C. Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin (Friedenau), Tel.: 030 - 851 37 88, Mobil 0173 - 93 42 560, Fax 030 - 852 07 72, storm-knirsch@t-online.de, www.storm-knirsch.de
Nachfolgend der Text meiner Klageschrift gegen meine Patientin H., in dem ich darlege, welchen Aufwand wir Erstattungspsychotherapeuten im sog. "Zeitfenster" zu betreiben hatten, um von den gesetzlichen Krankenkassen unsere Behandlungsleistungen für Psychotherapie bezahlt zu bekommen oder, wie in diesem Fall, auch nicht.
Hierdurch wird die vom Bundessozialgericht und inzwischen von den Berufungsausschüssen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geforderte Behandlungsstundenzahl zu Lasten von gesetzlichen Krankenversicherungen (inzwischen 250 h pro Halbjahr = im gesamten Zeitfenster 1.500 h) als wirklichkeitsfremd und somit schikanös dargelegt.
Vorliegend handelt es sich um den Zeitraum vor den Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1996, durch die die SYSTEME der Kostenerstattung durch Techniker Krankenkasse und IKK/BKK mit Abrechnungsnummer und Behandlerstempel für rechtswidrig erklärt wurden.
Somit bestanden bei fast allen gesetzlichen Krankenkassen große Unsicherheiten bei der Übernahme von Behandlungskosten gem. § 13 Abs. 3 SGB V (sog. Kostenerstattung).
Nach der Verkündung des Urteils schränkten die GKVen die Erstattungspraxis drastisch ein. Dieses schlägt sich auch nieder in der erläuternden Textausgabe der Ministerialrätin im Bundesgesundheitsministerium Erika BEHNSEN zum PsychThG, wo es auf S. 97 heißt, dass "die Krankenkassen aufgrund der Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen ihre Kostenerstattungspraxis ERHEBLICH EINGESCHRÄNKT haben".
Diese tatsächliche Problemlage, die im Bundesgesundheitsministerium, in dem das PsychThG gemacht wurde, also bekannt war, findet ihren Niederschlag darin, dass der Gesetzgeber seinerzeit bewusst KEINE QUANTIFIZIERUNG des "Zeitfensters" vorgenommen hat und in der Bundestagsdrucksache 13/9212, S. 40 klar gestellt wird, dass es sich beim "Zeitfenster" um eine STICHTAGSREGELUNG handelt.
Viele Sozialgerichte haben dieses auch so gesehen und die Kollegen unabhängig von einer bestimmten Behandlungsstundenzahl, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen gefordert wurde, zugelassen.
Knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten des PsychThG am 01. Januar 1999 wartet das Bundessozialgericht am 08. November 2000 in Anlehnung an die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit einer eigenwilligen, am Gesetz und an der Verfassung vorbeit gehenden Interpretation des PsychThG und seiner Zeitfenster-Problematik auf, ohne sich auch nur im Entferntesten mit den damaligen tatsächlichen Umständen, unter denen wir Erstattungstherapeuten tätig waren, zu befassen.
Wenn es sich schon nicht mit den Gutachten der Professoren REDEKER und PLAGEMANN zur Zeitfenster-Problematik auseinandersetzt, die eine Quantifizierung ablehnen, so sollte es sich wenigstens mit den damaligen reellen gesellschaftlichen Umständen befassen und sie zur Kenntnis nehmen. Doch dieses geschah bislang ebenfalls nicht.
So stellt auch Wolfgang SPELLBRINK, Diplom-Psychologe und inzwischen (nicht für uns zuständiger) Richter am Bundessozialgericht im "Handbuch des Vertragsarztrechts" (2003) auf S. 321 zutreffend fest, es "berücksichtigt das BSG nicht hinreichend, in welcher ökonomischen und rechtlichen Unsicherheit Diplom-Psychologen vor Inkrafttreten des PsychThG tätig waren".
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Tatsachen, die zwar Herrn Dr. Spellbrink bekannt zu sein scheinen, vom zuständigen Senat des BSG zwei Türen weiter einfach nicht zur Kenntnis genommen werden - oder WOLLEN die zuständigen Richter am BSG diese Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen, um ihr ins Auge gefasstes und bislang mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts durchgesetztes Ergebnis, die vom Gesetzgeber im Übergangsrecht vorgesehenen bedarfsunabhängigen KV-Zulassungen drastisch zu reduzieren, nicht aufgeben zu müssen?
Dieses insbesondere mit Hilfe von Frau Richterin am Bundesverfassungsgericht Renate JAEGER, SPD-Quotenfrau, ehemals Richterin am BSG, die nichts anderes zu kennen scheint als Sozialrecht und die ganz offensichtlich sozialistische Planwirtschaft im Gesundheitswesen anpeilt, indem (auch) sie verfassungswidrig die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts aufgibt, wonach allein der Gesetzgeber berechtigt und verpflichtet ist, alle erheblichen Sachverhalte selber zu regeln und dieses nicht den Behörden und den Gerichten überlassen sein darf (s. a. "Verfassungsbeschwerde" auf meiner Homepage).
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06. November 2001
In Sachen
Storm-Knirsch ./. H.
wird beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
einen Betrag i. H. v. 2.685,00 DM Behandlungshonorar für Psychotherapie zzgl. 9,75 % Zinsen seit dem 06.05.1997 sowie Kosten i. H. von 540,00 DM zzgl. 9,75 % Zinsen seit dem 06.05.1997 für 150,00 DM; seit dem 23.03.1998 für 65,00 DM und seit dem 17.09.2001 für 325,00 DM zu zahlen.
Begründung:
Die Klägerin ist von Beruf Diplom-Psychologin. Sie begehrt von der Beklagten Honorar für psychotherapeutische Leistungen im Zeitraum vom 11. April bis zum 22. Juli 1996 für insgesamt 19 Behandlungsstunden à 145,00 DM zzgl. Honorar für die Erhebung einer biographischen Anamnese i. H. v. 75,00 DM zzgl. Kosten und Zinsen, wie weiter unten dargelegt wird.
Am 30. März 1996 erhielt die Klägerin, die seit März 1995 ausschließlich in freier Praxis als Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin niedergelassen ist, von der Beklagten ein Fax. Die Beklagte bat hier um Rückruf, um sich evtl. bei der Klägerin in Psychotherapie zu begeben. Die Beklagte litt seit Jahren unter Neurodermitis, und alle medizinischen Versuche hätten bislang zu keinem Erfolg geführt, wie sie der Klägerin mitteilte. Ihr sie zuletzt behandelnder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte ihr daher zu einer Psychotherapie geraten.
Beweis: Fax der Beklagten an die Klägerin vom 30.03.1996 in Kopie.
Am 02. April 1996 rief die Klägerin die Beklagte an und bot ihr verhaltenstherapeutische Leistungen an. Sie wies die Beklagte darauf hin, daß sie kassenarztrechtlich noch nicht zugelassen sei, und daß es somit etwas kompliziert sei, von der Krankenkasse der Beklagten, der Barmer Ersatzkasse, die Kosten für ihre Behandlung erstattet zu bekommen, daß jedoch nach den bisherigen Erfahrungen der Klägerin die Krankenkasse die Kosten letztlich übernehmen würde. Die Korrespondenz mit der Krankenkasse würde die Klägerin führen, sagte sie.
Beweis: Parteivernehmung.
Für die Beklagte war dieses kein Hindernis, die Klägerin aufzusuchen. Sodann wurde für den 11. April 1996 ein erster Termin vereinbart, damit beide Seiten prüfen könnten, ob eine Zusammenarbeit erfolgreich erscheint.
In diesem Gespräch erläuterte die Klägerin der Beklagten die Situation der Kostenerstattung durch die Krankenkasse und sagte ihr, sie benötige für einen Antrag an die Krankenkasse eine Notwendigkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie, da sie nicht im sog. „Delegationsverfahren", sondern eigenverantwortlich tätig sei. Sie händigte ihr die Patientenformation des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen aus und wies sie auf den Buchstaben „B" hin.
Beweis: Patienteninformation des BDP vom Juli 1993 in Kopie und Parteivernehmung
Die Beklagte sagte zu, sich bei ihrem Arzt um eine derartige Bescheinigung zu kümmern.
Sogleich nach der ersten Sitzung, die knapp zwei Stunden dauerte, entschloß sich die Beklagte, bei der Klägerin weitere Behandlungsstunden zu nehmen, und somit wurde als nächster Sitzungstermin der 23. April 1996 vereinbart.
Auch bat die Klägerin die Beklagte, beim nächsten Termin vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Herrn Dr. med. L., der zugleich Psychotherapeut ist, die Bescheinigung über die Notwendigkeit für eine Psychotherapie mitzubringen.
Sodann erschien die Beklagte am 23. April bei der Klägerin und brachte von Herrn Dr. L. einen „Abrechnungsschein" für im sog. „Delegationsverfahren" tätige Psychotherapeuten mit, die über eine Abtretungserklärung eines Kassenarztes ihre Leistungen in seinem Auftrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen können.
Beweis: Abrechnungsschein des Herrn Dr. med. L. vom 15.04.1996 in Kopie.
Weil die im Kostenerstattungsverfahren tätige Klägerin diesen Abrechnungsschein nicht für die Antragstellung bei der Krankenkasse der Beklagten einreichen konnte, rief sie Herrn Dr. L. am 30. April 1996 an und bat um eine einfache Notwendigkeitsbescheinigung. In diesem Telefonat äußerte Herr Dr. L., er würde für die Behandlung durch die Klägerin keine Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen, da er andernfalls „Ärger mit der Kasse" bekäme. Er sei „berufspolitisch engagiert" und wolle sich nicht von der Linie der Kassenärztlichen Vereinigung Berlins entfernen, wonach Psychotherapeuten, die nicht im „Delegationsverfahren" tätig seien, wie die Klägerin, nicht durch Notwendigkeitsbescheinigungen darin unterstützt werden, über einen Kostenerstattungsanspruch des Patienten Honorar für außervertragliche Psychotherapie zu erhalten.
Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. med. L., Arzt für Nervenheilkunde - Psychotherapie/Psychoanalyse, Berlin
Das Verhalten des Arztes, das kein Einzelfall war bzw. ist und das vor Inkrafttreten des Psy-chotherapeutengesetzes am 01.01.1999 sehr häufig auftrat, wurde bereits vom OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 10.05.1995 (Az 6 U 48/95) als rechts- und wettbewerbswidrig eingestuft, und es wurde den Kassenärztlichen Vereinigungen untersagt, an die Vertragsärzte Anweisungen dahingehen zu geben, bei im Kostenerstattungsverfahren tätigen Psychotherapeuten den Patienten keine Notwendigkeitsbescheinigungen auszustellen.
Beweis: Auszug aus Report Psychologie Nr. 21 (3/96), S. 209f
Dennoch weigerten sich die Ärzte immer wieder, wie vorliegend, Notwendigkeitsbescheinigungen für außervertragliche Psychotherapie, die von den gesetzlichen Krankenkassen über § 13 III SGB V abgerechnet wurde, auszustellen.
In der nächsten psychotherapeutischen Sitzung am 30. April 1996 berichtete die Klägerin der Beklagten über das Telefonat mit Herrn Dr. L. und riet ihr, den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie Herrn Dr. med. F. Hollatz aufzusuchen, mit dem die Klägerin anläßlich ihres Buches bei ihm am 23.04.1996 vereinbart hatte, daß er für ihre Patienten Notwendigkeitsbescheinigungen ausstellen würde.
Beweis: Parteivernehmung.
Nachdem die Beklagte Herrn Dr. med. Hollatz am 06.05.1996 aufgesucht hatte, um von ihm die für die Antragstellung bei der Krankenkasse erforderliche Notwendigkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie zu erhalten, rief sie am Abend des 07. Mai 1996 die Klägerin an und berichtete ihr, Herr Dr. Hollatz habe es ebenfalls abgelehnt, ihr die begehrte Bescheinigung auszustellen und behauptet, er habe der Klägerin nie zugesagt, für ihre Patienten derartige Bescheinigungen auszustellen. Der Beklagten habe er vier Vertragstherapeuten der Kassenärztlichen Vereinigung genannt, an die sie sich wenden könne.
Beweis: Parteivernehmung.
Sodann fand am Nachmittag des 08. Mai 1996 eine weitere etwa zweistündige Sitzung der Beklagten bei der Klägerin statt. Hierbei war festzustellen, daß die Beschwerden der Patientin bereits nachgelassen hatten.
Beweis: Parteivernehmung.
Weitere Einzelheiten des Therapieverlaufs können hier aus Gründen der Schweigepflicht nicht dargelegt werden. Eine Übersicht über die stattgefundenen Sitzungen ergibt sich aus den beiliegenden Rechnungen.
Die nächste Sitzung der Beklagten bei der Klägerin fand am 14. Mai 1996 statt und dauerte abermals zwei Stunden. Ferner fand eine weitere Doppelsitzung am 04. Juni 1996 statt.
Nachdem eine weitere Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sich geweigert hatte, für die Beklagte eine Notwendigkeitsbescheinigung für Psychotherapie auszustellen, schrieb die Klägerin unter dem Datum des 05. Juni 1996 an Herrn Dr. Hollatz und bat um eine Erklärung für sein absprachewidriges Verhalten. Von diesem Schreiben erhielt die Beklagte eine Kopie.
Beweis: Schreiben der Klägerin an Herrn Dr. med. Hollatz, Friedrich-Wilhelm-Platz 6, 12161 Berlin, in Kopie.
Auf dieses Schreiben der Klägerin hat der Facharzt bis zum heutigen Tage nicht reagiert.
Eine weitere zweistündige Sitzung der Beklagten bei der Klägerin fand am 11. Juni 1996 statt.
Nachdem es weder der Klägerin noch der Beklagten gelungen war, von verschiedenen Ärzten eine Notwendigkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie zu erhalten, stellte die Klägerin am 14. Juni 1996 bei der Barmer Ersatzkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für Psychotherapie bei der Beklagten und fügte den Abrechnungsschein des Herrn Dr. med. L. als Quasi-Notwendigkeitsbescheinigung bei.
Beweis: Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für Verhaltenstherapie vom 14.06.1996 nebst Abrechnungsschein in Kopie.
Sie berechnete hier jeweils pro Sitzung nur eine Stunde, da die Krankenkassen üblicherweise maximal fünf Sitzungen vor Antragstellung zusätzlich zum Erstbeantragungskontingent in Höhe von 25 Stunden bezahlen.
Am 25. Juni 1996 fand eine weitere doppelstündige Sitzung der Beklagten bei der Klägerin statt. Zu diesem Zeitpunkt ging es der Beklagten gesundheitlich bereits bedeutend besser: es fanden sich überhaupt keine Rötungen mehr auf ihrer Haut.
Beweis: Parteivernehmung.
In einem Telefonat der Klägerin mit der BEK am 28. Juni 1996 äußerte die Sachbearbeiterin Frau Walden, sie müsse den Vorgang, wonach Herr Dr. L. sich geweigert habe, eine Notwendigkeitsbescheinigung auszustellen und statt dessen einen Abrechnungsschein ausgehändigt habe, der Kassenärztlichen Vereinigung melden. Sie riet in der Angelegenheit, die Beklagte möge sich die erforderliche Notwendigkeitsbescheinigung von ihren Hausarzt besorgen.
Beweis: Zeugnis der BEK-Mitarbeiterin, Frau Walden, zu laden über die BEK, Silbersteinstr. 29-33, 12006 Berlin.
Am 01. Juli 1996 rief die Klägerin die Beklagte an, um ihr über das Telefonat mit der BEK zu berichten. Sodann rief sie die BEK an, um zu besprechen, wie weiter vorzugehen sei.
Ferner schrieb die Klägerin an diesem Tag an die BEK, Frau Walden, und teilte mit, daß die Beklagte z. Zt. keinen Hausarzt habe. Sie bat darum, den vorgelegten Abrechnungsschein als Notwendigkeitsbescheinigung auszulegen und den Antrag zu bearbeiten.
Beweis: Schreiben der Klägerin an die BEK vom 01.07.96 in Kopie
Am 08. und am 22. Juli fanden abermals doppelstündige Sitzungen der Beklagten bei der Klägerin statt. In der Sitzung am 22. Juli stellte die Beklagte fest, daß sie seit etwa drei bis vier Wochen beschwerdefrei sei. Eine von der Beklagten gewünschte Kur konnte, wie sie später in ihrem Schreiben vom 05.08.1996 an die Klägerin (s. Beweis weiter unten) mitteilte, nicht bewilligt werden, weil der zuständigen begutachten Ärztin keine Symptome (mehr) ersichtlich waren.
Diese Sitzung am 22. Juli 1996 sollte die letzte sein.
Sodann schrieb die BEK unter dem Datum des 29.07.1996 an die Beklagte, sie sähe „keine Möglichkeit", dem „Leistungsantrag (auf Psychotherapie) zu entsprechen" und nannte ihr zwei psychoanalytische Institute sowie drei Ärzte, die die Beklagte an sog. „Delegationspsy-chotherapeuten" hätten weiterleiten können.
Beweis: Schreiben der BEK vom 29.07.96 in Kopie.
In einem Telefonat am 01. August 1996 erwähnte die Beklagte der Klägerin gegenüber, sie führe „vielleicht nächste Woche in Urlaub" und sie wollte zuvor einen Entwurf für ein Schreiben an die BEK i. S. Kostenübernahme für die Psychotherapie verfassen und ihn der Klägerin zukommen lassen.
Beweis: Parteivernehmung.
Doch sodann schrieb die Beklagte unter dem Datum des 02. August 1996 direkt an die BEK, ohne zuvor mit der Klägerin noch einmal Rücksprache gehalten zu haben und ohne hiervon der Klägerin jemals eine Kopie zu überlassen.
Beweis: Zeugnis der BEK, b. b.
Über ihr vorgenanntes Schreiben an die BEK informierte die Beklagte die Klägerin mit dem bereits oben erwähnten Schreiben vom 05.08.1996 und verabschiedete sich in den Urlaub.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 05.08.1996 in Kopie.
Sodann schrieb die BEK an die Beklagte unter dem Datum des 06.08.1996, doch auch hiervon erhielt die Klägerin bis zum heutigen Tage keine Kopie.
Am 13. September 1996 rief die Klägerin die Beklagte an und fragte nach dem Stand der Dinge. Die Beklagte berichtete über ihren Urlaub, in dem sie sich gut erholt habe. Sie habe aber noch keine Antwort von der BEK i. S. Kostenübernahme für Psychotherapie. Sie sagte der Klägerin zu, ihr eine Kopie ihres Schreibens an die BEK vom 02.08.1996 zu überlassen.
Beweis: Parteivernehmung.
Dieses geschah jedoch nie.
Unter dem Datum des 11. September 1996 beschied die BEK die Beklagte und erwähnte hier, die Beklagte habe ihr zuvor mitgeteilt - hier muß es sich wohl um das Schreiben der Beklagten vom 02.08.1996 handeln -, sie würde evtl. auch die von der BEK benannten Vertragsbehandlerplätze in Anspruch nehmen, - eine Äußerung, die für den Kostenübernahmeantrag für die Behandlung bei der Klägerin höchst ungünstig war und auf dessen Grundlage die BEK keinen Anlaß mehr sah, eine Genehmigung für eine Einzelfall-Kostenerstattung, wie sie die Klägerin bei anderen Versicherten der BEK erhalten hatte, zu erteilen.
Beweis: Bescheid der BEK an die Beklagte vom 11.09.1996 in Kopie.
Die Klägerin gelangte erst später an eine Kopie dieses Schreibens, als sie am 10. Oktober 1996 bei der BEK anrief und nach dem Sachstand fragte.
Ohne der Klägerin hiervon am 17.09.1996 eine Kopie zu überlassen faxte die Beklagte unter dem vorgenannten Datum an die Klägerin, sie habe ein Schreiben der BEK erhalten „mit einer sehr deutlichen Ablehnung einer Kostenübernahme".
Vorliegend handelt es sich um einen Bescheid mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat. Die Beklagte fügte hinzu: „Die geforderten Befähigungen werden von Ihnen nach Ansicht der Barmer nicht erbracht."
Die „geforderten Befähigungen" bezieht sich hier ausschließlich auf die Möglichkeit, im sog. „Delegationsverfahren" abzurechnen, denn eine qualitative Bewertung der „Befähigung" eines im Verfahren der Kostenerstattung tätigen Psychotherapeuten, der nach dem Heilpraktiker-Gesetz zugelassen ist bzw. war, wie die Klägerin, steht der Krankenkasse nicht zu.
Im vorgenannten Schreiben fügte die Beklagte an die Klägerin gerichtet hinzu: „Wenn Sie also eine Kostenübernahmegenehmigung von einer anderen Geschäftsstelle der Barmer erhalten haben" - hierüber hatte die Klägerin der Beklagten berichtet -, „dann stellen Sie mir bitte diese Unterlagen zur Verfügung, um sie meiner Geschäftsstelle der BEK vorzulegen. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, daß die Geschäftsstellen untereinander andere Richtlinien haben sollen."
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 17.09.1996 in Kopie.
Am 20. September 1996 schrieb die Klägerin an die Beklagte, sie könne ihr leider aus Daten-schutzgesichtspunkten keine Bescheide der BEK an andere Patienten überlassen, und bat sie, ihr Glauben zu schenken. Vielmehr käme es darauf an, die Erstattung der Kosten in jedem Einzelfall von der Krankenkasse zu erlangen.
Auch bat die Klägerin hier abermals über Überlassung der Schreiben der Klägerin vom 02.08.1996 an die BEK und deren Antwort darauf und sie schlug vor, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch zu klären.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 20.09.1996 in Kopie.
Nachdem die Klägerin bis zum 08.10.1996 von der Beklagten nichts gehört hatte, schrieb sie ihr und erlaubte sich auch, ihre (erste) Rechnung beizufügen. Sie stellte anheim, ihr den „Betrag direkt zu erstatten und sich ihn von der BEK auszahlen zu lassen". Auch gäbe es die Möglichkeit, fügte sie hinzu, „die beigefügte an die BEK gerichtete Rechnung dorthin weiterzuleiten, so daß der Klägerin der Betrag direkt von der BEK erstattet würde. Allerdings sei hierfür erforderlich, daß die Beklagte, wie bereits in der ersten Sitzung im April besprochen, die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichne und ebenfalls an die BEK schickte. Die Klägerin stellte hier fest: „Meine Rechnung habe ich analog einer Kostenerstattung in einem anderen Fall bei der BEK vorgenommen und auch hier bereits eine Zahlung erhalten. Ich gehe davon aus, daß die Kostenerstattung mit Sicherheit auch in Ihrem Fall zu erwirken ist."
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 08.10.1996 nebst Rechnungen und Abtretungserklärung in Kopie.
Am 10. Oktober 1996 erhielt die Klägerin einen Anruf von der Beklagten, in dem die Beklagte den Erhalt des Schreibens der Klägerin bestätigte. Hier beschwerte sie sich über das Schreiben der Klägerin und ihre Rechnung und verbat sich, weiterhin von der Klägerin kontaktiert zu werden. Sie behauptete ferner, sie habe mit zwei Diplom-Psychologen gesprochen, die ihrerseits nur mit Selbstzahlern arbeiteten, und die ihr gesagt hätten, die Behauptung der Klägerin, jemals Erstattungen von Krankenkassen erhalten zu haben, sei unwahr, die Klägerin sei, weil sie derartige Behauptungen aufstellt, „eine Beleidigung für ihren Berufsstand", man müsse ihr Verhalten dem „Berufsverband zur Kenntnis bringen".
Beweis: Parteivernehmung.
Sodann verfaßte die Klägerin unter dem 10.10.1996 ein Schreiben an die Beklagte, dem sie ein Schreiben des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen vom 20.09.1996 beifügte, in dem es heißt, daß die Weigerung von Ärzten, Notwendigkeitsbescheinigungen für Psychotherapie auszustellen, nicht zulässig ist.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 10.10.1996 nebst Schreiben des BDP vom 20.09.1996 in Kopie.
Sodann fügte die Klägerin ihr Schreiben an das Bezirksamt Tempelhof, Frau Dr. Kleibeler, bei, in dem sie sich über die Weigerung von Ärzten, Notwendigkeitsbescheinigungen auszustellen, beschwert.
Beweis: Schreiben der Klägerin an das Bezirksamt Tempelhof vom 27.09.1996 in Kopie.
Die Klägerin vermutet in ihrem Schreiben an die Beklagte, daß die Beklagte sich möglicherweise mit ihren Schreiben an die BEK vom 02.08.1996 „ein Tor geschossen" habe, als sie der BEK mitteilte, daß sie evtl. einen freien Therapieplatz bei einem Delegationspsychotherapeuten in Anspruch nehmen wollte.
Sodann bat die Klägerin die Beklagte, wegen der Durchsetzung der Kostenübernahme mit ihr zu kooperieren. Ferner behielt sie sich vor, gegen die Kollegen, die sie als eine „Beleidigung" für ihren Berufsstand bezeichnet hatten, obwohl sie dazu beigetragen hatte, die Beklagte von ihren Beschwerden zu befreien, vorzugehen.
Beweis: Parteivernehmung.
Sodann hörte die Klägerin von der Beklagten nichts mehr.
Unter dem Datum des 08.10.1996 hatte die Beklagte gegen den Bescheid der BEK Widerspruch eingelegt. Hiervon erhielt die Klägerin jedoch abermals keine Kopie; sie erfuhr es über die BEK.
Am 26.10.1996 erhielt die Klägerin eine Durchschrift des Schreibens der BEK vom 24.10.1996 an die Beklagte, in dem auf den Widerspruch der Beklagten vom 08.10.1996 Bezug genommen wird. Die Beklagte wird hier um Geduld gebeten, der Vorgang würde noch einmal geprüft. Die BEK teilte hier mit, daß in Ausnahmefällen durchaus Kostenerstattungen vorgenommen werden. Die BEK stellt hier auch fest, daß sie nicht befugt ist, sich über die Qualifikation der Klägerin zu äußern.
Beweis: Schreiben der BEK an die Beklagte vom 24.10.1996 in Kopie.
Unter dem Datum des 01. November 1996 schrieb die Beklagte an die Klägerin, sie weise „nochmals mit Nachdruck darauf hin, daß Sie selbstverständlich weder gegen mich noch gegen die Barmer Ersatzkasse einen Zahlungsanspruch haben".
Sodann behauptet die Beklagte völlig frei erfunden, die Klägerin selbst hätte „vorgeschlagen und darauf gedrängt, daß ich auf jeden Fall zu Ihnen kommen soll, und daß Sie von mir kein Honorar verlangen werden. Sie hatten mich nur gebeten, daß ich mich dafür einsetze, daß meine Krankenkasse, die Barmer Ersatzkasse, Sie als Diplom-Psychologin akzeptiert, so daß Sie dann dort eine Rechnung hinschicken könnten."
Sie fügt hinzu: „Ich habe meinen Teil dieser Vereinbarung eingehalten. Wenn trotz aller Bemühungen die Barmer Ersatzkasse sich ablehnend verhalten hat, so können Sie dieses nicht mir anlasten, dieses war Ihr Risiko der zwischen uns getroffenen Vereinbarung."
Und weiter: „Genau wie ich, sollten auch Sie sich an unsere Vereinbarung von damals halten. Bitte seien Sie so freundlich, rufen Sie nicht mehr bei mir an und schreiben Sie auch keine Brief mehr an mich."
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 01.11.1996 in Kopie.
Dem Schreiben der Beklagten war die Rechnung der Klägerin vom 08.10.1996 beigefügt.
In einem Telefonat der Klägerin mit der BEK am 11. November 1996 hieß es, die BEK habe in der Sache noch nicht entschieden und der Beklagten am 30.10.1996 eine kurze Mitteilung gesandt. Eine Entscheidung erginge durch die Hauptverwaltung in Wuppertal und erfolge in etwa „ein bis zwei Monaten". Auch wurde der Klägerin mitgeteilt, daß die der Beklagten überlassene Abtretungserklärung bei der BEK nicht eingegangen sei.
Beweis: Zeugnis der BEK-Mitarbeiterin, Frau Walden, b. b.
Nachdem die Klägerin von der BEK nichts mehr gehört hatte, wandte sie sich am 20. Dezember 1996 an die Hauptverwaltung in Wuppertal, schilderte dort den Vorgang und bat um Übernahme der Kosten für ihre erfolgreiche Behandlung.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 20.12.1996 in Kopie.
Hierauf antwortete die Hauptverwaltung der BEK der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.1997, sie möge sich gedulden, es seien „ergänzende Feststellungen erforderlich".
Beweis: Schreiben der BEK vom 03.01.1997 in Kopie.
In einem Anruf der BEK Hauptverwaltung bei der Klägerin am 23.02.1997 äußerte der Sachbearbeiter Herr Kerle, die BEK werde die Kosten nicht übernehmen, es sei Sache der Beklagten, das Honorar der Klägerin zu bezahlen; am 11. März 1997 werde eine Sitzung des Widerspruchsausschusses stattfinden, in der über den Antrag endgültig entschieden würde.
Beweis: Zeugnis des Herrn Kerle von der BEK Hauptverwaltung in Wuppertal.
In einem Telefonat mit der BEK Hauptverwaltung erfuhr die Klägerin am 21. März 1997, die Beklagte habe inzwischen einen Bescheid erhalten; die Klägerin solle sich an die Geschäftsstelle in Berlin wenden. In einem Telefonat am selben Tag mit Frau Kriening bei der BEK-Geschäftsstelle in Berlin erhielt sie die Auskunft, die Klägerin erhielte demnächst eine Nachricht.
Beweis: Zeugnis der Frau Kriening von der BEK Berlin.
Unter dem Datum des 07. April 1997 wandte sich die Klägerin abermals an die Hauptgeschäftsstelle der BEK in Wuppertal und erinnerte an die Mitteilung der Entscheidung, da ihr bis zu diesem Tage nichts vorlag.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 07.04.1997 an die BEK in Kopie.
Darauf schrieb die BEK Hauptverwaltung am 16.04.1997 an die Klägerin, daß ihr über die Sache keine Auskünfte erteilt werden dürften, da sie keine Vollmacht der Beklagten vorgelegt habe.
Beweis: Schreiben der BEK vom 16.04.1997 in Kopie.
In einem Telefonat mit Frau Kriening von der Berliner Geschäftsstelle am 21. April 1997 hieß es, die BEK würde sich in Kürze bei der Klägerin melden. Eine Stunde später rief Frau Kriening bei der Klägerin an und teilte mit, daß von der BEK nicht mit Post zu rechnen sei.
Beweis: Zeugnis der Frau Kriening von der BEK.
Sodann richtete die Klägerin am 24.04.1997 ein letztes Schreiben an die Hauptverwaltung der BEK und bat als Beteiligte um Überlassung der Korrespondenz mit der Beklagten.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 24.04.1997 in Kopie.
Hierauf schrieb die Hauptverwaltung der BEK am 30.04.1997 an die Klägerin, ohne Vorlage einer Einverständniserklärung sei sie nicht in der Lage, der Klägerin Auskunft zu erteilen.
Beweis: Schreiben der BEK vom 30.04.1997 in Kopie.
Zuvor hatte die Klägerin am 21. April 1997 die Beklagte noch einmal angerufen und um Überlassung der Korrespondenz mit der BEK gebeten. Hier sagte die Beklagte, für sie sei die Angelegenheit „erledigt"; es sei „ausgemacht" gewesen, „daß wir alles versuchen"; sie und die Klägerin hätten „alles versucht", „mehr geht nicht". Darauf sagte die Klägerin, daß ihres Erachtens keinesfalls alles versucht worden sei, daß ihr mehrere Unterlagen aus der Korrespondenz mit der BEK unbekannt seien und daß es immerhin um ihr Honorar i. H. v. mindestens 2.600,00 DM ginge; sofern die Beklagte die Klägerin aufsuchen würde, würde sie ihr auch eine anonymisierte Kopie von anderen Kostenübernahmen der BEK zeigen, nicht aber aushändigen.
Beweis: Anonymisierter Kostenübernahmebescheid der BEK vom 14.08.1996 i. K. und Parteivernehmung.
Als die Klägerin äußerte, sie sei nicht bereit, auf ihr Honorar zu verzichten, äußerte die Beklagte, sie könne gerne gerichtliche Hilfe gegen sie in Anspruch nehmen.
Beweis: Parteivernehmung.
Sodann schrieb die Klägerin unter dem Datum des 24.04.1997 an die Beklagte und bat um Überlassung einer Kopie des Schreibens der BEK Hauptverwaltung und sandte eine Kopie der neuen Rechnung vom 08.10.1996 mit, in der sie nunmehr sämtliche Behandlungsstunden liquidierte. Auch bat sie um Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 24.04.1997 in Kopie.
Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 02. Mai 1997 und schickte der Klägerin sowohl ihr Schreiben vom 24.04.1997, als auch ihre neue Rechnung und die nicht unterzeichnete Abtretungserklärung zurück. Sie stellte fest: „Trotz meines Schreibens vom 1. November 1996 haben Sie mich erneut angerufen und außerdem auch noch das obige Schreiben gesandt. Ich fühle mich durch Ihre Vorgehensweise stark belästigt. Im Wiederholungsfalle werde ich mich zu wehren wissen."
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 02.05.1997 in Kopie.
Sodann beantragte die Klägerin am 06.05.1997 beim Amtsgericht Wedding einen Mahnbescheid gegen die Beklagte, die hiergegen Widerspruch einlegte.
Nachdem am 01.01.1999 das Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten war wurde die Klägerin per 04.01.1999 approbiert.
Beweis: Approbationsurkunde des Landesamts für Gesundheit und Soziales in Berlin vom 04.01.1999 in Kopie.
Ferner hatte die Klägerin im Dezember 1998 beim Zulassungsausschuß der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin einen Antrag auf Zulassung bzw. Ermächtigung als Vertragsbehandler gemäß den Übergangsbestimmungen gestellt. Sie hatte hier, wie erst seit dem Sommer 1998 bekannt, den Nachweis von 250 Behandlungsstunden zu Lasten von gesetzlichen Kranken-kassen im Zeitraum Juni 1994 bis Juni 1997 darzulegen.
Der Zulassungsausschuß anerkannte von den von der Klägerin dargelegten Stunden aber nur 245, so daß ihr also noch fünf Stunden fehlten. Die 19 Behandlungsstunden bei der Beklagten hatte die Klägerin bislang noch nicht angegeben.
Hätte die Beklagte mit der Klägerin seinerzeit bei der Korrespondenz mit der BEK kooperiert, wäre es mit Sicherheit gelungen, zumindest einen Teil der 19 Behandlungsstunden bezahlt zu bekommen, so daß die Klägerin dem Zulassungsausschuß mehr als 250 Stunden hätte nachweisen können und die Zulassung bereits erhalten hätte.
Der Klägerin ist also auch Schaden dadurch entstanden, daß sie zunächst mit ihrer KV-Zulassung an den fehlenden fünf Stunden, die sie bei der Beklagten erbracht hat, gescheitert ist. Die Klägerin behält sich vor, von der Beklagten diesbezüglich Schadensersatz zu verlangen.
Das Bundessozialgericht hat am 08. November 2000 den „Teilnahme-Begriff" des Psycho-therapeutengesetzes in Bezug auf die Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Versicherten im Zeitraum Juni 1994 bis Juni 1996 in mehreren Urteilen vom 08.11.2000 ausgelegt.
In einem weiteren Urteil vom 08.11.2000 hat es zur Altersgrenze für Psychotherapeuten als Vertragsbehandler ( B 6 KA 55/00 R) entschieden. In Leitsatz 2 des vorgenannten Urteils heißt es: „Auf den 20-Jahres-Zeitraum, um den die Altersgrenze hinausgeschoben werden kann, sind vor dem 01.01.1999 zurückgelegte Tätigkeiten im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren anzurechnen."
Hieraus folgt, daß der Zeitraum, in dem ein Kostenerstattungspsychotherapeut, wie vorliegend die Klägerin, bereits vor dem 01.01.1999 an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen hat, auf den Vertragsbehandlerzeitraum anzurechnen ist und der Psychotherapeut bei Überschreiten einer gewissen Altersgrenze nur noch maximal 20 Jahre Vertragsbehandler sein kann.
Da die Klägerin diesbezüglich von einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem 01.01.1999 betroffen ist, in dem sie auch die Klägerin behandelte, schrieb sie die BEK unter dem Datum des 22.12.2000 abermals an und bat unter den Gesichtspunkten der Urteile des BSG und insbesondere des Altersgrenze-Urteils um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit.
Sie hielt es für unbillig, sich einerseits im Zulassungsfall die Jahre ihrer Tätigkeit im Kostenerstattungsverfahren auf den Vertragsbehandlerzeitraum anrechnen lassen zu müssen und somit wegen ihres fortgeschrittenen Alters nur noch 15 Jahre Vertragsbehandler sein zu können, andererseits aber nicht in allen Fällen ihrer Behandlungen vor dem 01.01.1999 das Honorar erhalten zu haben.
Auch hoffte sie, durch die nachzureichenden Stunden mit ihrer Klage gegen den Berufungsausschuß bei der Kassenärztlichen Vereinigungen Berlin durch den Nachweis weiterer Behandlungsstunden zu obsiegen.
Beweis: Schreiben der Klägerin an die BEK vom 22.12.2000 in Kopie.
Hierauf antwortete die BEK jedoch nicht.
Da Verjährung drohte, reichte die Klägerin am 28.12.2000 im Namen der Beklagten und ihres Erachtens auch im Interesse der Beklagten, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin zumindest bis zum 31.12.2000 einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten gegen die BEK hat, Klage auf dem Sozialgericht Berlin gegen die BEK ein.
Beweis: Klageantrag der Klägerin an das Sozialgericht vom 28.12.2000 in Kopie.
Hierauf schrieb das Sozialgericht Berlin an die Klägerin und bat um Überlassung der Vollmacht.
Beweis: Schreiben des Sozialgerichts Berlin vom 10.01.2001 an die Klägerin i. K.
Sodann schrieb das Sozialgericht Berlin an die Klägerin, es beabsichtige, sie vom Verfahren auszuschließen, da sie bereits in anderen Fällen als (tatsächlich) Bevollmächtigte aufgetreten sei und hierin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen werde. (Die stets vorgelegten Abtretungserklärungen der Patienten an die Klägerin waren von den Sozialgerichten als Umgehungstatbestand gegen das Rechtsberatungsgesetz gewertet worden.)
Beweis: Schreiben des Sozialgerichts Berlin vom 11.01.2001 in Kopie.
Die beklagte BEK schrieb unter dem Datum des 31.01.2001 an das Sozialgericht, es werde sich zur Sache erst äußern, „wenn die von der Diplom-Psychologin Carola Storm-Knirsch avisierte Vollmacht der Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht ist und die ebenfalls angekündigte Klagebegründung vorliegt".
Beweis: Schreiben des BEK Vorstandes vom 31.01.2001 in Kopie
Zum einen wird hier vom Vorstand der BEK auf die bekannten Diskrepanzen zwischen der Klägerin und der Beklagten angespielt, indem man auf eine Vollmacht gespannt ist. Zum andern wird das vorliegende Schreiben der Klägerin vom 22.12.2000 völlig ignoriert, in dem die Anspruchsgrundlage, nämlich die Bewertung der damaligen Behandlungstätigkeit der Klägerin durch das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 08.11.2000 als „Quasi-Vertragsbehandlertätigkeit", woraus nach Ansicht der Klägerin zwangsläufig folgt, daß derartige Behandlungen auch zu honorieren bzw. nachzuerstatten sind.
Mit Schreiben vom 09. Februar 2001 an das Sozialgericht Berlin setzte sich die Klägerin gegen den Vorwurf, gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen, zur Wehr und wies darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen, zuletzt am 16. März 2000 (NJW 2000, H. 31, S. 2278), entschieden hat, daß derjenige Rechtsbesorger, der ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 09.02.2001 an das Sozialgericht Berlin in Kopie.
Ohne sich mit dem Vortrag der Klägerin, die sich immerhin auf den BGH beruft, auseinander zu setzen, faßte das Sozialgericht Berlin am 19.02.2001 einen Beschluß und schloß die Klägerin vom Verfahren wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz aus.
Beweis: Beschluß des Sozialgerichts Berlin vom 19.02.2001 in Kopie.
Sodann unternahm die Klägerin bei der Beklagten einen letzten Versuch, sie um Unterstützung bei der Wiederaufnahme des Antragsverfahrens auf Übernahme der Behandlungskosten im Lichte der Urteile des BSG vom 08.11.2000 zu unterstützen und rief die Beklagte am 08.03.2001 an. Die Beklagte beschwerte sich hier abermals über die Belästigung und verbat sich jeden weiteren Kontakt. Als die Klägerin äußerte, andernfalls müsse sie das Mahnverfahren fortsetzen, antwortete die Beklagte, die Klägerin möge tun und lassen, was sie wolle.
Beweis: Parteivernehmung.
Sodann wandte sich die Beklagte am selben Tag an die BEK. Sie verfaßte ein Schreiben an die Hauptverwaltung der BEK und beschwerte sich über die Klägerin. Sie versicherte, ihr keine Vollmacht erteilt zu haben und auch keine Vollmacht zu erteilen. Sodann mutmaßt sie, die Klägerin würde ihr „weitere Schwierigkeiten machen".
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 08.03.2001 an die BEK in Kopie.
Hiervon sandte die beklagte BEK mit Schreiben vom 13.03.2001 eine Kopie an das Sozialgericht.
Beweis: Schreiben des Vorstands der BEK vom 13.03.2001 in Kopie.
Sodann rief das Gericht am 21.03.2001 die Beklagte an, um zu klären, ob sie der inzwischen beauftragten Rechtsanwältin der Klägerin gegen die BEK eine Vollmacht erteilen werde. Die Beklagte verneinte dieses und teilte auch mit, daß sie ihre Forderung gegen die BEK nicht der Klägerin abgetreten habe. Also regte das Sozialgericht die Rücknahme der Klage gegen die BEK an.
Beweis: Schreiben des Sozialgerichts vom 21.03.2001 in Kopie.
Mit Schreiben vom 10.04.2001 nahm Frau Rechtsanwältin X. die von der Klägerin ohne Vollmacht eingereichte Klage zurück. Sie wies darauf hin, daß die hiesige Klägerin die Klage gegen die BEK nur wegen drohender Verjährung eingereicht hatte und daß es im Interesse der hiesigen Beklagten liege, das Behandlungshonorar für die Leistungen der Klägerin von ihrer Krankenkasse zu erhalten.
Auch wies sie auf das BSG-Altersgrenze-Urteil hin, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgesetzt war, wonach die beklagte BEK zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist.
Zuletzt erwähnt sie, daß die hiesige Klägerin das zivilrechtliche Mahnverfahren bis zum 31.12.2000 nicht weiter betrieb, um der hiesigen Beklagten die Chance einzuräumen, in Kooperation mit der Klägerin gegen die BEK vorzugehen.
Beweis: Schreiben der Rechtsanwältin vom 10.04.2001 in Kopie.
Nachdem die hiesige Beklagte sich bereits seinerzeit, als ihre Erkrankung im Abklingen war, weigerte, mit der Klägerin i. S. Erstattung der Kosten durch die BEK zusammen zu arbeiten, die Beklagte sich abermals angesichts der Urteile des Bundessozialgerichts vom 08.11.2000, wonach die BEK zur Kostenübernahme verpflichtet ist, weigert, mit der Klägerin zusammen zu arbeiten, sieht die Klägerin nunmehr keine andere Möglichkeit, als das bereits durch Mahnbescheid eingeleitete Verfahren fortzusetzen.
Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte und nach wie vor jegliche außergerichtliche Kooperation und sogar Kommunikation mit ihrer ehemaligen erfolgreichen Psychotherapeutin ablehnt, ist nunmehr Klage geboten.
Anliegend fügt die Klägerin eine neue Rechnung vom 08.10.1996 bei, in der sie einen Stundensatz i. H. v. 145,00 DM berechnet, nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25.08.1999 entschieden hat, daß psychotherapeutische Leistungen bis zum 31.12.1998 in Höhe von mindestens 145,00 DM zu vergüten seien.
Anlage: Neue Rechnung vom 08.10.1996 in Kopie.
Die Kostenforderung ergibt sich
1. aus den Nebenkosten des Mahnbescheids i. H. v. 150,00 DM;
2. aus den Gerichtskosten für den Mahnbescheid i. H. v. 65,00 DM;
3. aus den Kosten für das Gerichtsverfahren i. H. v. 325,00 DM.
Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus den Kopien der anliegenden Quartalsabrechnungen der Postbank aus dem Zeitraum 1997 bis 2001.
Beweis: Quartalsabrechnungen des Kontos der Klägerin bei der Postbank Berlin i. K.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
Nachbemerkung:
Das Gerichtsverfahren habe ich wegen Verjährung verloren. Der Anspruch des Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse verjährt nach vier Jahren; der des Behandlers gegen seinen Patienten bereits nach zwei Jahren.