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Tag der Freiberufler in Berlin
03. November 2000
Noch ein krasser Fall von
B e h ö r d e
n w i l l k ü r !
Einige Anmerkungen zu einem Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte -Zulassungssachen der psychologischen Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte - Zulassungsbezirk Berlin
Guten Tag, liebe Kolleginnen und Kollegen!
Zum Thema "Behördenwillkür" möchte ich gerne über die Arbeitsweise des Zulassungs- bzw. des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Berlin, die auch die "Hauptstadt von Filz und Korruption" genannt wird, berichten.
Am 30. Dezember 1998 hatte ich beim Zulassungsausschuß für Ärzte und Psychotherapeuten, Zulassungsbezirk Berlin, einen Antrag auf Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach Übergangsrecht eingereicht.
In einem vierseitigen Begleitschreiben vom selben Tag hatte ich angefragt, auf welcher Rechtsgrundlage in der Anlage 1 von uns Diplom-Psychologen der Nachweis von 250 Stunden im Zeitraum vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 ("Zeitfenster") verlangt wird, da hiervon im Gesetz keine Rede ist.
Insbesondere wies ich darauf hin, daß sich in eben jenem Zeitraum gesetzliche Krankenversicherungen weigerten, einer Reihe von meinen Patienten die Kosten für meine Behandlung zu erstatten.
Die betreffenden Krankenkassen behaupteten seinerzeit, Kostenerstattung sei "rechts-widrig". Auch nachdem meine Patienten gegen ihre Krankenkassen Klage vor dem Sozialgericht eingereicht hatten, urteilten die Berliner Sozialgerichte, daß die Kostenerstattung überhaupt rechtswidrig sei.
Hierüber informierte ich den Zulassungsausschuß und legte insgesamt 15 Seiten Widerspruchsbescheide bzw. ein Urteil vor. Bei den hier anhängigen Verfahren handelte es sich um ein Kontingent von zusätzlichen 157 Stunden im "Zeitfenster".
Doch auf dieses Schreiben wurde bis zum heutigen Tage nicht reagiert, obwohl der Zulassungsausschuß verpflichtet ist, mit dem Antragsteller den Sachverhalt zu erarbeiten.
Anläßlich einer Akteneinsicht am 30. Juni dieses Jahres stellte ich fest, daß mein Schreiben inzwischen aus der Akte entfernt worden war.
Nach meiner Anhörung im Zulassungsausschuß am 23. Juni 1999 hatte ich bereits anläßlich meiner Akteneinsicht am 13. Juli 1999 festgestellt, daß meine Supervisionsunterlagen aus der Akte verschwunden waren. Dieses habe ich mehrfach reklamiert und auch hierzu bis zum heutigen Tage keinerlei Reaktion erhalten.
Auch dieses Verhalten des Zulassungsausschusses ist rechtswidrig. Sein Beschluß ist auf der Grundlage einer unvollständigen Akte ergangen und somit nichtig bzw. rechtswidrig!
Der Zulassungsausschuß hatte in seiner Sitzung vom 23. Juni 1999 meinen Antrag auf Zulassung abgelehnt, worüber ich erst am 24. September 1999 informiert worden war, weil er von meinen eingereichten Behandlungsstunden nur 245 anerkennen wollte. In der Begründung heißt es, "mit 245 Behandlungsstunden" hätte ich "nicht in einem ausreichenden Umfang innerhalb des gesetzlichen 3-Jahreszeitraums an der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten der GKV teilgenommen". Also: weil 2 % von 250 Stunden fehlen, wurde mein Antrag abgelehnt.
Die Begründung, warum der Zulassungsausschuß gerade auf 250 Stunden in drei Jahren beharrt, "ergibt sich, wenn im genannten Zeitraum ein monatliches Mindesteinkommen aus dieser Tätigkeit analog der 630 DM-Regelung zugrunde gelegt wird".
Der Antragsteller soll also drei Jahre lang zwölf mal 630 DM an Honoraren von den GKVen über seine Patienten erhalten haben. Das entspricht einem Betrag i. H. v. 3 x 12 x 630,- DM = 22.680,- DM für drei Jahre, einem Betrag i. H. v. 7.560,- DM pro Jahr, und einem Honorarsatz pro Stunde i. H. v. 90,72 DM.
Zu dieser Zeit waren aber die Honorarsätze der GKVen mitunter deutlich höher als 90,72 DM, so daß man mit weniger Stunden durchaus noch mehr verdienen konnte.
Im Beschluß des Berufungsausschusses heißt es dann später: "eine bedarfsunabhängige Zulassung (läßt sich) nur rechtfertigen, wenn der Psychotherapeut aus den Einnahmen für die Behandlung von Versicherten der GKV in eigener Praxis seinen Lebensunterhalt jedenfalls in einem bescheidenen Umfang hätte bestreiten können. Dies ist mit 245 Behandlungsstunden nicht zu erreichen. Der hieraus erzielte Verdienst beträgt etwa DM 24.000,- , das sind im Monatsdurchschnitt etwa DM 660,- . Auch unter Berücksichtigung anteiliger Praxiskosten läßt sich der Lebensunterhalt mit diesen geringen Einnahmen nicht bestreiten."
Das heißt: Noch der Zulassungsausschuß hatte geäußert, man müsse mindestens 630,- DM pro Monat an Einkünften erzielt haben. Wenn man aber 660,- DM (rechnerisch richtig 666,- DM) pro Monat erzielt, also 30,- bzw. 36,- DM mehr, und dieses sogar bei nur 245 Stunden, kann man schon nicht mehr "in bescheidenem Umfang" davon leben? Das ist unlogisch, totaler Blödsinn. Bzw. es ist der blanke Hohn.
Es ist völlige Willkür!
Doch diese Tatsachen interessieren den Zulassungsausschuß und auch den Berufungsausschuß nicht. Selbst wenn man mit weniger Stunden mehr als 630,- DM pro Monat verdient hat, ist und bleibt die magische Zahl die 250.
Unter dem Datum des 07. Januar beantragte ich, an der mündlichen Verhandlung des Berufungsausschusses teilnehmen zu dürfen, und ich schrieb, noch weitere Unterlagen einreichen zu wollen.
Auch dieses Schreiben von mir wurde ignoriert, und in meiner Abwesenheit beschloß der Berufungsausschuß am 31. Mai d. J. einstimmig - also auch mit den Stimmen der Kollegen -, meinen Widerspruch zurückzuweisen.
Der Berufungsausschuß lehnte also meinen Widerspruch vom 22. Oktober 1999 ab mit der Begründung, es sei mir nicht gelungen, die fehlenden fünf Stunden zu belegen.
Der Zulassungsausschuß hatte 245 Stunden, also immerhin 98 % anerkannt; weitere 157 Stunden sind vor den Sozialgerichten anhängig.
Der Zulassungsausschuß hatte noch geschrieben, daß es sich bei der 250-Stunden-Regelung um eine "Orientierung" handelt. Im deutschen Rechtsleben bedeutet dieses, daß so eine Zahl z. B. um 10 % überschritten bzw. unterschritten werden könnte. Überschritten ist vorliegend unschädlich; eine Unterschreitung um 25 Stunden beliefe sich dann auf 225 Stunden.
In der Bauwirtschaft z. B. wird es als zulässig angesehen, wenn Festpreise um bis zu 20 % überschritten werden.
Doch weder Zulassungs- noch der Berufungsausschuß sind flexibel bei ihrer "Orientierung".
Unter dem Vorsitz des Juristen und ehemaligen Justiziars der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Herrn H. W. Krapf, der sich seit fünf Jahren im Ruhestand befindet, - der einzige Jurist im Berufungsausschuß neben sechs Ärzte- und Psychotherapeutenvertretern und sechs Vertreten der Gesetzlichen Krankenkassen - wird die Ablehnung meines Antrages, wodurch massivst in meine Berufsausübung eingegriffen worden ist, folgendermaßen begründet:
"Der Berufungsausschuß bezieht sich auf die folgenden Gerichtsentscheidungen", heißt es hier zu sieben Punkten.
Unter 1. wird der Fall eines Kollegen zitiert, "der in 18 Monaten lediglich drei Versicherte in einem Umfang von 70 Stunden (also 28 % von 250, Verf.) behandelte" und "im wesentlichen voll- bzw. überhalbsichtig abhängig beschäftigt" war.
Angesichts der Tatsache, daß ich nicht irgendwo abhängig beschäftigt war und 245 Stunden nachgewiesen habe, kann ich nicht erkennen, inwieweit sich dieser Fall eignen könnte, die Ablehnung meines Antrags zu begründen. Er liegt also neben der Sache, und seine Zitierung ist willkürlich.
Unter 2. wird der Fall eines Kollegen zitiert, der seine Behandlungsstunden "im Rahmen der Ausbildung (Beauftragungsverfahren, probatorische Sitzungen und Anamneseerhebungen)" erbrachte.
Auch mit einem derartigen Fall ist meiner nicht vergleichbar.
Ebenso willkürlich ist die anschließende Belehrung, daß "Behandlungen im Rahmen des BSHG/KJHG ... keine Teilnahme an der Versorgung von Versicherten der GKV darstellen" (sollen). Diesen zweiten Punkt hätte sich der Berufungsausschuß also ebenfalls sparen können.
Unter 3. wird ein Beschluß des Landessozialgerichts Berlin referiert, wonach "eine Tätigkeit von nicht nur geringfügigem Umfang und eine Mindestzahl von Patienten" für die Zulassung vorausgesetzt wird. Der "Lebensunterhalt" müsse "durch die Behandlung von Mitgliedern der Krankenkassen zumindest in bescheidenem Maße aus einer selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit erzielt" worden sein.
Inwieweit dieser abstrakte Beschluß auf meinen Fall anzuwenden wäre, führt der Berufungsausschuß nicht aus. Somit ist auch dieser Punkt ist zur Begründung der Ablehnung ungeeignet.
Unter 4. wird ein Beschluß des Bayerischen Sozialgerichts zitiert, wonach "eine ins Gewicht fallende psychotherapeutische Behandlungstätigkeit im sogenannten Zeitfenster erforderlich ist", und weiter heißt es: "Das Gericht zitiert hier Schirmer ..., wonach die Erbringung von mindestens 250 Stunden in dem 3-Jahreszeitraum erforderlich ist." (Med.R 1999, 435) (richtig MedR 1998) (Hier wird übrigens das "Schirmer-Fenster" falsch dargestellt: Schirmer verlangt die 250 h in sechs bis 12 Monaten, und nicht in drei Jahren! Anm. v. 09.09.01)
Hier kommen wir meinem Fall schon näher. Also sind es die fehlenden "mindestens" fünf Stunden, also die 2%, die bei der "Orientierungsgröße" der 250 Stunden fehlen. Der Berufungsausschuß schließt sich also dem Bayerischen Sozialgericht an.
Unter 5. wird ein Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts zitiert, wonach ein Kollege, "der innerhalb des 3-Jahreszeitraums 2 Versicherte mit 60 Stunden (= 24 % von 250, Verf.) therapiert hat" zu recht eine Ablehnung erhalten habe. Auch dieser Beschluß kann wieder nicht zur Stützung des Auffassung des Berufungsausschusses in meinem Fall dienen. Seine Zitierung ist somit ebenso willkürlich, wie die bei den Punkten eins bis drei.
Unter 6. wird ein weiterer Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts angeführt, wonach ein Kollege mit 40 Stunden (= 16 % von 250, Verf.) nicht zuzulassen gewesen sein soll. Auch dieser Beschluß ist natürlich keinesfalls meinem Fall vergleichbar und abermals willkürlich.
Und nun wird es völlig absurd wenn nicht kriminell:
Unter 7. wird ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 1998 - B 6 K 4/98 zitiert.
Man ist überrascht, wie es denn sein kann, daß das Bundessozialgericht etwa einen Monat vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 01.01.1999 ein Urteil gefällt hat, in dem es die 250-Stundenregelung für rechtens erkannt haben will und wundert sich.
Im Beschluß des Berufungsausschusses zu meinem Widerspruch heißt es wörtlich:
"Das BSG hat den § 95 Abs. 10 und Abs. 11 SGB V als begünstigende Übergangsbestimmung und als Privileg charakterisiert und bei der Auslegung den Aufsatz von Schirmer in Med.R 1998 S. 435 zitiert, in dem dieser den Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung darstellt und als Mindestanforderung für das Privileg der bedarfsunabhängigen Zulassung 250 Behandlungsstunden in dem 3-Jahreszeitraum im Rahmen der GKV verlangt."
Sehen wir uns das Urteil des BSG vom 25. November 1998 an, um zu klären, was es in Kassel für fixe Richter gibt, die, noch bevor ein Gesetz überhaupt in Kraft getreten ist, bereits über seine Auslegung und Anwendung ein höchstrichterliches Urteil fällen, und dieses, noch bevor sie überhaupt von irgendeinem Kollegen irgendeinen Revisionsfall auf dem Tisch haben können.
Bei dem Urteil handelt es sich um die Abweisung der Klage eines Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Er klagte gegen die Einführung der Höchstaltersgrenze für Vertragsärzte, wonach diese, sofern sie bereits mindestens 20 Jahre mit der KV abgerechnet und die Altersgrenze von 68 Jahren überschritten haben, aus der KV ausgeschlossen werden.
Auf insgesamt 17 Seiten wird dargelegt, daß der Arzt keine Chance habe, weiterhin zur sozialrechtlichen Abrechnung zugelassen zu bleiben. Einen Eingriff in seine verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübung hat das BSG nicht gesehen. Vielmehr würde "das besonders wichtige Gemeinschaftsgut, dem die Altersgrenze für die vertragsärztliche Tätigkeit zu dienen bestimmt sei, ... in der Sicherung vor Gefahren gesehen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der Versicherten der Krankenkassen ausgehen können." Und weiter heißt es: "Es entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer werde." (S. 12) (Es scheint mir eine Überlegung Wert zu sein, ob man nicht vielleicht eine solche Altersgrenze auch für Vorsitzende der Berufungsausschüsse bei den Kassenärztlichen Vereinigungen einführen sollte. Anm. v. 09.09.01)
Hier geht es also im wesentlichen darum, "das Überangebot von Vertragsärzten zu beschränken." (dito) Auch sei dieses "ein geeignetes und unverzichtbares Mittel zur Stabilisierung der Ausgaben der Krankenkassen". Ferner sollen "die Berufschancen junger Ärzte ... erweitert werden". (S. 13) Es geht also um den Verteilungskampf der Leistungserbringer; 60.000 arbeitslose Ärzte wollen untergebracht sein.
Sodann wird auf S. 14 "die Eingliederung der nichtärztlichen Psychotherapeuten in das System der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze (Psychothera-peutengesetz vom 16. Juni 1998 BGBl I S 1311)" erwähnt, wonach "der Gesetzgeber am Ziel einer Beschränkung des Zugangs von Leistungserbringern in das System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung selbst dann festhält, wenn er das Leistungsspektrum der Krankenkassen erweitert und einer Berufsgruppe erstmalig die unmittelbare Versorgung der Versicherten ermöglicht."
Und weiter unten heißt es:
"Die Zulassung von Psychotherapeuten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist gemäß § 25 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Ärztezulassungsverordung in der Fassung des Art. 7 Nr. 1 Buchstabe b des Psychotherapeutengesetzes grundsätzlich ausgeschlossen, soweit jedenfalls die Zulassung nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird und (somit) nicht mehr durch die Übergangsbestimmungen begünstigt wird." Das heißt: nur diejenigen über 55-jährigen Kollegen können noch zugelassen werden, die vor dem 31.12.1998 einen Antrag gestellt haben.
Und das war es auch schon.
Aber auch dieses trifft auf mich nicht zu, da ich noch nicht 55 Jahre alt bin und meinen Antrag ja gerade vor dem 31.12.1998 gestellt hatte.
Nun fragt man sich, warum der Berufungsausschuß denn dieses Urteil zitiert, in dem es überhaupt nicht um die 250-Stundenregelung geht.
Nach dem vorgenannten Zitat geht eine Klammer auf, und hier heißt es u. a.: "vgl. auch Schirmer, MedR 1998, S. 435, 448".
Das BSG zitiert also einen Passus aus dem Artikel des Herrn Schirmer in der Zeitschrift Medizinrecht. In seinem 20-seitigen Aufsatz "Eingliederung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung" (pp. 435-454) schreibt er auf S. 448 in dem Kapitel "Altersgrenzen":
"Die Altersgrenze von 68 Jahren für die Beendigung der Zulassung ist auch für psychologische Psychotherapeuten, welche zugelassen sind, grundsätzlich anwendbar" usw.
Das war es, was das Bundessozialgericht hier angeführt hat.
Nur: Was habe ich damit zu tun? Was hat es mit der 250-Stundenregelung zu tun?
Sodann findet sich in diesem BSG-Urteil nichts mehr zum Thema Psychologische Psychotherapeuten, geschweige denn irgendwas zur Frage der 250-Stundenregelung. Es ist auch gar nicht möglich, weil das BSG zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Fall zur Entscheidung in dieser Frage vorliegen haben konnte!
Lediglich in dem zitierten Schirmer-Artikel selbst in der Zeitschrift Medizinrecht findet sich auf S. 442 im Kapitel "Teilnahme an der ambulanten Versorgung ... Substantieller Besitzstand", mit der sich das BSG gerade nicht befaßte, der Satz: "Schutzwürdig ist aber in allen Fällen nur eine Niederlassung in eigener Praxis", also ein völlig anderer Zusammenhang.
Hier schließt sich sodann eine Fußnote an, in der es heißt: "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vertritt in einem Rundschreiben vom 18. August 1998 dazu folgende Auffassung: 'Als Orientierung ist davon auszugehen, daß eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden psychotherapeutische Behandlungstätigkeit ausgeübt worden sein muß, sei es im Rahmen des Delegationsverfahrens, sei es im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens ...'"
Hier also werden wir fündig! Herr Schirmer zitiert hier übrigens sich selbst, denn er hatte seinerzeit dieses Rundschreiben verfaßt; es wird deswegen auch das "Schirmer-Papier" genannt.
Und nun zurück zum ehemaligen Justiziar der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und seinem juristischen "Kunststück": er macht also aus einer Fußnote in einem Artikel des Justiziars der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den das Bundessozialgericht in einem gänzlich anderen Zusammenhang als der 250-Stundenregelung zitiert, ein "Urteil des BSG vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98", das beweisen soll, daß sich das BSG der Schirmer-Auffassung über die 250-Stundenregelung angeschlossen habe! (wobei hier fehlerhaft von einem Drei-Jahres-Zeitraum ausgegangen wird. Anm. v. 09.09.01)
Das ist Betrug! So etwas nennt man eine Fälschung! Das ist ein Skandal!
Wenn ein Jurastudent im ersten Semester etwas derartiges fabrizieren würde, würde das ganze Seminar lachen. Lachen werden auch Herr Krapf und die KV Berlin, vor allem auch darüber, daß sie unsere Berufsvertreter im Berufungsausschuß mit diesem völlig abartigen Manöver über den Tisch gezogen haben und sie derartige Beschlüsse bzw. Begründungen unterschreiben lassen.
Der Berufungsausschuß bzw. die Kassenärztliche Vereinigung Berlin ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie hat Amts- und Aufklärungpflichten. Aber sie klärt nicht auf, sie antwortet nicht, es verschwinden Unterlagen und es wird ein Urteil gefälscht.
Der Berufungsausschuß konnte sich in meinem Fall gerade also auf ein einziges Urteil des Bayerischen Sozialgerichts stützen. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung, insbesondere in Berlin, die dem Berufungsausschuß nicht gelegen kommt, wird einfach ignoriert. Auch dieses Verhalten ist grob willkürlich.
Am Tage, an dem der Beschluß des Zulassungsausschusses ausgefertigt wurde, am 22. September 1999, faßte das Berliner Landessozialgericht einen Beschluß, wonach eine Ablehnung allein wegen des Nichterfüllens der 250-Stundengrenze rechtswidrig ist!
Und das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 30. Mai d. J. sogar festgestellt, daß für das Zeitfenster "nicht der Stichtag der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag in Betracht kommt, also der 24.06.1997 als letztem Tag des Zeitfensters, sondern "der Tag des Beschlusses durch den Deutschen Bundestag und damit der 27. November 1997'"!
"Damit wäre", schreibt Rechtsanwalt Gleiniger in seinem Kommentar, "auch Einkommen zu berücksichtigen, das nach dem Ende des Zeitfensters zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erzielt worden war", so daß die ganze Konstruktion des Herrn Schirmer mit den 250 Stunden in einer Fußnote auch aus diesem Grund tüchtig ins Wanken geraten dürfte.
So arbeiten in Berlin, in der Hauptstadt von Filz und Korruption, der Zulassungs- und der Berufungsausschuss in meinem Fall: rechtswidrig und willkürlich, schikanös und existenzvernichtend, denn seit der Ablehnung durch den Zulassungsausschuss bzw. dem 01.10.1999 bezahlen die Gesetzlichen Krankenkassen meinen Patienten keine Kosten mehr für Neuanträge auf Kostenerstattung.
"Sozialer Rechtsstaat" habe ich mir irgendwie anders vorgestellt.
Das Bundessozialgericht wird sich nun in den nächsten Tagen tatsächlich mit der 250-Stundenregelung befassen. Drücken wir uns die Daumen, dass derartige Dinge wie oben beschrieben, in Kassel unbekannt sind und der Willkür unserer Zulassungsbehörde ein Riegel vorgeschoben wird.
Im übrigen frage ich mich, was wohl alles unsere psychisch kranken Patienten, die häufig nicht "studiert" sind und sich nicht so gut wehren können wie wir, schon alles mit Behörden erlebt haben mögen. Einen Geschmack davon finden wir z. B. in dem Buch von Edmund Ballhaus "Die Paragraphenreiter: Haarsträubende Erlebnisse mit dem Amtsschimmel", Beck-Verlag, 1997.
Anlagen:
S. 7 des Bescheides des BA - S. 14 des BSG-Urteils vom 25.11.98 (B 6 KA 4/98 R) - S. 442 Rechtsanwalt Schirmer, Eingliederung der psychologischen Psychotherapeuten