OFFENER BRIEF AN DIE RICHTER/IN DES
XI. ZIVILSENATS DES BUNDESGERICHTSHOFS
Dr. phil. Gabriele Reda
Am See 25
15864 Wendisch Rietz
Tel / Fax : 033679 - 5612
07. September 2004
An den Bundesgerichtshof
- XI. Zivilsenat -
Herrenstr. 45
76133 Karlsruhe
Fax.: 0721 – 15 98 32
An die Frau Richterin Mayen und die Herren Richter Nobbe,
Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und Dr. Appel.
Betr. Ihren Nichtannahme–Beschluss vom 18.05.2004, Az XI ZR 16/03
OFFENER BRIEF AN DIE RICHTER/IN DES XI. ZIVILSENATS
DES BUNDESGERICHTSHOFS
Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren,
ich fühle mich veranlasst, meiner Enttäuschung über die Versagung des mir aus unserer Verfassung zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör und wirksame Beschwerde Ausdruck zu verleihen und erlaube mir daher, Ihnen öffentlich folgenden Brief zu schreiben.
Zunächst stellen Sie sich bitte vor, dass Sie einem angesehenen Rechtsanwalt Ihr Geld anvertrauen. Dieses Geld gehört natürlich auf ein Treuhandkonto, das Ihren Namen trägt.
Das Geld wird angewiesen und die Bank gleicht damit zunächst das Konto des Rechtsanwaltes aus, transferiert den Rest auf Ihr Treuhandkonto, das der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats total plündert. Die Bank selbst hat Monate vor der Überweisung Ihres Geldes eine Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Geldwäschegesetz gestellt – wovon Sie natürlich nichts wissen konnten! Wie würden Sie sich verhalten?
Ich habe geklagt gegen die BHF Bank.
Die Kammer für Wirtschaftssachen am L a n d g e r i c h t Düsseldorf hat mir mit Urteil vom 19.02.2002, Aktenzeichen 10 O 23/99, durch die Richterin Loh, Richter Dr. Bardo und Richter Machalitza einen Anspruch auf Ersatz des mir zugefügten Schadens gegen die BHF Bank wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB zugesprochen.
Das Landgericht war in einem zweijährigen Verfahren und unter Berücksichtigung einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf erfolgten Zurückweisung in umfangreicher Beweisaufnahme und der Einvernahme sachverständiger Zeugen zu der Ü b e r z e u g u n g gelangt, dass die beklagte BHF Bank durch bewusstes nicht zur Kenntnisnehmen einem Dritten Gelegenheit gab, mein bei ihr bestehendes Konto zu plündern.
Kern der juristischen Überlegung bestand darin, festzustellen, dass das bewusste nicht zur Kenntnisnehmen von Tatsachen, die die BHF Bank h ä t t e w i s s e n m ü s s e n, als ein Bestand des Vorsatzes zu bewerten sei.
Der Senat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – bestehend aus den Richterinnen Spahn, Peters und Dr. Maimann - hingegen deutete am 18.12.2002 in einem kurzen, mündlichen Termin eine andere Würdigung der Zeugenaussagen an und verwarf ohne eine weitere von uns beantragte Beweiserhebung zur Klärung der Tatsachenfragen summarisch und pauschal das Urteil des Landgerichts ( Az 15 U 60/02).
Das Urteil des OLG Düsseldorf erging im Dezember 2002 noch nach den alten Vorschriften der ZPO, wohingegen nunmehr entsprechend der Neuregelung der ZPO in Berufungssachen ein derartiges Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung des Vorgerichts ausgeschlossen ist.
Gleichzeitig wurde vom OLG Düsseldorf die REVISION NICHT ZUGELASSEN!
Am 18.05.2004 wurde meine an Sie gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom 22.04.2003 von Ihrem Senat summarisch und pauschal verworfen, da die Sache „keine grundsätzliche Bedeutung" habe und der Fall sich auch „nicht für die Fortbildung des Rechts" eigne.
DIESEN BESCHLUSS EMPFINDE ICH ALS EMPÖREND!
Die grundsätzliche Frage in meinem Verfahren war die, inwieweit Banken im Rahmen ihrer Kontoführung als Treuhänder der Gelder ihrer Kunden eine wie auch immer zu präzisierende Schutz- und Obhutspflicht gegenüber Kunden und Dritten haben.
Hintergrund war ferner, inwieweit im Rahmen der Ermittlung des Vorsatzes gem. § 826 BGB ein in einer Beweisaufnahme des Gerichts festgestelltes bewusstes nicht zur Kenntnisnehmen Wollen von Tatsachen durch einen Vertreter der Bank (nicht zu beweisendem) t a t s ä c h l i c h e n W i s s e n gleichzusetzen ist.
Ein renommierter Rechtsanwalt aus Düsseldorf hatte sich mir als Vermögensberater angedient und für mich ein Konto bei der BHF Bank eröffnet, die sich ihrerseits an meinem Vermögen schadlos hielt, weil dieser Rechtsanwalt bereits unter Vermögensverfall litt. Er wurde später wegen Betrugs und Unterschlagung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die BHF Bank wusste ihrerseits bereits von den betrügerischen Geschäften des Rechtsanwalts oder hätte von ihnen wissen müssen. Hier wird auch deutlich, dass ich kein Einzelfall bin.
Beide o.g. Aspekte berühren die Grundsätze von Treu und Glauben im Bankgeschäft und wurden auch in den inzwischen erlassenen gesetzlichen Regelungen für Finanzdienstleistungen berücksichtigt.
Dennoch haben Sie die mir bereits in der Berufungsinstanz zugefügte Verletzung rechtlichen Gehörs summarisch sanktioniert und mir gemäß § 544 Abs. 4, Satz 2, Halbs. 2 ZPO eine nähere und inhaltliche Begründung verweigert .
Ich weiß um die Vielzahl der an den Bundesgerichtshof gerichteten Beschwerden
Mir ist auch die unzureichende Ausstattung Ihres Gerichts mit Personal- und Sachmitteln bekannt, sowie die statistisch ermittelte Zahl von nur 5% angenommenen Nichtzulassungsbeschwerden. Alle diese Tatsachen halte ich für verfassungswidrig.
Gleichwohl stellt das Resultat aller dieser Gegebenheiten aus der Sicht einer diesen Staat mittragenden Bürgerin ein eminentes Versagen des Rechtsschutzes durch die oberste Rechtsprechung dar.
IRGENDETWAS STIMMT HIER NICHT
Es kann und darf nicht sein, dass ein mit Sorgfalt und Sachverstand gefundenes Urteil summarisch verworfen wird, weil eine Bestätigung des Anspruchs gegen eine Bank Möglichkeiten für eine Vielzahl weiterer Ansprüche aus demselben Sachverhalt eröffne.
Ist dies die Bestätigung der Volksweisheit: vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand? Nur, Gott stelle ich mir anders vor!
Ich bin seit nunmehr 30 Jahren als Psychotherapeutin tätig und arbeite mit Menschen, die auch ähnliche Probleme haben.
Sollte ich einfach die Botschaft verkünden: lasst es einfach mit Euch geschehen, passt Euch an! Gegen eine etablierte Bank habt Ihr keine Chance in diesem Staat?
Auch ein durchaus nicht frivol und unter erheblichen eigenen Kosten beschrittener Weg für die Erreichung von RECHTSSCHUTZ wird durch Ihre Rechtssprechung einfach verworfen !
Wie soll ich verletzten Menschen helfen und ihnen Selbstvertrauen, Mut und Zivilcourage vermitteln, sich für ihre eigenen Rechte einzusetzen und ihre Persönlichkeit zu entwickeln, wenn ich dies noch nicht einmal glaubwürdig vertreten kann?
Sollte ich meinen Beruf, der meine Berufung ist, da nicht lieber aufgeben?
Ich bedauere nach wie vor, dass es Ihnen an Zeit fehlt, sich angemessen mit Anliegen der gemeinen Bürger auseinander zu setzen. Ich bin keine Macht in diesem Staat wie die Banken. Habe ich deshalb nicht das Recht und einen Anspruch auf eine inhaltliche Antwort von Ihnen?
Ich behalte mir vor, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof einzureichen.
ICH BITTE UM EINE STELLUNGNAHME
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriele Reda