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3 F 57/05 |
OBERLANDESGERICHT
KARLSRUHE |
Regelung
der elterlichen Sorge für das Kind
Beteiligte:
-Beschwerdeführerin-
-Personenpflegerin-
-Kinderpflegedienst-
-Mutter/Beschwerdeführerin-
5.
-Vater/Beschwerdeführer-
6.
B e s c h l u s s
1. Auf
die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 4 und 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Mannheim vom 30.05.2005 (AZ: 3 F 57/05) mit folgender
Maßnahme aufgehoben:
Den
Eltern wird aufgegeben, die Beratung bei einer psycho-sozialen Beratungsstelle,
etwa dem CARITAS-Verband Mannheim e.V., weiter zu führen und — sobald sie das
Kind Xxx in ihrer dauernden Obhut haben — dieses für die Dauer eines Jahres in
Abständen von zwei Monaten einem Kinderarzt vorzustellen.
Der
Antrag des Jugendamtes der Stadt Mannheim wird im Übrigen zurückgewiesen.
2. Das
Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten
werden nicht erstattet.
3. Der
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Entziehung
der Personensorge auf Antrag des Stadtjugendamtes Mannheim für das am
22.10.2004 geborenen Kind Xxx. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beteiligten Ziffer 4 und 5 (im
Folgenden Mutter und Vater) sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes. Bei
einer ärztlichen Untersuchung des Jungen am 13.12.2004 bei Dr.med. xxx stellte
dieser Hämatome an den Oberarmen des Jungen und ein kleines Hämatom am linken
Augenrand fest. Nach einer anfänglicher Weigerung stellte die Mutter den Jungen
am gleichen Tage auf Verlangen des Kinderarztes in der Kinderklinik vor,
nachdem Dr. xxx mit einer Anzeige gedroht hatte. In der Kinderklinik wurden
sodann weitere Kratzspuren am Kopf des Säuglings, eine metaphysäre Absprengung
der distalen Tibia links sowie abgeheilte Rippenfrakturen der seitlich der
Wirbelsäule gelegenen Rippen 3 bis 6 rechts festgestellt.
Am 23.12 2004 wurde Xxx durch das JA in
Obhut genommen und in eine Bereitschaftspflegestelle gegeben. Mit Beschluss vom
04.02.2005 (AS I, 13) hat das Amtsgericht den Eltern gemäß § 1666, 1666a BGB
vorläufig die Personensorge entzogen und auf das JA der Stadt Mannheim
übertragen. Seit August 2005 befindet er sich bei einer Dauerpflegefamilie.
Die Eltern haben nach Darstellung der
beteiligten Ärzte und des Jugendamtes nach der Aufnahme des Kindes in der
Kinderklinik bis zu ihrer gerichtlichen Anhörung unterschiedliche Angaben
darüber gemacht, wie diese Verletzungen entstanden sein könnten. Für die
insoweit ärztlicherseits getroffenen Feststellungen wird auf die Arztberichte
und Bescheinigungen vom 22.12.2004 (AS I, 9), 19.01.2005 (AS I, 10), 02.02.2005
(AS I, 35). 10.03.2005 (AS I, 72), 16.03.2005 (AS I, 81) sowie die gerichtlichen
Protokolle verwiesen. Das JA hat
sich mit Bericht vom 02.02.2005 (AS I, 18) und 19.05.2005 (AS I, 145) geäußert.
Die Eltern sind der beantragten Entziehung
der elterlichen Sorge mit Schriftsatz vom 08.02.2005 (AS I, 30) und vom
23.05.2005 (AS I, 138) entgegengetreten. Eine Kindesmisshandlung liege nicht
vor. Die Verletzungen seien Folge von Unfällen. Das Amtsgericht hat die Eltern
und die Vertreter des JA am 10.03.2005 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll
vom gleichen Tage (AS I, 54) verwiesen.
Mit Beschluss vom 10.03.2005 (AS I, 61) holte
das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Ursache der Verletzungen bei
Prof. Dr. med. Rainer Mattern, Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin
der Universitätsklinikum
Heidelberg, ein. Auf das Gutachten vom 21. 04.2005 (AS I,
112) wird Bezug genommen. Eine/n Verfahrenspfleger/in hat das Amtsgericht nicht
bestellt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
30.05.2005 (AS I, 128) hat das Amtsgericht den Sorgerechtsentzug bestätigt und
weiter in Ziffer 3 des Beschlusses angeordnet, dass der Pfleger dafür Sorge zu
tragen habe, dass beide Elternteile – ggf. auch erst nach 17 Uhr – ausreichend
Möglichkeit zum persönlichen Umgang mit dem Kind haben. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Eltern
das Kind so gravierend misshandelt hätten, dass eine derzeitige Rückführung des
Kindes in den elterlichen Haushalt nicht möglich sei, wenn auch zu Gunsten der
Eltern unterstellt werde, dass sie keine vorsätzlichen Körperverletzungen
begangen hätten. Es bestehe auch keine Möglichkeit, durch Einsatz staatlicher
Hilfen das Kind bei seinen Eltern zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Gründe des Beschlusses (AS I, 197 ff.) Bezug genommen. Einen im Verfahren 3 F 95/05 gestellten
Antrag der Eltern auf Herausgabe des Kindes hat es ebenfalls mit Beschluss vom
30.05.2005 zurückgewiesen. Einen vom JA mit Schriftsatz vom 13.05.2005
gestellten Antrag auf Entziehung auch der Vermögenssorge führt das Amtsgericht
in einem getrennten Verfahren (3 F 209/05). Hierüber ist bislang nicht
entschieden. Mit Beschluss vom 15.07.2005 (AS II, 69) hat das Amtsgericht
ferner im Verfahren 3 F 257/05 vorläufig angeordnet, dass der Mutter einmal
wöchentlich von donnerstags 17 bis 18 Uhr Umgang zu gewähren ist.
Gegen den ihnen am 09.06.2001 zugestellten
Beschluss hat der Vater mit Schriftsatz vom 05.07.2005 - eingegangen beim OLG
am 07.07.2005 - Beschwerde eingelegt, die er mit Telefax vom 08.08.2005 – eingegangen
beim OLG am gleichen Tage - und vom 13.09.2005 (AS II, 117) begründet hat und
mit der er eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses – hilfsweise die
Bestellung eines anderen Pflegers - beantragt.
Er macht im Wesentlichen geltend, es lägen
keine vorsätzlichen Kindesmisshandlungen vor. Die endgültige Entziehung des
Personensorgerechtes verstoße gegen Art. 8 MRK. Er führt seit dem 05.07.2005
Gespräche bei der psychologischen Beratungsstelle des Caritasverbandes e.V.
(Bescheinigung vom 08.09.2005 AS II, 149).
Die Mutter hat mit Schriftsatz vom
04.07.2005 - eingegangen beim OLG am 07.07.2005 - ebenfalls Beschwerde
eingelegt, mit der sie eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses
beantragt (AS II, 13). Seit dem 27.07.2005 führt sie Einzelgespräche bei der
psychologischen Beratungsstelle des Caritasverbandes e.V. (Bescheinigung vom
12.09.2005 AS II, 141).
Das Jugendamt ist den Beschwerden der Eltern
mit Schriftsatz vom 23.08.2005 (AS II, 87) entgegengetreten.
Das Jugendamt hat gegen den ihm am
29.06.2005 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 29.06.2005 – eingegangen
am 13.07.2005 - Beschwerde gegen Ziffer 3 des amtsgerichtlichen Beschlusses
eingelegt. Diese Beschwerde wurde bei der Anhörung am 13.10.2005 zurückgenommen
(AS II, 197). Es ist der Ansicht, dass zum dauerhaften Schutz des Kindes und
zur Bewahrung und Sicherung seines Wohlergehens eine Rückkehr in die
Herkunftsfamilie auszuschließen sei, da diese ihrer Garantenpflicht nicht nachgekommen
sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29.08.2005
(AS II, 101) eine Verfahrenspflegerin bestellt, die sich mit Schriftsätzen vom
07.10.2005 (AS II, 155) und 17.02.2006 geäußert hat.
Der Senat hat am 13.10.2005 die Eltern, die
Vertreter des JA und die Verfahrenspflegerin angehört. Von einer Anhörung des
Kindes wurde im Hinblick auf dessen Alter abgesehen. Insoweit wird auf das
Protokoll vom 13.10.2005 (AS II, 195) verwiesen.
Der Senat hat sodann mit Beschluss vom
13.10.2005 (AS II, 303) durch den Sachverständigen Prof. Dr. Schmidt,
Zentralinstitut für seelische Gesundheit, Mannheim, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern erstellen
lassen, welches mit Datum vom 06.01.2006 vorgelegt worden ist (AS II, 353).
Die namentlich nicht bekannten Pflegeltern
haben sich – anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 07.12.2005 (AS II, 333)
geäußert.
II.
Die nach §§ 621e Abs.1, 3, 621 Nr.1, 621a
ZPO, 19, 20 FGG zulässigen Beschwerden der Eltern sind begründet.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand
liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des Personensorgerechts nicht
vor.
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet, so hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs.1 BGB). Das BVerfG hat hierzu in einer Entscheidung vom 21.06.2002 (FamRZ 2002, 1021) ausgeführt:
Nach Art. 6 II S. 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche
Recht der Eltern. In dieses Recht darf der Staat grundsätzlich nur im Rahmen
des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 II S. 2 GG) eingreifen. Eingriffe in das Elternrecht
sind insbesondere dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Wohl des
Kindes durch die Sorgerechtsausübung der Eltern gefährdet wird. Jede zum Zwecke
der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung getroffene staatliche Maßnahme muß
allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 72,
122, 137 = FamRZ 1986, 871; BVerfGE 76, 1, 50 f. = FamRZ 1988, 36 [LSe],
m.w.N.).
Darüber hinaus regelt und begrenzt Art. 6 III GG einen bestimmten,
aufgrund des staatlichen Wächteramts in Betracht kommenden Eingriff in das
Elternrecht: Eine Trennung des Kindes von seinen erziehungsberechtigten Eltern
ist gegen deren Willen nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann möglich, wenn
diese versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen
(vgl. BVerfGE 24, 119, 138 f. = FamRZ 1968, 578). Diese verfassungsrechtlichen
Vorgaben sind im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 II S. 1 GG zu sehen.
Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste
vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60,
79, 89, 91 = FamRZ 1982, 567; BVerfGE 79, 51, 60 = FamRZ 1989, 31).
Eine solche, vom Familiengericht festzustellende Gefährdung erfordert eine
„... gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt ...“ (BGH FamRZ 56, 350).
Der Entzug des Personensorgerechtes als Bestandteil der elterlichen Sorge darf nur als außergewöhnliches Mittel angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen zur Beseitigung der Kindeswohlgefährdung nicht in Frage kommen. Die Beurteilung, ob eine solche Situation vorliegt, erfordert eine Prognose, deren Grundlage in der Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit gebildet wird.
1. Die
konkreten Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Gefährdung von Xxx reduzieren
sich auf dasjenige, was bis zur Einrichtung der Bereitschaftspflege von Xxx
festzustellen war, d.h. die im Dezember 2004 ersichtlichen Verletzungen. Hierzu
hat der Sachverständige Prof. Dr.Mattern festgestellt, dass sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit nach der Geburt des Kindes
am 22.10.2004 verursacht worden sind.
2. Den
Eltern wird in diesem Zusammenhang insbesondere vorgeworfen, dass sie keine
nachvollziehbare Erklärung für das Zustandekommen der Verletzungen, insbesondere
der Schienbeinabsprengung gegeben haben und dass sich ihre Erklärungen in Vermutungen
erschöpft haben und das sie insbesondere die Verantwortung für die Verursachung
der festgestellten Verletzungen nicht vorbehaltlos übernommen haben. Hierauf
allein lässt sich indessen nicht die Prognose stützen, dass es auch in Zukunft
zu Misshandlungen des Kindes kommen wird.
a) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern Xxx im Sinne einer
vorsätzlichen Verursachung der festgestellten Verletzungen misshandelt haben.
Anhaltspunkte hierfür haben sich nicht ergeben. Vielmehr geht der Senat
aufgrund der angestellten Ermittlungen davon aus, dass die Verletzungen die
Folge eines unsachgemäßen, nicht kleinkindgerechten Umgangs mit dem Kind in
seinen ersten Lebenswochen gewesen sind, wobei die konkrete Ursache rückwirkend
angesichts der Vielzahl der hierfür in Frage kommenden Erklärungen kaum ermittelt
werden kann.
b) Ist dies aber so, so kann hieraus nicht
abgeleitet werden, die Eltern seien grundsätzlich nicht erziehungsgeeignet und
ihre Kind müsse zu seinem eigenen Schutz für immer von ihnen getrennt werden.
Einzelne Erziehungsfehler reichen zur Rechtfertigung einer Trennung von Eltern
und Sohn nicht aus. Nicht jedes Versagen der Eltern berechtigt den Staat, diese
von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen. Vielmehr setzen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB ein schwerwiegendes
Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des
Kindeswohls voraus. Die festgestellten Verletzungen haben trotz ihrer Schwere
insgesamt betrachtet nicht das Gewicht, um eine erhebliche Gefährdung
von Xxx für die Zukunft befürchten zu lassen. Kindesmisshandlungen in der hier
vorliegenden Form sind nicht per se „Wiederholungstaten“. Es spricht nichts
dagegen, dass sich die Eltern das vorliegende Verfahren zur Lehre gereichen
lassen und in Zukunft — ggf. auch unter sachkundiger Anleitung — sorgfältiger
und kindgerechter mit Xxx umgehen.
c) Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung
durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schmidt bestätigt. Dieser
ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine grundsätzlichen Zweifel gegen die
Erziehungsfähigkeit der Eltern bestehen (S.30 des GA = AS II, 411).
3. Schließlich
bestimmt auch § 1666a BGB, dass Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes
von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig sind, wenn der Gefahr
nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden
kann. Insbesondere darf — was das Jugendamt durch die ebenfalls beantragte Entziehung
auch der Vermögenssorge anstrebt — die gesamte
Personensorge nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben
sind (§ 1666a Abs.3 BGB).
Hierzu
ist seitens des Amtsgerichts und des Jugendamtes nichts Konkretes erwogen
worden. Es erscheint dem Senat durchaus möglich, durch eine intensive ärztliche
Kontrolle verbunden mit therapeutischer Beratung der Eltern — wie sie der Senat
den Eltern gemäß § 1666 a BGB auch aufgibt — eine Situation zu schaffen, die
eine weitere Gefährdung des Kindes durch Vorfälle ähnlicher Art ausschließt.
Die Eltern haben gegenüber dem Sachverständigen ihre Bereitschaft signalisiert,
sich in ihrem Erziehungsverhalten nicht nur beraten, sondern sich auch kontrollieren
zu lassen.
Der
Senat ist mit der Verfahrenspflegerin der Ansicht, dass es unverständlich ist,
dass die Eltern in diesem Zusammenhang vom JA nicht auf anderweitige
Beratungsangebote und Hilfen hingewiesen worden sind. Die hierfür vom Vertreter
des JA während der Anhörung hierzu gegebene Erklärung, die Eltern hätten keine
verlässlichen Angaben über die Ursache der Verletzungen gemacht, deshalb habe
man sie nicht beraten können, ist nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben der
Beteiligten ist davon auszugehen, dass es letztmals Anfang Februar 2005 zu
einem persönlichen Kontakt zwischen den Eltern und dem Vertreter des JA
gekommen ist. Danach haben sich offenbar die Fronten verhärtet, wozu auch die
Einschaltung eines Anwaltes auf Seiten der Eltern beigetragen haben mag. Das
Amtsgericht seinerseits hat es unterlassen, die nach § 50 Abs.2 Nr.2 FGG zur
Unterstützung des Kindes gebotene Bestellung eines Verfahrenspflegers für das
Kind vorzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Versäumnisse kann den Eltern nicht
vorgeworfen werden, dass sie nicht frühzeitiger ihnen erst später durch die
Verfahrenspflegerin bekannt gegebene beratende Hilfestellungen in Anspruch
genommen haben.
4. Besorgnis
erregend ist, dass das Jugendamt offenbar wie selbstverständlich davon ausgeht,
dass eine Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie ausgeschlossen ist.
So enthält der Hilfeplan vom 06.10.2005 (AS II, 311) keinerlei Konzept für eine
Rückkehr in die Herkunftsfamilie (Ziffer 2.3) und spricht in Ziffer 5 klar aus.
dass „... eine Rückführung Xxxs in seine Herkunftsfamilie auf Dauer nicht
möglich ...“ ist. Bereits am 04.02.2005 hat der Pfleger des JA erklärt,
dass die Eltern „das Kind nicht mehr bekommen“ (Angabe der Mutter bei der
Anhörung am 13.10.2005, vgl. Protokoll S. 5 = AS II, 203).
Der
EGMR hat hierzu in einer Entscheidung vom 08.04.2004 (FamRZ 2005, 585) ausgeführt
(in der Entscheidung vom 26.02.2004 = FamRZ 2004, 1456 wird dies als „ständige
Spruchpraxis“ bezeichnet):
...
90. Der Umfang des
den innerstaatlichen Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums ist
abhängig von der Natur der zugrunde liegenden Angelegenheiten und der Bedeutung
der infrage stehenden Interessen. Zwar haben die Behörden, insbesondere in Eilfällen,
einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Notwendigkeit der
Inpflegenahme eines Kindes, jedoch muss der Gerichtshof im Einzelfall davon
überzeugt sein, dass die vorliegenden Umstände eine Herausnahme des Kindes
rechtfertigen. Der bekl. Staat hat zudem nachzuweisen, dass vor der
Durchführung einer solchen Maßnahme deren Auswirkungen auf Eltern und Kind und
mögliche Alternativen zur Inpflegenahme des Kindes sorgfältig geprüft wurden
(K. u. T/Finnland, a.a.O., Ziff. 166; Kutzner/Deutschland, a.a.O., Ziff. 67; P,
C. und S./Großbritannien, Urteil v. 16.07.2002 - Beschwerde Nr. 5647/00 -,
Ziff. 116, EuGHMR 2002-VI).
91. Darüber hinaus stellt die staatliche Inobhutnahme eines
neugeborenen Kindes einen äußerst schwerwiegenden Eingriff dar. Deshalb kann
ein Säugling unmittelbar nach seiner Geburt nur aus außergewöhnlich
zwingenden Gründen ohne vorherige Anhörung der Eltern und gegen den Willen der
Mutter aus deren Obhut genommen werden (K. u. T./Finnland, a.a.O., Ziff. 168).
92. Nach erfolgter staatlicher Inobhutnahme ist
ein strengerer Prüfungsmaßstab (stricter scrutiny) bei jeglichen weiteren
Beschränkungen anzulegen, z.B. bei Einschränkungen des Sorge- und Umgangsrechts
der Eltern und bei gesetzlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung eines
effektiven Schutzes der Rechte von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens.
Solche weitergehenden Beschränkungen beinhalten die Gefahr, dass familiäre Beziehungen
zwischen den Eltern und einem kleinen Kind endgültig abgebrochen werden (vgl.:
Elsholz/Deutschland (GK), Urteil v. 13.07.2000 - Beschwerde Nr-25735/94 -,
Ziff. 49, EuGHMR 2000-VIII = FamRZ 2001, 341; Kutzner/Deutschland, a.a.0.,
Ziff. 67; Sahin/Deutschland, a.a.0., Ziff. 65).
93. Die Inpflegenahme eines Kindes stellt
grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme dar, die zu beenden ist, sobald die
Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen haben mit dem
anzustrebenden Ziel der Zusammenführung von leiblichen Eltern und ihrem Kind in
Einklang zu stehen (vgl.: Johansen/Norwegen, a.a.O., S. 1008 - 1009, Ziff. 78;
E. B./ Italien, Urteil v. 16.11.1999 - Beschwerde Nr. 31127/96 -, Ziff. 69)
....
Diesen Anforderungen genügt die
Vorgehensweise des JA nicht.
5. Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass
es nicht Sinn und Zweck der Entziehung des Personensorgerechts ist, einem Kind
„bessere Lebensbedingungen“ zu verschaffen. Es geht nicht darum, ob Xxx bei
seinen leiblichen Eltern besser aufgehoben ist als bei den Pflegeeltern. Der
Staat ist nur berechtigt, in das Eltern-Kind-Verhältnis einzugreifen, wenn dies
zur Abwehr unmittelbar drohender, erhebliche Gefahren für das Kind
geboten ist, nicht bereits dann, wenn es für das betroffene Kind zweckmäßig
oder wünschenswert sein mag.
6. Die
vom Amtsgericht angeordnete Entziehung der Personensorge ist daher jedenfalls
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr geboten. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben
und der entsprechende Antrag des Jugendamtes im Übrigen zurückzuweisen.
Eine
Entscheidung über eine sofortige Rückführung des Kindes zu den Eltern und die
weitere Ausgestaltung des Umgangsrechtes ist damit nicht verbunden, da diese
nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insoweit kann jedoch auf die Ausführungen
des Sachverständigen (S. 31 des GA = AS II, 413) verwiesen werden.
III.
Einer Entscheidung über die Gerichtskosten
im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil solche nicht angefallen sind, denn
es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin im
Interesse des Kindes eingelegt worden ist (§ 131 Abs. 2 KostO).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen
Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2, 30 Abs.
3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 161 KostO ist der Geschäftswert auf den Regelsatz
von 3.000 EUR festzusetzen. Gründe für eine Anhebung oder Absenkung des Regelstreitwertes
bietet der vorliegende Sachverhalt nicht. Da das Rechtsmittel im Jahre 2001
eingelegt worden ist, hat die Festsetzung des Gegenstandswertes in DM zu
erfolgen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
weiteren Beschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 1 S.1 ZPO a.F.) liegen nicht vor.
Schäfer Dr. Hülsmann Zimmermann
Vors. Richter am Richter am Richter am
Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht