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03. Mai 2002

"Zeitfenster"-Problematik des PsychThG

Lasset uns rechnen

Im Psychotherapeutengesetz heißt es, an ihrem bisherigen Praxissitz werden bedarfsunabhängig sozialrechtlich Antragsteller zugelassen, die im Zeitraum 25.06.1994 bis 24.06.97, im sog. „Zeitfenster", also in diesem Dreijahreszeitraum, an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben.

Der Gesetzgeber quantifiziert den Umfang der Teilnahme nicht. Er definiert auch keinen Mindestzeitraum, in dem der Antragsteller teilgenommen haben muss. Ferner verlangt er auch kein Mindesteinkommen in diesem Zeitraum.

Wohl aber will er sich an der ärztlichen Niederlassungspraxis orientieren, doch auch hier existiert in der Ärztezulassungsverordnung keine Quantifizierung für den Begriff der Teilnahme.

Weil der Gesetzgeber den Umfang der Teilnahme nicht beziffert, glaubten die Zulassungs- und Berufungsausschüsse und später die Sozialgerichte, sie dürften im Rahmen ihres Ermessens bzw. ihrer richterlichen Unabhängigkeit bei psychologischen Psychotherapeuten quantitative Auslegungen vornehmen.

Sehen wir uns an, zu welchen Kalkulationen und Begründungen es mitunter gekommen ist und vor allem in welche Richtung sich die Zahlen entwickeln.

Übergehen wir hier die Zulassungsausschüsse und Sozialgerichte, die von den Antragstellern lediglich eine oder wenige Behandlungsstunden im Zeitfenster verlangten und die Zulassung aussprachen.

Zeitlicher Behandlungsumfang

1. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bzw. der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss verlangten von den Antragstellern Ende 1998 für eine bedarfsunabhängige Zulassung (BUZ) den Nachweis von 250 Behandlungsstunden in drei Jahren.

Das entspricht unter Abzug von Urlaub in 43 Wochen pro Jahr einem Behandlungsumfang in 3 mal 43 Wochen = 129 Wochen von 1,93 h pro Woche. In Stunden und Minuten ausgedrückt 1 h 55 min.

Wer also z. B. die ganzen drei Jahre an der Versorgung teilgenommen und nur 245 h (das sind immerhin 98 %) nachweist, hat demnach lediglich 1,89 h pro Woche behandelt. In Stunden und Minuten ausgedrückt 1 h 53 min.

Die Differenz beträgt 2 Minuten pro Woche.

Weil dieser Antragsteller mit nur 245 h in drei Jahren 2 Minuten pro Woche zu wenig behandelt hat, kann er gem. ZA und BA bei der KV Berlin an seinem bisherigen Praxissitz keine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten.

Der Berufungsausschuss bei der KV Berlin beschließt: „Mit lediglich 245 Behandlungsstunden in dem 3-Jahreszeitraum hat sie (die Antragstellerin) einen Besitzstand als Grundlage für den Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung nicht erworben."

2. Nun verhält sich die Sache aber so, dass die Antragstellerin ihre 245 h in 16 Monaten nachweist, von denen noch 9 plus 3 Wochen Urlaub abzuziehen sind.

Also hat sie 245 h in 57 (43 plus 14) Wochen erbracht.

Wenn man jetzt die 245 h auf die 57 Wochen verteilt, gelangt man zu einem Behandlungsumfang pro Woche von 4,29 h, 4 h 17 Minuten.

Im Wochendurchschnitt liegt die Antragstellerin also um 2,36 h (2 Stunden und 21 Minuten) höher als ihre Kollegen, die 250 h in drei Jahren nachweisen, er ist also mehr als doppelt so hoch.

Dennoch hat diese Antragstellerin lt. KV Berlin nicht an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen.

3. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verlangte im August 1998 im sog. „Schirmer-Papier", das vom Berliner Zulassungsausschuss nicht übernommen wurde, der Antragsteller müsse 250 h in einem Zeitraum von dauerhafter Praxis im Bereich von mindestens sechs bis zwölf Monaten nachweisen.

a) Wenn wir 250 h auf 12 Monate unter Abzug von Urlaub verteilen, entspricht das in 43 Wochen pro Jahr einem Behandlungsumfang von 5,81 h pro Woche, 5 h 48 min.

Wenn ein Antragsteller 250 h in 12 Monaten erbracht und keinen Urlaub gemacht hätte, so entspräche sein Behandlungsumfang 4,80 h pro Woche, 4 h 48 Minuten.

b) Wenn wir die 250 h auf 6 Monate unter Abzug von Urlaub verteilen, entspricht das in 21,5 Wochen einem Behandlungsumfang von 11,6 h pro Woche, 11 h 24 Minuten.

Etwaiger „Bereitschaftsdienst", durch Anwesenheit bzw. Verfügbarkeit wegen Verwaltungsarbeiten oder von Patienten abgesagter Sitzungen, der als Arbeitszeit gilt, ist hier nicht berücksichtigt.

Einnahmen

4.: 630,00 DM Mindesteinnahmen - zumindest „geringfügige Nebenbeschäftigung"

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bzw. der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss verlangten für die Erfüllung des Anspruchs auf Bestandsschutz 250 Behandlungsstunden in drei Jahren.

Der Zulassungsausschuss schreibt: „Diese Stundenzahl ergibt sich, wenn im genannten Zeitraum ein monatliches Mindesteinkommen aus dieser Tätigkeit analog der 630-DM-Regelung zugrunde gelegt wird.

Das entspräche jährlichen Einnahmen i. H. v. 7.560 DM; in drei Jahren wären dieses 22.680 DM.

Die KV Berlin bzw. der Berufungsausschuss rechnen im Falle der Antragstellerin: Mit 245 h habe sie etwa 24.000 DM erzielt - also 1.320 DM mehr, aber das darf uns nicht interessieren, denn sonst hätte sie die Vorgaben ja erfüllt und man müsste zu einem anderen als dem gewollten Ergebnis gelangen.

Somit wurde offensichtlich von der KV Berlin ein Stundenhonorar i. H. v. 97,95 DM zu Grunde gelegt.

Seinerzeit bezahlten die Ersatzkassen sogar h-Honorare im Bereich von etwa 120,00 DM.

Sodann heißt es im Beschluss des BA, 24.000 DM seien - auf drei Jahre verteilt - „im Monatsdurchschnitt etwa 660,00 DM" (richtig: 666,00 DM; wir wollen doch genau sein, wenn es um Minuten geht), also 30 DM bzw. 36,00 DM mehr als gefordert.

Weiter heißt es, „mit diesen geringen Einnahmen - 666,00 DM - läßt sich der Lebensunterhalt nicht bestreiten".

Aber mit 630 DM läßt er sich bestreiten!

Das sind die Logik und die Rechenkünste des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin.

In den Gesetzesmaterialien heißt es nicht, der Antragsteller müsse seinen Lebensunterhalt aus den Einnahmen bestritten haben, sondern „unter anderem" sollen diese Einnahmen zu seinem Lebensunterhalt beigetragen haben. Ein Mass, in welchem Umfang dieses statt gefunden haben soll, oder gar Prozentsätze sind auch hier nicht angegeben.

Wohl aber läßt sich lt. Berufungsausschuss bei der KV Berlin der Lebensunterhalt aus 250 h x 97,95 DM = 24.487,50 DM : 12 = 680,20 DM pro Monat bestreiten.

Es sind also doch nicht 630 DM, sondern 680,20 DM pro Monat für den Lebensunterhalt für eine BUZ erforderlich.

Für alle, die weniger als 630 DM nachweisen können, gilt also die 630 DM-Regelung; und für alle, die mehr als 660 DM nachweisen können, gilt die 680,20 DM-Regelung.

Das ist „flexibles" Recht.

Der Lebensunterhalt läßt sich also lt. BA bei der KV Berlin im Falle der Antragstellerin erst bestreiten, wenn sie im Monat um 14,20 DM höhere Einnahmen als ihre 666,00 DM nachweisen kann.

5. Nun hat die Antragstellerin ihre 245 h = 24.000 DM aber in nur 16 Monaten erzielt.

Das entspricht einem Monatsdurchschnitt von 1.500,00 DM.

Die Antragstellerin hat also mehr als das Doppelte von dem, was der Berufungsausschuss verlangt, egal ob 630 DM oder 680,20 DM.

Dennoch hat sie lt. Berufungsausschuss bei der KV Berlin nicht an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen.

6. Rückschlüsse auf den zeitlichen Umfang

Wenn der Antragsteller zumindest 630 DM pro Monat aus GKV-Behandlungen erzielt haben soll, müßte er bei einem Stundenhonorar i. H. v. 97,95 DM hierzu im Monat 6,43 h behandelt haben, 6 h 25 Minuten. Das wären 1,48 h pro Woche, 1 h 29 Minuten.

Das wären in 12 Monaten 77,17 h, 77 h 10 Minuten. In drei Jahren wären das 231,51 h. Hier kommen wir also in etwa auf eine Verteilung der 250 h auf drei Jahre.

Sollten die 250 h aber nur in einem Zeitraum von (6 -) 12 Monaten erbracht worden sein, so wären bei einem 630 DM-Einkommen in 12 Monaten = 7.560 DM (12 x 630 DM) zu Grunde zu legen. Wenn man 7.560 DM durch 250 h teilt, bekommt man ein Stundenhonorar i. H. v. 30,34 DM.

Ein derartig niedriges Honorar hat keine Krankenkasse bezahlt, so dass diese Variante - 250 in 12 Monaten - außer Acht bleiben kann.

Erst recht kann damit die Variante 250 h in 6 Monaten außer Acht bleiben, denn das entspräche einem h-Honorar i. H. v. 630 DM x 6 Monate = 3.780 DM : 250 h = 15,12 DM, also dem h-Lohn einer Putzfrau.

Daraus folgt, dass im Falle des Zugrundelegens der 630 DM-Forderung die 250 h nicht über nur (max.) 12 Monate, sondern wegen des Stundenhonorars i. H. v. 97,95 DM über die gesamten drei Jahre nachwiesen werden können.

Diesen ganzen Zirkus machte das Landessozialgericht Berlin zunächst nicht mit und entschied (noch) am 22. September 1999 in Fällen, die weniger als 250 h im ZF nachwiesen, dass der Gesetzgeber keine Stundenzahl vorgesehen habe und die 630 DM-Regelung im Zulassungsrecht für Ärzte nichts zu suchen habe.

7. Das Landessozialgericht Berlin verlangte jedoch ab 08. Mai 2000 „250 h in 12 Monaten" bzw. „750 h in drei Jahren"

Bei einem Stundenhonorar i. H. v. 97,95 DM werden in bei 250 h 12 Monaten 24.487,50 DM Einnahmen erzielt; das sind im Monat 2.040,62 DM.

„Teilgenommen" hat also lt. „weiter entwickelter" Rechtsprechung LSG Berlin somit nur, wer im Monat 2.040,62 DM an Einnahmen aus GKV-Behandlungen erzielte.

Und wer mehr als 12 Monate im ZF teilnahm, muss lt. LSG Berlin somit bis zu 750 h nachweisen.

Dies ist eine rechtswidrige vom Gesetz nicht vorgesehene völlig unzulässige nachträgliche Erhöhung der Forderung des ZA und des BA um das Dreifache. Es ist ein Verstoß sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Gebot der Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns und stellt eine gesetzeswidrige Auslegung dar.

Lt. LSG Berlin habe der Gesetzgeber also Mindesteinnahmen im Umfang von etwa 2.000 DM zur Bedingung für eine bedarfsunabhängige Zulassung am bisherigen Praxisort verlangt.

Man fragt sich, warum der Gesetzgeber dieses seinerzeit nicht so in das Gesetz aufgenommen hat.

Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 08. November 2000 übergehen wir hier, weil sie in der Bundesrepublik überwiegend dahingehend ausgelegt werden, der Antragsteller müsse in einem Zeitabschnitt von 6 - 12 Monaten 250 h nachweisen, was auf die Übernahme des KBV-Schirmer-Papiers hinausläuft.

Nicht aber so in Berlin, wo es „zu viele Behandler" gibt. Also muss an der Schraube noch ein wenig gedreht werden.

8. Das Sozialgericht Berlin verlangt im August 2001 im Zeitfenster eine Teilnahme im Umfang von 11,6 h bei Antragstellern, die im gesamten Drei-Jahreszeitraum niedergelassen waren, und bei Existenzgründern, die ihre Praxis erst im ZF gründeten, 15 h pro Woche vom ersten Tag der Existenz an.

Unter Zugrundelegen des obigen Stundenhonorars haben Antragsteller bei den Berliner Sozialgerichten, die im gesamten Dreijahreszeitraum behandelten, 11,6 h x 97,95 DM = 1.136,22 DM pro Woche, somit im Monat 4.923,62 DM, an Einnahmen erzielt zu haben, um eine bedarfsunabhängige Zulassung zu erhalten. Abzüglich Urlaubszeit haben sie somit Jahreseinnahmen i. H. v. 48.857,46 DM nachzuweisen, im gesamten Dreijahreszeitraum also Einnahmen i. H. v. 146.572,38 DM.

Lt. Landessozialgericht Berlin, das sich der Auffassung des Sozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 13. März 2002 anschließt, habe der Gesetzgeber also den Nachweis von Einnahmen im Bereich von knapp 50.000 DM im Jahr für eine bedarfsunabhängige KV-Zulassung am bisherigen Praxisort vorgesehen.

Man fragt sich, warum der Gesetzgeber derartig gravierende Einnahmen seinerzeit nicht in das Gesetz aufgenommen hat.

9. Bei Existenzgründern, die naturgemäß eine Anlaufzeit benötigen, wird jedoch von den Berliner Sozialgerichten der Nachweis von sogar 15 Behandlungsstunden h pro Woche vom ersten Tag der Existenzgründung an verlangt.

Bei einem h-Honorar i. H. v. 97,95 DM betrügen die Einnahmen demnach beim Existenzgründer pro Woche von der ersten Woche an 1.469,25 DM, das wären im Monat 6.366,75 DM.

Um als Existenzgründer am bisherigen Praxissitz bleiben zu können, muss er also dem bereits vor Beginn des Zeitfensters niedergelassenen Kollegen mit 11, 6 h pro Woche gegenüber um 1.443,13 DM höhere Einnahmen pro Monat erzielt haben.

Der Existenzgründer muß demnach unter Abzug von Urlaubszeit jährliche Einnahmen i. H. v. 63.177,75 DM aus der Behandlung von GKVersicherten erzielt haben.

Lt. Berliner Sozialgerichte seien die Übergangsbestimmungen des PsychThG und die Urteile des BSG vom 08. November 2000 dahin gehend auszulegen.

Ein derartiges „Senkrechtstarten" von Existenzgründern mit sogleich 15 Behandlungsstunden ab der ersten Woche und mit monatlichen Einnahmen im Bereich von 6.000 DM ist eine realitätsfremde willkürliche Fiktion, mit der man buchstäblich händeringend nach einer Begründung sucht, keine weiteren Behandler ins KV-System lassen zu müssen.

Man darf sich in Deutschland nicht wundern, wenn sich hier nur so wenige Menschen selbständig machen, weil an den Existenzgründer von Seiten der Behörden und der Gerichte mitunter völlig unrealistische und krass willkürliche bzw. völlig unberechenbare rechtswidrige Anforderungen gestellt werden, die das Recht verdrehen.

Interessant ist die „Entwicklung" der Auslegung des Gesetzes.

Von zunächst 250 h in drei Jahren Ende 1998, die viele Kollegen erfüllen konnten, insbesondere auch die Funktionäre und ihre Freunde, die auf die „Futterplätze" der KV wollten, zu 750 h in drei Jahren, zu 11,6 h pro Woche = 498,8 h in 12 Monaten und 1.496,4 h in drei Jahren, bis zu 15 h pro Woche = 645 h in 12 Monaten und ggf. bis zu 1.935 h in drei Jahren bei Existenzgründern:

Die quantitativen Anforderungen werden immer höher und so hoch, dass sie von denjenigen Kollegen, die noch nicht zugelassen/ermächtigt sind, weil sie 250 h in drei Jahren seinerzeit den ZA und BA nicht nachweisen konnten, nicht mehr erfüllt werden können.

D. h. die Forderungen werden immer höher. Hierdurch wird „sicher gestellt", dass keine Kollegen mehr ins System gelangen können. Das ist der „Sicherstellungsauftrag" der Sozialgerichte.

So etwas nennt man auch eine „ergebnisorientierte Auslegung" des Gesetzes. Es ist ein Auslegungsexzess.

Wenn dieses nicht vom Berufungsausschuss bei der KV Berlin selbst so vorgetragen wird, der sich seit Ende 2000 vornehm in Schweigen hüllt, so sorgen doch die Berliner Sozialgerichte dafür.

Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin äußerte einem Kollegen gegenüber, dass die Auslegung sich in diese Richtung entwickelt, „weil es in Berlin zu viele Behandler gibt".

So einfach ist das. Das ist pragmatische, „flexible" Rechtsprechung: „je nachdem" und „mal so, mal so", wie es gerade passt bzw. sein soll.

Somit wird die Zugbrücke für die Nachzügler nach und nach hochgezogen und der Eintritt ins System verunmöglicht. Das gehorcht dem Grundsatz „Recht je nach Kasse".

Das Ganze ist umso unerträglicher, als der Berufungsausschuss bei der KV Berlin seinerzeit auch Kollegen mit nur 100 h im gesamten Zeitfenster zuließ.

Die schlichte Äußerung des Gesetzgebers, der Antragsteller müsse im „Zeitfenster" an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben und dieses müsse unter anderem zu seinem Lebensunterhalt beigetragen haben, wird in die Bedingung uminterpretiert, monatliche Einnahmen im Bereich von mehr als 6.000 DM nachweisen zu müssen, andernfalls der inzwischen 54-jährige Psychotherapeut fünf Jahre nach dem Ende des Zeitfensters und drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes mit seiner inzwischen noch weiter expandierten Praxis in einen nicht gesperrten Bezirk umziehen muss.

10. Die Ärztezulassungsverordnung, an der sich das Bild des niedergelassenen Psychotherapeuten orientiert, sieht eine Mindestteilnahme nicht vor

Durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2002 (B 6 KA 20/01 R), das dem Berliner Landessozialgericht bekannt sein müsste, wird festgelegt, dass erst nicht teilnimmt, wer mit mehr als 13 Wochenstunden einer abhängigen oder sonstigen Beschäftigung nachgeht.

Die Definition der Teilnahme durch das BSG erfolgt, wie bereit seinerzeit in den Urteilen vom 08. November 2000, wo die Beschwerdeführer sich in halbtägigen Beschäftigungsverhältnissen befanden, also via negationis.

Hieraus folgt, dass jeder, der nicht mehr als 13 Wochenstunden einer abhängigen oder sonstigen Tätigkeit nachgeht, an der Versorgung der Versicherten teilnimmt, ohne hierzu eine Mindestanzahl von Behandlungsstunden nachweisen zu müssen, sofern er nicht gar nicht teilnimmt bzw. abrechnet.

So ist im Moment auch die Realität: Gerade in Berlin nehmen viele Kollegen mit nur sehr wenigen h an der Versorgung teil, jedenfalls mit bedeutend weniger als 11,6 h oder gar 15 h pro Woche.

Die KV Berlin schließt hieraus fälschlich, dass Berlin mit Psychotherapeuten „überversorgt" sei und lässt die langen Wartelisten vieler Kollegen außer Acht.

D. h. an den Antragsteller auf BUZ gem. den Übergangsbestimmungen werden heute im „Zeitfenster" -, in dem es seinerzeit höchst schwierig war, von GKVen Kostenübernahmen zu erlangen (s. a. mein Schreiben vom 30.12.1998 an die KV Berlin), und die nach der Feststellung des LSG Berlin nicht nur vom 13. März 2002 rechtswidrig waren und sind, - höhere Anforderungen als an den Niedergelassenen gestellt.

Das kann nicht der Sinn von Übergangsbestimmungen sein. Wenn der Gesetzgeber höhere Anforderungen an die Teilnahme des Antragstellers stellen wollte als an den bereits seinerzeit Zugelassenen, so hätte er das deutlich machen und beziffern müssen.

Vorliegend handelt es sich abermals um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Verstöße gegen das Willkürverbot und Verstöße gegen die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden hat, dass die Regelung der wesentlichen Tatbestände eines Gesetzes stets durch das Gesetz selbst vorzunehmen sind und nicht den Ermessensspielräumen der Verwaltungen und der sog. „richterlichen Unabhängigkeit" überlassen werden dürfen.

Wir finden hier das berühmte „zweierlei Maß", inzwischen sogar „vielerlei Maß", das Charakteristikum einer Bananenrepublik oder auch eines Unrechtsstaates ist.

Unsere Verfassungswirklichkeit ist nur noch erschütternd.

Carola Storm-Knirsch

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