Darlegung des Sachverhalts
(aus der Beschwerde der Dr. phil. Gabriele Reda beimEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerde Nr. 41531/04)
Im Jahr 2000 erhielt die Beschwerdeführerin bzw. zunächst deren Mutter im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Vermögen, das nach dem Krieg in der DDR enteignet worden war, das Geschäftshaus ihres Großvaters väterlicherseits (Tuchmacher) rückübertragen.
Für den hiermit verbundenen umfänglichen und schwierigen Aufwand beim Verkauf des Hauses, den die Beschwerdeführerin für ihre 75-jährige Mutter betrieb, erhielt sie von ihr den Kaufpreis geschenkt. Hier handelte es sich um die Hälfte des Vermögens; die andere Hälfte fiel an eine Miterbin.
Die Beschwerdeführerin lernte kurz danach eine Frau Michele von Neszmely kennen, die sich ihr als Vermögensberaterin vorstellte und diesbezüglich mit einem Rechtsanwalt in Düsseldorf zusammen arbeitete.
Am 01. Juni 1994 eröffnete dieser Rechtsanwalt, Herr Axel Gärtner, der zu dieser Zeit auch als Anlageberater tätig war, bei der BHF Bank ein entsprechendes Rechtsanwalts-Anderkonto für die Investitionssumme der Beschwerdeführerin.
Nach erfolgter Einrichtung des Anderkontos überwies die Beschwerdeführerin sodann am 03.06.1994 über die Dresdner Bank Luxemburg den Betrag von 539.940 $ zu Gunsten des Herrn Gärtner, um hierdurch Anlagegewinne zu erzielen.
Was die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, war, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bereits im Jahr 1992 gegen den Vizepräsidenten des Fussballclubs Fortuna Düsseldorf, Rechtsanwalt Axel Gärtner, Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und Missbrauchs seines Ehrenamtes eingeleitet hatte, wie aus der Zeitung EXPRESS vom 02.06.1992, S. 11, ersichtlich (Anlage) (Az 810 Js 343/92).
Rechtsanwalt Gärtner vom Landgericht Düsseldorf am 17. Juni 1998 (Az III – 2/98 (28 Js 48/95) wegen Betrugs- und Untreuehandlungen in 129 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren – auch im Falle der Beschwerdeführerin – verurteilt (Anlage).
Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf leiteten in einem Zeitraum von 1990 bis Januar 1995 70 Geschädigte an den Rechtsanwalt 33,5 Millionen DM, von denen er im Wege des Schneeballsystems 15 Millionen DM an die Geschädigten zurück zahlte. Die Beschwerdeführerin ist die Geschädigte Nr. 51.
Mit Schreibens vom 17. Mai 1994 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt, Zentralstelle zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, erstatte die BHF Bank, bei das Geld der Beschwerdeführerin später eingezahlt wurde, Verdachtsanzeige nach § 11 Geldwäschegesetz gegen Rechtsanwalt Axel Gärtner wegen undurchsichtiger Kontenführung.
Hierüber informierte die BHF Bank die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entstehung der Geschäftsbeziehung jedoch nicht und löste auch das Anlagekonto nicht auf bzw. beendete pflichtwidrig die Geschäftsbeziehung zu Herrn Rechtsanwalt Axel Gärtner nicht.
Die BHF Bank hat bei der Eröffnung des Kontos für den Rechtsanwalt nicht hinreichende Erkundigungen über dessen finanziellen Status und seiner Vermögensverhältnisse erhoben bzw. diese Erkundigungen tatsächlich eingezogen, jedoch hieraus nicht die zwingend erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen.
Rechtanwalt Gärtner war bereits im Vorjahr (1993) durch häufiges Wechseln seiner Kontoverbindung aufgefallen. Letztendlich hätte die Bank bei Erfüllung der aufgegebenen Sorgfaltspflichten das Konto für einen solchen Antragsteller nicht eröffnen dürfen.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits seit 1992 die BHF Bank die einzige Bank, zu der Herr Gärtner noch eine intakte Kontoverbindung unterhielt.
Nachdem die Kontoeröffnung zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch pflichtwidrig erfolgt war, oblag der Bank eine Überprüfungs- und Beobachtungspflicht für ungewöhnliche und nicht in das typische Erscheinungsbild eines Rechtsanwalts fallende Verhaltensweisen und Transaktionen.
Durch die Gewährung eines Kontos und eines Rechtsanwalts-Anderkontos hat die Bank den falschen Anschein der Ordnungsgemäßheit gestützt und so ursächlich zum Erfolg der Betrugsabläufe Unterstützung gewährt.
Insbesondere hat die Bank diesen falschen Anschein nach außen dadurch bewusst aufrecht erhalten, indem sie Herrn Rechtsanwalt Gärtner die Gelegenheit gab, eigentlich zu Protest gehende Schecks zurück zu ziehen. Insoweit hat die Bank die Warnfunktion eines Scheckprotests unterlaufen und strafbare Beihilfe zum Scheckbetrug geleistet.
Letztendlich offenbart sich die Vorwerfbarkeit des Geschäftsverhaltens der Bank darin, dass sie einerseits eine Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche erstattete, um sich selbst schadlos zu halten, während die arglosen Drittkunden des Herrn Rechtsanwalts Gärtner in die aufrecht erhaltene Falle des bestehenden Anderkontos bei einer bisher gut beleumundeten Bank gerieten.
Bereits am 14.04.1994 hatte sich die BHF Bank von Rechtsanwalt Gärtner eine notarielles Schuldanerkenntnis über 1,8 Millionen DM geben lassen und verwertete Wertpapiere. Sodann erhöhte sie seinen Kontokorrentkredit auf 1 Million DM.
Zeitweilig befand sich der Sollsaldo des Herrn Gärtner auf dem Kontokorrentkonto im Bereich von mehr als 3 Millionen DM. Als Sicherheit hatte die BHF Bank zu jener Zeit nur Wertpapiere von Herrn Gärtner, für die sie im April 1994 nur 410.000 DM erzielen konnte.
Aus diesen genannten Gründen ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Bank zum Ersatz den entstandenen Vermögensschadens verpflichtet.
Nach erfolgter Einrichtung des Rechtsanwalts-Anderkontos zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde der Zahlbetrag nicht, wie mit Herrn Gärtner abgestimmt, auf das zwei Tage zuvor für die Beschwerdeführerin eingerichtete Rechtsanwalts-Anderkonto übertragen, sondern im Überweisungsauftrag der Beschwerdeführerin wurde das allgemeine Geschäftskonto des Herrn Gärtner genannt, allerdings mit dem Zusatz „US-Dollar Account", das heißt ein Währungskonto genannt. Dieser Vorgang erklärt sich einerseits dadurch, dass der Beschwerdeführerin von Rechtsanwalt Gärtner überhaupt nur sein Geschäftskonto genannt worden war, und andererseits eine Übertragung von $ direkt auf ein Anderkonto nicht möglich ist, da zuvor eine Transformierung in DM statt zu finden hatte.
Am 07. Juni 1994 konvertierte die BHF Bank auf dem Geschäftskonto des Herrn Gärtner die $ in 892.737,79 DM.
Sodann veranlasste Herr Gärtner am selben Tag die Übertragung von 342.737,59 DM auf das Anderkonto der Beschwerdeführerin.
Gleichzeitig hob Herr Gärtner von dem Anderkonto der Beschwerdeführerin zwei Mal bar je 70.000 und 20.000 DM ab und tätigte später weitere Barabhebungen und Überweisungen. Am 07. Juli 1994, also einen Monat später, betrug der Haben-Saldo auf dem Anderkonto nur noch 108,72 DM!
Der auf dem Geschäftskonto des Herrn Gärtner verbliebene Betrag i. H. v. 550.000 DM wurde zur Reduzierung von dessen Sollsaldo von der BHF Bank „verrechnet".
Das Geschäftskonto des Herrn Gärtner befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ca. 2 Millionen DM im Soll.
Am 28. Dezember 1994 tauchte Rechtsanwalt Axel Gärtner unter und wurde erst am 01. Juli 1997 verhaftet.
Mit Klageschrift vom 21. Oktober 1998 begehrte die Beschwerdeführerin von der BHF Bank die Zahlung von 892.737,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.07.1994.
Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 (Az 10 O 23/99) verurteilte das Gericht die BHF Bank zum vollständigen Ersatz des der Beschwerdeführerin entstandenen Schadens (Anlage).
Die Kammer war der Ansicht, dass die BHF Bank spätestens vom Zeitpunkt ihrer Verdachtsanzeige am 17. Mai 1994 an – also noch vor der Einzahlung der Beschwerdeführerin – davon auszugehen hatte, dass jeder höhere Betrag, der gutgeschrieben wurde, Fremdgeld war oder dass sie dieses nur deshalb nicht annahm, weil sie sich einer realistischen Wertung der Vorgänge wider besseres Wissen und damit bewusst verschloss.
Die BHF Bank habe durch ihr Verhalten mittelbar die Beschwerdeführerin geschädigt, denn nur für und durch diese monatelange unseriöse Praxis wurde das Girokonto überhaupt so lange aufrecht erhalten, dass auch noch die Überweisung der Beschwerdeführerin eingehen konnte. Nur die Bereitschaft der BHF Bank, die Kontoverbindung trotz Kündigungsmöglichkeit wegen eklatanter Überziehung des Kreditrahmens (500.000 DM) unter diesen Bedingungen aufrecht zu erhalten, ermöglichten die Betrugstaten des Rechtsanwalts Gärtner.
Denn ohne Bankverbindung ließe sich Anlagebetrug nach dem „Schneeballsystem" schlechthin nicht durchführen. Eine Bank, die trotz so gravierender Verdachtsmomente, wie sie hier vorlägen, die Bankverbindung aufrecht erhält, unterstützte damit in sittenwidriger Weise das kriminelle Verhalten. Eine eigene sittenwidrige Absicht sei dabei nicht einmal erforderlich. Es genüge, dass sie die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennt. Dies gelte erst recht dann, wenn es der Bank darum geht, von dem eigenen unbedachten Kreditengagement „noch zu retten was zu retten ist". Zu diesem Aspekt für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung hatte sich sogar der Mitarbeiter der BHF Bank in seiner Zeugenaussage bekannt. (s. hierzu Urteil des LG Düsseldorf, S. 13f).
Gegen dieses Urteil legte die BHF Bank, inzwischen zur ING BHF-Bank Aktiengesellschaft umgewandelt, Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 gab das OLG Düsseldorf der Berufungsklage statt und erkannte für Recht, dass der Beschwerdeführerin gegen die beklagte Bank weder aus eigenem noch teilweise aus gepfändeten und zur Einziehung überwiesenem Recht des ehemaligen Rechtsanwalts Axel Gärtner ein Anspruch auf Zahlung zustehe.
Das OLG Düsseldorf vertrat die Ansicht, Kontroll- und Warnpflichten der Bank zu Gunsten der Beschwerdeführerin seien auch nicht ausnahmsweise auf Grund konkreter besonderer Umstände bei Eröffnung des Treuhandkontos nach den Grundsätzen von Treu und Glauben begründet worden. Die für die Verdachtsanzeige maßgebenden Umstände hätten keine Schutzpflichten gegenüber der Beschwerdeführerin begründet. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht der Kredit- und Finanzinstitute sowie der Spielbanken sei es, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch aktive Mithilfe der bei der Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten, d. h. der Rückführung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf, zu unterstützen. Hier bei komme dem Schutz von Vermögenswerten Dritter untergeordnete Bedeutung zu. Dem Ermittlungserfolg sei Vorrang vor dem Schutz von Vermögenswerten Dritter einzuräumen. Das Risiko, dass an den Geldwäscheaktivitäten unbeteiligte Dritte während der laufenden Ermittlungen durch weitere Aktivitäten des Tatverdächtigten geschädigt werden, sei im Hinblick auf den Erfolg der Ermittlungen hinzunehmen.
Das OLG gelangte ferner zu der Ansicht, dass außer dem Verdacht der Geldwäsche ein anderer wichtiger Grund zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht vorgelegen habe, obwohl die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2002 noch vorgetragen hatte, sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB handele gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt. Dabei seien die Indiztatsachen umfassend zu würdigen, wobei es Aufgabe des Schädigers sei, die gegen ihn sprechenden Indizien zu erschüttern. Weiterhin sei es anerkannt, dass der Nachweis bedingten Vorsatzes sich oftmals nur durch den Schluss erbringen ließe, der Schädiger habe so leichtfertig gehandelt, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss. (Anlage, S. 2)
Gegen das klageabweisende Urteil des OLG Düsseldorf, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, legte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2003 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein und begründete diese am 22. April 2003 (Anlage).
Mit Beschluss vom 18. Mai 2004 wies der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zurück mit der Begründung, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere keine Entscheidung des Revisionsgerichts (Anlage).
Durch diesen Beschluss sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren bzw. in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde verletzt.
Es kann nicht sein, dass ein Landgericht unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechsprechung in ihrem Fall zu einer Rechtserkenntnis gelangt, die vom Obergericht unter Berufung auf dieselbe Rechtsprechung zum gegenteiligen Ergebnis führen soll.
Hier hätte die Beschwerdeführerin sich erhofft, dass das oberste Zivilgericht für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgt und sich mit den widersprechenden Rechtsauffassungen auseinander setzt. Dadurch, dass dieses unterblieben ist, ist der Beschwerdeführerin Recht verweigert worden.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin Eigentum inzwischen incl. Zinsen und Kosten i. H. v. etwa 500.000 Euro durch das Zusammenwirken eines kriminellen Rechtsanwalts und der BHF Bank verloren hat, ist ihr durch das Versagen staatlicher Organe sowie der deutschen höchsten Fachgerichtsbarkeit ein nicht hinzunehmender Vermögensverlust entstanden.
Eine Beschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht, weil ihr bekannt ist, dass das Bundesverfassungsgericht derartige Beschwerden in der Regel ohne Begründung nicht annimmt.
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