Zurück

C. Storm-Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin (Friedenau), Tel.: 030 - 851 37 88, Mobil 0173 - 93 42 560, Fax 030 - 852 07 72, storm-knirsch@t-online.de, www.storm-knirsch.de

Sämtliche nachfolgenden Schreiben an Herrn Dr. med. M. Richter-Reichhelm, der sowohl Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin als auch Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist, zu den Skandalen in Zulassungssachen von Psychologischen Psychotherapeuten als Vertragsbehandler der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nach Inkrafttreten des Psychotherapeuten-Gesetzes blieben bis heute unbeantwortet. (Stand 22. März 2003)

Ohne Kassenzulassung bzw. Ermächtigung bzw. ohne Eintragung in das Arztregister können Psychotherapeuten weder mit gesetzlichen, noch mit privaten Krankenkassen abrechnen, und auch die Beihilfe weigert sich, die Behandlungen zu finanzieren.

De facto bedeutet diese Situation für die betroffenen Kollegen ein BERUFSVERBOT, denn in den heutigen Zeiten wirtschaftlicher Beengtheit hat kein Krankenkassen-Versicherter Geld dafür übrig, eine Psychotherapie, die von seiner Kasse zu finanzieren wäre, aus eigenen Mitteln zu bezahlen.

Bei Interesse können zitierte Schreiben zugesandt werden. Diese Datei ist etwa 15 Seiten lang.

P E R S Ö N L I C H

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Der Vorstand

Herrn Dr. med. M. Richter-Reichhelm

Reinhardstr. 34

10117 Berlin

27. Juni 2002

Psychotherapeutengesetz - Zulassungsverfahren bei der KV Berlin -

Unser Gespräch am 05. d. M. - Die undemokratischen Strukturen in der gegenwärtigen Kassenärztlichen Vereinigung


Sehr geehrter Herr Dr. Richter-Reichhelm,

umstände- und krankheitshalber komme ich leider erst heute dazu, Ihnen, wie am 05. Juni d. J. auf dem Vortragsabend über „die Rolle der Ärzteschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung in der NS-Zeit" besprochen, meine Beschwerden über die Zulassungspraxis der KV Berlin einzu-reichen.

Ich sehe davon ab, Sie hier mit umfänglichen Unterlagen zu versorgen. Sie liegen sämtliche bei der KV Berlin bzw. der KBV, Herrn Schirmer und Herrn Dr. Hess, vor. Mitunter verweise ich auf Dateien in meiner Homepage.

Mich interessiert, wie Sie das Verwaltungsverhalten von Zulassungs- und Berufungsausschuss der KV Berlin und das Verhalten der Berliner Sozialgerichte beurteilen. M. E. handelt es sich hier um eine gezielt ergebnisorientierte Verwaltungspraxis bzw. Rechtsprechung, wonach über eine begrenzte Anzahl von Antragstellern hinaus keine weiteren Psychotherapeuten mehr zugelassen werden sollen, auch wenn sie lt. Gesetz die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung erfüllen.

1. Der Gesetzgeber hat im PsychThG bestimmt, dass bedarfsunabhängig an seinem bisherigen Praxissitz als Psychotherapeut kassenrechtlich zugelassen wird, wer „in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 - dem sog. „Zeitfenster" (ZF) - an der Versorgung der gesetz-lich Versicherten teilgenommen" hat.

Weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien wird der Umfang der Teilnahme in diesem Zeitraum quantifiziert.

In den Gesetzesmaterialien heißt es, gemeint seien diejenigen PT, die in freier Praxis „unter anderem" aus dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten haben.

Hier heißt es weiter: „Im Gegensatz dazu ist es berechtigt, den Personenkreis, der erst nach dem 24. Juni 1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat, auf die - bedarfsabhängige - Niederlassung in nicht gesperrten Planungsbereichen zu veweisen." (Anlage)

Unter dem Begriff der Teilnahme im Zeitfenster versteht der Gesetzgeber also eine Stichtagsregelung (s. ausführlich hierzu „Verfassungsbeschwerde" auf meiner Homepage; liegt Herrn Dr. Hess vor).

2. Unter „Teilnahme" im quantitativen Sinne wird m. W. bislang verstanden, dass der Arzt „das Angebot von 15 Sprechstunden pro Woche, verteilt auf mehrere Wochentage und die ortsübliche Sprechstundenzeiten, als Minimum" erbringt (s. a. Blatt „Hinweise zu einigen gesetzlichen Regelungen bezüglich Voraussetzungen und Formen der Teilnahme an der Versorgung gem. § 95 SGB V" der KV Berlin).

Die Ärzte-Zulassungsverordnung, an deren Vorbild sich die Tätigkeit des bedarfsunabhängig zuzulassenden, bereits niedergelassenen PT orientieren soll, schreibt ihm keinen Umfang der Leistung Tätigkeit vor.

Vom Arzt wird quantitativ lediglich ein „Zur-Verfügung-Stehen" im Umfang von 15 Sprechstunden i. Sinne von Erreichbarkeit für gesetzlich Krankenversicherte verlangt.

3. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hingegen „empfahl" den Zulassungsausschüssen im sog. „Schirmer-Papier" vom 18. August 1998 eine Quantifizierung der Teilnahme im ZF in Bezug auf tatsächlich erbrachte und auch von gesetzlichen Krankenkassen bezahlte Behandlungsstunden. Teilgenommen habe danach nur, wer in dauerhafter freiberuflicher Praxis mindestens sechs bis 12 Monate an der Versorgung teilnahm und dieses in einem Umfang von 250 Behandlungsstunden.

Je kürzer also ein PT - aber mindestens sechs Monate - teilnahm, umso „dichter" müsse demnach sein Behandlungsumfang gewesen sein.

Wessen Praxis im ZF nur sechs Monate bestand, müsse die 250 h also im Wochendurchschnitt von 11,6 h nachweisen; wer 12 Monate teilnahm, könnte einen Wochendurchschnitt von 5,8 h nachweisen.

Herr Schirmer bzw. die KBV wollten diese Zahlen als „Orientierungsgröße" verstanden wissen.

4. Im Auftrag des Berufsverbandes Deutscher Psychologen erstellte Herr Prof. Redeker und im Auftrag des Deutschen Psychotherapeutenverbandes verfasste Herr Prof. Plagemann je ein Gutachten zu den Übergangsregelungen der PsychThG. Sie gelangen hier zu dem Ergebnis, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine quantitative Anforderung an die Teilnahme im Zeitfenster rechtswidrig sei.

Diese Gutachten werden später vom Bundessozialgericht in seinen ZF-Urteilen mit keinem Wort erwähnt.

Auch meine Psychotherapeuten-Kollegen im Berufungsausschuss können sich später an diese Gutachten nicht mehr erinnern. (s. u.)

5. Die KV Berlin verlangte von uns Antragstellern im Unterschied zum „Schirmer-Papier" den Nachweis von 250 h im gesamten Dreijahreszeitraum.

Das entspricht einem Wochendurchschnitt von etwa 2 Behandlungsstunden, sofern der PT auch die gesamten drei Jahre teilgenommen hat.

6. Am 30.12.1998, zusammen mit meinem Antrag auf Zulassung, schrieb ich an die KV Berlin, auf welcher Rechtsgrundlage von uns 250 von GKVen bezahlte Behandlungsstunden verlangt werden. (s. a. meine Homepage)

Ich wies hier darauf hin, dass es für uns PT im sog. Kostenerstattungsverfahren seinerzeit außerordentlich schwierig war, von GKVen Behandlungskosten bezahlt zu bekommen - außer bei TK und IKK/BKK, sofern man hier „Vertragsbehandler" war - was bekanntlich lt. Landessozialgericht NRW am 23.10.1996 für rechtswidrig erklärt worden war. Seither, also mitten im Zeitfenster, entwickelte sich die Erstattungspraxis der gesetzlichen Krankenkassen stark rückläufig. Dieses ist bekannt.

Ich fügte hier Bescheide von GKVen und ein Urteil des Sozialgerichts Berlin bei, wonach derartige Erstattungen „grundsätzlich rechtswidrig" seien.

M. E. ist dieses mit einer der Gründe, warum der Gesetzgeber seinerzeit den Umfang der Teilnahme nicht in der Form von Behandlungsstunden quantifiziert hat.

Die KV Berlin antwortete trotz mehrmaligen Anmahnens auf meine Frage vom 30.12.1998, wieso von uns Antragstellern auf bedarfsunabhängige Zulassung der Nachweis von offensichtlich rechtswidrigen Leistungen von GKVen verlangt wird, erst mit Schreiben vom 03. April 2002. Hier heißt es lediglich: „Diese Frage stellt sich für die KV nicht." (Herr Pfeiffer)

Zur Illustration, in welchem Stil und mit welcher Arroganz an den Berliner Sozialgerichten derartige Kostenerstattungsansprüche meiner Patienten gegen ihre gesetzlichen Krankenkassen abgewiesen wurden füge ich das Urteil des Richters Udo Geiger vom 11. Juli 2000, Az. S 88 KR 256/98 bei. (Anlage)

Hier handelt es sich um sieben h im Zeitfenster.

7. Der ZA wies meinen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zurück, weil er mir nur 245 h im ZF anerkannte. Das sind immerhin 98 % von 250.

Ich verfüge noch über weitere von GKVen nicht bezahlte Behandlungsstunden im ZF (s. o.) im Umfang von etwa 150 h. Bei den Berliner Sozialgerichten waren diesbezügliche Klagen anhängig oder bereits abgewiesen worden waren (s. o.), mit der Begründung, ich sei nicht im Delegationsverfahren tätig.

8. Meinen Vortrag in der Anhörung des ZA am 22. Juni 1999, dass ich noch weitere mehr als 150 Behandlungsstunden im ZF nachweisen könnte, die von GKVen noch nicht bezahlt seien, wurde ignoriert.

Der völlig unerträgliche Widerspruch zwischen der Weigerung der GKVen, meine Behandlungen zu bezahlen einerseits, und der Forderung des ZA, derartige bezahlte Behandlungen im ZF nachweisen zu müssen, wurde mit hartnäckigem Schweigen zur Kenntnis genommen.

Meine Frage, auf welcher Rechtsgrundlage 250 h verlangt werden, wenn doch die GKVen in der Regel die Kostenübernahme als rechtswidrig verweigerten, wurde bis heute nicht beantwortet.

In einer Unterredung am 07. Mai 2002 bei Herrn Dr. Hess von der KBV äußerte er, diese unbezahlten Behandlungsstunden seien in jedem Fall mit anzurechnen, gerade weil es einen unerträglichen Widerspruch darstellt, bezahlte h zu verlangen, wenn die Bezahlung rechtswidrig war - wovon auch Herr Dr. Hess ausgeht. (Anm. v. 22.02.2003: Leider weigert sich der Justiziar der KBV bislang, mir seine Äußerung schriftlich zubestätigen.)

9. Sodann wurde in der Anhörung des ZA meine Kompetenz als Verhaltenstherapeutin in Frage gestellt. Hiermit wurde ich überrascht, weil in der Einladung zur Anhörung nur auf ein Problem mit der Anzahl der h im ZF hingewiesen worden war. Während der Anhörung hatte ich das Gefühl, dass meine Akte dem ZA nur unvollständig vorlag.

Zwei Wochen später nahm ich Akteneinsicht und stellte fest, dass aus meiner Akte, die inzwischen aus meinem Schnellhefter in einen Ordner umgeheftet worden war, meine Supervisionsbescheinigungen verschwunden waren.

Somit lag dem ZA im Anhörungstermin eine unvollständige Akte vor. Seine Entscheidung hat er also auf der Grundlage einer unvollständigen Akte gefällt, wodurch diese Entscheidung von vornherein nichtig ist.

Mit Schreiben vom 23.08.1999 wandte ich mich an den Vorsitzenden des ZA, Herrn Dr. med. Roland Urban. Auch führte ich mehrere Telefonate mit ihm. Herr Dr. Urban nahm meine Beschwerde hilflos zur Kenntnis.

Bis zum heutigen Tage hat sich der ZA zum Verschwinden meiner Supervisionsbescheinigungen nicht geäußert. (Stand 22.02.2003)

10. Am 24. September 1999 wurde mir der Beschluss des ZA zugestellt. Erst an diesem Tag erhielt ich Kenntnis davon, dass ich wegen fehlender fünf Stunden im ZF keine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten kann, also wegen fehlender 2 % und trotz weiterer 150 Behandlungsstunden im ZF.

Noch zwei Tage zuvor, am 22. September 1999, hatte das Landessozialgericht Berlin die 250 h-Vorgabe der KV Berlin gekippt und festgestellt, dass der Gesetzgeber keine Quantifizierung der Teilnahme vorgesehen habe, und verfügte die zumindest vorläufige Zulassung/Erm. bei meinen Kollegen, deren Sachen sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf den Berliner Sozialgerichten befanden.

Als ich den ablehnenden Bescheid der KV erhielt vertraute ich darauf, mich angesichts der Rechtsprechung des LSG Berlin mit meinem Widerspruch vor dem Berufungsausschuss durchsetzen zu können. Ich ging davon aus, dass sich der BA an der Rechtsprechung des LSG Berlin orientieren und mich mit meinen 245 h in jedem Fall zulassen würde.

11. Das Jahr 1999 war für mich ein außerordentlich erfolgreiches Geschäftsjahr, weil die GKVen gem. den Übergangsbestimmungen des Artikel 10 EGPsychThG nun fast meine sämtlichen Behandlungen bezahlten.

Hieraus resultieren einkommensteuerliche Verpflichtungen, die ich dann später nicht bezahlen konnte, weil die GKVen seit dem 01. Oktober 1999 keine Neuanträge mehr bewilligen und mir hierdurch seither nach und nach die Existenzgrundlage entzogen wird. (s. u.)

12. Am 07.01.2000 stellte ich beim BA den Antrag, an der Sitzung über meinen Widerspruch teilnehmen zu können und teilte mit, noch weitere Unterlagen nachreichen zu wollen.

Am 21. Januar 2000 fand eine Versammlung des Verbandes Psychologischer Psychotherapeuten im BDP statt, auf der das Berufungsausschuss-Mitglied Frau Dipl.-Psych. M. Henkel-Gessat berichtete, dass der BA in Anlehnung an den LSG-Beschluss vom 22.09.1999 neuerdings auch Kollegen mit nur 100 h im ZF zulassen würde. Somit wiegte ich mich in Sicherheit, mit meinen 245 h in jedem Fall eine BUZ zu erhalten.

Trotz meines Antrags auf Teilnahme an der Sitzung tagte der BA ohne mich und beschloss mit den Stimmen meiner Kollegen, die früher stets die Rechtswidrigkeit der Quantifizierung der Teilnahme im ZF durch die KBV angeprangert und sich hierbei auf die Gutachten von Redeker und Plagemann gestützt hatten, am 31. Mai 2000 einstimmig, dass mein Widerspruch wegen fehlender fünf h im ZF zurück gewiesen wird.

13. Inzwischen hatte nämlich das LSG Berlin, derselbe Senat, der noch am 22. September 1999 keine Quantifizierung im ZF verlangte, seine Meinung geändert und verlangte neuerdings mit Entscheidung vom 09. Mai 2000 von den Antragstellern in Anlehnung an das „Schirmer-Papier" pro Jahr der Teilnahme 250 h, also insgesamt 750 h, sofern der Antragsteller tatsächlich im gesamten Dreijahreszeitraum teilgenommen hatte.

14. Der BA, voran der (75-jährige, Anm. v. 22.03.2003) Pensionär Herr Wilfried Krapf, ehemaliger langjähriger Geschäftsführer und Justiziar der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (38 Jahre lang, Anm. v. 22.03.2003), führte als „Begründung" für die Zurückweisung meines Widerspruchs gegen die Entscheidung des ZA an, das Bundessozialgericht habe am 25. November 1998 - also noch vor dem Inkrafttreten des PsychThG ! - entschieden, dass der Antragsteller auf bedarfsunabhängige Zulassung „mindestens 250 h im ZF" nachweisen müsse, also im gesamten Dreijahreszeitraum.

Der Volljurist Krapf mit der Befähigung zum Richteramt erfindet ein BSG-Urteil zum ZF, das es noch gar nicht geben kann, um die rechtswidrige Auffassung des BA begründen zu können.

In Wahrheit gibt es tatsächlich ein BSG-Urteil unter diesem Datum; allerdings befasst es sich mit der Altergrenze bei Ärzten, denen mit 68 Jahren, sofern sie bereits 20 Jahre lang Vertragsbehandler waren, die Zulassung entzogen wird.

In diesem Urteil wird im Zusammenhang mit der auch bei den Psychotherapeuten eingeführten Altersgrenze o. g. „Schirmer-Papier" zitiert. In diesem Papier findet sich an anderer Stelle eine Fussnote auf die Teilnahme-Definition der KBV. (s. o.)

Aus dieser Fußnote konstruiert der rechtsbrüchige Tüftler W. Krapf in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Berufungsausschusses bei der KV Berlin ein BSG-Urteil, und dieses sogar mit Hilfe meiner eigenen Kollegen als Amtsträger. (s. a. meine Homepage „Behördenwillkür").

15. Die Tätigkeit der ZAe sollte Ende April 1999 abgeschlossen sein, spätestens Ende Juni 1999. Die Zulassungspraxis sollte „großzügig" verlaufen.

Weil in Berlin etwa 1.900 Psychotherapeuten Anträge stellten, hat der Vorgang bis Ende September gedauert, was nicht verwunderlich ist angesichts der o. a. Auslegungspraxis, bei der es um fünf Stunden und sogar weniger ging.

Seit dem 01.10.1999 bewilligen die GKVen bei abgelehnten Antragstellern keine Neuanträge auf PT mehr. Der Beschluss des LSG vom 22.09.1999 (keine Quantifizierung und - zu diesem Zeitpunkt - somit höchste Aussicht auf eine BUZ) wird von den GKVen ignoriert. In ablehnenden Bescheiden teilen sie mit, für sie sei die Entscheidung des ZA „rechtskräftig".

Sodann hatte der Senat des LSG Berlin also am 09. Mai 2000 seine Meinung geändert (s. o.) mit der Konsequenz, dass zum einen die Ablehnungspraxis der Krankenkassen im Nachhinein rechtens erschien und also derjenige PT, der nicht im ersten Durchgang mit 250 h in drei Jahren und sogar nur 100 h „es geschafft" hatte, zugelassen zu werden, nunmehr wegen der Heraufsetzung der h-Zahl durch das LSG ganz sicher nicht mehr bedarfsunabhängig an seinem bisherigen Praxissitz zugelassen wird.

Ein derartiges Verhalten eines Gerichts, das plötzlich seine Meinung ändert, ist krass willkürlich und deutet auf Absprachen hin.

Nachdem die „Futterplätze" der KV Berlin verteilt sind und dort Einigkeit besteht, selbst mit meinen (inzwischen zugelassenen) Kollegen, keine weiteren Behandler mehr ins System zu lassen, werden die Hürden höher gezogen, damit niemand mehr (bedarfsunabhängig) zugelassen werden kann.

Dieses ist ein verfassungswidriger Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot mit dem Ziel einer rechtsstaatswidrigen ergebnisorientierten Rechtsauslegung, wie wir sie aus dem Dritten Reich und der SED-Diktatur kennen: an den Sachverhalten und an der Auslegung der Normen wird so lange heruminterpretiert, bis man zum gewünschten Ergebnis gelangt ist.

16. Sodann ergehen am 08. November 2000, also knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten des PsychThG und eineinhalb Jahre nach dem vorgesehenen Abschluss der Zulassungsverfahren, die Zeitfenster-Urteile des Bundessozialgerichts.

Das BSG schließt sich hier dem „Schirmer-Papier" der KBV an und äußert in der Pressemitteilung vom 09. November 2000, dass in seinen Augen dann eine Teilnahme im ZF vorliege, wenn der Antragsteller in dauerhafter Praxis von mindestens sechs bis 12 Monaten 250 Behandlungsstunden nachweisen könne.

Die dort verhandelten Sachen der Kläger waren sämtliche untypische Fälle: der stets in der Literatur zitierte Fall (B 6 KA 52/00 R) war ein PT, der bis Ende März 1997 vollzeitlich in einer Klinik beschäftigt gewesen war und seine Tätigkeit ab 01. April 1997 nunmehr halbschichtig fortsetzte. Am 01. April 1997 hatte er sich auch als PT niedergelassen.

Wegen dieses geringen Zeitraums der Teilnahme an der ambulanten Versorgung im ZF - weniger als sechs Monate, also nur ein Quartal - wollte das BSG ihm eine bedarfsunabhängige Zulassung nur dann zugestehen, wenn er in diesem Quartal im Sinne einer Kompensation einen Umfang von 15 Behandlungsstunden pro Woche hätte nachweisen können. Unter Abzug von Urlaub hätte er somit etwa 160 h nachweisen müssen, konnte jedoch lediglich 40 h im gesamten Quartal nachweisen. Das entspricht etwa 3 h pro Woche und war dem BSG zu wenig.

Das Bundesverfassungsgericht hat später mit Beschluss vom 03. April 2001 die Verfas-sungsbeschwerde des Kollegen nicht angenommen und - völlig aus der Luft gegriffen - „40 h in einem Quartal" als „keine Lebensgrundlage" bezeichnet - auf die es jedoch lt. Gesetzesmaterialien gar nicht ankommt (s. o).

Wir sind hier in Deutschland inzwischen offensichtlich sogar so weit, dass sich sogar das Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig verhält, weil es seine eigenen Auslegungskriterien für Gesetze mißachtet, z. B. seine Wesentlichkeitstheorie, wonach nur der Gesetzgeber selbst befugt ist, die wesentlichen Elemente eines Gesetzes festzulegen, damit nicht die Exekutive zu unterschiedlichen oder auch rechtsmißbräuchlichen - wie vorliegend - „Interpretationen" gelangen kann (s. hierzu „Verfassungsbeschwerde" auf meiner Homepage)

17. In seinem Tätigkeitsbericht, der im Sommer 2001 in der NZS Heft 3/2001 erschien, nachdem die BSG-Urteile im März 2001 abgesetzt waren, wiederholt das BSG seine Rechtsauffassung, wie zuvor in der Pressemitteilung: Teilnahme im ZF für eine BUZ liegt vor, wenn der Antragsteller „in einem bestimmten MINDESTUMFANG (250 Behandlungsstunden in einem halben bis einem Jahr IN NIEDERGELASSENER PRAXIS EIGENVERANTWORTLICH Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandelt hat." Und weiter: „Bei erst im Zeitfenster neu gegründeten Praxen kann die erforderliche Zahl von Behandlungsstunden niedriger liegen." (S. 138) (Hervorh. durch BSG)

Derartig genau, wie in Pressemitteilung und Tätigkeitsbericht drückt sich das BSG in seinen Urteilen vom 08. November 2000 jedoch nicht aus. Es vermeidet eine Präzisierung der Quantität und äußert, dass in jedem Einzelfall zu entscheiden sei, ob ein Umzug in einen nicht gesperrten Bezirk eine unzumutbare Härte darstellen würde. (Anm. v. 22.03.2003: Der Umzug hätte nach Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungssausschusses zu erfolgen, also mitunter mehr als sieben Jahre nach Ende des Zeitfensters (Juni 1997). Inzwischen - sofern über die Ermächtigung eine Abrechnungsmöglichkeit vorliegt - hat der Psychotherapeut seine Praxis weiter ausgebaut und sich an seinem - mitunter seit Jahrzehnten bestehendenten Praxisort - weiter etabliert. Es stellt für die Entscheidungsträger ganz offensichtlich keinen unzumutbaren Eingrif in die Berufsausübung dar, Jahre nach Inkrafttreten des PsychThG mit seiner Praxis umzieren und seinen Lebensmittelpunkt z. B. "in ein anderes Bundesland" verlagern zu müssen. Dieses soll der Gesetzgeber in den Übergangsbestimmungen des PsychThG so gewollt haben. S. hierzu a. Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 und vom 12. März 2003, auf meiner Homepage)

Somit kommt es nunmehr zu höchst exzessiven Auslegungen der BSG-Urteile durch die noch tagen Berufungsausschüsse und Sozialgerichte.

18. Anläßlich des BSG-Urteils zur Altersgrenze bei psychologischen Psychotherapeuten vom 08. November 2000 (B 6 KA 55/00 R), wonach die Tätigkeiten von Delegations- und Erstattungspsychotherapeuten vor dem 31.12.1998 auf den Vertragsbehandlerzeitraum angerechnet werden - ganz gleich, in welchem Umfang behandelt worden war, und seien es auch nur zwei h pro Woche gewesen -, schrieb ich (die) GKVen an und bat um Nacherstattung der (noch) nicht bezahlten Behandlungen.

Überwiegend wurde dieses von den GKVen abgelehnt; auch die Berliner Sozialgerichte ignorieren meinen Vortrag über das Altersgrenzeurteil in den anhängigen Sachen, von dem sie bereits von Amts wegen Kenntnis zu nehmen haben, und weisen die Klagen meiner Patienten gegen ihre GKVen nach wie vor ab, sowohl die h im ZF als auch meine Behandlungen danach. In den Urteilen findet sich weder im Sachverhalt noch in den Entscheidungsgründen auch nur ein einziges Wort des Bezugs auf dieses Urteil.

Auch diese Weigerung der Berliner Sozialgerichte, sich mit dem zitierten Sachverhalt auseinander zu setzen, ist krass willkürlich; es ist eine anhaltende Verletzung rechtlichen Gehörs.

Dennoch gelingt es mir, von GKVen noch weitere acht h bezahlt zu bekommen. Diese reiche ich im Klageverfahren gegen den Berufungsausschuss vor dem Sozialgericht nach. Somit verfüge ich inzwischen über 253 h im ZF, erfülle also die Vorgabe der KV Berlin vom 30.12.1998 in „Anlage 1".

Seitdem äußert sich der BA zu meinem Fall nicht mehr und überläßt die „Rechtsfindung" den Berliner Sozialgerichten, die ihre Meinung inzwischen noch einmal geändert haben und jetzt mehr als 1.400 h von mir im ZF verlangen, nämlich 15 h pro Woche vom ersten Tag der Existenzgründung an (s. a. u., Punkt 20).

Dieses ist eine nicht nachvollziehbare völlig dogmatische Anwendung des Notbehelfs des BSG, einem PT, der im ZF nicht mindestens sechs Monate an der Versorgung der GKVersicherten teilnahm, dennoch die BUZ zu bewilligen, sofern er im letzten Quartal 15 Wochenstunden behandelte.

19. Im KV-Blatt 01/01 erscheint ein Artikel, in dem es heißt: „BSG bestätigt Zulassungspraxis der KV Berlin". Details werden nicht vorgetragen, d. h. es werden keine Informationen über die für eine BUZ erforderliche h-Zahl mitgeteilt.

Dieser Artikel informiert falsch. Er desinformiert. Das BSG hat die Zulassungspraxis der KV Berlin gerade nicht bestätigt, denn die KV Berlin verlangte bekanntlich 250 h im gesamten Dreijahreszeitraum, was vom BSG in seinem Urteil explizit abgelehnt wird. Diese ist die einzige Stelle im BSG-Urteil, an der es klar äußert, was es nicht will.

Hier heißt es in „Orientierungssatz" 17 der JURIS-Ausgabe des BSG-Urteils B 6 KA 52/00 R: „Ein Behandlungsumfang von durchschnittlich weniger als zwei Stunden pro Woche begründet keine versorgungsrelevante Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten." (Das BSG führt hier - rechtswidrig - eine „versorgungsrelevante" Teilnahme des Antragstellers ein, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist (s. o.))

Unter dem Datum des 01. Februar 2002 schrieb ich einen Leserbrief an das KV-Blatt und fragte an, wie man zu der Feststellung käme, das BSG habe die KV-Berlin-Vorgaben bestätigt.

Nachdem ich einen Monat lang vom KV-Blatt nichts gehört hatte, rief ich Herrn Schlitt an. Der teilte mir auf Nachfrage am 06. März 2002 mit, mein Schreiben sei (sowohl als Fax, als auch als eMail) dort „nicht eingegangen", ich mag es noch einmal schicken. Sodann mahnte ich noch mehrfach an, habe aber bis zum heutigen Tage keine Antwort des KV-Blatts erhalten. Man ist dort anscheinend immer noch mit „recherchieren" beschäftigt, wie zwischenzeitlich mitgeteilt worden war. (Stand 22.03.2003)

Wenn zutrifft, dass das BSG die Vorgaben der KV Berlin bestätigt hat, bin ich unverzüglich zuzulassen, da ich inzwischen 253 h im ZF nachweise, von den unbezahlten 150 h noch ganz abgesehen, die lt. Herrn Dr. Hess mitzuzählen sind. Somit weise ich etwa 4,8 h pro Woche im ZF nach.

20. Am 29. August 2001 hatte ich im Eilverfahren auf vorläufige BUZ/Erm. eine Anhörung auf dem Sozialgericht Berlin.

Hier überraschte mich Richterin Hoese damit, ich müsste als Existenzgründer im Zeitfenster vom ersten Tag meiner Existenz an (15. März 1995) 15 h pro Woche bezahlte Behandlungen an GKVersicherten nachweisen (s. o.)

Das ist die bereits erwähnte gezielte exzessive Überinterpretation der vom BSG als „Notlösung" entwickelten Bedingung bei einem Antragsteller, der nicht mindestens sechs Monate teilgenommen hat. Ich habe von Februar 1996 bis Ende des ZF an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen.

Diesen h-Umfang von 15 h pro Woche sollte ich der Richterin auch bereits in der Zeit nachweisen, zu der ich noch keine HPG-Zulassung (Zulassung nach dem Heilpraktiker-Gesetz für Psychotherapie, Anm. v. 22.03.2003) hatte und somit noch gar keine PT durchführen durfte!

Hochgerechnet muss ich also neuerdings für eine bedarfsunabhängige Zulassung 1.451,25 h im ZF nachweisen. Die Richterin riet mir eindringlichst, meinen Antrag zurück zu nehmen. (s. a. meine Homepage „Bericht über meine Anhörung")

Dieser Auslegungsexzess ist nicht mehr durch Gesetz und Recht, geschweige denn unsere Verfassung, gedeckt. Es ist krasse und völlig schamlose Rechtsbeugung. Bewusst werden Konditionen im Nachhinein heraufgesetzt, die von den jetzt noch nicht Zugelassenen garantiert nicht mehr erfüllt werden können. Auf diese Weise stellt man das gewünschte Ergebnis sicher, keine weiteren Behandler mehr ins System lassen zu müssen.

Justiziar Pfeiffer von der KV Berlin, der den BA vertrat, applaudierte der Richterin, später auch Richterin Bienzle im Hauptsacheverfahren am 05. Juni 2002 - obwohl es im KV-Blatt heißt, das BSG habe die Vorgaben der KV Berlin (250 h im ges. ZF) „bestätigt" ...

Dieser Irrsinn hat Methode.

21. Aus der Tatsache, dass sich der BA in meinem Verfahren, seit dem ich die weiteren 8 h nachgereicht habe, nicht mehr äußert, andererseits aber die Berliner Sozialgerichte diese exzessive Auslegung „entwickeln", und aus der Tatsache, dass die Präsidentin des LSG Berlin, Frau Adelheid Harthun-Kindl, einer Kollegin gegenüber geäußert hat, zu derartigen Exzessen wie in meinem Fall käme es, „weil es in Berlin zu viele Behandler" gibt, muss zwangsläufig auf eine Absprache zwischen KV und Berliner Sozialgerichten geschlossen werden.

Das ist de facto die Aufhebung der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative - ein Charakteristikum von Diktaturen bzw. Bananenrepubliken.

Durch derartige Praktiken werden nunmehr „überzählige" Psychotherapeuten, die zugleich Konkurrenten wären, systematisch vernichtet.

Ich bin entsetzt über das, was in unserem sog. „Rechtsstaat" bereits möglich ist. Beachten wir, dass auch während der Nazi-Diktatur die ganze Zeit die Weimarer Verfassung in Kraft war.

22. Das Bundessozialgericht weigert sich definitiv, mein Schreiben vom 04. September 2001 und das Schreiben eines Journalisten vom 22. Mai 2002 zu beantworten, in denen um Klarstellung gebeten wird, wieviele h denn nun genau vom Antragsteller für eine BUZ im sog. ZF nachgewiesen werden müssen.

Ganz offensichtlich gehen die Absprachen sogar bis nach Kassel: Die Fachgerichte sollen uns Antragsteller „vor Ort" „erledigen"; es dauert, bis wir schließlich in Kassel sind. Bis dahin sind wir entweder ruiniert oder haben uns anderweitig orientiert, wie bereits vielfach geschehen, was das Ziel war.

Die BSG-Urteile sind im März 2001 m. E. bewusst so schwammig formuliert worden, so dass behauptet werden kann, in ihnen stünde etwas gänzlich Anderes als „250 h in 6 - 12 Monaten", wie in Pressemitteilung und Tätigkeitsbericht mitgeteilt.

23. Das Ganze wäre nicht ganz so tragisch, wenn Art. 10 des EGPsychThG von den Krankenkassen bzw. der KV Berlin weiterhin über den 01. Oktober 1999 hinaus beachtet würde.

Hier heißt es, dass diejenigen Leistungserbringer, die bis zum 31.12.1998 an der Versorgung der GKVersicherten teilgenommen haben, bis zur Entscheidung des ZA weiterhin an der Versorgung teilnehmen, sofern sie vor dem 31.12.1998 gem. Übergangsrecht einen Antrag auf Zul./Erm. gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Dieses lief überwiegend glatt in der Zeit bis Ende September 1999. Seither verweigern die GKVen die Bewilligung von Neuanträgen im Falle der Ablehnung durch den ZA (s. o.).

Im Falle eines DelegationsPT entschied das Bundesverfassungsgericht am 22.12.1999, dass unter der Entscheidung des ZA im deutschen Verwaltungsrecht grundsätzlich die rechtskräftige Entscheidung zu verstehen ist und dass der Eingriff in die Berufsausübung - Umzug in einen nichtgesperrten Bezirk - der gerichtlichen Überprüfung unterliege.

Seither können DelegationsPT weiterhin ungehindert an der Versorgung teilnehmen, ganz gleich wie wenige h sie im ZF nachweisen können, und dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die sich hinziehen kann.

Nachdem dieses durchgefochten war, behaupten die GKVen immer noch, dieser Beschluss des BVerfG gelte nicht für ErstattungsPT. Die könnten nach wie vor nur teilnehmen, wenn sie gem. § 13 III SGB V Unterversorgung nachwiesen. D. h. ErstattungsPT wurde per 01.10.1999 sukzessive die Existenzgrundlage entzogen, da seither keine Neuanträge mehr bewilligt werden.

Unterversorgung ist in Berlin jedoch nicht nachweisbar, weil es viele PT gibt, deren Praxen nicht ausgelastet sind. Wir haben jetzt wieder die alte schwierige Situation wie vor dem 01.01.1999, nur dass inzwischen auch die eigenen Kollegen darauf achten, dass die armen GKVen keine außervertraglichen Leistungen mehr bezahlen und die KVen ihrer Fürsorgepflicht nachkommen, die nicht ausgelasteten Behandler mit Patienten zu versorgen.

Gem. Art. 10 EGPsychThG ist aber nicht erforderlich, Unterversorgung bzw. Systemversagen nachzuweisen, weil die Übergangsvorschrift zum einen die Versorgung der GKVersicherten nach dem 01.01.1999 sichern und zum andern dem abgelehnten Antragsteller nicht von einem Tag auf den anderen die Existenzgrundlage entzogen werden sollte.

Das PsychThG hat also nicht nur eine sozialrechtliche, sondern auch eine berufsrechtliche, und damit verfassungsrechtliche Komponente. Letztere wird von den maßgeblichen Stellen ignoriert.

Meine Schreiben vom 03.01.2001 in dieser Sache an die KV Berlin und auch an Herrn Schirmer von der KBV im vergangenen Jahr wurden durchweg mit ausweichenden Phrasen „beantwortet".

Noch in einem Telefonat mit Herrn Schirmer im Sommer 2001 hieß es, aus dem Altersgrenzeurteil des BSG vom 08. November 2000 ließe sich konsequent ableiten, dass der Vertragsbehandlerstatus des Erstattungstherapeuten vor dem 31.12.1998 - der bekanntlich auf den Vertragsbehandlerzeitraum angerechnet wird - ein durchgreifendes Argument dafür ist, dass dieser Status nicht mit der (ersten) Entscheidung des ZA entzogen werden kann, doch Herr Schirmer schrieb mir zuletzt, es gäbe nichts zu äußern.

24. Sodann habe ich am 03. Mai 2002 an die KV Berlin bzw. die Abrechnungsstelle Kopien von Rechnungen an die TK bzw. einen TK-Patienten geschickt. Hier habe ich seit Sommer 1999 - also noch bevor mir der Beschluss des ZA zugegangen war - behandelt bzw. nicht genehmigungsbedürftige probatorische Sitzungen durchgeführt. TK und Sozialgericht Berlin haben die Kostenübernahme für meine Behandlung abgelehnt, mit der „Begründung", ich sei „kein Vertragsbehandler". (s. a. Homepage: „Art. 10 - Richter Sonnen")

Art.10 und sein Schutzgedanke werden trotz ausführlichen Vortrags nicht mit einem Wort erwähnt oder diskutiert.

Nunmehr warte ich seit knapp zwei Monaten auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid der KV Berlin bzw. der Abrechnungsstelle. (Anm. 22.03.2003: Da die KV Berlin bis zum 08. November 2002 hierauf nicht reagierte, habe ich beim Sozialgericht Klage auf Bescheiderteilung eingereicht. Auch hierzu hat die KV Berlin sich noch nicht geäußert.)

Auf die Idee, die Rechnungen an die KV Berlin zu schicken, kam ich, nachdem das Bundesversicherungsamt zunächst auf mein Betreiben mit Schreiben vom 02. November 2001 äußerte, in der Übergangszeit gälte Art. 10 auch für Erstattungstherapeuten und die GKVen hätten bis zur Rechtskraft der Entscheidung des ZA weiterhin meine Behandlungen im Abrechnungsmodus des § 13 III SGB V zu bezahlen (s. a. meine Homepage).

Sodann existiert ein weiteres Schreiben des BVA vom 27.12.2001 an meinen Berufsverband VPP im BDP, in dem es andererseits heißt, die KVen hätten bereits in der Übergangszeit unsere Behandlungen zu finanzieren.

Doch es bewegt sich nichts.

Vielmehr gibt es inzwischen ein drittes Schreiben des BVA vom 02. Mai 2002, in dem von beiden Meinungen abgerückt wird und wieder die - alte - Auffassung vertreten wird: weder die GKVen, noch die KV haben unsere Behandlungen in der Übergangszeit zu bezahlen!

Das Ganze ist unfassbar. Wir leben in einem Irrenhaus. Aber sogar das wäre eine sehr verkürzte Analyse. Es ist schlimmer: Gezielt werden verwaltungsrechtliche Interpretationen vorgenommen, die das gewünschte Ergebnis zur Folge haben: Niemanden mehr ins System oder außerhalb des Systems leben zu lassen.

Es besteht ein totales Chaos brutaler Verteilungskämpfe.

Das Gesetz ist seit dem 01.01.1999, also seit dreieinhalb Jahren in Kraft, und das BVA führt einen Eiertanz auf und eiert mal hierhin, mal dorthin. Hauptsache wir Antragsteller im schwebenden Zulassungsverfahren bekommen unsere Honorare nicht.

25. Seit dem 13. Februar 2001 existiert eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit, Herrn Hiddemann, an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages anläßlich der Petition einer Berliner Kollegin. Hier heißt es klipp und klar, dass die GKVen in der Übergangszeit unsere Behandlungen zu finanzieren haben, und dieses auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zum vorläufigen Schutze unserer Berufstätigkeit bzw. unserer bis zum 31.12.1998 geschaffenen Existenz.

Dieses Schreiben, das wir PT sowohl sämtlichen Krankenkassen als auch den Berliner Sozi-algerichten vorgelegt haben, wird ebenfalls ignoriert. (Stand 22.03.2003!)

Die BEK z. B. vertritt die Auffassung, die Stellungnahme des BMG sei nur „eine Meinung unter vielen" (so in einer Gerichtsverhandlung am 20. Juni 2002 auf dem Sozialgericht einer Patientin gegen die BEK auf Übernahme meiner Behandlungskosten), obwohl das BMG maßgeblich an der Ausarbeitung des PsychThG beteiligt war, die Aufsicht über das BVA führt und damit über die GKVen.

Das scheint „antiautoritäres" Verwaltungshandeln zu sein: Was kümmern die Behörden die Ansichten des Ministeriums.

26. Auf meinen Bescheid, wonach ich nicht ins Arztregister eingetragen werde, mußte ich zwei Jahre warten. Ich erhielt ihn am 02. Dezember 2000.

Die Tatsache, dass ich nicht ins Arztregister eingetragen bin, bedeutet, dass auch die Privaten Krankenkassen meine Behandlungen nicht (mehr) bezahlen. Auch hier verfüge ich über nennenswerte Außenstände.

Über meinen Widerspruch hiergegen wurde am 26. November 2001 entschieden, der Beschluss wurde mir aber erst am 19. April 2002 zugestellt. Nunmehr darf ich mich im vierten Jahr mit dem Arztregister und mit dem Hauptargument auseinander setzen, dass ich meine Grundkenntnisse über Verhaltenstherapie nicht postcurricular und nicht an einem von der KV anerkannten Institut erwarb, sondern in einem achtjährigen Studium an einer Universität, und dieses zu einem Zeitpunkt (vor 1976), als es noch gar keine KV-aner-kannten Ausbildungsinstitute für VT gab.

D. h. ich muß mich mit dem völlig willkürlichen und wahrlich blödsinnigen „Argument" auseinander setzen, dass ich meine Kenntnisse über VT „zu früh" erworben habe. Ich lebe hier also in einem Land, in dem man tatsächlich Kenntnisse zu früh und an der falschen Stelle erwerben kann.

27. Am 05. Juni 2002 hatte ich Verhandlung auf dem Sozialgericht in meiner Hauptsache (s. o.), nachdem das LSG zuvor am 13. März d. J. in meiner Eilsache ohne mündliche Verhandlung und ohne irgendeine Stellungnahme des BA ebenfalls von mir den Nachweis von über 1.400 h im ZF verlangt hatte.

Auf meine Frage, ob ihr das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. September 2001 bekannt sei, wonach ein mutiger Richter einer Kollegin die bedarfsunabhängige Zulassung mit nur 118 h im ZF zugestand und sich explizit gegen die 11,6- bzw. 15-h-Interpretation auflehnt, kennt, äußerte Richterin Bienzle, dass sie diese Urteil nicht kenne und ferner die Auffassung, „wir sind hier in Berlin, und wir haben hier unsere eigene Rechtsauslegung des Gesetzes und der BSG-Urteile".

Sie forderte ebenfalls von mir den Nachweis von etwa 1.400 h im ZF, den ich bekanntlich nicht erbringen kann und auch gar nicht erbringen muss, weil diese Forderung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.

28. Ich stelle also heute, im Juni 2002, fünf Jahre nachdem das PThG in den Bundestag eingebracht wurde, fest, dass ich - angeblich - die Bedingungen für eine BUZ an meinem Praxissitz nicht erfülle, wo ich mich inzwischen mit meinen 54 Jahren seit mehr als sieben Jahren befinde, und, um GKVersicherte weiterhin behandeln zu können, umziehen müßte.

Das würde für mich bedeuten, ich müsste meine Eigentumswohnung verkaufen, in der ich lebe und arbeite, und die im Juni 1995, also drei Monate nach meiner Existenzgründung, erworbene Eigentumswohnung meiner 81-jährigen Mutter, die ich aus Bayern in meine unmittelbare Nähe geholt habe, um sie ggf. versorgen zu können, ebenfalls verkaufen und mit ihr in irgendeinen ungesperrten Bezirk ziehen. Dieses ist mir nicht zumutbar und ist auch von Gesetzes wegen nicht erforderlich.

29. Erwähnt werden soll noch einmal, dass in Berlin Hunderte von Kollegen auf der Grundlage von 250 h in drei Jahren zugelassen wurden, manche sogar nur mit 100 h.

Krasser könnte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des GG in Art. 3 nicht sein.

Es handelt sich hier um eine rechtswidrige „Auslese" von Psychotherapeuten und erinnert stark an die Zulassungsverfahren bei Ärzten und Rechtsanwälten zur Zeit der Nazi-Diktatur.

Viele Sozialgerichte haben die Kollegen in anderen Bundesländern mit nur ganz wenigen h im ZF zugelassen (s. a. „Verfassungsbeschwerde", Homepage).

30. Es versteht sich von selbst, dass nunmehr die einmal ergangenen Entscheidung von ZA bzw. BA bzw. der Berliner Sozialgerichte einzementiert werden, weil sich Behörden und Gerichte in Deutschland üblicherweise nicht korrigieren.

Ich denke, dass ich dargelegt habe, warum Deutschland auch „der Tod auf Raten" (so der US-Soziologe Amitai Etzioni) genannt wird. Berufliche Existenzen werden durch Behördenwillkür und Rechtsbeugung durch Gerichte mehr oder weniger systematisch vernichtet.

Ein Arzt sagte mir neulich, er wäre der Meinung, Deutschland befände „sich in einer vorre-volutionären Situation".

Ich stimme dem zu.

31. In meinem Paper vom 03. Mai 2002 „Zeitfenster-Problematik des PsychThG - Lasset uns rechnen" (Anlage; s. a. meine Homepage) lege ich übersichtlich dar, wie der schlichte vom Gesetzgeber benutzte Begriff „teilgenommen haben" durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bzw. Zulassungs- und Berufungsausschuss und die Berliner Sozialgerichte weiter „entwickelt" wird.

Mit steigender Zahl zugelassener Behandler werden rückwirkend die Zulassungsvoraussetzungen erhöht und hierdurch sicher gestellt, dass kein weiterer Behandler mehr ins System gelangen kann.

32. Die völlige Absurdität bzw. Willkür der quantitativen Zeitfenster-Anforderungen tritt auch durch Folgendes zu Tage:

Meine Patientin H. behandelte ich von April bis Juli 1996, also im Zeitfenster, im Umfang von 19 h. Die BEK signalisierte Bereitschaft, die Kosten zu übernehmen - wie auch später in anderen Fällen -, doch wir fanden zunächst keinen Arzt, der eine Notwendigkeitsbescheinigung für die Behandlung ausstellen wollte. Als Begründung wurde von den Ärzten angegeben, die KV würde ihnen sonst Schwierigkeiten machen. Meine Patientin war an Neurodermitis erkrankt.

Als nach vier Monaten ihre Beschwerden abgeklungen waren und sie der zähflüssigen Korrespondenz mit der BEK und den Ärzten überdrüssig war, verschwand sie in Urlaub und ward nicht mehr gesehen.

Der BEK hatte sie geschreiben, ohne dieses zuvor mit mir abgesprochen zu haben, sie sei auch gerne bereit, sich bei einem Vertragsbehandler in Psychotherapie zu begeben, wenn ihr die BEK zuvor erklären würde, warum genau sie meine Behandlung eigentlich nicht bezahlen dürfte.

Das genügte der BEK, die Kostenübernahme nunmehr abzulehnen, denn nun lagen die Voraussetzungen des § 13 III SGB V nicht mehr vor, weil die Patientin zu einem Behandlerwechsel bereit war.

Hätte meine Patientin nicht seinerzeit eigenmächtig an die BEK geschrieben, sie sei zu einem Behandlerwechsel bereit, hätte die BEK mit Sicherheit diese Behandlung bezahlt. Hierdurch hätte ich weitere 19 h im ZF nachweisen und somit gleich auf Anhieb im Jahr 1999 die bedarfsunabhängige Zulassung (bzw. Ermächtigung, Anm. v. 22.03.2003) erhalten können.

Weil Ärzte sich weigerten, eine Notwendigkeitsbescheinigung auszustellen, und weil die Patientin einen kontraproduktiven Brief an die BEK schrieb, wurde mir diese Behandlung nicht bezahlt und bekam ich die BUZ nicht.

Wen nehme ich jetzt deswegen in Regress?

Die Patientin? (Klage wegen Verfristung abgewiesen, Anm. v. 22.03.2003)

Die behandelnden Ärzte?

Die Kassenärztliche Vereinigung?

Die Sozialgerichte?

Wen nehme ich überhaupt in Regress für die Schäden, die mir dadurch entstehen, dass ich bislang keine Zulassung erhalten habe?

Ich freue mich auf Ihre Stellungnahme.

Vielen herzlichen Dank im voraus und

mit freundlichen Grüßen

Anlagen


***************************

02. August 2002

Psychoherapeutengesetz - Zulassungsverfahren bei der KV Berlin -

Mein Schreiben vom 27. Juni d. J. - Ergänzung


Sehr geehrter Herr Dr. Richter-Reichhelm,

unter dem Datum des 27. Juni d. J. hatte ich Ihnen ein Schreiben mit 32 Punkten i. S. Zulas-sungsverfahren als Psychologische Psychotherapeutin bei der KV Berlin überlassen.

Leider habe ich bis zum heutigen Tage noch nichts von Ihnen gehört.

Hier möchte ich gerne noch einen weiteren Punkt nachtragen, der das Chaos und die Willkür im Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss bei der KV Berlin belegt:

33. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 teilte mir der ZA mit, unter der "Teilnahme im Zeitfenster" verstünde man "mindestens 250 Behandlungsstunden zu Lasten der GKV im sogenannten Zeitfenster", womit der gesamte Dreijahreszeitraum gemeint ist bzw. sein dürfte. (Anlage)

Andererseits schrieb der BA am 03. Juni 2002 in meiner Klagesache an das Sozialgericht Berlin, eine Teilnahme läge erst vor, wenn "250 Behandlungsstunden in einem Halbjahreszeitraum" erbracht worden seien. Und es wird hinzu gefügt: "Auf 3 Jahre bezogen ergibt sich daraus das Erfordernis von 1.5000 (richtig 1.500) Behandlungsstunden." (Anlage)

Der BA verlangt also sechshundert Prozent mehr von dem, was der ZA fordert!

Und das in ein- und derselben Institution.

Größer könnte das Chaos in einer die Existenz bestimmenden Verwaltungsbehörde kaum sein.

Interessant auch der Schreibfehler des BA: hier heißt es 1.5000 Behandlungsstunden. Auf eine Null mehr oder weniger kommt es nicht an; Hauptsache, der Antragsteller scheitert an den - willkürlich gesetzten - Bedingungen.

Freue mich, von Ihnen zu hören. Ihre zugesagte Stellungnahme hätte ich gerne bis zum

15. August 2002

Vielen herzlichen Dank im voraus und

mit freundlichen Grüßen

Anlagen

*******************************************

Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass Herr Dr. M. Richter-Reichhelm mir unter dem Absender "asdf" am 19. August 2002 eine eMail sandte, in der er "um Verständnis" bittet, dass er "in einem schwebenden Verfahren hier keine Stellung beziehen kann und will", obwohl er mich - über das schwebende Verfahren informiert - am 05.06.2002 zu einer Darstellung der Rechtswidrigkeiten augefordert hatte.

Auch "möchte ich nicht verhehlen", schreibt er weiter, "dass ich mit Ihren Beschuldigungen der Nazi- und DDR-Nähe sehr schwer umgehen kann. Der Vorwurf der Verfassungsbeschwerde wiegt ebenfalls sehr schwer."

Sodann schlägt er vor, "den Abschluss des Verfahrens abzuwarten" - das kann noch viele Jahre dauern -, "vielleicht können wir uns danach einmal in Ruhe unterhalten."

Ich wüßte nicht, worüber ich mich - bin jetzt vor dem Berliner Landerssozialgericht (die Sprungrevision zum Bundessozialgericht hat der Berufungsausschuss bei der KV Berlin nicht genehmigt) - in etwa drei Jahren, wenn es vielleicht die KV Berlin gar nicht mehr gibt, mit Herrn Richter-Reichhelm unterhalten könnte. Ich brauche keinen Urologen.

*********************************************

5. Januar 2003


Psychotherapeutengesetz - Zulassungsverfahren bei der KV Berlin -

Mein Schreiben vom 18. September 2002 - "Deutsch das Recht ..."

Sehr geehrter Herr Dr. Richter-Reichhelm,

unter dem Datum des 18. September 2002 hatte ich Sie abermals um die zugesagte Stellungnahme zu den von mir am 27. Juni 2002 dargelegten Rechts- und Verfahrensverstößen in den Zulassungsverfahren für Psychologische Psychotherapeuten gebeten.

Leider habe ich bis zum heutigen Tag nichts von Ihnen gehört.

Ich gehe davon aus, dass Sie sich zu dieser beklagenswerten Angelegenheit, durch die vielen Kollegen die berufliche Grundlage als Psychotherapeut entzogen wird, nicht äußern wollen.

Ihr Bekenntnis vom 05. Juni 2002, solange Sie in der KV im Amt seien, gäbe es keine undemo-kratischen Strukturen oder gar Willkür in der KV, zerplatzt in meinen Augen wie eine Seifenblase.

Sie haben mir vorgeworfen, dass ich bei der Darlegung der Ereignisse im Zusammenhang mit den Zulassungsverfahren Vergleiche zur Nazi-Diktatur bzw. zur ehemaligen DDR angestellt habe. Ich bleibe dabei.

Anliegend überlasse ich Ihnen den lesenswerten Artikel von Frau Gundula Knobloch "Deutsch das Recht und deutsch auch die Juristen - Zur Ausschaltung der jüdischen Rechtsanwälte aus der Anwaltschaft 1933 - 1938" (1990), den ich bereits vor einigen Jahren gelesen hatte, noch bevor das hiesige Zulassungsverfahren begann. Umso entsetzter war ich, als ich die Parallelen erkennen mußte.

Beiliegend auch mein Schreiben an Herrn Professor Schmiedebach, der mir einen Brief sandte und mich allerdings nicht überzeugen konnte, von meinen Vergleichen Abstand zu nehmen.

Vielleicht finden Sie trotz Ihrer vielfältigen Aktivitäten einmal die Zeit, sich diesen Artikel durchzulesen und besitzen die Distanz, die Ereignisse um unsere Zulassungsverfahren vom Standpunkt des Rechts und unserer Verfassung aus zu betrachten.

Ich möchte nur, dass Sie nicht irgendwann sagen: "Das hätte ich nicht gedacht" o. ä., wenn es denn mit unserer Gesellschaft noch weiter bergab gegangen ist. Auch damals wurde Vieles geduldet und "mitgemacht", wie Frau Knobloch eindrucksvoll beschreibt, und haben viele Menschen "das nicht gedacht", dass es einmal so kommen würde. Das damalige Unrecht war bekanntlich nur der Anfang, dem man hätte wehren sollen. Die Gegenwart hat eine lange Vergangenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

Zurück