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30. August 2001

An alle Zeitfenster-Betroffenen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchte ich Euch gerne aus meiner nicht-öffentlichen Anhörung am 29. August d. J. vor dem Sozialgericht Berlin berichten.

Richterin Hoese wies meinen Antrag auf einstweilige Zulassung/Ermächtigung ab.

ZA und BA hatten mir im ZF zwar 245 h (= 98 % von 250) anerkannt, meinen Antrag auf BUZ wegen fehlender 5 h im ZF aber ab- bzw. meinen Widerspruch zurückgewiesen. Dieses geschah mit den Stimmen meiner BDP-Kollegin und meines DPTV-Kollegen.

In der Anhörung des ZA am 22. Juni 1999 hatte ich bereits noch weitere 157 h im ZF angeführt, die von GKVen noch nicht bezahlt und bei Gericht anhängig waren bzw. sind. Diese Angaben von mir ignorierten sowohl der ZA als auch der BA (unter Vorsitz des ehemaligen Geschäftsführers und Justiziars der KV Berlin Herr Krapf, der auch das BSG-Urteil vom 25.11.1998 erfunden hat, wonach das BSG bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entschieden habe, dass "mindestens" 250 h "in dem Drei-Jahreszeitraum im Rahmen der GKV verlangt" werden (Az B 6 KA 4/98, zur Altersgrenze für Ärzte)).

Somit kann ich im ZF über 400 Behandlungsstunden bei GKVersicherten nachweisen.

Nach dem Altersgrenze-Urteil des BSG vom 08.11.2000 (Az B 6 KA 55/00 R), wonach die Behandlungstätigkeit des Erstattungstherapeuten als Quasi-Vertragsbehandlertätigkeit eingestuft und auf den 20-Jahres-Zeitraum als KV-Vertragsbehandler angerechnet wird, hatte ich Ende 2000 noch verschiedene GKVen angeschrieben und im Nachhinein noch für meine Behandlungstätigkeit aus den Jahren 1996 (Verjährung 31.12.2000) und 1997 (Verjährung 31.12.2001) um Kostenerstattungen gebeten und hier bislang noch 8 h über die Abtretung der Patienten bezahlt bekommen.

Somit verfüge ich nunmehr über mindestens 253 anzuerkennende h im Zeitfenster.

Am 15. März 1995 habe ich mich in freier Praxis niedergelassen und seit April 1994 kein Anstellungsverhältnis mehr.

Am 28. April 1995 erhielt ich die HPG-Zulassung für Psychotherapie.

Bis zum Ende des ZF war ich also 26 Monate in freier Praxis tätig.

Mit psychotherapeutischer Behandlung von GKVersicherten begann ich Ende Februar 1996, so dass sich meine 253 + 149 h auf einen Zeitraum von etwa 16 Monaten verteilen, mit zunehmender Dichte gegen Ende des ZF.

Richterin Hoese lehnte meinen Antrag aus folgenden Gründen ab:

1. Das Gesetz verlange eine Teilnahme im GESAMTEN ZF. Die liege bei mir nicht vor, weil ich mich erst im März 1995 niedergelassen hätte.

2. Das BSG verlange, wenn schon nicht eine Teilnahme im gesamten ZF vorliegt, dann aber BEI EXISTENZGRÜNDERN GRUNDSÄTZLICH eine Behandlungstätigkeit von GKVersicherten IM ZEITRAUM DER NIEDERLASSUNG von 15 h PRO WOCHE.

Die von mir nachgewiesenen 253 h oder auch sogar 400 h verteilten sich auf 28 Monate (März 1995 bis 24. Juni 1997), wobei sie auch die erste Hälfte des Monats März 1995 voll mitrechnete, als ich noch nicht niedergelassen war.

Sie rechnete auch die Zeit 01. bis 28. April 1995 mit, als ich noch keine HPG-Zulassung hatte und noch gar nicht psychotherapeutisch behandeln durfte.

Ich soll Richterin Hoese also 15 h Behandlung pro Woche auch in einer Zeit nachweisen, als ich mich noch nicht niedergelassen und noch gar keine HPG-Zulassung hatte!

Somit soll ich dem BA und dem Berliner Sozialgericht "über einen Zeitraum von 28 Monaten nachweisen", daß ich "15 h pro Woche GKVersicherte behandelt" habe.

Das Arbeitsjahr hat für den Psychotherapeuten gem. BSG 43 Wochen; das Arbeitsquartal 10,75 Wochen. Somit muss ich dem Berliner Sozialgericht 43 Wochen + 43 Wochen + 10,75 Wochen = 96,75 Wochen à 15 h =

1.451,25 h

im ZF nachweisen.

Wie ich es auch drehen und wenden würde, dieses könnte mir unter gar keinen Umständen gelingen, und daher riet sie mir dringend, meinen Antrag zurück zu nehmen. Dieses tat ich nicht.

Ad 1.) Ich habe Richterin Hoese aus dem BSG-Urteil vorgelesen, dass ihre Auffassung, ich müsste im GESAMTEN ZF teilgenommen haben, unzutreffend ist. Hier heisst es:

"Die Voraussetzungen der Teilnahme iS des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V können auch Psychotherapeuten erfüllen, die NICHT während des gesamten Drei-Jahres-Zeitraums vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 in eigener niedergelassener Praxis tätig gewesen sind."

Und: "Die gegenteilige Auffassung wäre nicht sachgerecht, weil nicht erkennbar ist, warum die Investitionen in den Aufbau einer eigenen Praxis nur schützwürdig sein sollten, wenn die Praxis drei Jahre betrieben worden ist. Eine exakte Vorgabe, über wie viele Monate während des ZF eine Praxis geführt worden sein muss, ist dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V nicht zu entnehmen."

Das BSG verlangt vom Antragsteller allerdings das Vorhandensein einer AUF DAUER angelegten Versorgungstätigkeit, und sieht diese als gegeben an, wenn die Existenz einer Praxis "IN EINEM ABSCHNITT des ZF" "von MINDESTENS SECHS bis 12 Monaten" bestanden hat.

Dieses ist bei mir der Fall.

ad 2.) Die weitere Begründung der Richterin Hoese, dass ich ALS EXISTENZGRÜNDER im ZF während meiner Berufstätigkeit in niedergelassener Praxis 15 Behandlungsstunden pro Woche bei GKVersicherten nachzuweisen habe, führt sie mit folgendem Zitat aus dem BGS-Urteil B 6 KA 52/00 R, wonach "der Behandlungsumfang gegenüber Versicherten der Krankassen annähernd einer halbtägigen Tätigkeit entsprochen haben muss und die Behandlungen in der eigenen Praxis nicht gegenüber anderen beruflichen Tätigkeiten, sei es in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sei es gegenüber anderen Kostenträgern, von nachrangiger Bedeutung gewesen sind."

Ich wies hier darauf hin, dass das BSG an dieser Stelle von halbtägiger BERUFSTÄTIGKEIT in niedergelassener Praxis zur ambulanten Versorgung von Versicherten DER KRANKENKASSEN spricht und nicht etwa 15 h Behandlung von GKVersicherten verlangt.

Auch heißt es im BSG-Urteil, "dass eine Teilnahme im Sinne des Gesetzes auszuschliessen ist, wenn im MITTELPUNKT DER BERUFLICHEN Tätigkeit eines Psychotherapeuten andere Tätigkeiten gestanden haben und DIE AMBULANTEN BEHANDLUNGEN allenfalls den CHARAKTER EINER NEBENTÄTIGKEIT von untergeordneter Bedeutung hatten." Und "die Zielsetzung der Vorschrift" sei, "den Betroffenen die Fortsetzung der HAUPTBERUFLICH ausgeübten Behandlungstätigkeit am Ort der Niederlassung zu ermöglichen".

D. h. das BSG bezieht hier auch die Versorgung anderer Versicherter mit ein und sagt nirgendwo, dass diese HALBTÄGIGE BERUFSTÄTIGKEIT ausschließlich der Versorgung von GKVersicherten gegolten haben muss.

Dieses war der Richterin nicht verständlich zu machen.

Auch wies ich darauf hin, dass das BSG vom Antragsteller, der im ZF keine "dauerhafte" Praxis von MINDESTENS SECHS MONATEN nachweisen konnte, wie im entschiedenen BSG-Fall, der lediglich 40 h im ZF und diese nur im letzten Quartal nachwies und gerade erst seine Anstellung in einer Klinik auf eine Halbtagstätigkeit reduziert hatte, verlangt, dass er dann aber, um an seinem Praxissitz schutzwürdig zu sein, in der kurzen Zeit seiner Niederlassung durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche nachzuweisen habe.

Im Urteil des BSG heisst es: "Es spricht indessen nichts dagegen, bei PRAXEN, DIE ERST ENDE 1996 ODER ZU BEGINN DES JAHRES 1997 GEGRÜNDET WORDEN SIND, auch einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausreichen zu lassen, soweit ... in dieser kurzen Zeit eine RELEVANTE Behandlungstätigkeit entfaltet worden ist."

Das BSG hätte dem Antragsteller die BUZ also dann bewilligt, wenn er es, obwohl er nicht mindestens sechs Monate teilnahm, dennoch im teilgenommenen letzten Quartal auf 15 h pro Woche gebracht hätte.

Also speziell in den Fällen, in denen Antragsteller WENIGER ALS SECHS MONATE an der Versorgung der GKVersicherten teilnahmen, hätte der Nachweis von 15 h pro Woche als schutzwürdige Substanz anerkannt werden können. Somit heißt es auch beim BSG:

"Unter Härtegesichtspunkten KANN das Merkmal "Teilnahme" auch erfüllt sein, wenn für mindestens sechs Monate während des ZF keine annähernd halbtägige Behandlungstätigkeit von Versicherten der Krankenkassen in eigener Praxis nachgewiesen ist, weil diese erst zu Beginn oder im Frühjahr des Jahres 1997 neu gegründet worden ist. Soweit alle Umstände auf eine BERUFLICHE ORIENTIERUNG zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis hindeuten, KANN eine rechtlich relevante Teilnahme AUCH DANN gegeben sein, WENN im letzten Vierteljahr des ZF (April bis Juni 1997) durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche nachgewiesen sind."

Mit 40 h im letzten Quartal, was einem Behandlungsumfang von 3,5 h pro Woche entsprach, und dem gleichzeitigen Vorhandensein der von einer Vollzeit- auf eine Halbtagstätigkeit reduzierten Anstellung in einer Klinik sah es das BSG nicht als erwiesen an, dass eine SCHÜTZENSWERTE Substanz im ZF aufgebaut worden war und es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte gewesen wäre, neben seiner Halbtagstätigkeit eine Niederlassung in einem nichtgesperrten Bezirk vornehmen zu müssen.

Mit diesem Fall sei meiner jedoch nicht vergleichbar, sagte ich, weil ich mehr als 12 Monate in dauerhafter Praxis an der ambulanten Versorgung und in relevantem Umfang teilgenommen habe.

Doch dieses interessierte Richterin Hoese nicht; sie ging auf meinen speziellen Fall nicht ein und erfüllt somit nicht die vom BSG geforderte "flexible, den Besonderheiten jedes Einzelfalles Rechnung tragende Handhabe.". Es kam ihr wohl eher darauf an, meinen Antrag unter allen Umständen zurück zu weisen.

Als Vertreter des BA war der Justiziar der KV Berlin, Herr Pfeiffer erschienen, der mit Richterin Hoese in allen Punkten einig ging.

Ich behauptete in der Gerichtsverhandlung, dass diese Auslegung des PsychThG und der BSG-Urteile in der Bundesrepublik einmalig sein dürften und bitte hier um Eure/Ihre Rückmeldung.

Meine Frage an Richterin Hoese, ob ihr bekannt ist, dass der BA bei der KV Berlin auch Antragsteller mit 100 h IM GESAMTEN DREIJAHRESZEITRAUM zugelassen bzw. ermächtigt hat, wollte sie nicht beantworten.

Ich bitte um Eure/Ihre Kommentare.

Natürlich werde ich Beschwerde einlegen.

Carola Storm-Knirsch