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Rechtsanwältin Lilli Pöttrich
Oststraße 57 - 40210 Düsseldorf
Telefon 02 11/7 18 58 10 - Telefax 02 11/7 18 60 78
E-Mail: lilli.poettrich@mail.isis.de
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Düsseldorf, den 13.02.2003
Verfassungsbeschwerde
der Psychotherapeutin Ilka Burucker, Kästrich 12d, 55116 Mainz,
Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lilli Pöttrich, Oststraße 57, 40210 Düsseldorf,
wegen: Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.02.2002,
Az. L 5 KA 57/01 (Fotokopie Anlage 1)
Ich zeige an, dass mir die Beschwerdeführerin Vollmacht erteilt (Anlage 2) und mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat.
Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin erhebe ich
Verfassungsbeschwerde
gegen
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 21.02.2002,
Az.: L 5 KA 57/01.
Gerügt wird die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG. Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin beantrage ich festzustellen:
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.02.2003 verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.02.2002, Az. L 5 KA 57/01.
Die am 03.02.1954 geborene Beschwerdeführerin Klägerin ist Diplompsychologin. Ihr wurde am 04.01.1999 vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt. Der Eintrag in das Arztregister als Voraussetzung für eine bedarfsabhängige Zulassung wurde der Beschwerdeführerin durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen verweigert, da die bis zum 31.12.1998 erbrachten Behandlungsstunden nur teilweise als „Richtlinienstunden" in der Therapierichtung tiefenpsychologisch fundierte Psycho-therapie anerkannt wurden. Alle weiteren Nachweise (Supervision und Theorie) für die Erfüllung der sog. Sockelqualifikation sind unstrittig.
Die Beschwerdeführerin nahm im Januar 1997 eine selbständige Tätigkeit als Psycho-therapeutin in einer Praxisgemeinschaft in Ingelheim auf und behandelte in der Zeit vom 20.01.1997 bis zum 24.06.1997 vier Patienten der gesetzlichen Krankenversiche-rung über insgesamt 40 Stunden. In der Folgezeit konnte sie ihre psychotherapeuti-sche Tätigkeit in eigener Praxis erheblich ausweiten. Sie betreibt diese Praxis bis heute. Dies allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten, da sie seit 1999 nur noch Selbstzahler behandeln kann. Neben ihrer Praxis war die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 1997 jeweils in geringem Umfang auf Honorarbasis als Dozentin an der Kranken- und Kinderpflegeschule der Dr.-Horst-Schmitt-Klinik in Wiesbaden und von Oktober 1997 bis Juli 1998 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung für Medizinische Psychologie/Soziologie an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz tätig. Dabei blieb die eigene Praxis allerdings ihre wesentliche Existenzgrundlage.
Die rechtzeitig beantragte bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung wurde der Beschwerdeführerin durch Beschluss des Zulassungs-Ausschusses vom 14.04.1999 ver-sagt mit der Begründung, mit den im sog. Zeitfenster geleisteten 40 Behandlungs-stunden erfülle die Beschwerdeführerin Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine Zulas-sung/Ermächtigung gemäß § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 SGB V. Diese Ent-scheidung des Zulassungsausschusses wurde vom Berufungsausschuss mit Beschluss vom 29.09.1999 bestätigt.
Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung vom 15.12.1999 und ihrer Klage vom 08.12.1999 auf Erteilung der Ermächtigung. Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass die vom Bundessozialgericht zur Frage der ausreichenden Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze nicht auf die Ermächtigung übertragen werden können.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des SG Mainz vom 25.01.2000, Akten-zeichen S 8 ER KA 118/99, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Der Beschwerde des Berufungsausschusses vom 14.02.2000 gab das Landessozialgericht mit Beschluss vom 21.03.2000, Aktenzeichen L 5 ER KA 10/00, statt. Die Klage wurde vom Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 11.05.2001, Az. L 5 KA 57/01, abgewiesen. Das angerufene Landessozialgericht bestätigte das klageabwei-sende Urteil mit Urteil vom 21.02.2002 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozial-gerichts vom 08.11.2000 B 6 KA 52/00 - mit der Begründung, die Beschwerdeführe-rin habe in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 mit 40 Behandlungsstunden nicht (in relevantem Umfang) an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung teilge-nommen. Die Revision wurde vom Landessozialgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerdeführerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht Beschwerde ein. Darin rügte sie wiederum die Verletzung ihres Grund-rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landessozialgerichts mit der Begrün-dung, sie sei, da sie (nur) die Ermächtigung gemäß § 95 Abs. 11 SGB V begehre, durch die Verweigerung der Ermächtigung in ihrer Berufsausübungsfreiheit in einer der Beschränkung der Berufswahl gleichkommenden Intensität verletzt. Denn sie sei nicht nur in der Wahl des Orts ihrer Niederlassung beschränkt, sondern an der Teilnahme an der kassenpsychotherapeutischen Versorgung insgesamt gehindert. § 95 Abs. 11 SGB V betreffe von seiner Intention her nur eine bedarfsplanende, keine qualitätssichernde Funktion und sei daher verfassungskonform so auszulegen, dass Psychotherapeuten, die die Ermächtigung anstreben, zumindest die Gelegenheit gegeben werden muss, die für die Eintragung in das Arztregister notwendigen kassenpsychotherapeutischen Behandlungen zu erbringen. Diesen Gesichtspunkt habe das Bundessozialgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht berührt.
Das Bundessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2002 zurück, der der Beschwerdeführerin am 13.01.2003 zugestellt wurde.
II. Rechtsausführung
A. Zulässigkeit
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist der Beschwerdeführerin am 13.01.2003 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfG ist damit gewahrt.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist eingehalten, sowohl was die formelle Subsidiarität wie auch die materielle Subsidiarität anbetrifft.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erreichen. Nach der Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht kann die Beschwerdeführerin nur noch mit der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung angehen. Somit ist der Grundsatz der formellen Subsidiarität gewahrt.
Was die materielle Subsidiarität betrifft, fordert das Bundesverfassungsgericht zuneh-mend, dass die behaupteten Verfassungsverstöße vom Betroffenen schon vor den Fachgerichten vorgetragen worden sind (vgl. die Entscheidung vom 02.05.1986 2 BvR 866/85, NVwZ 1986, 631). Auch das ist der Fall. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren auf die drohende Verlet-zung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihre einer Einschränkung der Berufs-wahl gleich kommende Betroffenheit durch die Verweigerung der Ermächtigung hingewiesen und die hier vertretene Argumentation insbesondere in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorgetragen.
Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass das Bundesverfassungsgericht sich nicht als Superrevisionsinstanz sieht und eine Grundrechtsverletzung der unterlegenen Partei nur feststellen kann, wenn der zuständige Richter entweder nicht erkannt hat, dass es sich um eine Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des einen oder anderen Grundrechts, insbesondere seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 30, 173, 197).
Auch diese Voraussetzung liegt vor. Weder das Bundessozialgericht noch die Vorin-stanzen haben sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Problem eingelassen, dass die Verweigerung der Ermächtigung unabhängig vom Ort der Niederlassung einen Aus-schluss von der kassentherapeutischen Tätigkeit insgesamt bedeutet. Auch das Bundessozialgericht hat diesen Aspekt in seinem Beschluss vom 11.12.2002 nicht erkannt. Dies wird im Rahmen der Begründetheitsprüfung noch näher ausgeführt.
Die Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig.
B. Begründetheit
Rüge aus Art. 12 GG
Mit der in seiner Entscheidung angenommenen Auslegung des Art. 95 Abs. 11 SGB V hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerdeführerin in ihrem Grund-recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil es die Relevanz dieses Grundrechts nicht erkannt und eine grundsätzlich unrichtige Auffassung der Bedeutung dieses Grundrechts gezeigt hat.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede sinnvolle und erlaubte Betätigung, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Die Vorschrift konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhal-tung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, 1 BvR 491/96 vom 20.3.2001, Absatz-Nr. 29 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 209, 223).
Der Beruf des Psychotherapeuten ist ein Beruf in diesem Sinne. Dies wird dadurch unterstrichen, dass das Psychotherapeutengesetz, um dessen Auslegung es hier geht, das Berufsbild des Psychotherapeuten anerkennt und schützt und die Behandlung durch psychologische Psychotherapeuten zum Bestandteil der von den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährenden Behandlungen erhebt.
Sowohl die Bestimmung des § 95 Abs. 11 SGB V als auch ihre Auslegung durch die mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte betreffen den Beruf der Beschwerdeführerin und greifen damit unmittelbar in den Schutzbereich des Grundrechts der Beschwerde-führerin ein. Sie weisen die vom Bundesverfassungsgericht geforderte berufsregelnde Tendenz auf (vgl. dazu BVerfGE 98, 258; 95, 302; 88, 87, 96; 92, 277, 318). Eingriffe in die Berufsfreiheit bedeuten nur dann keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfGE 19, 336 f.).
Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es der Schutz des öffentlichen Interesses erfordert, dem sie dienen. Sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und dürfen nicht übermäßig sein (BVerfGE 19, 336 f.; 30, 315; 34, 39). Ein Mittel ist dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn kein gleich wirksames, das Grundrecht fühlbar weniger einschränkendes Mittel zur Wahl steht (BVerfGE 33, 187). Der Freiheitsbereich des Einzelnen, die vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Zwecke und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sind so gegeneinander abzuwägen, dass die Auffassung des Grundgesetzes von der grundsätzlichen Stellung und Aufgabe des Menschen in Staat und Gesellschaft gewahrt bleibt. Auf die Berufsfreiheit angewandt bedeutet dies den Ausgleich zwischen der freien Entscheidung des Einzel-nen über seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung und den Notwendig-keiten einer staatlichen Ordnung des Berufs- und Wirtschaftslebens (BVerfGE 30, 315; BVerfGE 7, 397 ff.). Weiter muss bei der Güterabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (BVerfGE 41, 264; 77, 111; 81, 92; 95, 377).
Je empfindlicher der Einzelne betroffen ist, desto gewichtiger müssen die Belange des Gemeinwohls sein, denen die betreffende Regelung dienen soll (BVerfGE 75, 298). Die Zumutbarkeit der das Grundrecht einschränkenden Maßnahmen ergibt sich aus der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (BVerfGE 85, 261). Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet insofern zwischen zwei Teilbereichen, der freien Berufswahl und der freien Berufsausübung. Während in die Berufsausübung bereits aus vernünftigen Erwägungen des Gemein-wohls eingegriffen werden darf, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl nur zulässig, wenn dies der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erfordert (grundlegend dazu BVerfGE 7, 377 ff.).
Das Bundessozialgericht wie auch die Instanzgerichte haben verkannt, dass die Verweigerung einer Ermächtigung von Psychotherapeuten nicht nur einen Eingriff in die Berufsausübung, sondern in die Berufswahl darstellt.
In der Auslegung durch die Sozialgerichtsbarkeit normiert § 95 Abs. 11 SGB V quasi nur die „bedarfsunabhängige" Ermächtigung. Diese wird den Psychotherapeuten erteilt, die im Wesentlichen
- die „Sockelqualifikation" gemäß § 95 Abs. 11 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V (Approbation gemäß § 12 PsychThG und entweder 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter Supervision (in Richtlinienverfahren, csk)) erworben und
- gemäß § 95 Abs. 11 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V im „Zeitfenster" an der ambulanten Ver-sorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben.
Was das viel umstrittene Kriterium der „Teilnahme" im „Zeitfenster" anbetrifft, legt die sozialgerichtliche Rechtsprechung bisher, soweit erkennbar, bei Bewerbern um eine Ermächtigung bei der Interpretation des § 95 Abs. 11 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V denselben Maßstab an wie bei Bewerbern um eine Zulassung bei der Auslegung der parallelen Bestimmung des § 95 Abs. 10 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V.
Es ist der Beschwerdeführerin bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht bereits am 03.04.2001 Az. 1 BvR 462/01 entschieden hat, eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.11.2000 Az. B 6 KA 44/00 -, in der die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum „Zeitfenster" gerügt wurde, nicht anzunehmen mit der Begründung, das Bundessozialgericht habe betreffend § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V „in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im sog. „Zeitfenster" vorliegt". Die Beschwerdeführerin legt Wert auf die Erklärung, dass sie diese Auffassung nicht teilt. Darum geht es allerdings in dieser Verfassungsbeschwerde nicht.
Anlass dieser Verfassungsbeschwerde ist vielmehr der Umstand, dass die Auslegung des Kriteriums der Teilnahme im „Zeitfenster", wie sie das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht bislang vornehmen, Bewerber um eine Ermächtigung über die Freiheit der Berufsausübung hinaus in der Freiheit der Berufswahl trifft.
Bewerber um eine Zulassung sind von der „Zeitfenster"-Rechtsprechung (nur) insoweit betroffen, als sie ihre Praxis nicht am Ort ihrer Wahl ohne Rücksicht auf die Bedarfsplanung weiterführen können. Sie können sich aber in den unbeplanten Bereichen nach Belieben bzw. in den gesperrten Bereichen nach den Regeln der Bedarfsplanung, im Wege der Job-Sharing-Zulassung, der Nachfolgezulassung oder der Sonderbedarfszulassung, niederlassen. Weiter haben sie schon aufgrund der Eintragung in das Arztregister faktisch die Möglichkeit, in eigener Praxis Versicherte der weitaus meisten Privatkrankenkassen sowie Beihilfeberechtigte zu behandeln und damit ein bescheidenes Einkommen zu erwirtschaften, auch wenn nur ca. 10% der Patienten privat durch Privatkrankenkassen versichert sind.
Bei den Bewerbern um eine Ermächtigung stellt sich die Situation anders dar. Wenn die Ermächtigung aufgrund der Regelung in § 95 Abs. 11 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V abge-lehnt wird, haben sie keine Möglichkeit der „Nachqualifikation", das heißt sie sind von der kassenpsychotherapeutischen Tätigkeit zunächst ganz ausgeschlossen. Eine Zulassung in jedweder Form kommt für sie nur gemäß §§ 95 Abs. 2 und 95c SGB V in Betracht. Das bedeutet, dass sie zunächst die in § 95c Abs. 2 Ziffer 1 SGB V vorgesehene vertiefte Ausbildung absolvieren müssen. Diese Ausbildung dauert je nachdem, ob sie in Vollzeit oder berufsbegleitend absolviert wird, zwischen drei und fünf Jahren und muss in einer Größenordnung von ca. 25.000 EUR selbst finanziert werden. Viele Psychotherapeuten, die eine Ermächtigung anstreben, hätten nach Absolvierung dieser Ausbildung die Altersgrenze von 55 Jahren, die für die bedarfsabhängige Zulassung gilt, überschritten oder gerieten, wie die Beschwerdeführerin, die 49 Jahre alt ist, zumindest in gefährliche Nähe zu dieser Altersgrenze. Das heißt, dass für viele der Betroffene aus wirtschaftlichen wie aus Altersgründen eine Zulassung auf dem Wege über die vertiefte Ausbildung überhaupt nicht in Betracht kommt kommen kann.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt alleine. Daher könnte sie nur wenn überhaupt eine mindestens fünfjährige Teilzeitausbildung absolvieren. Erschwerend käme hinzu, dass viele Ausbildungsinstitute eine Altersbegrenzung bei Aufnahme von 40 Jahren haben. Selbst wenn man hypothetisch in Rechnung stellt, dass ihr kurz vor Vollendung des 55. Lebensjahres die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung in einem sog. „Richtlinienverfahren" gelänge, ist damit Sinn und Zweck der Ausbildung keineswegs sichergestellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu diesem Zeitpunkt in der Zukunft noch nicht gesperrte Planungsbereiche geben wird. Somit wäre die Beschwerdeführerin auf den Kauf eines Vertragssitzes verwiesen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die sich allein aus der Verweigerung der Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung ergeben, dürfte ihr dieser Weg versperrt sein. Der Kaufpreis für einen psychotherapeutischen Vertragssitz liegt bereits heute zwischen 30.000 und 100.000 EUR. Unterstellte man weiterhin hypothetisch, dass selbst dieses Kunststück der Beschwerdeführerin gelänge, so bleibt die Tatsache, dass sie in den verbleibenden 13 Jahren bis zur Altersgrenze von 68 Jahren die hohen fremdfinanzierten Investitionen in eine erneute Ausbildung und den Erwerb einer Praxis nicht mehr erwirtschaften kann.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Bewerber um eine Ermächtigung, die bereits approbiert sind, nach dem PsychThG therapeutisch tätig sein können. Allerdings sind sie von der vertragstherapeutischen Tätigkeit ausgeschlossen, das heißt der Zugang zu etwa 90% der Patienten ist ihnen verwehrt. Es kommt hinzu, dass die weitaus meisten privaten Krankenkassen und Beihilfestellen nur die Kosten für die Behandlung durch Psychotherapeuten erstatten, die ins Arztregister eingetragen sind. Daher ist den Betroffenen faktisch auch der Zugang zur Behandlung von Privatpatienten weitestgehend verwehrt. Insoweit entfaltet schon der Umstand, dass den Bewerbern um eine Ermächtigung nach dem jetzigen Stand der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Eintragung in das Arztregister zumindest auf mittlere Sicht und oft auf Dauer verwehrt ist, Nachteile über die Sphäre der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.
Unter diesen Umständen wirkt sich die Auslegung des § 95 Abs. 11 Ziffer 3 SGB V für die Bewerber um eine Ermächtigung nicht nur auf die Freiheit der Berufsausübung, sondern auf die Freiheit der Berufswahl aus. Bereits ohne Zulassung zur vertragstherapeutischen Versorgung ist der Aufbau und der Betrieb einer Praxis außerordentlich schwierig, da etwa 90 % der Patienten gesetzlich versichert sind. Ohne Eintragung in das Arztregister und damit ohne Zugang zu den weitaus meisten Privatpatienten ist die eigene Praxis realiter zum Scheitern verurteilt. Damit ist die Freiheit der Berufswahl tangiert. Zumindest sind die Betroffenen in ihrer Berufsausübung so stark tangiert, dass dies einer Einschränkung der Freiheit der Berufswahl gleichkommt (vgl. dazu BVerfGE 11,30,42ff; 12 144, 147ff).
Eingriffe in die Berufswahl sind nur zulässig, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter sie zwingend erfordert (BVerfGE 3, 377).
Auszugehen ist davon, dass mit dieser Verfassungsbeschwerde nur eine Korrektur der ergangenen Entscheidungen in dem Sinne angestrebt wird, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Nachqualifikation bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erhält.
Belange der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, die ein überragendes Gemeinschaftsgut darstellen könnten, stehen einer sol-chen Lösung nicht entgegen. Eine Auslegung des § 95 Abs. 11 Ziffer 3 SGB V, die eine Behandlungstätigkeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister zulässt, würde die Bedarfsplanung im Bereich der psychotherapeuti-schen Versorgung allenfalls am Rande tangieren. Sofern nicht überhaupt nur noch eine theoretische Nachschulung erforderlich ist, reichen in der Regel einige Behandlungsfälle aus im Falle der Beschwerdeführerin sind es 15 Fälle -, um die Voraussetzun-gen für eine Eintragung in das Arztregister gemäß § 95c Abs. 2 Ziffer 3 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 PsychThG zu erfüllen. Die Beschränkung ließe sich durch geeignete Nebenbestimmungen zur Ermächtigung sicherstellen.
Es ist faktisch außerordentlich unwahrscheinlich, dass die vorübergehende kassenpsychotherapeutische Tätigkeit von ermächtigten Psychotherapeuten die Bedarfs-planung konterkariert. Dies schon deswegen, weil die Bedarfsplanung und insbesondere die Bestimmung, dass 40% der Vertragssitze im Bereich der Psychotherapie Ärzten vorbehalten sind, ihre Steuerungsfunktion zumindest in einer Anfangsphase, um die es hier allein geht, nicht erfüllen. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass ein mehr oder weniger großer Teil der für Ärzte reservierten Vertragssitze immer noch vakant ist, also die nominelle Überversorgung sich nicht auswirkt.
Das Bundessozialgericht behandelt in seinem Urteil vom 08.11.2000 Az B 6 KA 52/00 - ausführlich die Zeitfensterregelung in § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsplanung und kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetz-geber zwischen Berufsangehörigen differenziert, die ihre Praxis am gegenwärtigen Sitz ohne Rücksicht auf die Bedarfslage fortführen dürfen, und solchen, die sich nur im Rahmen der bestehenden Bedarfsplanung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden können. Es gehe darum, die „Privilegierung der bedarfsunabhängigen Zulassung" im Unterschied zur bedarfsabhängigen Zulassung an die Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenver-sicherung in der Vergangenheit zu binden. Diese Aussage gilt nach einer in Klammern gesetzten Bemerkung „entsprechend" für § 95 Abs. 11 Nr. 3 SGB V.
Die Intention des § 95 Abs. 10 Nr. 3 und Abs. 11 Nr. 3 SGB V hat also auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausschließlich mit der Bedarfsplanung im Kassenarztrecht zu tun, jedoch in keiner Weise mit der Qualifikation des Bewerbers um eine Zulassung/Ermächtigung bzw. um die generelle Möglichkeit der Teilnahme an der kassentherapeutischen Versorgung. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Gesetz-geber mit der Zeitfensterregelung Psychologische Psychotherapeuten, die in der Vergangenheit Psychotherapie in erlaubter Weise betrieben haben, von der vertragstherapeutischen Versorgung ganz ausschließen wollte. Die Intention des Gesetzgebers wird vielmehr dahingehend interpretiert, dass die Überversorgung in bestimmten Gebie-ten verhindert und eine gleichmäßigere Verteilung des psychotherapeutischen Angebots erreicht wird.
Die für die Ermächtigung erforderliche Qualifikation, das heißt die entscheidende sub-jektive Zulassungsvoraussetzung, ist für den Fall der Ermächtigung zur Nachqualifika-tion an anderer Stelle, nämlich in § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V, geregelt. Nach dieser Vorschrift muss der Bewerber oder die Bewerberin bis zum 31.12.1998 die Vorausset-zungen der Approbation erfüllen und eine bestimmte Zahl von Behandlungsstunden erbringen (sog. Sockelqualifikation). Es ist in § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V lediglich vorge-schrieben, dass diese Basisqualifikation bis zum 31.12.1998 vorliegen muss.
Nicht vorge-schrieben ist, in welchem Zeitraum die erforderlichen Behandlungsstunden erbracht worden sein müssen. Eine Entscheidung des Gesetzgebers in dem Sinne, dass die Sockelqualifikation gerade bzw. eine bestimmte Anzahl der notwendigen Behandlungsstunden im sog. Zeitfenster erworben worden sein muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Es geht also in § 95 Abs. 11 Ziffer 3 SGB V ausschließlich um die Absicherung der Bedarfsplanung, nicht um Qualitätssicherung.
Wie oben dargestellt, ist die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung von einer strikt auf die für den Erwerb der Arztre-gistereintragung begrenzten Tätigkeit ermächtigter Psychotherapeuten allenfalls mar-ginal betroffen. Dieser mögliche Schaden ist abzuwägen dagegen, dass die Verweigerung der Ermächtigung die betroffenen approbierten Psychotherapeuten dazu zwingt, ihren gewählten Beruf aufzugeben bzw. dass sie ihn erst nach einer drei- bis fünfjähri-gen Ausbildung unter Umständen wieder aufnehmen können.
Unter diesem Blickwinkel erscheint die Regelung in § 95 Abs. 11 Ziffer 3 SGB V in der von der Rechtsprechung gewählten Auslegung unverhältnismäßig.
§ 95 Abs. 11 SGB V ist also verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass Psychologischen Psychotherapeuten bei Vorliegen der sog. Sockelqualifikation und der übrigen Voraussetzungen unabhängig von einer bestimmten Zahl von im Zeitfenster geleisteten Behandlungsstunden die Ermächtigung zur Nachqualifikation zu erteilen ist, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Praxis an einem bestimmten Ort bereits Bestandsschutz genießt oder nicht. Die Beschränkung der vertragstherapeutischen Tätigkeit auf den für die Eintragung in das Arztregister notwendigen Umfang könnte durch Nebenbestimmungen zur Ermächtigung erreicht werden.
Zu demselben Ergebnis kommt eine Betrachtung des Problems unter dem Gesichts-punkt der Übergangsregelung.
Der Gesetzgeber kann die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs für die Zukunft neu regeln. Dabei ist er im Rahmen der Neuordnung des Rechts eines bestimmten Berufsbereichs allerdings gehalten, Übergangsregelungen für diejenigen Personen zu schaffen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Es liegt regelmäßig nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sich zu solchen Übergangsregelungen entschließt. Sofern das Gesetz nicht akute Missstände in der Berufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzgeber lediglich die Ausgestaltung der Übergangsregelung frei (BVerfGE 98, 265, 309 ff).
Auch die Psychotherapeuten, die eine Ermächtigung anstreben und im Zeitfenster im Aufbau ihrer Praxis begriffen waren, die aber den Erwartungen der Rechtsprechung an ein schützenswertes materielles Substrat im Sinne einer eingeführten psychotherapeutischen Praxis noch nicht genügte, haben in der Vergangenheit ihre Tätigkeit in erlaubter Weise rechtmäßig ausgeübt und sind daher im Sinne der zitierten Aussagen in dieser Tätigkeit schutzwürdig. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nämlich die Berufsfreiheit unabhängig davon, ob der Beruf im Rahmen eines eingeführten Betriebes oder einer eingeführten Praxis ausgeübt wird. Geschützt ist nämlich auch die unselbständige und die nicht an einen bestimmten Ort der Niederlassung gebundene Tätigkeit.
Schutz verdienen auch und insbesondere diejenigen Psychologischen Psychothera-peuten, die durch die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ergänzungsqualifikationen rechtzeitig bis zum 31.12.1998 die Voraussetzungen für eine Ermächtigung jedenfalls im Hinblick auf ihre persönliche Qualifikation - im Vertrauen auf eine Stichtagsregelung erworben haben und in dem maßgeblichen Zeitraum bereits in niedergelassener Pra-xis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Kran-kenkassen teilgenommen und unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben. Nur „im Gegensatz dazu ist es gerechtfertigt, den Personenkreis, der erst nach dem 24. Juni 1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten teilgenommen hat, auf die bedarfsabhängige - Niederlassung in nicht gesperrten Planungsbereichen zu verweisen" (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestags, BT-Drucks 13/9212, S. 37, vom 25.11.1997).
Auch für den Personenkreis, der den Erfordernissen der Teilnahme innerhalb des maß-geblichen Zeitraumes nach den vom Bundessozialgericht in den Urteilen vom 08.11.2000 entwickelten Grundsätzen nicht entspricht, muss es also eine Übergangsregelung geben, die eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit erlaubt. Sicher wären auch andere Übergangsregelungen denkbar gewesen als die begrenzte Weiterführung der eigenen Praxis zum Zwecke der Nachqualifikation. Zu denken wäre etwa an die Möglichkeit einer verkürzten Nachschulung. Derartige Optionen sind im PsychThG allerdings nicht vorgesehen. Für diese Psychotherapeuten ist eine verfassungskonforme grundrechtsschonende Auslegung des § 95 Abs. 11 Ziffer 3 SGB V also der einzige Ansatzpunkt, um eine Verletzung der Berufsfreiheit zu vermeiden.
Auch aus diesem Grunde ist § 95 Abs. 11 SGB V verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass Psychologischen Psychotherapeuten bei Vorliegen der sog. Sockelqualifikation und der übrigen Voraussetzungen unabhängig von einer bestimmten Zahl von im Zeitfenster geleisteten Behandlungsstunden jedenfalls eine begrenzte Ermächtigung zur Nachqualifikation zu erteilen ist, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Praxis an einem bestimmten Ort bereits Bestandsschutz genießt oder nicht.
Der Verfassungsbeschwerde ist somit stattzugeben.
Rechtsanwältin
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Mit Beschluss vom 01. August 2003 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einstimmig - Richterin Renate JAEGER, die am Bundesverfassungsgericht für die freien Berufe zuständig ist, und die Richter HÖMIG und BRYDE - beschlossen:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. (1 BvR 1508/03)
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ("Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung." csk) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. FÜR EINE VERLETZUNG VON GRUNDRECHEN IST NICHTS ERSICHTLICH.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG* abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG)."
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* § 93 d BVerfGG (neu im Gesetz seit 1993!)
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
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So einfach machen es sich drei Richter aus einem achtköpfigen Senat. Das Bundesverfassungsgericht verhält sich verfassungswidrig, wenn es derartige Existenzvernichtungen, wie die vorliegende, durchgehen lässt. Dieser Nichtannahmebeschluss ist völlig unerträglich! Die Schamlosigkeit, mit der unsere Rechte als Freiberufler zertreten werden, ist bestürzend.
Dieses liegt voll im Trend und ist Ziel unserer derzeitigen Regierung, sagte doch Ulla Schmidt am 21. Juli d. J. auf einer Pressekonferenz, es sei "Zeit, Schluss zu machen mit der Ideologie der Freiberufler" (zit. n. Prof. Dr. Helge SODAN, Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, auf den Dritten Berliner Gesprächen zum Gesundheitsrecht am 15. und 16. September d. J.).
Wenn wir mit "der Idologie" der Freiberufler Schluss machen sollen, können wir auch gleich mit den Freiberuflern insgesamt Schluss machen (s. a. Einführung der Gewerbesteuer für Freiberufler) und sie ihrer Existenzgrundlagen berauben.
Quod erat demonstrandum: "Überzählige Psychotherapeuten müssen doch tot zu kriegen sein!"
Somit ist jetzt der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschreiten.
Um Untersützung - moralische, politische, juristische und finanzielle - wird gebeten.