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10. Januar 2002
Art. 10 EGPsychThG
Neues aus dem Sozialgericht Berlin
Kommentierter Gerichtsbescheid vom 08.11.2001 - S 72 KR 3060/00
"In dem Rechtsstreit
XY gegen die Techniker Krankenkasse
hat die 72. Kammer des Sozialgerichts Berlin
durch ihren Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Rainer S o n n e n
am 08. November 2001
K.: also noch vor Kenntnisnahme des Schreibens des BVA vom 02.11.2001,
das der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2001 vorlegte
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Aussergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten einer nichtärztlichen Heilbehandlung.
K.: Es geht um Kostenerstattung für Verhaltenstherapie bei einer approbierten Psychotherapeutin, die vor dem 31.12.1998 gem. den Übergangsbestimmungen des Psych-ThG einen Antrag auf bedarfsunabhängige KV-Zulassung gestellt hat und deren Zulassungsverfahren noch anhängig ist.
Die nicht genehmigungspflichtigen prob. Sitzungen fanden am 20.08. und am 20.09.1999 noch vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses statt.
Am 24.09.1999 wurde der wegen "nur" 245 h im "Zeitfenster" ablehnende Bescheid des ZA der Behandlerin bekannt gegeben.
Der Antrag auf Kostenübernahme wurde am 30.09.1999 gestellt.
Diesen Sachverhalt lässt Richter Sonnen komplett unter den Tisch fallen. ("Die Kunst besteht im Weglassen.")
Mit Bescheid vom 09. Dezember 1999 und Widerspruchsbescheid vom 13. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung durch die Dipl.-Psych. Storm-Knirsch zu übernehmen bzw. zu erstatten.
Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass Versicherte nur einen Anspruch darauf hätten, im Rahmen des Sachleistungsprinzips eine kostenfreie Behandlung durch Vertragsärzte bzw. Vertragsbehandler zu erhalten.
K.: Die Beklagte ignorierte das Psychotherapeutengesetz und die Übergangsbestimmungen des Art. 10 EGPsychThG und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.12.1999, wonach unter der Entscheidung des ZA stets die rechtskräftige Entscheidung zu verstehen ist und bis dahin der bis zum 31.12.1998 eingenommene Teilnahmestatus aufrecht erhalten wird.
Dazu gehöre die Dipl.-Psych. Storm-Knirsch nicht.
Wann der Widerspruchsbescheid dem Kläger bekannt gegeben wurde, liess sich nicht feststellen.
K.: er wurde am 18.09.2000 der Behandlerin als Bevollmächtigter zugestellt, was sich mit Sicherheit feststellen lässtWenn er der Bevollmächtigten zugestellt wurde, ist er damit zugleich dem Kläger bekannt gegeben.
Dieses festzustellen ist Richter Sonnen offensichtlich nicht in der Lage.
Mit seiner Klage vom 16. Oktober 2000 macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die Kosten der Erstattung für eine Psychotherapie bei der Dipl.-Psych. Storm-Knirsch zu erstatten (K.: Original-Ton!), da ein Ausschluss dieser Therapeutin von der Versorgung von Kassenpatienten verfassungswidrig sei.
K.: Der Kläger hatte - präziser - vorgetragen, dass eine Beendigung des übergangsrechtlichen Teilnahmestatus des antragstellenden Erstattungstherapeuten ab 01. Oktober 1999 wegen des von der Beklagten behaupteten Ablaufs der Übergangsbestimmungen des EGPsychThG bzw. Art. 10 per 30.09.1999 verfassungswidrig sei, weil hierdurch von einem Tag auf den andern dem Psychotherapeuten die Existenzgrundlage entzogen würde, obwohl über sein Zulassungsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Dieses ist etwas Anderes als die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des prinzipiellen Ausschlusses der bzw. aller Nicht-Antragsteller von der Versorgung der GKVersicherten, die vom Bundessozialgericht 1993 gerade als nicht verfassungswidrig eingeschätzt worden war. Hierum geht es vorliegend nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 1999
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
13. September 2000 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, die Kosten für die psychotherapeutische
Behandlung bei der Dipl.-Psych. Storm-Knirsch zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
K.: Das Verfahren ohne mündliche Verhandlung als Entscheidungsfindung durch einen einzelnen Richter soll der Entlastung der Rechtspflege dienen.
Gesetzliche Krankenkassen, Bundesgesundheitsministerium, Bundesversicherungsamt, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kommentatoren des PsychThG und Psychotherapeutenverbände streiten über die Auslegung des Art. 10 in Bezug auf Erstattungstherapeuten, und für Richter Sonnen bedeutet die Rechtsfindung hierzu "keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art" - alle Achtung!
der Sachverhalt geklärt ist
K.: hört! Er ist keineswegs "geklärt"! Der tatsächliche Sachverhalt, dass es sich hier um den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des PsychThG handelt, ist hier keineswegs geklärt; er wird nicht einmal erwähnt
und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsmöglichkeit gehört wurden.
K.: Der Kläger wurde gerade nicht gehört, s. u.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmässig.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen, der die Kammer in jeder Hinsicht folgt und auf die sie sich nach § 136 Abs. 3 SGG daher beziehen darf.
K. bzw. Frage: Wozu dann eigentlich noch Sozialrichter, wenn sie sich nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinander setzen müssen, sondern sich voll und ganz auf den Widerspruchsbescheid der Krankenkasse stützen dürfen? Hier könnte man doch sparen.
Präzise formuliert müsste es vielmehr heissen: "... die man anstatt einer Begründung vorschieben darf".
Mit keinem Wort setzt sich Richter Sonnen mit dem Vortrag des Klägers zu Art. 10 auseinander, worin er
® das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Sozialgerichts vom 04.08.2000
® das Psychotherapeutengesetz und das EGPsychThG
® die Kommentare zum Psychotherapeutengesetz
® die Urteile des Bundessozialgerichts vom 08.11.2000
® den Aufsatz von Richter Adolf am Sozialgericht München (NZS, H. 6, 2000)
® die Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums vom 13.02.2001
® das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland,
zitierte und vortrug, dass dem Antragsteller auf sozialrechtliche Zulassung gem. den Übergangsbestimmungen des EGPsychThG nicht von einem Tag auf den anderen die Existenz entzogen werden dar.
Die Tatsache, dass sich das Gericht nicht mit diesen wichtigen rechtlichen Argumenten auseinander setzt, stellt eine verfassungswidrige Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die Begründung jeder gerichtlichen Entscheidung ist ein wesentliches Element des Anspruchs des Bürgers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I Grundgesetz.
Der Einwand des Klägers, ein Ausschluss der Frau Storm-Knirsch von der Betreuung der Kassenpatienten sei verfassungswidrig, ist nicht erheblich, da ein konkreter Verfassungsverstoß vom Kläger nicht vorgetragen wurde und Hinweise auf die Verletzung von Grundrechtsnormen nicht erkennbar sind.
K.: Widerspruch! Zuvor wurde doch gesagt, der Kläger werfe der Beklagten TK ein verfassungswidriges Verhalten vor. Schon vergessen?
Der Kläger hat vorgetragen, dass durch die Entscheidung des ZA und die Entziehung des Teilnahme-Status bis zum 31.12.1998 in die von der Verfassung geschützte bisherige Berufsausübung eingegriffen werde und dass derartige Eingriffe stets verfassungskonform bzw. grundrechtsschonend und instanzlich überprüfbar zu geschehen haben.
So einfach kann man es sich machen! Was interessieren Richter Sonnen die anderen Rechtsmeinungen, wenn doch im Widerspruchsbescheid der TK vom 13. September 2000, also zwei Monate vor den Entscheidungen des BSG (!), auf drei Seiten schon sooo viel geschrieben wurde?Man darf offensichtlich um Himmels willen von ihm nicht erwarten, dass er sich in der Position seiner richterlichen Unabhängigkeit mit der Materie auseinandersetzt und die Rechtsfindung entwickelt und darlegt bzw. diskutiert. Lieber versteckt er sich hinter dem Widerspruchsbescheid der TK vom 13. September 2000.
Mag der Kläger doch in die Beschwerde und die Behandlerin "pleite" gehen! So ist nun mal "sozialer Rechtsstaat": Freiberufliche Tätigkeit wird nicht geschützt. "Selber schuld, wer sich selbständig macht".
Hauptsache, die Richter werden von der Verfassung beim Geldverdienen geschützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ."
Vorstehend ein anschauliches Beispiel für Berlins "Justiz am Abgrund" (SFB am 24.10.2001) - wir sind schon längst unten! csk