Dipl.-Psych. C. Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin (Friedenau), Tel.: 030 - 851 37 88, Mobil 0173 - 93 42 560, Fax 852 07 72, storm-knirsch@t-online.de, www.storm-knirsch.de
An die Teilnehmer des
65. Deutschen Juristentages
Abteilung Rechtsberatungsgesetz
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20. September 2004
Berlin: Approbierte Psychotherapeutin
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
verurteilt und mit „Missbrauchsgebühr" für
Gerichtshaltungskosten belegt
Am 13. Oktober 2000 wurde die Diplom-Psychologin und approbierte Psychotherapeutin Carola Storm-Knirsch vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu einer Geldbuße i. H. v. 500,00 DM wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verurteilt (Az 341 OWi 1284/00), weil sie mehr als einen ihrer psychisch kranken Patienten gegen deren Krankenkassen auf Erstattung bzw. Übernahme ihrer Behandlungskosten, also ihres Honorars, auf den Berliner Sozialgerichten als Bevollmächtigte (unentgeltlich) vertreten bzw. aus abgetretenem Rechts klagen wollte.
Zuvor war ein Bußgeldbescheid gegen sie ergangen i. H. v. 1.000,00 DM.
Ihre Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Az 1 BvR 834/01).
Ihre Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde für unzulässig erklärt (Beschwerde Nr. 70367/01). Der Europäische Gerichtshof verwies auf die Möglichkeit der Abtretung der Kostenerstattungs- bzw. Kostenübernahmeforderung der Patienten an die Psychotherapeutin gegen die Krankenkassen, die von den Berliner Sozialgerichten für nichtig erklärt worden war bzw. nach wie vor wird, weil sie „Umgehungstatbestände" gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellten.
Die Vollstreckung aus der Verurteilung ist anhängig. Inzwischen wurde Erzwingungshaft gegen die Psychotherapeutin angeordnet im Umfang von 20 Tagen (Az 538 Qs 75/02).
Da die Diplom-Psychologin immer wieder Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus den Verfahren einlegte und man sich an den Gerichten nicht mit den Tatbeständen auseinander setzte, dass Psychotherapeuten in der Kostenerstattung (§ 13 III SGB V) seit Jahrzehnten den Schriftverkehr mit den Krankenkassen führ(t)en, dieses also einen „Annex" zu deren Berufsausübung darstellt, und ihnen stets die Ansprüche ihrer Patienten abgetreten wurden bzw. werden, wurde sie vom (ehemaligen) Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Berlin für „besonders unbelehrbar" erklärt, und er erließ am 07. Juli 2000 einen „Mutwillensbeschluß" gegen sie i. H. v. 500,00 DM für „Gerichtshaltungskosten" (Az L 9 B 46/00 KR).
Auch hier ist die Vollstreckung anhängig.
Wegen der Verurteilung und ihrer Ausschlüsse aus den Verfahren weigerten sich Krankenkassen, mit der Psychotherapeutin i. S. Kostenübernahme für die von ihr durchgeführten Psychotherapien zu korrespondieren, weil, wer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vom sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen wurde, auch aus dem Verwaltungsverfahren auszuschließen ist.
Dieses stellt einen unverhohlenen existenzvernichtenden Eingriff in die Berufsausübung dar!
Die Berliner Rechtsanwaltskammer ist ebenfalls gegen die Psychotherapeutin vorgegangen (Az R VIII (S-K)).
Der Hinweis der Psychotherapeutin auf die Rechtsprechung des BGH seit 1963 (NJW 1963, 441), die am 16. März 2000 durch ein weiteres Urteil bestätigt wurde (NJW 2000, 2278), wonach derjenige Rechtsbesorger, der ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des (Gerichts)-Verfahrens hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, wurde von den Berliner Sozialgerichten ignoriert bzw. vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin-Moabit und vom Kammergericht Berlin anlässlich der Beschwerde der Psychotherapeutin dahingehend uminterpretiert, es käme darauf an, wer von beiden, der Patient oder sie als Leistungserbringerin, das größere wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens habe (Az 2 Ss 8/01 - 5 Ws (B) 63/901).
Auch der Rechtsanwalt der Psychotherapeutin ist inzwischen gegen sie vorgegangen (Amtsgericht Schöneberg, Az 107 C 193/02), weil sie wegen VORSÄTZLICHEN Handelns bestraft worden ist und ihre Rechtsschutzversicherung deswegen sein Honorar von ihm und er es von ihr zurückverlangt.
Auch hier ist die Vollstreckung anhängig.
Für weitere bzw. nähere Informationen steht die Betroffene gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Carola Storm-Knirsch,
Diiplom-Psychologin & Psychotherapeutin