriften muss also möglichst weitgehend die Fortführung der bisherigen Berufstätigkeit ermöglichen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Berufsfreiheit zu genügen." (S. 281)

Zuvor hatte er festgestellt: "Verfassungsrechtlich steht nämlich die Leistungserbringung im Delegations- oder Kostenerstattungsverfahren der durch Vertragspsychotherapeuten gleich. Ist die Teilnahme an der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung nur als besondere Ausübungsform des allgemeinen Berufs des frei praktizierenden Arztes oder Psychotherapeuten zu werten, muss dies erst recht für verschiedene MODALITÄTEN der Teilnahme gelten ... Diese Wertung entspricht zudem den Annahmen des Gesetzgebers, der in den Übergangsvorschriften eine Leistungserbringung im Delegations- oder Kostenerstattungsverfahren als "Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung" bezeichnet." (S. 280).

Dass Rechtsanwalt Niemann diese Literaturquelle nicht benutzt hat und sich mit diesen berufs- und verfassungsrechtlichen Überlegungen von Richter Adolf nicht auseinander setzt, stellt ebenfalls einen schweren Mangel seiner Arbeit dar.

m) Rechtsanwalt Niemann referiert in seinem Artikel im wesentlichen die immer wieder ins Feld geführte Ansicht, die Kostenerstattungspsychotherapeuten seien vor dem 31.12.1998 nicht förmlich in die Versorgung integriert gewesen wie die Delegationspsychotherapeuten und wären auch "diesen formalen Zwängen nicht unterworfen gewesen, weil sie nicht regelmäßig, sondern nur im Einzelfall aus den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung honoriert worden seien, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 III SGB V, d. h. die nicht rechtzeitige Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung als Sachleitung bzw. eine unrechtmäßige Leistungsablehnung, erfüllt waren."

Es trifft zu, dass die Kostenerstattungspsychotherapeuten nicht so förmlich in die Versorgung integriert waren wie die Delegationspsychotherapeuten. Dennoch ist ihre Teilnahme an der Versorgung als den Vertragsbehandler gleichwertige Teilnahme zu werten (s. Altersgrenzeurteil des BSG). Immerhin erbrachten sie über die Jahre etwa 50 % aller von den GKVen finanzierten Psychotherapien, die der Selbstzahler noch nicht mit eingerechnet.

Wenn dieses jedoch so zuträfe, wie Rechtsanwalt Niemann schreibt, dass Kostenerstattungspsychotherapeuten "nur im Einzelfall" teilnahmen, muss man sich fragen, wieso dann z. B. das BSG auch von Kostenerstattungspsychotherapeuten im "Zeitfenster" für die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. eher Ermächtigung einen von GKVen finanzierten Behandlungsumfang in Höhe von 11,6 h pro Woche verlangt, wenn er doch stets nur im Ausnahmefall Behandlungen bezahlt erhielt.

Wie oben dargelegt war es seinerzeit im sog. "Zeitfenster" bei TK- und IKK/BKK-Versicherten möglich, als Kostenerstattungspsychotherapeut über die Systeme der Verträge der Berufsverbände des BDP e. V. und des DPTV e. V mit den jeweiligen Krankenkassen in erheblichem Umfang an der Versorgung der GKVersicherten teilzunehmen, auch wenn dieses wegen des systematischen und gerade nicht einzelfallbezogenen Vorgehens gem. den Entscheidungen des LSG NW vom 23. Oktober 1996 rechtswidrig war.

Zweitens muss man sich fragen, wieso das BSG in seinem Urteil vom 08.11.2000 zur Altersgrenze die Behandlungstätigkeit des Kostenerstattungspsychotherapeuten auf den Vertragsbehandlerzeitraum anrechnet - in dem er sich bereits vor dem 31.12.1998 eine Altersvorsorge anlegen konnte - wenn doch diese Tätigkeiten nur höchst sporadisch und zufällig erfolgt sein sollen, so dass eine Vorsorge gar nicht vorgenommen werden konnte.

In der Tat trifft zu, dass die Kostenerstattungen im "Zeitfenster" (25. Juni 1994 - 24. Juni 1997) zur Zeit des anhängigen TK-Verfahrens in der Zeit Oktober 1996 bis Mai 1997 stark zurück gingen, weshalb es auch unbillig erscheint, dass das BSG auch von Kostenerstattungspsychotherapeuten für eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung eine so hohe Wochenstundenbehandlungszahl im Umfang von 11,6 h verlangt.

Drittens übersieht der Verfasser hier die Wirkung des TK-Vergleichs vom Mai 1997 und viertens den Status des Kostenerstattungspsychotherapeuten seit dem 24. Juni 1998 (s. o.), und das ist das Entscheidende, wonach die seither an der Versorgung teilhabenden Leistungserbringer einen Rechtsanspruch auf Zulassung gem. den Übergangsbestimmungen des PsychThG besitzen und damit einen Anspruch auf Fortsetzung der "von den Krankenkassen finanzierten Berufstätigkeit" (BVerfG, s. o.).

Die oben zitierte Äußerung des Verfassers ist ein Rückfall in die Zeit vor dem TK-Vergleich und vor dem Tag des Einbringung des PsychThG in den Bundestag sowie vor dem Inkrafttreten der hier einschlägigen Teile (s. o.).

Es entsteht der Eindruck, dass es dem Verfasser nicht darauf ankam, die Rechtslage für eine Veröffentlichung zu klären, um bei der Anwendung des Art. 10 EGPsychThG die Leistungserbringer, die Versicherten und die Krankenkassen und vielleicht auch die Sozialgerichte zu unterstützen, sondern eine Rechtfertigung zu liefern für das nunmehr seit dem 01. Oktober 1999 praktizierte Verhalten der GKVen, so auch der TK, die Leistungen der ehemaligen Kostenerstattungspsychotherapeuten, die sich noch im Klageverfahren befinden, partout nicht zu finanzieren und so billigend in Kauf zu nehmen, dass hierdurch den betreffenden approbierten Psychotherapeuten Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung drohen.

n) Obwohl der Verfasser zunächst auch dargelegt hatte, dass das BSG die Tätigkeit des Kostenerstattungspsychotherapeuten vor dem 31.12.1998 als Vertragsbehandlerzeit einstuft bzw. als Teilnahmestatus, referiert er jetzt Ausführungen zum Sachleistungsprinzip, und gelangt zu dem Ergebnis, "dass die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren nicht als "Teilnahme am System der GKV" zu werten sei. Diese Teilnahmeform reiche nicht aus, den Kostenerstattungspsychotherapeuten eine den Delegationspsychotherapeuten vergleichbare Rechtsposition einzuräumen. Von daher falle die Abrechnung im Kostenerstattungsverfahren durch Psychotherapeuten nach § 13 III SGB V nicht unter die Bestandsschutzregelung des Art. 10 EGPsychThG." (S. 18)

Der Verfasser unterläßt es auch, die von ihm hier als Literaturmeinung zitierte Auffassung mit dem bloßen Wortlaut des Art. 10 zu vergleichen, wonach auch Psychotherapeuten, die einen Antrag auf ERMÄCHTIGUNG gestellt haben - das waren ausschließlich Kostenerstattungspsychotherapeuten - unter dessen Schutzbereich fallen, und versucht nunmehr seine Wirkungslosigkeit aus dem Sachleistungsprinzip abzuleiten.

Dieser Ansatz geht völlig an den Intentionen des Gesetzgebers und selbst den restriktivsten Auslegungen des BSG vorbei.

o) Unter der Überschrift "Kostenerstattungsverfahren als "Teilnahme am System der gesetzlichen Krankenversicherung" (S. 18) zitiert Rechtsanwalt Niemann Herrn KINGREEN bzw. seinen Artikel "Die übergangsrechtliche Stellung von Psychotherapeuten nach der Entscheidung des Zulassungs- und des Berufungsausschusses", der im Jahr 2000 in Heft 2 der NZS erschienen war (S. 195ff).

Hier war vorgetragen worden, dass Art. 10 EGPsychThG als Bestandsschutzregelung „im Übergangszeitraum den bislang vorhandenen Versorgungsgrad sicherstellen" sollte. Kingreen reduzierte also die Absicht des Gesetzgebers auf die Sicherstellung der Versorgung und ließ das mindestens ebenso bedeutsame verfassungsrechtliche Ziel der Norm, die Existenzerhaltung der Kostenerstattungspsychotherapeuten in der Übergangszeit, außer Acht.

Weil Herr Niemann sich dieser Auffassung der Reduzierung der Norm auf die Sicherstellung der Versorgung anschließt, wiederholt er hier Kingreens Fehler.

p) In einer Fussnote (Nr. 21) heißt es bei Rechtsanwalt Niemann: "das Bundesgesundheitsministerium hat im Rahmen einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Ansicht vertreten, dass der Status eines Psychotherapeuten, der im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens an der Versorgung teilgenommen habe, nicht anders bewertet werden könne als der eines Delegations-psychotherapeuten. Von daher müsse zumindest den Kostenerstattungspsychotherapeuten, die regelmäßig in nennenswertem Umfang oder auf Grund vertraglicher Beziehungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet haben, bis zur abschließenden Klärung die Möglichkeit der weiteren Abrechnung erhalten bleiben."

Es ist bedauerlich, dass Rechtsanwalt Niemann diese nicht ganz unerhebliche Rechtsmeinung des BGM, in dessen Rechtsabteilung das PsychThG immerhin ausgearbeitet wurde, in eine Fussnote verweist. Auch ist bedauerlich, dass Rechtsanwalt Niemann dem Leser das Datum der Stellungnahme - 13. Februar 2001 - und das Aktenzeichen der Petition - 224 - 45/82 - verschweigt, so dass der interessierte Leser hier nur erschwert recherchieren kann.

q) Unter "Stellungnahme und Auswirkungen für die Praxis" (S. 18) heißt es dann zwar, er gebe letzterer Ansicht - wonach auch Kostenerstattungspsychotherapeuten unter den Schutzbereich des Art. 10 fielen - den Vorzug. Jedoch schreibt weiter: "Eine Einbeziehung von Kostenerstattungspsychotherapeuten in den Schutzbereich dieser Übergangsbestimmung (Art. 10) (ist) jedenfalls dann gerechtfertigt, WENN der betreffende Therapeut nach den Psychotherapie-Richtlinien zugelassene Behandlungsleistungen eigenverantwortlich erbracht und sie abgerechnet hat."

Durch die von ihm hier eingeführte Bedingung wird das Problem abermals fehlerhaft verkompliziert, worauf bereits oben hingewiesen wurde.

Es ist wieder unklar, was Rechtsanwalt Niemann hier genau meint.

Wie dargelegt, erbringen alle Kostenerstattungspsychotherapeuten seit 01.01.1999 nur noch Richtlinien-Psychotherapie. Will Rechtsanwalt Niemann von der Geltung des Art. 10 EGPsychThG diejenigen Kostenerstattungspsychotherapeuten ausschließen, die vor dem 31.12.1998 keine Richtlinien-Psychotherapie erbrachten? Worin sieht er hierfür Anhaltspunkte im Art. 10 EGPsychThG?

Was bezweckt er ggf. mit dieser Bedingung?

Dieses führte ggf. zu zwei Klassen von Kostenerstattungspsychotherapeuten: solche, die bis Ende 1998 in Richtlinien gearbeitet haben, und solche, die nicht in Richtlinien-Verfahren tätig waren.

Da aber in der Regel diejenigen Psychotherapeuten, die in Richtlinien-Verfahren arbeiteten, zugleich Delegationspsychotherapeuten waren, wären durch die Einführung dieses Kriteriums die meisten Kostenerstattungspsychotherapeuten wieder vom Schutzbereich des Art. 10 ausgeschlossen.

Andererseits wären sie wiederum nicht auszuschließen, weil sie ab 01.10.1999 in Richtlinienverfahren tätig waren, sofern Herr Niemann dieses Zeitraum meint, wovon jedoch nicht auszugehen sein dürfte.

Welchen Zeitraum genau meint der Verfasser nun? Den bis Ende 1998 oder den ab 01.10.1999?

Und: Ist nicht auch der Teilnahmestatus ab 01.01.1999 (im Richtlinienverfahren) eine von den Krankenkassen finanzierte und somit eine schützenswerte Berufstätigkeit, die nicht von einem Tag auf den anderen durch die (erste) Entscheidung des Zulassungsausschuss entzogen werden kann?

r) Der Verfasser vergrößert die Konfusion noch und schreibt weiter:

"
Da somit sowohl Delegations- als auch Kostenerstattungspsychotherapeuten, d. h. nach § 13 III SGB V als Nichtvertragsbehandler zu qualifizierende Leistungserbringer" - das BSG hat sie in seinem Altersgrenzeurteil als Quasi-Vertragsbehandler qualifiziert (s. o.)! - unter die Regelungen des § 95 X SGB V und die Bestandsschutzvorschrift des Art. 10 EGPsychThG fallen," - nun fallen sie doch wieder darunter - "können beide Behandlergruppen einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung stellen" - die Ermächtigung wird hier abermals außer Acht gelassen -, "wenn die Voraussetzungen des § 95 X SGB V erfüllt sind." (S. 18)

Gemäß § 95 X wird der Antrag auf Zulassung gestellt, und gem. § 95 XI der auf Ermächtigung.

"
Beide Behandlergruppen" können aber nicht "einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung stellen", "da" sie "unter die Regelungen des § 95 X SGB V und die Bestandsschutzvorschrift des Art. 10 EGPsychThG fallen".

Sondern umgekehrt: die Behandlergruppen stellen gem. § 95 X (Zulassung) und hilfsweise § 95 XI (Ermächtigung) einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung, und dieses hat zunächst nichts mit Art 10 EGPsychThG zu tun (s. o.), weil der für jeden Antragsteller im schwebenden Verfahren gilt, egal welchen Antrag genau er gestellt hat.

Art. 10 EGPsychThG ist eine Folge des anhängigen Zulassungsverfahrens und nicht eine Voraussetzung zur Antragstellung!

In diesem Satz offenbart sich die Konfusion des Verfassers sehr deutlich.

Rechtsanwalt Niemann verquickt zwei voneinander getrennt zu behandelnde Sachverhalte, nämlich die Frage nach der bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung und die Frage, ob Art. 10 in der Zeit des schwebenden Verfahrens auch für Kostenerstattungspsychotherapeuten Geltung hat.

s) Sodann stellt Rechtsanwalt Niemann abermals sich widersprechend fest, dass "auch die Kostenerstattungspsychotherapeuten ... unter ... die Bestandsschutzvorschrift des Art. 10" fallen. Und er fährt fort:

"In der Folge dürfen daher Kostenerstattungspsychotherapeuten so lange privat liquidieren, bis eine rechtskräftige Entscheidung über deren Zulassungsantrag vorliegt." (S. 18)

An dieser Stelle wird ersichtlich, dass die anfänglich Formulierung des Verfassers, "die zugelassenen Psychotherapeuten ... werden Mitglieder der KV" nicht nur tautologisch war. Der Verfasser hat ganz offensichtlich nicht verstanden, dass es vorliegend ausschließlich um approbierte Psychotherapeuten geht, die sich lediglich in zwei Gruppen teilen, wonach die einen bisher im sog. Delegationsverfahren und die anderen im sog. Kostenerstattungsverfahren ihren von den Krankenkassen finanzierten Beruf ausgeübt haben.

Die (ehemaligen) Kostenerstattungspsychotherapeuten "dürfen" nicht nur so lange privat liquidieren, bis eine rechtskräftige Entscheidung über deren Zulassungsantrag vorliegt", sondern sie dürfen bis ans Ende ihres Lebens privat liquidieren, solange sie über die Approbation verfügen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde verliehen worden ist. Im Übrigen dürfen auch die (ehemaligen) Delegationspsychotherapeuten und sogar die Vertragsbehandler privat liquidieren, so lange sie approbiert sind. Von der privaten Liquidation sind bei Delegationspsychotherapeuten und Vertragsbehandlern lediglich die EBM-Leistungen ausgenommen. Die IGEL wiederum werden ausschließlich privat liquidiert.

Der Verfasser unterscheidet hier nicht zwischen der Approbation einerseits, die es jedem Approbierten ermöglicht, an jedem beliebigen Ort jeden beliebigen Versicherten zu behandeln, und der KV-Zulassung andererseits, durch die nur eine gewisse Anzahl von Approbierten und nur an bestimmten Orten zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, die immerhin 90 % der Bevölkerung versichert haben, zugelassen werden soll. (Inwieweit diese Eingriffe in die Berufsausübung, die sich bis zum Eingriff in die Berufswahl auswirken, europarechtlich Bestand haben, wird sich zeigen.)

Gerade darin besteht ja der Skandal, dass seit Jahren approbierten Psychotherapeuten, die sich noch im schwebenden Verfahren auf KV-Zulassung befinden, ihre Leistungen nicht honoriert werden und darüber gestritten wird, ob sie unter den Schutzbereich des Art. 10 fallen oder nicht.

Die hier anstehende Frage ist gerade, ob die GKVen diese "Privatliquidationen" der Kostenerstattungspsychotherapeuten gem. Art. 10 zu finanzieren bzw. Kostenübernahmeanträgen statt zu geben haben oder nicht.

Doch an der präzisen Beantwortung dieser Frage und einer sauberen Herleitung aus dem PsychThG selbst - Art. 10 u. a. - bzw. an einer Auseinandersetzung mit den Auffassungen des BSG bzw. dessen Altersgrenzeurteil sowie der Stellungnahme des BMG vom 13. Februar 2001 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.12.1999 und der Literatur, die seine Auffassung nicht stützt, läßt es der Autor fehlen.


t) Vielmehr fällt er jetzt auf die Position von KINGREEN zurück, wenn er schreibt: "Zu beachten ist jedoch, dass diese Rechtsauffassung" - wonach Psychotherapeuten privat liquidieren dürfen - "nicht dazu führt, dass auch Psychotherapeuten, die bisher im Kostenerstattungsverfahren nach § 13 III SGB V tätig waren, die Möglichkeit der Direktabrechnung mit den Krankenkassen eröffnet wird."

Hierdurch wird abermals eine Verkomplizierung der Sach- und Rechtslage vorgenommen.

Eine "Direktabrechnung" gab es auch nicht bei den Delegationspsychotherapeuten, denn sie rechneten nur über die Abtretung des Honoraranspruchs des Arztes mit der KV ab (s. o.).

Ein Direktanspruch gegen eine Krankenkasse kann jedoch im Falle des § 13 III SGB V bestehen, wenn der Versicherte seinen Anspruch an den Leistungserbringer abtritt. Das BSG hat eine solche Möglichkeit explizit akzeptiert (z. B. im "Zeitfenster"-Urteil, B 6 KA 52/00 R).

Für die hier allein maßgebliche Fragestellung kommt es also auch nicht darauf an, ob eine "Direktabrechnungsmöglichkeit" eröffnet wird, sondern darauf, ob die GKVen nach der Entscheidung des ZA und vor dessen Rechtskraft die Leistungen eines approbierten Kostenerstattungspsychotherapeuten zu finanzieren und ihm dadurch die vorläufige Fortsetzung seiner Berufstätigkeit für die Krankenkassen zu ermöglichen haben oder nicht. Wie dieses formal zu geschehen habe - ob über die Abtretung oder über eine evtl. noch vom BMG zu erlassene Verwaltungsvorschrift für eine „Direktabrechnung" - kann dahin stehen.

Wenn bereits im Jahr 1999 eine Abrechnungsmöglichkeit bestand - bis zur (ersten) Entscheidung des Zulassungsausschusses -, so könnte diese auch über das Jahr 1999 hinaus bestehen.

Der Verfasser gelangt also gerade nicht zu dem Ergebnis, dass der Teilnahmestatus des (ehemaligen) Kostenerstattungspsychotherapeuten an der Versorgung, der bis zur Entscheidung des ZA bestand, bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung aufrecht zu erhalten ist und die Abrechnung seiner Leistungen bis dahin analog Art. 11 PsychThG, der bis Ende 1999 Geltung hatte, zu erfolgen habe.

u) Unter der Überschrift "Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidungen des ZA für die Praxis" heißt es über die verfassungskonforme Auslegung des Art. 10 EGPsychThG", "dass nur eine bestandskräftige (Zulassungsausschuss) bzw. rechtskräftige Entscheidung (Sozialgericht) die Rechtsstellung des Psychotherapeuten hinsichtlich der Teilnahme am Delegations- bzw. Kostenerstattungsverfahren zu beenden vermag," also nun doch wieder eine Teilnahmemöglichkeit von RA Niemann gesehen wird.

Hier ist zu präzisieren, dass Art. 10 nicht die Teilnahme am Delegations- bzw. Kostenerstattungsverfahren schützt, sondern die Teilnahme an der Versorgung, also die Berufstätigkeit für die GKVen, die lediglich, quasi deklaratorisch, in den jeweiligen Abrechnungsmodi der bisherigen Verfahren über den 01.01.1999 hinaus durchzuführen ist.

Das ist ein großer Unterschied, den der Verfasser ebenfalls nicht beachtet.

v) Der Verfasser bemüht nun abermals das BVerfG, das festgestellt habe, "dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch weiterhin eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen, insbesondere bei laufenden Behandlungen, in Betracht kommen kann."

In Fussnote 32 bezieht er sich auf die Beschlüsse des BVerfG vom 22.12.1999 bzw. 16.03.2000, die nicht mehr erheblich sind, weil es heute darum geht, ob die Leistungen der Kostenerstattungspsychotherapeuten im schwebenden Verfahren auch im Falle von Neuanträgen zu finanzieren sind, das Erstzugangsrecht des Versicherten beim im schwebenden Verfahren befindlichen approbierten Psychotherapeuten seine Wirkung entfalten kann.

Der Verfasser drückt sich hier vor der Beantwortung der entscheidenden Frage, ob der Kostenerstattungspsychotherapeut an der Versorgung der Versicherten vor der Rechtskraft der Entscheidung des ZA weiterhin teilnimmt oder nicht und ob sein Teilnahmestatus bis Ende 1998 sowie sein Teilnahmestatus vom 01.01.1999 bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des ZA weiterhin besteht und gem. Art. 10 geschützt wird.

w) In seiner Zusammenfassung bzw. Schlussbetrachtung gelangt Rechtsanwalt Niemann zu der völlig absurden Feststellung, "dass der bisherige Status der Therapeuten erhalten bleibt" und folgert:

"Der die Zulassung begehrende Therapeut wird so gestellt, als hätte er diesen Antrag nie gestellt."

Das ist geradezu grotesk. Leider bleibt uns Herr Rechtsanwalt Niemann für diese völlig abwegige Äußerung eine Erklärung schuldig.

Vielmehr ist es so, das Rechtsanwalt Niemann es ist, der den Kostenerstattungspsychotherapeuten so stellt, als wenn er den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung nie gestellt hätte.

Im Wortlaut des Art. 10 heißt es, dass "die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKVen teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer ... bis zur Entscheidung des ZA über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt bleibt, SOFERN sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben."

D. h. die wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 10 auf einen Antragsteller im schwebenden Verfahren ist, dass er seinen Antrag auf Zulassung/Ermächtigung VOR dem 31.12.1998 gestellt haben muss. Dieser Tatbestand ist entscheidend und kann nicht ignoriert werden.

Hierdurch unterscheidet sich die Situation des Antragstellers entscheidend von der Situation derjenigen Antragsteller, die einen Antrag erst nach dem 31.12.1998 bzw. 01.01.1999 gestellt haben, denn die unterfallen gerade nicht dem Schutzbereich des Art. 10.

x) Daher begeht Herr Rechtsanwalt Niemann auch sogleich noch einen Fehler, wenn er schreibt: "Bezogen auf die Kostenerstattungspsychotherapeuten bedeutet dies, dass der Behandler ... seine Leistungen weiter vorläufig dem Versicherten in Rechnung stellt und dieser wieder die Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse beantragt." So könnte man aus formalen Gründen verfahren. Jedoch Rechtsanwalt Niemann fügt hinzu:

"Die Erstattung kann aber nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 III SGB V, insbesondere das auf Grund einer Unterversorgung bestehende Systemversagen, vorliegen."

Und weiter: "Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht auch kein Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Kostenerstattungspraxis" (S. 19), also kein Anspruch auf eine von den GKVen finanzierte Berufstätigkeit.

Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, das einen Rückfall in die Zeit des LSG NW-Urteils vom 23. Oktober 1996 bedeutet und die von den gesetzlichen Krankenkassen zurzeit "kollektiv" vertretene Rechtsmeinung und entgegen der Auffassung des BMG repräsentiert, verfasste Rechtsanwalt Niemann seinen Artikel.

Seine Erörterungen gehen an den Besonderheiten, die für die Psychotherapeuten, die bis Ende 1998 an der Versorgung teilgenommen haben UND einen Antrag auf Zulassung/Ermächtigung gestellt haben UND sich noch im schwebenden Zulassungsverfahren befinden völlig vorbei. Wichtige Literaturquellen werden nicht benutzt oder als zu vernachlässigende Größe in Fußnoten abgeschoben.

Auch hat er sich nicht mit dem Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 02. November 2001 an die Behandlerin auseinander gesetzt (veröffentlicht unter "www.storm-knirsch.de"), das ihm mit Sicherheit seit geraumer Zeit vorliegt, denn der Rechtsabteilung der Techniker Krankenkasse wurde es Ende November 2001 mit der Korrespondenz (s. o.) des Sozialgerichts zugesandt.

Er behandelt die Kostenerstattungspsychotherapeuten im schwebenden Zulassungsverfahren wie Psychotherapeuten, die entweder

- keinen Antrag auf KV-Zulassung/Ermächtigung vor dem 31.12.1998 gestellt haben und bzw. oder

- deren Zulassungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist,

die also tatsächlich nur noch mit GKVen über den "normalen" § 13 III SGB V abrechnen können, wenn überhaupt. Liegt nämlich keine Unterversorgung bzw. kein Systemversagen vor, kann die GKV in der Regel auch nicht mehr gem. § 13 III SGB V erstatten.

Lakonisch fügt Rechtsanwalt Niemann folgerichtig hinzu: "Das für § 13 III erforderliche Systemversagen dürfte allerdings nach Abschluss der Bedarfsplanung" - die begann am 01. Oktober 1999! - "zunehmend schwer nachzuweisen sein" und fügt in Fussnote 34 hinzu: "So auch KINGREEN a. a. O.", der dieses bereits ein Jahr vor ihm festgestellt hatte.

Wenn Art. 10 EGPsychThG nicht die Kostenerstattungspsychotherapeuten im schwebenden Verfahren, die (noch) in sog. "überversorgten" Bezirken tätig sind ("überversorgt" heißt, dass es Vertragsbehandler mit freien Plätzen gibt), schützt, so sind sie mit ihrer Existenz wirtschaftlich am Ende, weil eine "normale" Kostenerstattung nach § 13 III SGB V, da hat Herr Niemann Recht, wegen des am 01.01.1999 inkraft getretenen Psychotherapeutengesetzes in der Regel nicht mehr möglich ist.

Rechtsanwalt NIEMANN gelangt also in seinem Artikel zu dem Ergebnis, dass Art. 10 die (ehemaligen) Kostenerstattungspsychotherapeuten gerade nicht schützt und wirft sie, in Übereinstimmung mit KINGREEN, in ihrem Teilnahmestatus zurück auf die Zeit vor dem TK-Vergleich im Mai 1997.

Entbehrlicher könnte ein so fehlerhafter und konfuser Artikel zu dieser gravierenden für Kostenerstattungspsychotherapeuten existentiellen verfassungsrechtlichen Frage kaum sein.

Dass die Tatsache der Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Vernichtung der Praxisexistenz und zu schwerwiegenden Nachteilen für die Betroffenen führt, hat u. a. das Landessozialgericht Baden-Württembergs am 05. Juni 2002 (L 5 KA 115/02 ER-B) festgestellt.

Möglicherweise ist dieses der Hintergrund - auch im Interesse der inzwischen zugelassenen bzw. ermächtigten Psychotherapeuten: "überzählige" Psychotherapeuten zu liquidieren, damit die GKVen "kollektiv" Geld sparen und die Punktwerte der Vertragsbehandler nicht weiter in den Keller fallen.

4. Aus dem unter 3. Ausgeführten ergibt sich, dass nicht "nur für die Mitglieder der TK und Mitglieder der Innungs- bzw. Betriebskrankenkassen" noch Kostenerstattungen bei Psychotherapeuten im schwebenden Verfahren in Frage kommen. Dieses System der Erstattung wurde durch den TK-Vergleich am 21. Mai 1997 endgültig beendet.

Die Beklagte hat an den TK- bzw. IKK/BKK-Systemen in der Tat nicht teilgenommen, , was aber, wie dargelegt, völlig unerheblich ist.

Auch gilt die Bestandsschutzregelung des Art. 10 EGPsychThG vor allem für die Leistungserbringer, deren Berufstätigkeit vor dem 31.12.1998 von den GKVen finanziert worden ist, und nicht vornehmlich für die Versicherten. Für die Versicherten sollte einstweilen die Anzahl der bis Ende 1998 existierenden Leistungserbringer erhalten bleiben, um die Versorgung allgemein zu sichern.

5. Obwohl, wie dargelegt, eine Notwendigkeitsbescheinigung für die von der approbierten Behandlerin durchgeführte Verhaltenstherapie nicht mehr erforderlich ist, fügt der Kläger eine solche vom Gericht erbetene Bescheinigung bei.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

________________________

12. November 2003

S
10 KR 4/03

X ./. GEK

In obiger Sache werden hiermit noch weitere Unterlagen eingereicht:

1. Art. 15 EGPsychThG, Inkrafttreten, aus BEHNSEN, PsychThG, aa0

2. Rundschreiben der KBV Rechtsabteilung vom 18.08.1998 an die KVen zu Art. 15 EGPsychThG, aus BEHNSEN, aa0

3. Schreiben der DAK vom 01.02.1999 an die Patientin Z. der Behandlerin, worin es heißt: „Frau Storm-Knirsch erhält voraussichtlich in den nächsten Monaten diese Zulassung ..." „Für die bis zum Tage der Zulassung bewilligten und durchgeführten Sitzungen erhalten Sie von Ihrer Therapeutin eine Zwischenabrechnung, die Sie bitte im Original in Ihrer betreuenden Geschäftsstelle ... zur Kostenerstattung einreichen." (S. 1)

Und weiter auf S. 2: "Unsere heutige Leistungszusage endet mit dem Tag der Zulassung ihrer Behandlerin, die zur psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten über die Krankenversicherungskarte berechtigt ..."

Sodann möchte der Kläger gerne seinen Antrag dahin gehend erweitern, dass

die Beklagte auch zur Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme für die künftigen Leistungen der Behandlerin verurteilt wird, weil die Behandlung nach wie vor andauert.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

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