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18. Dezember 2001
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Den Hauptgeschäftsführer
Herrn Tesic
Bismarckstr. 95/96
10625 Berlin
Fax 31003-302
Verhalten der KV gegenüber Antragstellern auf sozialrechtliche
Zulassung gem.
Übergangsrecht - Telefonat am 15. November d. J. mit Frau Fricke
- Beschwerde -
"Zeitfenster" - Art. 10 EGPsychThG
Sehr geehrter Herr Tesic,
seit dem 30. Dezember 1998 habe ich mehrere Schreiben bzw. Anfragen an
die KV Berlin gerichtet, jedoch nie eine Antwort erhalten.
Hierüber beabsichtige ich, mich bei Ihrer Aufsichtsbehörde
zu beschweren.
Anläßlich meines Anrufs am 15. November d. J. riet mir Ihre
Frau Fricke, mich zuvor noch an Sie zu wenden.
Als Mediatorin und Befürworterin außergerichtlicher Konfliktregelungen
komme ich dieser Empfehlung hiermit gerne nach.
Ich teile meine Anliegen auf verschiedene Schreiben auf und möchte
mich heute zum einen auf mein Schreiben vom 30. Dezember 1998 zum
Nachweis von 250 Behandlungsstunden im "Zeitfenster" und
die Frage des Art. 10 EG PsychThG beschränken.
I.
Am 30.12.1998 habe ich als Erstattungspsychotherapeutin angefragt,
wieso die KV Berlin bzw. der Zulassungsausschuss im sog. "Zeitfenster"
von uns Antragstellern "mindestens 250" Behandlungsstunden
zu Lasten von GKVen nachgewiesen haben möchte, wenn doch andererseits
die GKVen sich in genau diesem Zeitraum in der Regel weigerten, unsere
Behandlungen zu bezahlen, mit der Begründung, derartige Kostenerstattungen
gem. § 13 III SGB V seien grundsätzlich rechtswidrig.
Die Berliner Sozialgerichte haben es nicht anders gesehen und
weisen - auch heute noch, obwohl die Urteile des Bundessozialgerichts vom
08.11.2000 vorliegen, in denen die Tätigkeit des Erstattungspsychotherapeuten
vor dem 31.12.1998 als "Quasi-Vertragsbe-handlertätigkeit"
eingestuft und ggf. auf den Vertragsbehandlerzeitraum angerechnet wird -
die immer noch anhängigen Klagen meiner Patienten ab.
Ich hatte am 30.12.1998 einige Bescheide von GKVen und ein Urteil beigefügt.
Diese Anlagen reiche ich hier abermals ein.
Ich wiederhole hier meine Frage aus meinem Schreiben vom 30.12.1998:
Kann es sein, dass Sie bzw. der Zulassungsausschuss von uns Psychotherapeuten
für eine bedarfsunabhängige Zulassung den Nachweis von Behandlungsstunden
verlangen, die rechtswidrig waren?
Wenn es denn so schwierig bzw. gar rechtswidrig war, von den GKVen Kostenerstattungen
zu erhalten: auf welcher Rechtsgrundlage kommen Sie dann dazu, von uns Antragstellern grundsätzlich eine derartige Mindestanzahl zu verlangen?
Der Verweis auf die Urteile des BSG vom 08.11.2000 dürfte
ins Leere gehen, denn das BSG hat bei seinen Entscheidungen nicht berücksichtigt, dass es für die Erstattungstherapeuten, sofern
sie nicht im System von TK und IKK/BKK abrechneten, äußerst schwierig war, insbesondere nach dem TK-Urteil vom 23.10.1996,
von GKVen Kostenerstattungen zu erhalten. Diesbezüglich waren
alle entschiedenen BSG-Fälle untypisch und wäre eine neue Entscheidung vonnöten.
Halten Sie es für rechtens, wenn somit nur Kollegen von mir zugelassen
wurden, die sich über ihre Patienten demnach rechtswidrige Leistungen
von den GKVen erschlichen haben?
Oder sind nicht vielmehr die GKVen - zumindest aus heutiger Sicht nach
den o. g. BSG-Urteilen über die Quasi-Vertragsbehandlertätigkeit
- verpflichtet, meinen Patienten die Kosten zu erstatten? In meinem Fall
handelt es sich um etwa noch 150 h allein im Zeitfenster und noch viele
weitere vor dem 31.12.1998.
Vom Zulassungsausschuss erhielt ich eine Ablehnung, weil mir fünf Stunden im Zeitfenster fehlten.
Es ist klar, dass es nicht nur für mich einen völlig unerträglichen Widerspruch darstellt, wenn der Zulassungsausschuss 250 h im Zeitfenster
verlangt, die GKVen sich aber weigerten bzw. weigern, die von mir erbrachten
Behandlungen zu bezahlen, so dass ich diese Forderung nicht erfüllen
kann.
Auf diesen Widerspruch habe ich mit meinem Schreiben vom 30.12.1998 ausführlich
hingewiesen und Bescheide von Krankenkassen und ein Urteil beigefügt.
Ich bitte um Stellungnahme.
II.
Als noch im Zulassungsverfahren befindliche Psychotherapeutin, die seit 01. Oktober 1999, also seit mehr als zwei Jahren, bei GKVen keine Neuanträge mehr bewilligt bekommt, mit der Begründung, für
die Krankenkasse sei die ablehnende Entscheidung des Berufungsausschusses
"rechtskräftig", brauche ich Ihnen nicht darzulegen,
wie es sich auf meine seit 1995 ausschließlich freiberuflich Existenz
auswirkt, wenn keine Neuanträge mehr bewilligt werden. Die mir entstandenen
Außenstände seit 01.10.1999 belaufen sich inzwischen auf viele
Tausend DM. Klageverfahren meiner Patienten gegen ihre Krankenkassen sind
anhängig. Das Sozialgericht ist völlig überlastet. Es ist
noch nicht ein Termin angesetzt.
Hier möchte ich die Bitte anschließen, dafür Sorge zu
tragen, dass die GKVen gem. Art. 10 EGPsychThG uns Antragstellern im schwebenden Verfahren die Behandlungen bezahlen.
Herr Pfeiffer hat mir seit Ende Mai d. J. mehrfach eine Äußerung
zu der ihm bereits seit April d. J. vorliegenden Stellungnahme des BMG vom 13.02. d. J. zugesagt, in der auf Veranlassung einer Kollegin, die
eine Petition beim Bundestag eingereicht hatte, dargelegt wird, dass auch Erstattungspsychotherapeuten, die vor dem 31.12.1998 einen Antrag auf
sozialrechtliche Zulassung gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt an der Versorgung
der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben und sich noch im schwebenden
Verfahren befinden, wie die Delegationspsychotherapeuten weiterhin bis zur Rechtskraft der Entscheidung des ZA an der Versorgung der GKVersicherten teilnehmen, und dieses, ohne im Einzelnen Unterversorgung nachweisen
zu müssen.
Bis zum heutigen Tag, also seit knapp sieben Monaten, habe ich nichts von ihm gehört.
III.
Bitte lassen Sie mich auch wissen, von wem ich Ersatz des Schadens verlangen kann, der mir dadurch entstanden ist bzw. dadurch entsteht,
dass ich zum einen vom Zulassungsausschuss wegen fehlender fünf Stunden
im "Zeitfenster" nicht zugelassen wurde, und andererseits sich
die GKVen weigern, meinen Patienten bzw. mir über die Abtretung in
der Übergangszeit meine Behandlungskosten zu bezahlen.
Ich bitte um Ihre alsbaldige Rückäußerung, spätestens
bis zum
30. Dezember 2001.
Vielen herzlichen Dank im voraus und
mit freundlichen Grüßen
Anlagen
*****************
30. Dezember 1998
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
- Zulassungsausschuss -
Bismarckstr. 95/96
10625 Berlin
Antrag auf Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zum 01.01.1999
-
Zulassungsvoraussetzungen: Anlage 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anlage 1 zum Antrag auf Zulassung/Ermächtigung zur vertragstherapeutischen
Versorgung und Übergangsregelung (bis 31.12.98) verlangen Sie den Nachweis
der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im Zeitraum
26.06.94 bis 24.06.97 mit einem Umfang von "mindestens 250 Stunden".
Hierzu habe ich folgende Fragen:
Die GKVen beriefen sie hier ausdrücklich auf Sie als Kassenärztliche Vereinigung, die darüber wache, daß es zu derartigen Kostenerstattungen nicht kommen könne.
Als Beispiele hierfür führe ich an (Anlagen):
a)
Unter dem Datum des 26.10.1996 beantragte ich für meinen Patienten
T 140574 bei der Barmer Ersatzkasse Kostenerstattung für Verhaltenstherapie.
Hierauf teilte die BEK am 10.01.97 meinem Patienten mit, sie könne
die Kostenübernahme "leider nicht bewilligen" und zitierte
hier die "unvermeidlichen gesetzeskonformen Ausführungen":
u. a. seien "von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannte
Zusatzausbildungen zwingend vorgeschrieben".
Da ich diese "umfangreichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht"
erfülle, verneinte die BEK ihre Leistungspflicht.
b)
Am 25.03.1997 beantragte ich für meine Patientin P 180245 Kostenerstattung
für Verhaltenstherapie bei der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin.
Im Widerspruchsbescheid der BKK vom 09.03.98 heißt es:
"Nach dem Gesetz besteht ... kein Anspruch auf Erstattung der Kosten";
dies ergäbe sich u. a. "aus ... § 13 ... SGB V", und
es heißt weiter: "Die psychotherapeutische Behandlung darf ...
nur von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder im Delegationsverfahren durch nichtärztliche Psychotherapeuten,
die von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sein müssen,
durchgeführt werden."
Darüber hinaus heißt es weiter:
"Schließlich ergibt sich aus ... § 13 SGB V, daß
die Krankenbehandlung in Form von Sachleistungen erbracht wird und daß
in diesem Zusammenhang eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist";
"eine Kostenübernahme ... ist unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben ... nicht möglich."
c)
Ferner beantragte ich unter dem Datum des 06.05.1997 für meine Patientin
D 140569 Kostenerstattung für Verhaltenstherapie bei der Hanseatischen
Krankenkasse Berlin, und auch hier wurde die Kostenübernahme mit Schreiben
vom 23.04.98 abgelehnt.
In der Begründung heißt es, es mangele mir an der "Zusatzausbildung
für die Durchführung von Verhaltenstherapie"; "nur Vertragsärzte mit einer speziellen Zusatzausbildung (seien) berechtigt
..., psychotherapeutische Leistungen zu erbringen"; auch sei zu beachten,
"daß gerade im Bereich der Psychotherapie die alleinige Behandlungsberechtigung
den Ärzten ... obliegt"; "diese Aufgabe kann nur von den
ärztlichen Psychotherapeuten, nicht dagegen von einem psychologischen
Psychotherapeuten geleistet werden, da andere Heilberufe keine normativ
geregelte therapeutische Ausbildung durchlaufen und insofern nicht über
vergleichbare Qualifikationen zur Behandlung von Erkrankungen, wie sie in
der ärztlichen Ausbildung vermittelt werden, verfügen (BSG-Urteil
1 RK 26/92)."
Somit sei "bei allem Verständnis für die Lage" meiner
Patientin "eine Handhabung im Sinne eines Ermessensspielraumes"
bzw. "auch bei allem Wohlwollen" eine "Kostenerstattung
zu Lasten der Solidargemeinschaft ... nicht möglich".
d)
Für meinen Patienten G 230540 beantragte ich am 06.12.1996 bei der
Deutschen Angestellten-Krankenkasse Berlin Kostenerstattung für Verhaltenstherapie.
Auch hier weigerte sich die DAK, meinem Patienten die Kosten zu erstatten.
Im klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin in dieser
Sache heißt es, die DAK habe die Kostenerstattung zu Recht abgelehnt,
denn "der Erstattungsanspruch kann sich nur auf solche Leistungen erstrecken, die auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden dürften. Für Notfälle erhält
§ 76 Abs. I SGB V lediglich die Regelung, daß andere als die
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte in
Anspruch genommen werden dürfen; eine Ausnahme für Psychologen
ist hier nicht enthalten. Die Krankenkasse ist damit nicht verpflichtet,
einem Versicherten die Kosten für eine Behandlung durch einen Dipl.-Psychologen
zu erstatten (...)".
Und weiter unten heißt es: "§ 13 Abs. 3 SGB V
bietet ... grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für eine
Leistung, die nicht auch als Sach- oder Dienstleistung hätte erbracht
werden dürfen, da der Anspruch auf Kostenerstattung nur an die Stelle
der grundsätzlich zu erbringenden Sach- oder Dienstleistung tritt."
Die Dezernentin äußerte mir gegenüber in einem
Telefonat am 05. März d. J., "die Kostenerstattungspraxis der
Krankenkassen" sei "grundsätzlich rechtswidrig",
und sie würde "nicht weniger rechtswidrig dadurch, daß sie
von einigen Krankenkassen praktiziert wird"; es bestünde "keine Chance", "ein Klageverfahren auf der Grundlage des §
13 III SGB V zu gewinnen"; auch "das Bundesaufsichtsamt"
habe sich mit dieser Frage bereits erschöpfend befaßt; durch
eine "Gleichbehandlung im Unrecht" könne "ein Anspruch
auf Kostenerstattung nicht begründet werden".
Ich bitte um Stellungnahme.
Kann es sein, dass Sie von uns Psychotherapeuten als Qualifikationsnachweis Leistungen erwarten, die rechtswidrig sind?
Besteht die Möglichkeit, dass Sie als Kassenärztliche
Vereinigung ggf. die Gesetzlichen Krankenkassen darauf hinweisen, dass
deren Rechtsauffassung nicht richtig ist, und dass Sie ihnen keineswegs
untersagen (können), die Kosten zu erstatten?
Die von mir vorgelegten Schreiben beziehen sich auf anhängige Verfahren,
so dass meine Patienten durchaus noch die Chance haben, ihre Kosten
für meine Behandlung erstattet zu bekommen und ich hierdurch die von
Ihnen geforderte Stundenzahl erreichen würde.
Für Ihre Bemühungen und Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen